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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 21/05
Rechtsgebiete: LwAnpG, BGB, GenG, LwVG, FGG, ZPO


Vorschriften:

LwAnpG § 3 b
LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 37 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3
LwAnpG § 65 Abs. 2
BGB § 259
BGB § 260 Abs. 2
BGB § 1922
BGB § 1922 Abs. 1
GenG § 73 Abs. 2 Satz 1
LwVG § 22 Abs. 1
LwVG § 22 Abs. 9
FGG § 21
FGG § 22
ZPO § 254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 W (Lw) 21/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Landwirtschaftssache

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im schriftlichen Verfahren am 29. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth, den Richter am Landgericht Boecker und die ehrenamtlichen Richter Dipl.-Agrar-Ing.-Ökonomin R... und Landwirt B...

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Königs Wusterhausen vom 17. Februar 2005 - Az. 4 Lw 5/02 - auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin zur Versicherung der Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 30. März 2004 unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 30. Juli 2004 erteilten Auskunft an Eides Statt verpflichtet worden ist, und darüber hinaus teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin eine Berechnung der Beteiligung der 2003 verstorbenen I... K... aus der LPG-Mitgliedschaft unter Beifügung der zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Schlussbilanz der LPG F... zum 31. Dezember 1990 einschließlich Prüfungsbericht, Auflistung der Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen, Auflistung der eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen, Berechnung des ungekürzten Gesamtbeitrages der Inventarbeitragsverzinsung und Bodennutzung schriftlich mitzuteilen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist ausweislich des notariellen Testaments vom 15. November 1979 Erbin des im Jahre 1993 verstorbenen H... K... sowie der im Jahre 2003 verstorbenen I... K.... Sie verlangt als solche Auskunft über die Beteiligung der Erblasser als Mitglieder an der Antragsgegnerin zur Geltendmachung eines Anspruchs auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 1922 Abs. 1 BGB.

Im Gebiet F... existierte in den 1960iger Jahren die LPG Typ I "E..." F.... H... und I... K... wurden am 1. August 1961 Mitglied dieser LPG. Zur Vorbereitung des Übergangs der LPG zum höheren Typ III erfolgten ab dem Jahr 1964 Abstufungen. Diese waren endgültig zum 31. Dezember 1974 abgeschlossen und die LPG ging vom Typ I zum Typ III über. Der Erblasser H... K... brachte in die LPG 11,41 ha landwirtschaftliche Nutzfläche ein. Die LPG Typ III bildete gemeinsam mit anderen LPGen zunächst im Zuge der Spezialisierung eine Kooperative Abteilung Pflanzenproduktion (KAP). Aus dieser KAP entstand später die LPG (P) L.... Nach Zusammenschluss der LPG "E..." F... mit der LPG "E... H..." S... entstand darüber hinaus zum 1. Januar 1976 die LPG (T) "E..." F.... Mit Wirkung vom 31. Dezember 1990 schlossen sich ein Teil der LPG (P) L... sowie die LPG (T) E... "F..." zusammen. Am 16. April 1991 fand eine Vollversammlung der LPG F... statt, in welcher 118 von 160 Mitgliedern die Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin zum 1. Januar 1991 beschlossen.

Die Antragsgegnerin wurde am 22. Mai 1991 mit 44 Gründungsmitgliedern zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet und am 30. April 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen.

Der Erblasser H... K... wurde im Zusammenhang mit der Umwandlung Mitglied in der Antragsgegnerin und zeichnete Geschäftsanteile in Höhe von 5.000,00 DM. Er kündigte die Mitgliedschaft mit Schreiben vom 14.09.1992 zum 1. Januar 1993.

Die Antragstellerin hat behauptet, auch die Erblasserin I... K... sei Mitglied in der Antragsgegnerin geworden. Zwar habe diese keine Geschäftsanteile gezeichnet, die Mitgliedschaft jedoch zu keiner Zeit gekündigt, so dass sie so genanntes "schlafendes" Mitglied geworden sei.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass es auf die Auskunftserteilung in anderen Verfahren nicht ankomme. Die maßgebliche Bilanz sei bislang nicht vorgelegt worden.

Das verteilungsfähige Eigenkapital habe die Antragsgegnerin auf der Basis der Bilanz zum 31. Dezember 1991 ermittelt. Dies sei jedoch eine Bilanz der Antragsgegnerin und nicht der LPG. An der Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 29. März 2004 erteilten Auskünfte habe sie erhebliche Zweifel.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2001, der mit einem gerichtlichen Eingangsstempel vom 2. Januar 2002 versehen worden ist, hat die ursprüngliche Antragstellerin Frau I... K... zunächst beantragt,

festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht aus der Umstrukturierung einer LPG nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entstanden sei,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten,

a) der Antragstellerin den Betrag des Geschäftsguthabens, den Betrag und die Anzahl der Geschäftsanteile, den Betrag einer noch zu leistenden Einzahlung und den Betrag der Haftsumme unter Beifügung der Ermittlung der Vermögensanteile an der LPG schriftlich mitzuteilen,

b) der Antragstellerin eine Berechnung der Beteiligung aus der LPG-Mitgliedschaft unter Beifügung der zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Schlussbilanz der LPG einschließlich Prüfungsbericht, Auflistung der Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen, Auflistung der eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen, Berechnung des ungekürzten Gesamtbetrages der Inventarbeitragsverzinsung und Bodennutzung, die Gesamtzahl der Arbeitsjahre sowie den Jahresabschlussbericht der LPG TYP I "E..." F... zum 31. Dezember 1974 schriftlich mitzuteilen.

Äußerst hilfsweise hat sie beantragte,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Berechnung der Abfindungsansprüche aus der LPG-Mitgliedschaft unter Beifügung der zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Schlussbilanz der LPG einschließlich Prüfungsbericht, Auflistung der Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen, Auflistung der eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen, Berechnung des ungekürzten Gesamtbetrages der Inventarbeitragsverzinsung und Bodennutzung, die Gesamtzahl der Arbeitsjahre sowie den Jahresabschlussbericht der LPG Typ I "E..." F... zum 31. Dezember 1974 schriftlich zu übermitteln.

Nachdem das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem Verfahren zum Az. 5 W (Lw) 40/01 (Az. 4 Lw 41/98 des Amtsgerichts Königs Wusterhausen) einen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Umwandlung gerichteten Antrag anderer Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zurückgewiesen hat, nahm die damalige Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2003 den Hauptantrag zurück.

Die Antragstellerin, die das Verfahren nach dem Tod der Frau I... K... aufgenommen hat, verfolgt nunmehr aus ererbtem Recht im Wege des Stufenantrages einen Anspruch auf Auskunftserteilung, um gegebenenfalls einen Zahlungsanspruch, gerichtet auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG, beziffern zu können.

Nachdem die Antragsgegnerin mit Prozessschriftsätzen vom 29. März 2004 sowie 30. Juli 2004 bestimmte Auskünfte erteilt hatte, hat die Antragstellerin darüber hinaus beantragt, die Antragsgegnerin zur Versicherung der Richtigkeit der in diesen Schriftsätzen erteilten Auskünfte an Eides Statt zu verpflichten.

Nachdem die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2004 hinsichtlich des Auskunftsantrags auf die Vorlage der Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 1991 der LPG abgestellt hat, die aus dem Zusammenschluss der LPG (T) E... F... mit einem Teil der LPG (P) L... entstanden ist und den Auskunftsanspruch bezüglich der Gesamtzahl der Arbeitsjahre sowie der Mitteilung des Jahresabschlussberichts der LPG Typ I "E..." F... zum 31. Dezember 1974 für erledigt erklärt hat, hat sie beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr eine Berechnung der Beteiligung aus der LPGMitgliedschaft des 1993 verstorbenen F... K... und der 2003 verstorbenen I... K... unter Beifügung der zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Schlussbilanz der LPG einschließlich Prüfungsbericht, Auflistung der Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen, Auflistung der eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen, Berechnung des ungekürzten Gesamtbetrages der Inventarbeitragsverzinsung und Bodennutzung, die Gesamtzahl der Arbeitsjahre sowie den Jahresabschlussbericht der LPG Typ I "E..." F... zum 31. Dezember 1974 schriftlich zu übermitteln und soweit der Jahresabschussbericht nicht mehr vorliegen sollte, die Gründe dafür darzulegen.

2. die Antragsgegnerin, vertreten durch die Vorstandsmitglieder R... P..., N... G... und Frau D... L... zu verpflichten, die Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 29. März 2004 unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 30. Juli 2004 erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern.

Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass die Erblasserin I... K... nicht ihr Mitglied geworden sei, so dass für diese Ansprüche gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG ausscheiden würden. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie zur Berechnung des Beteiligungsanspruchs der Erblasser nicht verpflichtet sei. Allenfalls habe die Antragsstellerin Anspruch auf Auskunft und Vorlage bestimmter Unterlagen. Im Übrigen seien sämtliche Mitglieder gemäß ihrer Beteiligung an der LPG an dem Unternehmen neuer Rechtsform beteiligt worden. Das Eigenkapital reiche zur Befriedigung der Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG nicht aus. Eine Bilanz aus dem Jahre 1974 gebe es nicht mehr, wobei es ohnehin eine mit den HGB-Bestimmungen vergleichbare Bilanz nicht gegeben habe. Grundlage für die Personifizierung sei die Bilanz zum 31. Dezember 1991. Das verteilungsfähige Eigenkapital in Höhe von 474.000,00 DM reiche nicht aus, um die Inventarbeiträge zurückzuzahlen. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin seien alle Belege und Unterlagen aus der Auskunftserteilung des Verfahrens zum Az. 5 W (Lw) 40/01 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bekannt. Durch die Auskunftserteilung im Schriftsatz vom 29. März 2004 sei der Auskunftsanspruch im Übrigen erfüllt. Es sei darüber hinaus nicht zulässig, einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu jeder erteilten Auskunft geltend zu machen. Darüber hinaus hat sie gegen die geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Teilbeschluss die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Mitteilung einer Berechnung der Beteiligung aus der LPG-Mitgliedschaft des Herrn F... K... und der Frau I... K... verpflichtet sowie zur Versicherung an Eides Statt gemäß dem Antrag zu 2.

Den Auskunftsantrag zu 1 hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin die Mitteilung der Gesamtzahl der Arbeitsjahre sowie die Vorlage des Jahresabschlussberichts bezüglich der LPG Typ I "E..." F... zum 31. Dezember 1974 verlangt wurde, da dieser Anspruch erfüllt sei.

Zur Begründung führt das Landwirtschaftsgericht aus, die Antragstellerin habe gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Auskunftserteilung analog § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG i. V. m. §§ 259, 1922 BGB. Ihr könne als Erbin bzw. Erbeserbin der streitgegenständliche Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zustehen. Beide Erblasser seien Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gewesen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Erblasserin I... K... im Rahmen der Umwandlung Mitglied in der Antragsgegnerin geworden sei. Zwar habe sie keine Anteile der Antragsgegnerin gezeichnet, jedoch habe sie ihre Mitgliedschaft auch nicht gekündigt. Der Anspruch der Antragstellerin richte sich nicht nur auf Auskunft und Vorlage von Unterlagen, sondern auf die Errechnung und Mitteilung des Wertes der Mitgliedschaftsrechte.

Der Auskunftsanspruch sei auch nicht verjährt. Die für Ansprüche nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltende zehnjährige Verjährungsfrist aus § 3 b LwAnpG habe mit dem Schluss des Jahres begonnen, in dem die Antragsgegnerin im Genossenschaftsregister eingetragen worden sei, mithin am 31. Dezember 1992. Der Antragsschriftsatz sei daher jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2002 bei Gericht eingegangen.

Die Antragstellerin habe auch einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Richtigkeit und Vollständigkeit der am 29. März und 30. Juli 2004 erteilten Auskünfte an Eides Statt versichere. Es bestehe aus Sicht des Gerichts Grund für die Annahme, dass die Antragsgegnerin die genannten Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt habe.

Gegen den ihr am 25. Februar 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Eingang bei Gericht am 10. März 2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie rügt, der auf die Auskunftserteilung gerichtete Tenor des Beschlusses sei nicht hinreichend bestimmt. Darüber hinaus seien die von dem Tenor erfassten Unterlagen zum Teil bereits vorgelegt worden. Der Anspruch sei im Übrigen verjährt, denn er sei im Jahr 1991 entstanden. Das Landwirtschaftsgericht habe gegen Verfahrensrecht verstoßen, indem es bereits über den in zweiter Stufe gestellten Antrag entschied und die Antragsgegnerin zur Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte an Eides Statt verpflichtete. Auch lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte an Eides Statt nicht vor. Schließlich sei der Anspruch auch verjährt, da der Antrag erst nach Eintritt der Verjährung gestellt worden sei. Im Übrigen sei Frau I... K... nicht Mitglied der Antragsgegnerin geworden.

Die Antragsgegnerin hat zunächst beantragt,

1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Teilbeschlusses den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen,

hilfsweise

2. unter Aufhebung des Teilbeschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 17. Februar 2005, Az. 4 Lw 5/02, an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2006 hat die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Berechnung der Beteiligung aus der LPGMitgliedschaft des 1993 verstorbenen F... K... richtet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde insoweit zurückzuweisen, wie die Antragsgegnerin zur Informationserteilung an die Antragstellerin verpflichtet worden ist.

Der Tenor des Beschlusses sei ausreichend bestimmt. Der Anspruch auf Auskunft sei nicht verjährt, weil der Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG erst mit der Eintragung der Antragsgegnerin in neuer Rechtsform im Register und damit im Jahr 1992 entstanden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 65 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 9 LwVG, 21, 22 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Nachdem die Antragsgegnerin die Beschwerde zurückgenommen hat, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Berechnung der Beteiligung aus der LPG-Mitgliedschaft des 1993 verstorbenen F... K... richtet, ist nur noch über ihre Verpflichtung zur Berechnung der Beteiligung aus der LPG-Mitgliedschaft der im Jahr 2003 verstorbenen I... K... sowie über die Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der mit den Schriftsätzen vom 29. März und 30. Juli 2004 erteilten Auskünfte zu entscheiden.

Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Soweit die Antragsgegnerin zur Versicherung der Richtigkeit der mit den Schriftsätzen vom 29. März und 30. Juli 2004 erteilten Auskünfte verpflichtet worden ist, war der angefochtene Teilbeschluss aus prozessualen Gründen aufzuheben (dazu unten 2.). Im Übrigen hat das Landwirtschaftsgericht zu Recht erkannt, dass der Antragstellerin der Auskunftsanspruch auch bezüglich der Beteiligung von Frau I... K... zusteht, allerdings nur in dem jetzt tenorierten Umfang (dazu 1.).

1.

Die Antragsgegnerin ist gegenüber der Antragstellerin gemäß §§ 259, 1922 BGB, 28 Abs. 2 LwAnpG umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet zum Zwecke der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr aus ererbtem Recht ein Anspruch auf bare Zuzahlung aus der Mitgliedschaft von Frau I... K... zusteht.

(a)

Frau I... K... war Genossenschaftsmitglied der Antragsgegnerin, die - wie der Senat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 31. Juli 2003, Az. 5 W (Lw) 40/01, festgestellt hat - im Wege identitätswahrenden Formwechsels als Unternehmen neuer Rechtsform aus dem Zusammenschluss eines Teils der LPG (P) L... und der LPG (T) F... hervorgegangen ist.

Aus den nun in Kopie vorgelegten Sozialversicherungsausweisen der Frau I... K... ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass sie seit dem 1. August 1961 zunächst Mitglied der LPG "E..." F..., ab dem 1. Januar 1976 an die KAP "W..." abgeordnet und seit dem Jahr 1978 Mitglied in der LPG (P) L... war. Dass die Tätigkeitsbezeichnung in den vorliegenden Kopien des Sozialversicherungsausweises ab dem 1. Januar 1971 durchgehend in männlicher Form eingetragen ist ("Traktorist", "Kraftfahrer"), begründet keine ernsthaften Zweifel daran, dass es sich um Kopien des Ausweises der Frau I... K... handelt, denn die Verwendung männlicher Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen für weibliche Berufstätige war im Beitrittsgebiet bis zur Wende verbreitet. Mit dem im Sozialversicherungsausweis vermerkten Eintritt von Frau I... K... in den Vorruhestand zum 1. Juli 1990 endete ihr Arbeitsverhältnis, nicht jedoch ihre Mitgliedschaft in der LPG. Da nichts dafür vorgetragen und auch nicht aus den Umständen ersichtlich ist, dass Frau I... K... ihre Mitgliedschaft in der LPG (P) L... gekündigt hatte oder die Mitgliedschaft bis zu ihrem Tod in anderer Form beendet worden wäre, ist davon auszugehen, dass die Mitgliedschaft fortbestand. Auch wenn Frau K... keinen Geschäftsanteil der Antragsgegnerin zeichnete, wurde sie mit der Umwandlung ein so genanntes "schlafendes" Mitglied der Antragsgegnerin. Dies folgt aus dem in § 37 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 1990 normierten Prinzip, dass sich die Mitgliedschaft in dem neuen Unternehmen automatisch fortsetzt, d. h. dass auch derjenige weiter Mitglied des in die Genossenschaft umgewandelten Unternehmens ist, der weder die Satzung unterzeichnet noch förmlich seinen Beitritt erklärt hat. Soweit der nur mehrheitlich gefasste Umwandlungsbeschluss vom 16. April 1991 unter Nr. 10 bestimmte, dass in die neue Gesellschaftsform nur die Genossenschaftsbauern eingingen, die in der Anlage 1 zu dem Umwandlungsbeschluss ausgewiesen waren und die Beitrittserklärung unterzeichnet hatten, ist der Umwandlungsbeschluss nichtig (vgl. im Einzelnen die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 31. Juli 2003, Az. 5 W (Lw) 40/01, Seite 23 f.).

(b)

Zur Klärung der Frage, ob eine unzureichende Beteiligung am neuen Unternehmen durch eine bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG aufzustocken ist, besteht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für den Barzuzahlungsanspruch maßgeblichen Unterlagen, das entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch die Mitteilung zur Höhe eines solchen Anspruchs (= Berechnung) einschließt (BGH VIZ 1994, 132; BGH Beschluss vom 24. Juli 2003, Az. BLw 8/03). Neben der Vorlage der für die Berechnung des Anspruchs maßgeblichen Bilanz hat das ehemalige Mitglied bzw. seine Erben daher das Recht, alle Unterlagen einzusehen, die hierfür von Bedeutung sind. Dies können Vorbilanzen, Jahresabschlussberichte, Prüfberichte, Bücher und einzelne Papiere sein. Auch Unterlagen über in der Vergangenheit abgeschlossene Geschäfte, wie Kaufverträge, Einzelbelege oder Wertgutachten über einen Geschäftsgegenstand gehören hierzu, wenn sie zur Prüfung benötigt werden, ob das in der maßgebenden Bilanz ausgewiesene Eigenkapital dem nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten tatsächlichen Wert aller Vermögensgegenstände entspricht. Die Auskunft ist dabei schriftlich durch Vorlage der begehrten Urkunden oder entsprechenden Kopien hiervon zu erteilen, denn nur auf diese Weise wird es dem Antragsteller ermöglicht, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen prüfen zu können, ob und inwieweit ihm der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht (BGH AgrarR 1994, 156, 158).

(c)

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat sie diesen Auskunftsanspruch durch die mit den Schriftsätzen vom 29. März und 30. Juli 2004 erteilten Auskünfte und überreichten Unterlagen nicht (vollständig) und insbesondere nicht für Frau I... K... und für den maßgeblichen Stichtag erfüllt.

(1)

Da sich der Barzuzahlungsanspruch nach dem Anteil des Mitglieds am Eigenkapital der umgewandelten LPG bemisst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch in erster Linie auf die maßgebende Stichtagsbilanz und die dazu gehörigen Unterlagen.

Die Antragstellerin hat diese Bilanz als "Schlussbilanz der LPG einschließlich Prüfungsbericht" bezeichnet. Dieser Antrag, dem das Landwirtschaftsgericht entsprochen hat, ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu unbestimmt. Der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages und des erstinstanzlichen Tenors steht insbesondere nicht entgegen, dass die LPG, deren Schlussbilanz vorzulegen ist, nicht namentlich bezeichnet ist. Auch ohne eine solche Bezeichnung ergibt sich - für den Antrag - durch Heranziehung der ergänzenden Anspruchsbegründung vom 16. April 2004 und - für den Tenor der angefochtenen Entscheidung - aus den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen ohne weiteres, dass es sich dabei um die Bilanz derjenigen LPG handelt, aus der die Antragsgegnerin durch Umwandlung hervorgegangen ist. Da Maßstab für die Berechnung des quotalen Anteils und auch des tatsächlichen Wertes der früheren Beteiligung des LPG-Mitgliedes das Vermögen derjenigen LPG ist, der das Mitglied zuletzt angehört hat (vgl. BGH VIZ 2002, 482, 483; BGH NL-BzAR 2003, 293; BGH NL-BzAR 2004, 242, 243), kann die Antragsgegnerin ihrer Auskunftsverpflichtung nicht durch Vorlage ihrer eigenen Bilanz zum 31. Dezember 1991 erfüllen. Eine Vermögensaufstellung des Nachfolgeunternehmens kann für die Berechnung des Barzuzahlungsanspruchs in keinem Falle maßgeblich sein. Mit der ausschließlichen Bezugnahme auf die eigene Bilanz der Antragsgegnerin zum 31. Dezember 1991 fehlt deshalb bereits die maßgebliche Grundlage für die Mitteilung und Berechnung des Barzuzahlungsanspruchs der Frau I... K... bzw. der Antragstellerin als ihrer Erbin.

Dem Auskunftsanspruch kann die Antragsgegnerin vorliegend deshalb allein durch Vorlage der in Nr. 2. des Umwandlungsbeschlusses vom 16. April 1991 ausdrücklich zur Grundlage gemachten "Abschlussbilanz der Genossenschaft zum 31.12.1990" genügen, die in Nr. 3. desselben Beschlusses nochmals als "Abschluss/Auseinandersetzungsbilanz zum 30.12.1990" bezeichnet ist, wobei zwischen den Beteiligten Einigkeit dahin besteht, dass es sich bei dem hier genannten Datum um einen versehentlichen Schreibfehler handelt und auch insoweit der 31. Dezember 1990 gemeint war. Dass es eine solche und nach dem Umwandlungsbeschluss auch maßgebliche Schlussbilanz der LPG zum 31. Dezember 1990 gibt, mindestens als so genannte "Arbeitsbilanz", hat die Antragsgegnerin in dem Parallelverfahren zum Az. 5 W (Lw) 1/05 vor dem Senat im Verhandlungstermin am 29. September 2005 ausdrücklich eingeräumt. Der danach hier maßgeblichen Schlussbilanz zum 31. Dezember 1990 sind zur Erfüllung des umfassenden Auskunftsanspruchs auch die entsprechenden Prüfberichte beizufügen.

(2)

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ihre Auskunftserteilung auch insoweit unvollständig, als sie mit der Anlage "X 4 S. 1 lediglich eine summarische Darstellung aller eingebrachten Flächen, Ansprüche aus Bodenpacht, Inventarbeiträgen und deren Verzinsung und der Arbeitsjahre überreicht und lediglich für die 16 ehemaligen LPG-Mitglieder, die ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen suchten, eine Einzelaufstellung - Anlage "X 3" - vorgenommen hat. Dabei hat sie nach ihrem eigenen Vortrag bereits nicht die Ansprüche aus der eigenen Mitgliedschaft von Frau I... K... berücksichtigt, sondern in der Anlage "X 3" nur ihre von ihrem verstorbenen Ehemann, Herrn H... K..., geerbten Anteile ausgewiesen.

Wie der Senat bereits in dem Parallelverfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2003, Az. 5 W (Lw) 40/01, ausgeführt hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf die Vorlage einer nachprüfbaren Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung des Vermögens zum Bilanzstichtag. Genau darauf bezieht sich der - auch insoweit hinreichend bestimmte - Auskunftsantrag der Antragstellerin, der ausdrücklich auf "Auflistung" der Inventarbeiträge, gleichstehenden Leistungen etc. gerichtet war. Die Mitteilung eines Gesamtergebnisses mit einer spezifizierten Darstellung lediglich für 16 der ehemals 160 LPG-Mitglieder ist aber schon begrifflich keine Auflistung und genügt den Erfordernissen an eine umfassende Auskunftserteilung nicht. Die Antragstellerin hat vielmehr grundsätzlich einen Anspruch auf Mitteilung sämtlicher Namen der früheren LPG-Mitglieder und deren jeweiliger Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge, Ansprüche auf Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit unter Angabe der jeweils eingebrachten Flächen, der Bodenpunkte, der einzelnen Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG und der Gesamtarbeitsjahre (OLG Jena AgrarR 1998, 287; OLG Naumburg NL-BzAR 2002, 26; Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2003, Az. 5 W (Lw) 40/01, dort Seite 26, und vom 27. Oktober 2005, Az. 5 W (Lw) 27/04, dort Seite 6 f.).

Da demnach die Auskunft bisher nicht nur unvollständig, sondern insbesondere auch nicht für Frau I... K... und den maßgeblichen Stichtag erteilt worden ist, besteht der zuletzt noch geltend gemachte Auskunftsanspruch der Antragstellerin im hier tenorierten Umfang weiterhin.

(d)

Weder der Anspruch auf bare Zuzahlung selbst noch der zur Vorbereitung der Durchsetzung desselben verfolgte Auskunftsanspruch sind verjährt.

Der Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG unterliegt keiner Ausschlussfrist, sondern nur der - zehnjährigen - Verjährungsfrist nach § 3b LwAnpG (BGH AgrarR 1997, 48, 49), wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem er entstanden ist. Der Anspruch entstand mit der Eintragung des umgewandelten Unternehmens in das Register (vgl. BGH NJW-RR 2006, 349, 350), d. h. hier mit dem 30. April 1992. Die Verjährungsfrist hätte daher mit dem 1. Januar 1993 begonnen und mit dem 31. Dezember 2002 geendet. Sie wurde durch die der Antragsgegnerin am 5. Januar 2002 zugestellte Antragsschrift, die neben dem vorrangig verfolgten Feststellungsantrag auch den damaligen Hilfsantrag auf Auskunft und Zahlung des nach Auskunftserteilung zu bestimmenden Betrages enthielt, rechtzeitig unterbrochen.

2.

Zu Unrecht ist die Antragsgegnerin jedoch verpflichtet worden, die Richtigkeit der mit den Schriftsätzen vom 29. März und 30. Juli 2004 erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. Dies gilt sowohl bezüglich des Anspruchs des Herrn F... K... als auch des Anspruchs der Frau I... K....

Innerhalb der im Verfahren der streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung des § 254 ZPO grundsätzlich zulässigen Stufenklage sind die stufenweise erhobenen Ansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung, auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Leistung prozessual selbstständige Teile eines einheitlichen Verfahrens. Die prozessuale Selbständigkeit der Einzelansprüche bedingt, dass über jeden der Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge durch Teilurteil bzw. Teilbeschluss zu befinden ist, d.h. eine sachliche Entscheidung über eine spätere Stufe ist grundsätzlich unzulässig, solange nicht die vorhergehende Stufe rechtskräftig erledigt ist (BGHZ 10, 385).

Der innerhalb des Stufenverfahrens einheitliche Auskunftsanspruch des jeweiligen LPGMitglieds lässt sich daher nicht in der Weise teilen, dass hinsichtlich etwa bereits erteilter, aber - wie im konkreten Fall - gerade mit Rücksicht auf die Zugrundelegung einer nicht maßgebenden Stichtagsbilanz und der fehlenden Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung bereits offenkundig formell unrichtiger und unvollständiger Teilauskünfte bereits auf Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt erkannt wird. Der Anspruch aus § 260 Abs. 2 BGB setzt vielmehr voraus, dass der vorrangige Auskunftsanspruch zumindest formell erschöpfend erfüllt ist. Daran aber fehlt es hier aus den vorstehend zu 1.c) erörterten Gründen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin aus § 260 Abs. 2 BGB ist daher im derzeitigen Verfahrensstand unzulässig.

Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Versicherung der Richtigkeit der Angaben aus den Schriftsätzen vom 29. März und 30. Juli 2004 konnte deshalb keinen Bestand haben. Insoweit war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens insgesamt und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht war trotz dieses Verfahrensfehlers nicht geboten.

Zwar kann, auch wenn dies weder im LwVG noch im FGG ausdrücklich vorgesehen ist, grundsätzlich auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht erkannt werden (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 Rn. 185 m.w.N.). Es ist aber in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt, ob es von dieser Möglichkeit im Einzelfall Gebrauch machen will. Sie kann vor allem dann angebracht sein, wenn das Verfahren vor dem Amtsgericht an schwerwiegenden Mängeln leidet, etwa bei Versagung des rechtlichen Gehörs, bei Unterlassung der Anstellung der erforderlichen Ermittlungen oder bei Entscheidung ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (Barnstedt/Steffen, a.a.O., § 22 Rn. 186). Ein solcherart schwerwiegender Verfahrensmangel liegt im konkreten Fall jedoch insbesondere deshalb nicht vor, weil das unzulässige Vorwegnehmen des - aus prozessualen Gründen - bisher nicht zur Entscheidung stehenden Anspruches auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt keinerlei Auswirkungen auf den dem Grunde nach weiterhin bestehenden Auskunftsanspruch hatte und der Senat über diesen ohne weiteres abschließend entscheiden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG. Es entspricht im Rahmen des streitigen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit billigem Ermessen, der Antragsgegnerin entsprechend dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten in vollem Umfange aufzuerlegen, da sie die Beschwerde teilweise zurückgenommen hat und hinsichtlich des weiterverfolgten Teils im Wesentlichen unterlegen ist. Soweit der Beschluss des Amtsgerichts aufgrund der Beschwerde bezüglich der Verpflichtung zur Versicherung an Eides Statt aufgehoben wurde, hatte die Antragstellerin die Zurückweisung der Beschwerde nicht mehr beantragt. Im Übrigen wäre die Zuvielverteidigung der Antragstellerin bezüglich dieses Teils des angefochtenen Beschlusses verhältnismäßig geringfügig gewesen im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hätte keine höheren Kosten verursacht.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat im Sinne des § 24 Abs. 1 LwVG.

Ende der Entscheidung

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