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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 26/06
Rechtsgebiete: LwAnpG, ZPO, BGB


Vorschriften:

LwAnpG § 3 b
LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 36
LwAnpG § 36 Abs. 3
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3
LwAnpG § 45 Abs. 1 Satz 1
LwAnpG § 45 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 167
ZPO § 287
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 145
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 242
BGB § 397
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 W (Lw) 26/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 06.12.2007

Verkündet am 06.12.2007

In der Landwirtschaftssache

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth sowie die ehrenamtlichen Richter Dipl. Agrar Ing. Ökonomin R... und Landwirt B...

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 21. September 2006 - AZ: 4 Lw 1/03 - abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten I. und II. Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin II. Instanz; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 14.235,74 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller über die bisher erfolgten Zahlungen von 16.774 DM zzgl. eines Mitgliedschaftsanteils von 1.500 DM hinaus gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG ein darüber hinausgehender Anspruch zusteht. Gemäß dem Übernahmeprotokoll vom 23. Januar 1967 brachte der Vater des Antragstellers in die LPG "..." B... (Typ III) insgesamt 11,48 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche ein, leistete einen Inventarbeitrag von 8.036 DM und einen Fondsausgleichsbetrag in gleicher Höhe, insgesamt also einen Gesamtinventarbeitrag von 16072 DM. An Futtermitteln wurden gemäß diesem Protokoll 35 dt Heu, 80 dt Rüben, 75 dt Kartoffeln und 20 dt Getreide eingebracht. Der am 11. April 1980 verstorbene Vater des Antragstellers war zuvor Mitglied der LPG Typ I "R..." gewesen, die von der LPG " ..." B... zum 1. Januar 1967 übernommen worden war. Im Jahre 1974 schlossen sich die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften " ..." B... ( Typ I), G... (Typ I), N... (Typ III) und T... (Typ I) zu einer KAP zusammen. Aus dem auszugsweise vorgelegten Protokoll einer Gründungsversammlung vom 4. März 1976 (GA 357) ergibt sich, dass rückwirkend zum 1. Mai 1976 die LPG "..." (P) B... gegründet werden sollte. Die LPG (P) B... wandelte sich im Jahre 1991 in die Antragsgegnerin um, in der der Antragsteller zuletzt Mitglied war.

Der Vater des Antragstellers wurde vom Antragsteller und weiteren Erben beerbt, wobei lediglich der Antragsteller und seine Schwester Mitglied der LPG waren. Gemäß der notariellen Urkunde vom 3. Dezember 1981 fand zwischen den Geschwistern eine Erbauseinandersetzung in der Weise statt, dass dem Antragsteller als Alleineigentümer der Grundbesitz des Erblassers übertragen wurde.

Mit Beschlüssen vom 31. Mai 1991 und 2. Juli 1991 wurde die Umwandlung der LPG " ..." B... in die Antragsgegnerin beschlossen. Die Umwandlungsbilanz wurde zum 30. Juni 1991 erstellt. Die Antragsgegnerin wurde im Jahre 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Der Antragsteller ist nach der Umwandlung Mitglied der Antragsgegnerin geworden und in der Folgezeit, wie er dies in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 angegeben hat, aus dieser wieder ausgeschieden. Unter anderem auf der Grundlage der Vereinbarung vom 12. Januar 1993 hat die Antragsgegnerin im Laufe der Jahre an den Antragsteller unstreitig einen Betrag in Höhe von 16.774 DM gezahlt. Mit Schriftsatz vom 9. April 2002 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Leistung weiterer Zahlungen unter Fristsetzung bis zum 25. April 2002 auf. Eine Zahlung durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht. Mit Erklärung vom 21. August 2004 ermächtigte die Schwester des Antragstellers diesen, ihr zustehende Vermögensauseinandersetzungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsge-setz im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, durch die Vereinbarung vom 12. Januar 1993 sei eine abschießende Vermögensauseinandersetzung zwischen den Beteiligten nicht erfolgt, weil diese Vereinbarung nur Teile der Ansprüche abdecke und zu den übrigen Teilen keine Angaben mache. Die Vereinbarung enthalte darüber hinaus keine allgemeine Ausgleichsklausel. Verjährung des Anspruches sei nicht eingetreten, da die Antragsgegnerin erst im Jahre 1992 im Genossenschaftsregister eingetragen worden sei.

Der Antragsteller hat behauptet, ihn stünde gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 28.670,69 € zu. Unter Hinzurechnung von 949.000 DM für allgemeine Rückstellungen, 48.998,00 DM für sonstige Verbindlichkeiten, 750.000 DM für gerichtshängige Forderungen und 1.820.000 DM als stille Reserve zu den sich aus der Umwandlungsbilanz ergebenen Eigenkapital in Höhe von 1.592.639 DM ergäbe sich insgesamt ein abfindungsrelevantes Eigenkapital in Höhe von 5.176.477 DM. Auf dieser Grundlage könnten die Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu 100 % befriedigt werden und für jedes Arbeitsjahr sei ein Betrag von 97,62 DM zu zahlen.

Nachdem der Antragsteller zunächst einen Betrag in Höhe von 29.826,71 € geltend gemacht hatte, hat er unter Rücknahme im Übrigen beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten an ihn 28670,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der EZB seit dem 26. April 2002 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, dass einem weiteren Zahlungsanspruch des Antragstellers die Abfindungsvereinbarung vom 12. Januar 1993 entgegenstehe. Dieser Vereinbarung sei die Umwandlungsbilanz vom 30. Juni 1991 zu Grunde gelegt worden. Der Betrag aus der Abfindungsvereinbarung in Höhe von 17.694 DM sei an den Antragsteller gezahlt worden. Die Antragsgegnerin hat weiter geltend gemacht, der Anspruch des Antragstellers sei verjährt, da die Bilanzen im Jahre 1991 erstellt worden seien. Der Antragsteller sei auch nur hinsichtlich einer Fläche von 9,31 Hektar als Eigentümer anzusehen, im Übrigen handele es sich um Kreispachtflächen. Feldinventar sei nicht zu erstatten, da sich dieses nicht aus dem Übernahmeprotokolle ergäbe. Dies gelte auch für die Erstattung von Futtermitteln. Nachdem die Antragsgegnerin zunächst bestritten hatte, dass ein Fonds der LPG Typ I vorhanden gewesen sei, hat sie nachfolgend geltend gemacht, dass insoweit lediglich 300 DM je Hektar zu berechnen seien. Das verteilungsrelevante Eigenkapital ergäbe sich aus der Umwandlungsbilanz vom 30. Juni 1991 mit einem Betrag von 1.592.629 DM. Nachdem die Antragsgegnerin zunächst vorgetragen hatte, es seien Inventarbeiträge in einer Höhe 1.396.489 DM zu befriedigen, hat sie später geltend gemacht, der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts folgend erhöhe sich dieser Betrag, wenn als gleichstehende Leistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 LWAnpG der Fonds der LPG Typ I, Futtermittel und Feldinventar zu berücksichtigen seien. Für die Vergütung von Bodennutzung und Inventarverzinsung stünde dann kein Eigenkapital mehr zur Verfügung.

Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen H... vom 28. April 2006 (Bl. 200 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W... E.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31. August 2006 (Bl. 270 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht dem Anspruch des Antragsgegners auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnPG in Höhe eines Teilbetrages von 14.235,74 € nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, der Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG sei ein solcher gegenüber dem Unternehmen neuer Rechtsform und entstehe erst mit Eintragung des Unternehmens im Handelsregister. Da die Antragsgegnerin erst im Jahre 1992 im Genossenschaftsregister eingetragen worden sei, habe die Verjährung am 31. Dezember 1992 zu laufen begonnen und sei durch den 31. Dezember 2002 bei Gericht eingegangenen Antrag gemäß § 167 ZPO analog i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB analog gehemmt worden. Der Geltendmachung des Anspruches stehe die Abfindungsvereinbarung vom 12. Januar 1993 nicht entgegen. Diese regele lediglich einen Teil der dem Antragsteller zustehenden Ansprüche und enthalte darüber hinaus keine allgemeine Ausgleichsklausel. So sei bei der Rückerstattung des Inventarbeitrags auf der Grundlage der gefassten Beschlüsse eine Berechnung im Verhältnis 2:1 vorgenommen worden, obwohl bei der Vermögensauseinandersetzung die Inventarbeiträge mit dem im Übernahmeprotokoll ausgewiesenen Wert im Verhältnis 1:1 in Ansatz zu bringen seien. Ein hiervon abweichender Beschluss der Mitgliederversammlung sei nichtig (BGH AgraR 1994, 162 ff.). Darüber hinaus würden nicht sämtliche ausweislich des Übernahmeprotokolls eingebrachten Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen berücksichtigt, so dass die Vereinbarung mangels Ausgleichsklausel keine abschließende Vermögensauseinandersetzung zwischen den Beteiligten darstelle.

Hinsichtlich der Höhe des dem Antragsteller zustehenden Anspruches auf bare Zuzahlung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von einem abfindungsrelevanten Eigenkapital in Höhe 3.144.872,51 DM auszugehen. Das Gericht habe keine Bedenken, den gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der zusätzlich zu dem in der Umwandlungsbilanz zum 30. Juni 1991 angegebenen Eigenkapital zu berücksichtigenden Beträge zu folgen. Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin, die von dem Antragsteller unstreitig gestellt worden seien, seien in der 1. Stufe Gesamtansprüche von 1.396.489 DM zu befriedigen, in der 2. Stufe seien Gesamtansprüche in Höhe von 2.854.631 DM zu bedienen. Da 80 % des nach Befriedung der 1. Stufe verbleibenden Betrages einen Betrag in Höhe von 1.398.706,80 DM ergäbe, könnten die Ansprüche in der zweiten Stufe mit 49 % befriedigt werden. In der 3. Stufe seien nach den unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin 3.872 Arbeitsjahre zu vergüten. 50 % des nach Befriedigung der 1. und 2. Stufe verbleibenden Eigenkapitals ergäbe einen Betrag in Höhe von 174.807,20 DM, so dass pro Arbeitsjahr ein Betrag in Höhe von 45,15 DM zu zahlen sei.

Ausweislich des Übernahmeprotokolls vom 23. Juni 1967 habe der Rechtsvorgänger des Antragstellers 11,48 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche eingebracht. Die Antragsgegnerin habe ihren Vortrag zum Vorliegen des Kreispachtvertrages in keiner Weise konkretisiert. Ferner sei anerkannt, dass der beim Anschluss der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen Typ I einem Inventarbeitrag gleichstehe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts durch die Bekundung des Zeugen E... sowie die überreichten Protokolle über die Jahreshauptversammlung vom 26. Januar 1967 fest, dass der Fonds der LPG Typ I mit einem Betrag in Höhe von 600 DM/Hektar zu bewerten sei. In Anwendung des § 287 ZPO und unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen E... sei für die Dezitonne Heu ein Betrag von 8 DM, für die Dezitonne Rüben ebenfalls ein Betrag von 8 DM, für die Dezitonne Kartoffeln 15 DM und für jede Dezitonne Getreide 30 DM in Ansatz zu bringen. Der Wert des eingebrachten Feldinventars könne nach der ständigen Rechtssprechung mit 200 DM je Hektar in Ansatz gebracht werden. Wegen der Berechnung des Anspruches im Einzelnen wird auf die Seiten 10 ff. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Insgesamt ergäbe sich, so das Landwirtschaftsgericht, damit ein Anspruch in Höhe von insgesamt 46.118,68 DM wovon die bereits gezahlten 16.774 DM in Abzug zu bringen seien, so dass noch ein Betrag in Höhe von 29.342 DM verbleibe. Hiervon sei noch der Genossenschaftsanteil in Höhe von 1.500 DM abzuziehen, so dass noch ein zu zahlender Betrag von 27.842,68 DM (= 14.235,74 €) verbleibe.

Gegen den ihr am 22. September 2006 zugestellten Beschluss des Landwirtschaftsgerichts hat die Antragsgegnerin mit am 27. September 2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin macht weiter geltend, die Abfindungsvereinbarung vom 12. Januar 1993 enthalte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nachfolgend der Antragsteller bis zum Jahre 2002 darüber hinausgehende Ansprüche nicht geltend habe, eine abschließende Regelung. Solche Ansprüche seien aber auch verwirkt.

Ergänzend macht die Antragstellerin unter Vorlage entsprechender Unterlagen weiter geltend, auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Anteils der Mitglieder am ehemaligen Fondsvermögen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Typ I, das berücksichtigt werden müsse, sei bereits auf der 1. Stufe das Eigenkapital nicht ausreichend.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen- Landwirtschaftsgericht - vom 21. September 2006 - AZ: 4 LW 1/03 - den Antrag insgesamt abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Er macht insbesondere geltend, bei der "Vereinbarung" vom 12. Januar 1993 handele es sich bereits der Überschrift nach lediglich um ein "Abfindungsangebot" ; darüber hinaus fehle es an einer Formulierung, wonach mit dem danach zu zahlenden Betrag alle Abfindungsansprüche abgegolten sein sollten. Es fehle an einer " Generalquittungsklausel". Auf die Frage der Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung komme es danach nicht an.

Dem Vortrag der Antragsgegnerin hinsichtlich des Anteils am Fondsvermögen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Typ I sei schon nicht zu entnehmen, inwieweit es sich hier überhaupt um Fondsvermögen gehandelt habe. Bei der LPG Typ III W... sei darüber hinaus nicht vorgetragen, aus welcher LPG Typ I diese sich überhaupt entwickelt habe. Die Saldenbestätigung datiere von 1977 und sei in diesem Zusammenhang nicht relevant.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 65 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 22 Abs. 1 LwVG, § 9 LWVG, § 22 Abs. 1 FGG), sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, weil aufgrund der Vereinbarung vom 12. Januar 1993 die Beteiligten über die dem Antragsteller zustehenden Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine abschließende Regelung getroffen haben, die der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche entgegensteht.

A)

Die persönlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruches nach § 28 Abs. 2 LwAnpG sind, abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin geltend macht, es sei nur eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 9,31 Hektar vom Vater des Antragstellers im Jahre 1967 eingebracht worden, unstreitig.

Im Ergebnis nicht zweifelhaft ist auch, dass der Antragsteller - teilweise - in gewillkürter Prozeßstandschaft für seine Schwester berechtigt ist, insgesamt in eigenem Namen den Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend zu machen Die Ausführungen des Landwirtschaftgerichts in diesem Zusammenhang sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das Landwirtschaftsgericht ist auch was von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr in Zweifel gezogen wird, zutreffend davon ausgegangen, dass eine möglicher Anspruch auf bare Zuzahlung nicht nach § 3 b LwAnpG verjährt ist, weil die Antragsgegnerin erst im Jahre 1992 im Genossenschaftsregister eingetragen wurde und die danach am 31. Dezember 2002 endende Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt wurde.

B)

Die Antragsgegnerin kann jedoch mit Erfolg geltend machen, dass die Beteiligten am 12. Januar 1993 eine Abfindungsvereinbarung getroffen haben, die die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche im Ergebnis ausschließt, so dass ein gesetzliche Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG, berechnet nach den Maßstäben des § 44 Abs. 1 LwAnpG, von dem Antragsteller nunmehr nicht mehr geltend gemacht werden kann.

1.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes können die Beteiligten in den Grenzen der Privatautonomie sowohl über das Ausscheiden als auch über die dem LPG-Mitglied zustehende Abfindung eine Vereinbarung treffen (BGH WM 1994, 260, 261; WM 1994, 1766, 1767; VIZ 1999, 123ff; VIZ 2001, 52). Gegenstand einer solchen Abfindungsvereinbarung kann ohne weiteres auch ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG sein (Thüringisches OLG AgrarR 2002, 263, 264).

2.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller zunächst geltend, im Januar 1993 sei schon keine Vereinbarung getroffen worden, es handele sich ausweislich der Überschrift der Urkunde vom 12. Januar 1993 lediglich um ein Angebot der Antragsgegnerin.

In der Tat trägt diese Urkunde nur die Überschrift " Abfindungsangebot". Dies beruht aber allein darauf, dass es sich rechtstechnisch um ein Angebot der Antragsgegnerin handelt. Dieses Angebot im Sinne des § 145 BGB hat der Antragsteller mit seiner Unterschrift angenommen, so dass eine Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit seiner Unterschrift lediglich bestätigen wollte, das Angebot erhalten zu haben, sind nicht ersichtlich. Der Abschluss eines Vertrages ergibt sich darüber hinaus aus weiteren Umständen. So heißt es in der Vereinbarung, nach Annahme des Angebotes erfolge die Überweisung der ersten Rate von 1.632 DM. Die nach der Vereinbarung vorgesehenen Raten sind dann in der Folgezeit tatsächlich an den Antragsteller ausbezahlt worden, dieser hat die Zahlungen auf dieser Grundlage entgegengenommen; spätestens hierin wäre eine konkludente Annahme des Angebotes zu sehen.

Danach kann im Ergebnis von dem wirksamen Abschluss einer Vereinbarung ausgegangen werden, zweifelhaft kann allenfalls die Reichweite dieser Vereinbarung sein.

3.

Die Vereinbarung vom 12. Januar 1993 enthält entgegen der Auffassung des Antragstellers eine abschließende Regelung über seine gesetzlichen Ansprüche nach den Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Der Umstand, dass es an einer "Generalquittung" fehlt, steht im Ergebnis der Auslegung dieser Vereinbarung einer solchen abschließenden Regelung nicht entgegen.

a) Das Landwirtschaftsgericht ist der Argumentation des Antragstellers im Ergebnis gefolgt und hat ausgeführt, die Vereinbarung vom Januar 1993 regele nur einen Teil der Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG und enthalte keine allgemeine Ausgleichsklausel. Nach der Vereinbarung sei der Inventarbeitrag im Verhältnis 2: 1 zurückzuzahlen, der entsprechende Beschluss der Mitgliederversammlung sei jedoch nichtig. Darüber hinaus würden nicht sämtliche ausweislich des Übernahmeprotokolls eingebrachten Inventarbeiträge und gleichstehende Leistungen berücksichtigt. Die Vereinbarung stelle damit keine abschließende Vermögensauseinandersetzung zwischen den Beteiligten dar.

b) Mit dieser Begründung kann indes der abschließende Charakter der Vereinbarung nicht verneint werden, weil die Auslegung des Landwirtschaftsgerichts wesentliche Umstände im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung unberücksichtigt lässt und den Wortlaut der Vereinbarung nicht hinreichend berücksichtigt.

aa) Zwar ist das Vorhandensein einer sog. allgemeinen Ausgleichsklausel ein gewichtiges Indiz dafür, dass mit dem Abschluss der Vereinbarung eine abschließende Vermögensauseinandersetzung erfolgen sollte. Dies lässt aber nicht zwingend den Gegenschluss zu, dass Fehlen einer solchen Klausel führe dazu, eine abschließende Regelung sei nicht gewollt gewesen. Ob eine abschließende Regelung erfolgen sollte, wird vielmehr - auch ein vollständiger oder teilweise Verzicht auf eine Forderung nach § 397 BGB kann konkludent erklärt werden - unter Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu bewerten sein.

bb) Wenig tauglich ist in diesem Zusammenhang ist das weitere Argument des Landwirtschaftsgerichts, die Vereinbarung regele nur einen Teil der Ansprüche des Antragstellers und sei schon deswegen nicht abschließend.

Soweit das Landwirtschaftgericht in diesem Zusammenhang anführt, die Rückzahlung des Inventarbeitrages im Verhältnis 2:1 sei unzulässig und es seien nicht alle gleichstehenden Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG berücksichtigt, so bleibt dabei außer acht, dass die Vereinbarung formal alle Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 LwAnpG erfasst. Das Bewertungsverhältnis von 2:1 für den geleisteten Inventarbeitrag steht einer abschließenden Vereinbarung schon deswegen nicht entgegen, weil die Beteiligten, was in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 erörtert worden ist, ersichtlich davon ausgingen, dies entspreche den gesetzlichen Vorgaben und dem Inhalt des Umwandlungsbeschlusses. Anhaltspunkte dafür, dass Ansprüche wegen des geleisteten Inventarbeitrages nicht vollständig geregelt sein sollten, sind nicht ersichtlich. Ein wie auch immer gearteter Vorbehalt, dass dann, wenn das Umrechnungsverhältnis ein anderes sein sollte, die Vereinbarung entsprechend angepasst werden sollte, lässt sich dieser nicht einmal ansatzweise entnehmen.

Der Umstand, dass Feldinventar und überlassene Futtermittel nicht in der Vereinbarung vom Januar 1993 berücksichtigt worden sind, steht der Vollständigkeit der Vereinbarung ebenfalls nicht entgegen. Jedenfalls die Tatsache, dass Futtermittel im Jahre 1967 in einem bestimmten Umfang überlassen worden waren, ergibt sich bereits eindeutig aus dem Übernahmeprotokoll vom 23. Januar 1967. In Kenntnis des Inhaltes dieses Übernahmeprotokolls haben die Beteiligten dann die Vereinbarung vom Januar 1993 getroffen.

Schließlich steht die fehlende Berücksichtigung des Fondsanteils des LPG-Mitglieds am Vermögen der LPG Typ I, der als gleichstehende Leistung ebenfalls unter § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG fällt, dem abschließenden Charakter der Vereinbarung nicht entgegen. Dass die Beteiligten der Vereinbarung insoweit im Januar 1993 konkret Überlegungen angestellt hätten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der im Protokoll der Vollversammlung vom 2. Juli 1991 und der dazu vorliegenden Beschlussvorlage (Bl. 46 ff. d. A.) angesprochene Fondsausgleich betrifft nicht den Fondsanteil am Vermögen der LPG Typ I, sondern ersichtlich die von den Mitgliedern beim Übergang zur LPG Typ III zu leistenden Fondsausgleichsbeträge, die nach dem Umwandlungsbeschluss ebenfalls im Verhältnis 2:1 zurückzugewähren waren. Die Beteiligten gingen damit ersichtlich davon aus, im Rahmen einer Regelung sei ein solcher Fondsanteil an der LPG Typ I, zu der ehemals ein Mitgliedsverhältnis bestand, nicht zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung lässt sich der Vorschrift des § 44 Abs. 1 LwAnpG auch nicht unmittelbar entnehmen. Die maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Berücksichtigungsfähigkeit des verrechneten Fondsanteils als einer gleichstehenden Leistung stammt vom 4. Dezember 1992 und wurde, soweit ersichtlich, erstmal im Februar 1993 (VIZ 1993, 159) veröffentlicht, war also bei Abschluss der Vereinbarung vom 12. Januar 1993 nicht bekannt. Muss aber, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, davon ausgegangen werden, dass die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Fondsanteile den Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung nicht bekannt war, so kann aus deren Nichtberücksichtigung nicht gefolgert werden, eine abschließende Regelung sei nicht gewollt gewesen. Die Beteiligten haben eine solche Berücksichtigungsfähigkeit auf der gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht gezogen.

c) Demgegenüber lässt sich dem Wortlaut der Vereinbarung vom 12. Januar 1993 und den Umständen, wie diese Vereinbarung zustande gekommen ist bzw. wie diese Vereinbarung nachfolgend umgesetzt wurde, im Wege der Auslegung entnehmen, dass die Beteiligten damit eine abschließende Abfindungsvereinbarung treffen wollten und auch getroffen haben.

Bereits im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet " Abfindung" eine einmalige (meist: Geld-) Leistung zur Ablösung von Rechtsansprüchen, etwa beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft (Creifels, Rechtswörterbuch, Stichwort " Abfindung" ). Darüber hinaus finden sich im Wortlaut der Vereinbarung vom 12. Januar 1993 weitere Anhaltspunkte dafür, dass eine verbindliche und abschließende Gesamtregelung erfolgen sollte.

Die Antragsgegnerin ging nach dem Wortlaut der Urkunde bei Abgabe des Angebotes davon aus, dass es sich um ein Abfindungsangebot auch § 36 LwAnpG handelt, welches grundsätzlich die gesamten Mitgliedschaftsrechte umfasst und nach § 36 Abs. 3 LwAnpG nach den Maßstäben des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 LwAnpG zu ermitteln ist; ein solches Angebot darf grundsätzlich hinter dem Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG nicht zurückbleiben.

Es werden dann in der Urkunde im Einzelnen die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG, die auch für die Berechnung des Anspruches auf bare Zuzahlung maßgeblich sind, ermittelt und eine " Gesamtsumme" errechnet. Diese "Gesamtsumme" soll, so heißt es weiter in der Urkunde, im Verlauf von 5 Jahren beglichen werden. Die Antragsgegnerin ging also für den Antragsteller erkennbar davon aus, dass die Gesamtsumme zur Abgeltung der Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG gemäß den getroffenen Zahlungsmodalitäten zu zahlen war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgingen, es bestünden auf der Grundlage der geprüften Umwandlungsbilanz darüber hinaus noch weitere Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG sind nicht ersichtlich, jedenfalls war dies die Sichtweise der Antragsgegnerin, die eine solche Vereinbarung mit allen Mitgliedern getroffen hat, und die in der Vereinbarung nach dem zuvor gesagten auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Dies gilt umso mehr, als in dem Umwandlungsbeschluss vom 2. Juli 1991, dem auch der Antragsteller zugestimmt hat, die Berechnung der Beteiligung der Mitglieder an der LPG in dieser Weise festgelegt worden war, ohne dass erkennbar geworden wäre, dass darüber hinaus noch Zahlungen an die Mitglieder erfolgen sollten.

Dass der Vereinbarung diese Bedeutung auch aus der Sicht des Antragstellers zukam, zeigt sich deutlich daran, dass der Antragsteller nicht nur dem Umwandlungsbeschluss zugestimmt, die darauf beruhende Vereinbarung abgeschlossen und auf der Grundlage dieser Vereinbarung die Ratenzahlungen ohne weiteres entgegen genommen hat, ohne sich in diesem Zusammenhang die Geltendmachung weiterer Rechte vorzubehalten und erstmals 9 Jahre nach Abschluss der Vereinbarung, im April 2002 bzw. ca. 5 Jahre nach Zahlung der letzten nach dieser Vereinbarung zu leistenden Rate Ansprüche nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend gemacht hat.

Zwar sind bei der Auslegung von Willenserklärungen nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zu Tage treten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren verstehen musste (BGH NJW 1988, 2878 m. w. N.). Nachträgliches Verhalten einer Partei kann nur in der Weise berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH MDR 2007, 649 f.).

Die Beteiligten der Vereinbarung vom 12. Januar 1993 haben diese in der Folgezeit wie vereinbart umgesetzt, ohne dass es zu Nachforderungen des Antragstellers gekommen wäre oder sich dieser Nachforderungen vorbehalten hätte.

Da die Urkunde selbst keine konkreten Anhaltspunkte dafür enthält, dass mit dieser Vereinbarung lediglich eine vorläufige Berechnung der Ansprüche der Mitglieder erfolgen sollte, vielmehr erkennbar mit der Zahlung der errechneten " Gesamtsumme" der Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 LwAnpG eine endgültige Regelung getroffen sein sollte, lässt das nachfolgende Verhalten des Antragstellers den Schluss zu, dass auch für ihn erkennbar mit der Vereinbarung eine abschließende Regelung getroffen werden sollte, zumal diese Regelung die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG erfasst, von denen die Beteiligten ausgingen, dass sie nach dem Gesetz bestehen oder bestehen können.

Aus der Formulierung am Ende der Vereinbarung, die Änderung des Abfindungsangebotes gegenüber dem vorläufigen Abfindungsangebot des Umwandlungsbeschlusses ergäbe sich aus den Werten der nun vorliegenden geprüften Umwandlungsbilanz, kann entgegen der nochmals im Schriftsatz vom 22. November 2007 zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Antragstellers nicht entnommen werden, dass auch diese Reglung keine endgültige Regelung sein sollte, sondern unter dem Vorbehalt künftiger Neubewertungen der Umwandlungsbilanz stehen sollte. Bereits dem Wortlaut lässt sich lediglich entnehmen, dass damit klargestellt werden sollte, dass zunächst ein vorläufiges Abfindungsangebot vorlag, nun aber auf der Grundlage der geprüften Umwandlungsbilanz ein endgültiges Abfindungsangebot unterbreitet wird. Dies ist im Gegenteil eher ein Argument dafür, dass auch für den Antragsteller erkennbar nunmehr eine endgültige und abschließende Regelung getroffen werden sollte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten in Betracht gezogen haben, in der Zukunft die Umwandlungsbilanz neu zu bewerten und auf dieser Grundlage die Ansprüche, dann allerdings auch zu Lasten der Mitglieder neu zu berechnen sind nicht ersichtlich.

Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht weiter nicht entgegen, dass der Umwandlungsbeschluss, soweit er eine Rückzahlung des Inventarbeitrages im Verhältnis 2:1 vorsieht und die Fondsanteile der Mitglieder an der ehemaligen LPG Typ I nicht berücksichtigt, unwirksam ist. Die Unwirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses insoweit hat auf die Wirksamkeit der unabhängig davon getroffenen Vereinbarung keine Auswirkungen in der Weise, dass dies zwangsläufig die Unwirksamkeit der auf dieser Grundlage getroffenen Vereinbarungen nach sich zieht (vgl. OLG Dresden AgrarR 2002, 224, 226; OLG Thüringen AgrarR 2002, 263, 264).

4.

Die Vereinbarung vom 12. Januar 1993 ist, was auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 von dem Antragsteller nicht konkret geltend gemacht worden ist, auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.

a) Nach der neueren des Bundesgerichtshofes kommt es für die Frage der Sittenwidrigkeit in diesem Zusammenhang auf ein grobes Missverhältnis zwischen Leistungen und Gegenleistungen nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Antragstellers auf eine Forderung sittenwidrig ist, die erheblich über das hinausgeht, was die Antragsgegnerin in der Vereinbarung zu zahlen bereit war. Dies setzt voraus, dass sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt ( BGH VIZ 2001,52,53).

b) Von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung kann in diesem Sinne nicht ausgegangen werden.

Die Antragsgegnerin hat die Maßstäbe, nach denen der Abfindungsanspruch berechnet wird in der Vereinbarung bzw. im Umwandlungsbeschluss, der von den Mitgliedern einstimmig getroffen worden war, dargelegt. Dass dem Antragsteller als Mitglied des Aufsichtsrates Einsicht in die maßgebliche und geprüfte Bilanz verweigert worden wäre, ist weder ersichtlich noch sonst dargetan. Aus der Berechnung ergibt sich auch, dass Inventarverzinsung und Vergütung für die Bodennutzung nicht vollständig gewährt werden können, hier vielmehr im Hinblick auf das zur Verfügung stehende Eigenkapital gegenüber dem vollen gesetzlichen Anspruch Kürzungen vorzunehmen sind. Die entsprechenden Kürzungen waren bei Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals von 1.592.639,35 DM sachlich gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin in der Bilanz zum 30. Juni 1991 bewusst von unzutreffenden Werten ausgegangen sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit der Vereinbarung ergibt sich auch nicht allein daraus, dass der Umwandlungsbeschluss, der der Abfindungsvereinbarung zugrunde liegt, insoweit nichtig ist, weil er die Rückzahlung des Inventarbeitrages im Verhältnis 2 : 1 vorsieht und die Anteile der Mitglieder am Fondsvermögen der LPG Typ I als gleichstehende Leistung nicht berücksichtigt. Eine auf der Grundlage eines Angebotes abgeschlossene Vereinbarung ist nämlich nicht schon dann als eine in seinem Gesamtcharakter sittenwidriges Geschäft zu beurteilen, wenn der dem Angebot zugrunde liegende Beschluss nichtig war. Die Vereinbarung muss vielmehr nach Inhalt, Beweggrund und Zweck insgesamt dahingehend gewürdigt werden, ob sie in ihrem Gesamtcharakter mit den guten Sitten vereinbar ist. Bei dieser Prüfung kommt es auf die Umstände bei Abschluss der Vereinbarung an (BGHZ 100, 353, 359; OLG Dresden AgrarR 2002, 224, 226). Insbesondere der Umstand, dass der Anteil am Fondsvermögen bei der Berechnung keine Berücksichtigung gefunden hat, kann die Sittenwidrigkeit nur dann begründen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller hierbei schuldhaft übervorteilt hätte (BGH VIZ 2001, 52; AgrarR 1999, 248). Es lässt sich, wie bereits ausgeführt, schon nicht feststellen, dass der Antragsgegnerin bei Abschluss der Vereinbarung bekannt war, dass der Fondsanteil am Vermögen der LPG Typ I als gleichstehende Leistung zu berücksichtigen ist, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung vom Dezember 1992 erst nach Abschluss der Vereinbarung vom 12. Januar 1993 veröffentlich worden ist.

Es kann damit nicht festgestellt werden, dass ein - möglicher - Verzicht des Antragstellers auf einen Teil seiner gesetzlichen Ansprüche nach § 28 Abs. 2 LwAnpG im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist.

c) Es kann gleichfalls, was ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 erörtert worden ist, nicht festgestellt werden, dass für die Vereinbarung vom 12. Januar 1993 die Geschäftsgrundlage entfallen ist, weil die Umwandlungsbeschlüsse der Antragsgegnerin, die Ausgangspunkt für den Abschluss der Vereinbarung waren, teilweise im Hinblick auf die Auszahlung des Inventarbeitrages im Verhältnis 2 : 1 unwirksam sind. Durch die entsprechende Beschlussfassung am 31. Mai 1991 bzw. am 2. Juli 1991 hat die Antragsgegnerin, von ihren Mitgliedern einstimmig gebilligt, deutlich gemacht, dass eine Auszahlung des Inventarbeitrages im Verhältnis 2:1 ihrer Auffassung nach den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Allerdings ist nicht schon der insoweit unwirksame Beschluss selbst zur Geschäftsgrundlage der Vereinbarung geworden. Den Mitgliedern blieb es nach wie vor freigestellt, ob sie auf dieser Grundlage eine Vereinbarung abschließen oder aber die Höhe ihrer Ansprüche gerichtlich feststellen lassen. Der mit der Vereinbarung möglicherweise verbundene Verzicht auf einen Teil der gesetzlichen Ansprüche beruht unmittelbar nicht auf den Beschluss selbst, sondern auf der Vereinbarung (vgl. dazu OLG Dresden AgrarR 2002, 224, 226).

Allerdings gehen die Parteien der Vereinbarung vom 12. Januar 1993 selbst ersichtlich davon aus, dass der Inventarbeitrag nach den gesetzlichen Vorgaben lediglich im Verhältnis 2:1 zurückgezahlt werden muss und die Umwandlungsbeschlüsse diese Vorgabe nur berücksichtigt haben. Sie unterliegen insoweit möglicherweise einer gemeinsamen Fehlvorstellung, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen kann. Es kann insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass der gemeinsame Parteiwille auf diesem Irrtum aufbaut (m. w. N. OLG Dresden a. a. O.). Allerdings kann eine Vertragspartei Rechte wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur dann geltend machen, wenn das Festhalten an dem unveränderten Vertrag zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen wird. Nur eine schwerwiegende Veränderung rechtfertigt die Anpassung eines Vertrages (m. w. N. Palandt/Grüneberg, § 313 BGB Rdnr. 18; 24).

Jedenfalls eine solche schwerwiegende Veränderung kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Zum einen betrifft die Veränderung nur einen Teilbereich des Anspruches, nämlich die Rückzahlung des Inventarbeitrages bzw. der gleichstehenden Leistungen. Entscheidend ist aber, dass der Antragsteller diese fehlerhafte Berechnungsgrundlage über rund 10 Jahre hingenommen hat, ohne insoweit Vorbehalte geltend zu machen. Er hat damit selbst zu erkennen gegeben, dass das Festhalten an der Vereinbarung für ihn nicht zu einem unzumutbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis führt.

Damit kommt im Ergebnis eine Anpassung der Vereinbarung jedenfalls hinsichtlich der Rückzahlung des Inventarbeitrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht.

5.

Haben die Beteiligten damit in der Vereinbarung vom 12. Januar 1993 eine verbindliche Regelung getroffen, die einer Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nunmehr entgegensteht, kommt es auf die weitere Frage, ob der Antragsteller sein Recht auf bare Zuzahlung möglicherweise im Sinne des § 242 BGB verwirkt hat, nicht mehr an.

Allerdings dürfte eine solche Verwirkung schon deswegen nicht anzunehmen sein, weil die Antragsgegnerin konkrete Umstände, aus denen sich ergibt, dass sie sich in schützenswerter Weise darauf eingerichtet hat, dass nach Abschluss und Erfüllung der Vereinbarung weitergehende Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, nicht dargelegt hat; das einfache Schweigen des Antragstellers genügt insoweit nicht.

Offen bleiben kann auch, ob über die in der Vereinbarung vom 12. Januar 1993 vereinbarten Zahlungen hinaus überhaupt weitere Ansprüche des Antragstellers nach § 28 Abs. 2 LwAnpG bestehen, weil, wie die Antragsgegnerin bereits in 1. Instanz - vom Landwirtschaftsgericht insoweit unberücksichtigt geblieben- geltend gemacht hat, auch das vom Sachverständigen H... festgestellte Eigenkapital reiche nicht aus, um die gesetzlichen Ansprüche der Mitglieder nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zu befriedigen, so dass für die weiteren Stufen des § 44 Abs. 1 LwAnpG Eigenkapital nicht zur Verfügung gestanden habe.

C)

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwAnpG.

Ende der Entscheidung

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