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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 4/05
Rechtsgebiete: LwAnpG, BGB, LwVG, FGG, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

LwAnpG § 3b
LwAnpG § 22
LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 43 Abs. 2
LwAnpG § 44
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3
LwAnpG § 49 Abs. 2 Satz 1
LwAnpG § 65 Abs. 2
BGB § 195 n.F.
BGB § 209 Abs. 1 a. F.
BGB § 214 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 259
LwVG § 9
LwVG § 22 Abs. 1
FGG § 21
FGG § 22
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
ZPO § 270 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 W (Lw) 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Landwirtschaftssache

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern am 15. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe, den Richter am Oberlandesgericht Tombrink sowie die ehrenamtlichen Richter Dipl.Agrar Ing.- Ökonomin R... und Landwirt B...

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Königs Wusterhausen vom 11. November 2004 - 4 Lw 106/01 - abgeändert:

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsteller, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verlangt im Wege des Stufenverfahrens Auskunft und - soweit diese bereits erteilt ist - die Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt, um sodann den von ihm geltend gemachten Abfindungsanspruch beziffern zu können.

Der Antragsteller trat am 1. Februar 1963 in die LPG Typ I "E..." F... ein. Bei deren Übergang in eine LPG Typ III brachte er in diese 16,26 ha landwirtschaftliche Nutzflächen ein und leistete einen Inventarbeitrag von 8.130,00 M/DDR. Arbeitsleistungen erbrachte er in den Jahren 1961 bis 1975.

Im Zuge der Spezialisierung bildete die LPG Typ III gemeinsam mit anderen Bereichs-LPGŽen zunächst eine Kooperative Pflanzenproduktion (KAP), aus der später die LPG (P) L... sowie - nach Zusammenschluss der LPG "E..." F... mit der LPG "E... H..." S... zum 1. Januar 1976 - die LPG (T) "E..." F... entstand.

Die LPG (T) "E..." F... schloss sich mit Wirkung zum 31. Dezember 1990 mit einem Teil der LPG (P) L... zur LPG F... zusammen, um sich sodann, gemäß Vollversammlungsbeschluss vom 16. April 1991, mit Wirkung zum 1. Januar 1991 in die Antragsgegnerin umzuwandeln. In diesem Beschluss ist ausgeführt, dass die Abschlussbilanz der Genossenschaft zum 31. Dezember 1990 und eine Abschluss-/Auseinandersetzungsbilanz zum 30. Dezember 1990 Grundlage der Umwandlung sein solle.

Im Zuge der Umwandlung wurden nach dem Vortrag der Antragsgegnerin die DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990, eine vom Genossenschaftsverband geprüfte Arbeitsbilanz zum 31. Dezember 1990 und eine Bilanz der Antragsgegnerin, der Agrargenossenschaft B... F... eG, zum 31. Dezember 1991, die am 10. März 1992 festgestellt worden sei, erstellt, während es sich bei der zum 31. Dezember 1990 erstellten Arbeitsbilanz nur um eine Datenzusammenfassung bzw. bilanzielle Zusammenfassung der maßgeblichen Schlussbilanzen der LPG (T) F... und des Restanteils der LPG ( P ) L... handeln soll, die nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin die Grundlage für den Umwandlungsbeschluss gewesen und in die Bilanz der Antragsgegnerin zum 31. Dezember 1991 eingeflossen sei.

Mit Schreiben vom 4. Juli 1991 kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft "in der Agrargenossenschaft B..." zum Ende des Geschäftsjahres 1991.

Im Zuge der Umwandlung erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 20. Dezember 1991 eine Abrechnung. Danach wurde von dem Inventarbeitrag des Antragstellers in Höhe von 8.130,00 DM ein Betrag von 5.000,00 DM als Geschäftsanteil des Antragstellers an dem Umwandlungsunternehmen einbehalten, von dem Differenzbetrag wurden in Sachwerten 626,00 DM erstattet. Der Restbetrag in Höhe von 2.504,00 DM sollte dem Antragsteller überwiesen werden.

Am 30. April 1992 wurde die Antragsgegnerin mit 44 Gründungsmitgliedern in das Genossenschaftsregister eingetragen.

Mit am 28. Dezember 2001 bei dem Landwirtschaftsgericht eingegangener und der Antragsgegnerin am 29. Dezember 2001 zugestellter Antragsschrift vom 27. Dezember 2001 hat der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegnerin nicht aus der Umstrukturierung einer LPG nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entstanden sei und hilfsweise, im Wege des Stufenantrags, Auskunft und Berechnung seiner Beteiligung an der Antragsgegnerin unter Vorlage von Unterlagen verlangt, um den zugleich angekündigten Antrag auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG durchsetzen zu können.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2004 hat der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag dahin korrigiert, dass er nicht, wie in der Antragsschrift behauptet, aufgrund einer Kündigung von September 1992 erst zum Jahresende 1992 aus der Antragsgegnerin ausgeschieden sei, sondern seine Mitgliedschaft vielmehr in Folge der Kündigung mit Scheiben vom 4. Juli 1991 am 4. November 1991 geendet habe.

Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. März 2004 eine seiner Meinung nach unvollständige, widersprüchliche und unzutreffende Auskunft erteilt hatte, hat er nach teilweiser Erledigungserklärung, Antragsrücknahme, Antragsänderung sowie -erweiterung beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Berechnung der Beteiligung aus seiner, des Antragstellers, LPG-Mitgliedschaft unter Beifügung der zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Eröffnungsbilanz zum 01. Januar 1991 der LPG, die aus dem Zusammenschluss der LPG (T) F... mit dem Teil der LPG (P) L... erstellt worden sei, einschließlich Prüfungsbericht, Auflistung der Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen, Auflistung der eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen, Berechnung des ungekürzten Gesamtbetrages der Inventarbeitragsverzinsung und Bodennutzung schriftlich zu übermitteln

und

die Antragsgegnerin, vertreten durch den Vorstand, die Herren R... P... und N... G... sowie Frau D... L..., zu verpflichten, die Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 30. März 2004 erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben, sich auf mangelndes Eigenkapital berufen und geltend gemacht, den Auskunftsanspruch vollständig erfüllt zu haben.

Das Landwirtschaftsgericht hat mit (Teil-)Beschluss vom 11. November 2004 die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Auskunftserteilung und darüber hinaus zur Versicherung der Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 30. März 2004 erteilten Auskunft an Eides statt verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller stünden als ausgeschiedenem Mitglied der Rechtsvorgänger-LPG gegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus § 44 Abs. 1 LwAnpG zu, so dass der Auskunft- und Berechnungsanspruch gerechtfertigt sei. Unschädlich sei es, dass der Antragsteller sein Auskunftbegehren zunächst auf einen Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG gestützt habe. Die begehrte Auskunft sei sowohl für den Barzuzahlungsanspruch als auch für den Abfindungsanspruch aus § 44 Abs. 1 LwAnpG relevant und es sei dem Antragsteller unbenommen, sein Vorbringen bezüglich des dem Begehren zu Grunde liegenden Sachverhalts zu korrigieren.

Die von der Antragsgegnerin vorzulegenden Unterlagen seien hinreichend bestimmt bezeichnet. Insbesondere existiere die von der Antragsgegnerin zugestandene Datenzusammenfassung zum 31. Dezember 1990/01. Januar 1991, in der die maßgeblichen Schlussbilanzen der LPG (T) F... und des Anteils der LPG (P) L... zusammengefasst worden seien, so dass sie vorzulegen sei. Allein die Behauptung, es gebe die begehrte Inventurliste nicht, reiche, mit Rücksicht auf eine - von den ehrenamtlichen Richtern bestätigte - entsprechende Übung in der ehemaligen DDR, nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs, der auch ansonsten nicht erfüllt sei, weil die Antragsgegnerin bisher nicht über sämtliche 160 Mitglieder Auskunft erteilt habe, sondern lediglich über die 16 Mitglieder, die ihre Ansprüche gerichtlich verfolgen. Der Auskunftanspruch, der auch die Errechnung und Mitteilung der Höhe der Abfindung erfasse, sei nicht verjährt. Die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. habe erst am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen.

Die Antragsgegnerin sei auch zur Versicherung der Richtigkeit der bisher erteilten Auskünfte verpflichtet.

Gegen den ihr am 22. Dezember 2004 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 27. Dezember 2004 bei dem Landwirtschaftsgericht eingegangen sofortigen Beschwerde. Mit ihr erstrebt die Antragsgegnerin vorrangig unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Einwendungen und Rechtsauffassungen die Zurückweisung der Anträge unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens, weil eine gleichzeitige Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Versicherung an Eides statt unzulässig sei.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 65 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 22 Abs. 1, § 9 LwVG, §§ 21, 22 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin keine weitere Auskunft über seinen Abfindungsanspruch verlangen, weil dieser verjährt ist.

Die Antragsgegnerin wäre gegenüber dem Antragsteller gemäß § 259 BGB, § 44 Abs. 1 LwAnpG nur dann zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr Abfindungsansprüche zustehen, verpflichtet, wenn der Antragsteller an der begehrten Auskunft ein Informationsinteresse hätte. Das wäre nur dann der Fall, wenn dem Antragsteller ein Abfindungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustünde und sich die Antragsgegnerin nicht auf Verjährung des Abfindungsanspruchs berufen könnte.

a) Zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht den Auskunftsanspruch des Antragstellers bejaht. Der Antragsteller war zuletzt Mitglied der gemäß § 22 LwAnpG aus dem Zusammenschluss der reduzierten LPG (P) L... mit der LPG (T) "E..." F... gebildeten LPG F.... Diese Mitgliedschaft hat er mit Schreiben vom 4. Juli 1991 gekündigt, so dass seine Mitgliedschaft gemäß § 43 Abs. 2 LwAnpG am 4. November 1991 und damit vor Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin mit deren Registereintragung am 30. April 1992 endete. Dem Antragsteller steht daher ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG, den er ja auch nur noch geltend macht, zu (BGH AgrarR 1995, 237). Die Antragsgegnerin wehrt sich auch nicht dagegen, dass sie vom Antragsteller als Rechtsnachfolgerin der LPG F... aus § 44 Abs. 1 LwAnpG in Anspruch genommen wird. Sie macht lediglich Verjährung des Abfindungsanspruchs sowie mangelndes Eigenkapital und Erfüllung des Informationsanspruchs geltend.

Um den ihm zustehenden Abfindungsanspruch berechnen zu können, hatte der Antragsteller als ausgeschiedenes LPG-Mitglied ein umfassendes Auskunft- und Einsichtsrecht in die für seinen Anspruch maßgebenden Unterlagen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der LPG (P) und der LPG (T) vor dem Zusammenschluss sowie der LPG F..., der unmittelbaren Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Denn er hatte einen Anspruch darauf, dass sich der Wert seiner Beteiligung an der ursprünglichen LPG, sei es die LPG (P) oder die LPG (T), durch den Zusammenschluss nicht verschlechterte (BGH VIZ 2002, 482, 483). Dieses Recht schloss die Mitteilung zur Höhe eines solchen Anspruchs (= Berechnung) ein (BGH VIZ 1994, 132; BGH Beschluss vom 24. Juli 2003, Az. BLw 8/03).

Dem Auskunftsbegehren hätte auch nicht deswegen das Rechtsschutzinteresse gefehlt, weil der Antragsteller die neben dem bereits ausgeglichenen Anspruch auf Rückzahlung des Inventars bestehenden weiteren Ansprüche aus § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 LwAnpG wegen unzureichenden Eigenkapitals nicht hätte durchsetzten können, wie es die Antragsgegnerin behauptet. Denn der Antragsteller hatte gerade ein rechtliches Interesse daran, dieses nachprüfen zu lassen (vgl. BGH AgrarR 1994, 158).

b)

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin den Auskunftsanspruch durch die mit Schriftsatz vom 30. März 2004 überreichten Unterlagen (vollständig) erfüllt hat. Denn auch wenn der zuletzt noch geltend gemachte Auskunftsanspruch weiterhin dem Grunde nach bestehen würde, wäre die Antragsgegnerin dennoch nicht zur Auskunft verpflichtet, weil sie sich auf Verjährung berufen kann.

Die Antragsgegnerin ist aus den vom Landwirtschaftsgericht ausgeführten Gründen zwar nicht berechtigt, die Erfüllung des Auskunftsanspruchs gemäß § 214 Abs. 1 BGB deswegen zu verweigern, weil dieser gemäß § 195 BGB n.F. verjährt wäre.

Die Antragsgegnerin kann sich aber darauf berufen, dass das Interesse des Antragstellers an der begehrten Auskunft deswegen weggefallen ist, weil der Abfindungsanspruch verjährt ist.

Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG verjähren gemäß § 3b LwAnpG in zehn Jahren. Der Lauf der zehnjährigen Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 3b Satz 2 LwAnpG). Entstanden ist der Anspruch dann, wenn er gerichtlich geltend gemacht werden kann. Das setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus (BGHZ 55, 341; 79, 178; 53, 225; BGH NJW 1990, 1170). Der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Mitglieds wird gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG mit der Feststellung der Bilanz der LPG zum Ende des Wirtschafts- oder Kalenderjahres fällig, die auf das Wirksamwerden der Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses folgt, spätestens mit der Feststellung der Umwandlungsbilanz (BGH WM 2001, 1570, 1571) .

In dem Umwandlungsbeschluss vom 16. April 1991 wurde zur Grundlage der Umwandlung eine Abschlussbilanz der Genossenschaft zum 31. Dezember 1990 genannt, die in Ziffer 3 des genannten Beschlusses als Abschluss-/Auseinandersetzungsbilanz zum 30. Dezember 1990 bezeichnet wird. Diese Bilanz kann aber nicht als eine die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs auslösende angesehen werden, und zwar schon deswegen nicht, weil nicht dargetan ist, dass sie vor Beginn des Jahres 1991 in einer Vollversammlung der LPG festgestellt worden wäre. Liegt hiernach eine die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs auslösende festgestellte Umwandlungsbilanz nicht vor, ist auf den Zeitpunkt der Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister, also den 30. April 1992, zurückzugreifen. Seither existiert die LPG, die die Abfindung schuldet, nicht mehr.

Begann hiernach die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, das der Eintragung folgte, das ist der 31. Dezember 1992, so war sie am 31. Dezember 2002 abgelaufen.

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Antragsteller die Verjährung durch rechtzeitige Antragserhebung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, § 209 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO unterbrochen hätte.

Der Antragsteller hat zwar seinen Auskunft- und Zahlungsanspruch bereits mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2001 am darauf folgenden Tag, dem 28. Dezember 2001, gerichtlich geltend gemacht, der am 29. Dezember 2001 der Antragsgegnerin zugestellt wurde, was der Erhebung einer Klage im Sinne von § 209 Abs. 1 BGB a.F. gleichkommt. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung unter anderem dann unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung des Anspruchs Klage erhebt. Dem ist die Geltendmachung des Anspruchs im FGG-Verfahren gleichgestellt. Der Umfang der Unterbrechungswirkung wird dabei durch den mit dem Antrag geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden Leistungsanspruch bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begründung des Antragstellers kommt es nicht an (BGH NJW 2000,3492, 3493).

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die Verjährungsfrist durch die Geltendmachung des Antrags im Dezember 2001 nicht als unterbrochen angesehen werden.

Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift zur Begründung seines Feststellungsantrags und seiner hilfsweise angekündigten Auskunft- und Zahlungsanträge vorgetragen, er sei Mitglied des im April 1992 in das Register eingetragenen Umwandlungsunternehmens, also der Antraggegnerin, geworden. Im September 1992 habe er seine Mitgliedschaft gekündigt und sei zum Ende des Jahres 1992 aus der Antragsgegnerin ausgeschieden. Aus diesem vorgetragenen Lebenssachverhalt lässt sich nur ein Ausscheiden des Antragstellers aus der Antragsgegnerin und damit ein Beteiligungsanspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG und nicht ein Ausscheiden aus der LPG F... herleiten, was einen Abfindungsanspruch aus § 44 Abs. 1 LwAnpG hätte begründen können. Der vorgetragene Lebenssachverhalt war deshalb nur geeignet, die Verjährung eines Beteiligungsanspruchs rechtzeitig zu unterbrechen. Denn nur dieser Anspruch war bis zur aber auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht am 29. April 2004 Streitgegenstand.

Es ist der Antragsgegnerin nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller durch aktives Tun oder Vorenthaltung von Informationen an der rechtzeitigen Geltendmachung eines Anspruchs nach § 44 Abs. 1 LwAnpG gehindert hat, was den auf § 242 BGB gestützten Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen könnte. Die Antragsgegnerin hat zwar in ihren Abrechnungsschreiben vom 15. Dezember 1992 und vom 20. Dezember 1991 den Antragsteller so behandelt, als sei er Mitglied des Umwandlungsunternehmens geworden. Dies beruht, wie der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2002 zeigt, aber auf einer rechtlich unzutreffenden Einordnung der vom Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juli 1991 zum Jahresende erklärten Kündigung, die also zu einem Zeitpunkt zwischen dem Beschluss über die Umwandlung und der Registereintragung wirksam wurde. Die Frage, ob das Recht, die LPG-Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden, durch den Umwandlungsbeschluss beeinträchtigt wird, war zunächst in der Literatur (Mänig/Böhm, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, 30, 32; Neixler/Schramm/Beer, AgrarR 1993, 65 f; Lachmann, AhgrarR 1993, 97, 99) unterschiedlich diskutiert worden. Der Bundesgerichtshof hat erstmals mit Beschluss vom 4. Dezember 1992 (NJW 1993, 1207) klargestellt, dass einem LPG-Mitglied der Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG auch dann zusteht, wenn der Umwandlungsbeschluss zwischen der Kündigungserklärung und deren Wirksamkeit gefasst wurde. In seiner Entscheidung vom 24. November 1993 (BLw 19/93, AgrarR 1994, 124, 125) hat er dann ausgeführt, dass § 44 Abs. 1 LwAnpG auch für eine im Zeitraum zwischen der Fassung des Umwandlungsbeschlusses und seiner Registereintragung wirksam gewordene Kündigung gelten solle. Wenn die Antragsgegnerin also bis dahin eine andere Auffassung vertreten hatte, so ist darin ein bewusstes Irreführen des Antragstellers, welches den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens rechtfertigen könnte, nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG.

Ende der Entscheidung

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