Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 55/03
Rechtsgebiete: LwAnpG, GenG, LwVG, FGG, ZPO, LPG-G 1982, BGB, AktG


Vorschriften:

LwAnpG §§ 4 ff.
LwAnpG § 4 Abs. 1
LwAnpG § 29 Abs.
LwAnpG § 34 Abs. 3
LwAnpG § 37 Abs. 2
LwAnpG § 44
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 65 Abs. 2
LwAnpG § 69 Abs. 1
GenG § 83 Abs. 1
LwVG § 9
LwVG § 22 Abs. 1
LwVG § 44
LwVG § 45 Abs. 1 S. 2
FGG § 22 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
LPG-G 1982 § 16 a
LPG-G 1982 § 25 Abs. 3
BGB § 181
AktG § 179 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 W (Lw) 55/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 29.07.2004

Verkündet am 29.07.2004

In dem Landwirtschaftsverfahren

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter Dipl.-Landwirt ... und Landwirt ...

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - Landwirtschaftsgericht - vom 20. Februar 2003 - Az. 4 Lw 59/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) trägt die Antragsgegnerin.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 70.000,00 EUR

Gründe:

I.

Nachdem die Antragstellerin zunächst im Wege des Stufenantrags zur Berechnung möglicher Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG einen Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht hatte, begehrt sie nun die Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht durch Umwandlung der aus dem Zusammenschluss der LPG Pflanzenproduktion und der LPG Tierproduktion B... hervorgegangenen LPG B... entstanden ist.

Die Antragstellerin ist die Erbin des am 29. Dezember 1994 verstorbenen R... S... . Dieser war zum 1. April 1960 in die LPG eingetreten. Er brachte 51 ha landwirtschaftliche Nutzflächen ein und leistete einen Pflichtinventarbeitrag in Höhe von 25.500,00 DM sowie einen zusätzlichen Inventarbeitrag von 13.208,10 DM. Ferner wurde ihm ein Betrag von 3.914,85 DM für Herbstbestellung und Dünger gutgeschrieben. R... S... arbeitete 8 Jahre in der LPG. Im Zuge der Konzentration und Spezialisierung wurde er Mitglied der LPG (T) Friedensbanner B... . Mit Schreiben vom 16. Juni 1990 verlangte er von der LPG sein Land heraus; weiter forderte er den gezahlten Inventarbeitrag einschließlich einer entsprechenden Verzinsung zurück und machte eine Vergütung für die Bodennutzung geltend. Eine künftige Nutzung seiner Flächen sollte nur noch im Rahmen eines Pachtvertrages - der dann auch abgeschlossen wurde - erfolgen dürfen. Noch vor dem 1. Juli 1990 wurde dann unmittelbar an die Antragstellerin ein Betrag von 25.500,00 Mark/DDR ausgezahlt.

Die Antragstellerin macht nunmehr die Abfindungsansprüche nach R... S... als dessen Erbin geltend.

Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der LPG (T) B... und der LPG (P) B... schlossen sich diese im Januar 1991 zur LPG B... zusammen. Am 27. März 1991 wurde eine Firma M... GmbH mit Sitz in Hamburg gegründet. Am 14. Juni 1991 (GA 187 ff.) schlossen die LPG B... und die Firma AFB Agrar GmbH F... B... , zu dieser Zeit noch eingetragen unter der Firma "M... " Neunundzwanzigste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH - Namensänderung und Sitzverlegung waren zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen - vor dem Notar D... in ... zur Urkundenrolle Nr. .../1991 einen notariellen Vertrag. In diesem Vertrag trafen die LPG und die GmbH Vereinbarungen über die Umwandlung der LPG unter Auflösung derselben ohne Abwicklung durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die GmbH entsprechend den Bestimmungen der §§ 4 ff. LwAnpG vom 29. Juni 1990 und vereinbarten weiter vorsorglich die Übertragung des Vermögens der LPG auf die GmbH im Wege der Betriebseinbringung bzw. -nachfolge. Die Umwandlung sollte vorbehaltlich eines zustimmenden Beschlusses der Vollversammlung der Mitglieder der LPG B... erfolgen. Diese Vollversammlung fand am 20. Juni 1991 statt. Dabei wurde ein Beschluss über die Teilung der LPG gemäß § 4 LwAnpG 1990 sowie über die Übertragung der Beteiligungsguthaben der verbleibenden Mitglieder auf die GmbH gefasst. Die GmbH verpflichtete sich in dem Vertrag vom 14. Juni 1990, Anteile gemäß den Beschlüssen der Vollversammlung zu vergeben. Es wurde vereinbart, dass das LPG-Mitglied ausscheidet, wenn es einen Geschäftsanteil an der GmbH nicht übernehmen will.

Die Antragstellerin kündigte daraufhin ihre eigene Mitgliedschaft in der LPG noch am 20. Juni 1991 und wurde mit einer Einlage von 500,00 DM Gesellschafterin der GmbH. An diesem Tage unterzeichnete sie bezüglich der eigenen Abfindungsansprüche eine Abfindungserklärung und ein so bezeichnetes "Saldoanerkenntnis" (GA 134 f.). R... S... unterzeichnete bei dieser Gelegenheit lediglich das "Saldoanerkenntnis" (GA 136) und erhielt einen Betrag von 9.347,00 DM; weitere Zahlungen sind an ihn nicht erfolgt.

Die LPG B... wurde in der Folgezeit im Register gelöscht. Die Antragsgegnerin wurde am 11. Mai 1992 in das Handelsregister des AG Potsdam zum Aktenzeichen HRB ... eingetragen; am 19. August 1992 erfolgte die Sitzverlegung der Antragsgegnerin von Hamburg nach B... . Mit Verfügung vom 3. Juli 1998 kündigte der zuständige Rechtspfleger des Registergerichts an, die Löschung der LPG im Register wegen der gescheiterten Umwandlung rückgängig zu machen; dies geschah dann mit weiterer Verfügung vom 23. November 1998. Am 10. April 1999 fand eine Vorstandssitzung der LPG B... i. L. statt (GA 211). Der Vorstand beschloss, wegen der rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Umwandlung im Vollzug der Liquidation das gesamte Vermögen nochmals auf die Antragsgegnerin zu übertragen, und zwar zu den Bedingungen des Vertrages vom 14. Juni 1991. Der Vertrag sollte zu diesem Zweck nochmals notariell geschlossen werden, was dann am 19. April 1999 zur Urkundenrolle Nr. /1999 des Notars D... geschah (GA 214). Vertragschließende Parteien waren die LPG B... i. L. vertreten durch die Vorstandsmitglieder R... H... und E... K... und die Antragsgegnerin vertreten durch ihren Geschäftsführer R... H.... . In dem Vertrag übertrug die LPG i. L. im Wege der Einzelübertragung ihr gesamtes Vermögen auf die Antragsgegnerin. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass die Antragsgegnerin sämtliche Verpflichtungen übernimmt, die in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu Lasten der LPG bestanden haben oder noch bestehen werden. Am 26. August 1999 verfügte dann der zuständige Rechtspfleger, dass nunmehr im Genossenschaftsregister zum Aktenzeichen ... AR ... einzutragen sei, dass die Abwicklung beendet ist und die Genossenschaft gelöscht wird; dies geschah dann am 9. September 1999.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, es liege keine identitätswahrende Umwandlung vor, da alle Mitglieder der LPG spätestens im Zuge der Umwandlung Kündigungserklärungen hätten abgeben müssen. Danach habe die LPG keine Mitglieder mehr gehabt. Die Antragsgegnerin sei als Neugründung entstanden, jedes Mitglied habe Beitrittserklärungen abgeben müssen; wer eine solche Erklärung nicht abgegeben habe, sei nicht Gesellschafter der Antragsgegnerin geworden. Diese Mängel der Umwandlung seien auch im Rahmen der Nachtragsliquidation nicht behoben worden.

Zur Feststellung der richtigen Schuldnerin sei der Feststellungsantrag erforderlich. Durch das von R... S... unterzeichnete "Saldoanerkenntnis"sei keine abschließende Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung erfolgt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht durch die Umwandlung der aus dem Zusammenschluss der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion B... hervorgegangenen LPG entstanden ist,

hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Berechnung der Beteiligungsansprüche aus der LPG-Mitgliedschaft des R... S... mitzuteilen und die zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen näher bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Die Antragstellerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, der - jetzt nur noch hilfsweise verfolgte - Antrag auf Auskunftserteilung sei unzulässig, weil vorprozessual bereits alle erforderlichen Auskünfte erteilt worden seien. Darüber hinaus habe der Erblasser ein Saldoanerkenntnis erteilt; an diese Abfindungsvereinbarung sei auch die Antragstellerin gebunden. Die Antragsgegnerin hat weiter die Auffassung vertreten, mögliche Mängel bei der Umwandlung seien jedenfalls durch die im Rahmen der Nachtragsliquidation durchgeführten Maßnahmen behoben worden.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse daran, Klarheit über den richtigten Antragsgegner für die von ihr geltend gemachten Abfindungsansprüche zu erhalten. Ein möglicher Abfindungsanspruch nach R... S... komme auch durchaus in Betracht. Zwar seien Zahlungen an den Erblasser erfolgt, unstreitig seien jedoch mindestens Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG auf Inventarverzinsung nicht erfüllt. Diesen Ansprüchen stehe eine wirksame Abfindungsvereinbarung nicht entgegen. Der Erblasser habe in dem "Saldoanerkenntnis" lediglich die Richtigkeit der Angaben bezüglich der Arbeitsjahre sowie des eingebrachten Bodens gegenüber der LPG B... anerkannt. Eine Abfindungserklärung wie sie die Antragstellerin selbst hinsichtlich der Ansprüche aus der eigenen Mitgliedschaft abgegeben habe, habe der Erblasser gerade nicht unterzeichnet.

Der Feststellungsantrag sei auch begründet, denn die Umwandlung sei gescheitert. Zwar sei die Antragstellerin im Handelsregister eingetragen worden, eine Heilung nach § 34 Abs. 3 LwAnpG sei aber nicht eingetreten, weil schwerwiegende Umwandlungsmängel vorlägen. Der notarielle Vertrag vom 14. Juni 1991 verstoße gegen den numerus clausus der Umwandlungsrechte. Eine Teilung nach den §§ 4 ff. LwAnpgG 1990 habe gerade nicht stattgefunden, das Vermögen sei vielmehr auf eine zudem bereits bestehende GmbH übertragen worden. Dass es sich bei der GmbH nach dem Vortrag der Antragsgegnerin lediglich um eine "auf Vorrat" gegründete Mantelgesellschaft handele, ändere daran nichts, denn auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen seien die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenen Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registerrechtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (BGH NJW 2003, 892). Auf der Versammlung vom 20. Juni 1991 sei auch kein Umwandlungsbeschluss im Sinne des § 29 Abs. LwAnpG 1990 gefasst worden. Dort sei lediglich die Teilung der LPG und die Übertragung der Beteiligungsguthaben beschlossen worden. Die Antragsgegnerin sei vielmehr im Wege der Sachgründung durch Vermögesnübernahme entstanden; eine solche Auflösung der LPG habe jedoch im LwAnpG keine Grundlage. Es habe auch keine identitätswahrende Umwandlung stattgefunden, da nicht jedes Mitglied der LPG automatisch Mitglied des Nachfolgeunternehmens geworden sei. Die durchgeführte Nachtragsliquidation habe diese Mängel nicht geheilt. Da die LPG bereits gelöscht gewesen sei, habe es der gerichtlichen Bestellung von Liquidatoren bedurft; nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 83 Abs. 1 GenG seien die ehemaligen Vorstandsmitglieder wegen der zwischenzeitlichen Löschung nicht geborene Liquidatoren gewesen.

Gegen den ihr am 22. April 2003 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. April 2004, der an diesem Tag auch bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen einging, sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligten ergänzen und vertiefen in der Beschwerdeinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - Landwirtschaftsgericht - vom 20. Februar 2003 - Az. 4 Lw 59/01 - abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, § 65 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. §§ 22 Abs. 1, 9 LwVG, § 22 Abs. 1 FGG.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin keinen Erfolg.

1. Das Landwirtschaftsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass für den Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht durch Umwandlung aus der LPG B... entstanden ist, in entsprechender Anwendung von § 256 Abs. 1 ZPO das erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Das berechtigte Interesse der Antragstellerin an der beantragten Feststellung ist schon darin begründet, dass nur auf diese Weise für sie Klarheit geschaffen werden kann, wen sie als Schuldner möglicher Abfindungsansprüche in Anspruch nehmen kann.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt das rechtliche Interesse nicht schon deshalb, weil aufgrund einer Abfindungsvereinbarung vom 20. Juni 1991 Ansprüche nach R... S... nicht bestehen können. Der Erblasser R... S... hat am 20. Juni 1991 lediglich ein sogenanntes "Saldoanerkenntnis" unterzeichnet. Es kann offen bleiben, welche Rechtsnatur diesem "Saldoanerkenntnis" zukommt, denn es bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut allein auf die Vergütung für Arbeitsjahre und Bodennutzung. Nicht davon erfasst werden weitere mögliche Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG. Als solche kommen vorliegend in Betracht möglicherweise noch nicht vollständig zurückgezahlte Inventarbeiträge sowie insbesondere die Inventarverzinsung, auf die bisher noch keine Zahlungen erfolgt sind.

Da damit im Ergebnis Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG nach R... S... bestehen können, die die Antragstellerin als dessen Erbin geltend machen kann, besteht auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Umwandlung.

2. Die im Jahre 1991 durchgeführte Umwandlung ist gescheitert; sie ist wegen des Verstoßes gegen den numerus clausus der Umwandlungsformen unwirksam. Davon ist auch das Landwirtschaftsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgegangen.

a) Die strukturelle Anpassung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften konnte nach dem vorliegend maßgeblichen LwAnpG 1990 allein durch eine Umwandlung in die Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (§§ 27 ff. LwAnpG) oder aber durch Teilung (§ 4 Abs. 1 LwAnpG) und/oder durch Zusammenschluss (§ 14 LwAnpG) erfolgen. Allein im Falle der Teilung zur Neugründung standen alle Formen der Personen- oder Kapitalgesellschaften offen (BGH NJW 1998, 229, 231).

b) Nach dem Wortlaut des notariellen Vertrages vom 14. Juni 1991, dem die Vollversammlung der LPG B... am 20. Juni 1991 zugestimmt hat, sollte eine Teilung nach § 4 Abs. 1 LwAnpG 1990 erfolgen.

Die Teilung nach § 4 Abs. 1 LwAnpG 1990 setzt als Aufspaltung des Unternehmens zur Neugründung eine Verteilung des Aktiv- und Passivvermögens sowie des Mitgliederbestandes auf die zu errichtenden neuen Unternehmen voraus; für eine Teilung in diesem Sinne ist stets die Übertragung des Vermögens auf mindestens zwei Unternehmen erforderlich (BGH, a.a.O.). Eine Teilung ist daher lediglich als errichtende Teilung möglich; die Übertragung des gesamten Vermögens einer LPG auf eine bereits bestehende Gesellschaft genügt nicht.

Danach ist die Antragsgegnerin aber nicht aus einer Teilung der LPG B... hervorgegangen. Mit dem notariellen Vertrag vom 14. Juni 1991 wurden die in der LPG B... zusammengeführten Genossenschaften nicht in mindestens zwei neue leistungsfähige Unternehmen aufgeteilt. Vielmehr wurde das Vermögen der LPG B... als eine Einheit in eine bereits bestehende Handelsgesellschaft, nämlich die Antragsgegnerin, die zu diesem Zeitpunkt noch unter dem Namen "M... " firmierte, als Sacheinlage eingebracht. Für eine solche Vorgehensweise bot das LwAnpG 1990 jedoch gerade keine Handhabe (BGH NJW 1998, 229, 231). Die Heilungsmöglichkeit des § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990 kann danach ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen.

c) Ob es darüber hinaus auch an einer identitätswahrenden Umwandlung fehlen würde, weil die Mitglieder der LPG B... zunächst aus der LPG durch Kündigung ausgeschieden sind, um danach erst Anteile eines bereits bestehenden Unternehmens erwerben zu können, bedarf danach keiner abschließenden Entscheidung mehr.

d) In der Beschwerdeinstanz macht die Antragsgegnerin weiter geltend, der Umstand, dass das LwAnpG 1990 nur die Umwandlung in eine Genossenschaft vorsehe, zeige, dass die Regelungen insoweit lückenhaft seien und daher die Formstrenge, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergebe, nicht angemessen sei.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Umstand, dass das LwAnpG 1990 nur die Umwandlung in eine Genossenschaft vorsah, war keine lückenhafteRegelung, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Zwar sah die am 3. Juli 1991 bekannt gemachte Novelle des LwAnpG nunmehr auch die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vor, doch kann dies schon deswegen nicht zur Wirksamkeit einer Umwandlung der LPG B... in die Antragsgegnerin führen, weil eine Umwandlung gerade nicht vorgenommen worden ist. Im Übrigen wäre die Teilung, so wie sie tatsächlich durchgeführt worden ist, auch nach der am 3. Juli 1991 in Kraft getretenen Fassung des LwAnpG nicht zulässig gewesen.

3. Eine Heilung des Umwandlungsmangels ist auch nicht dadurch eingetreten, dass vorsorglich in dem notariellen Vertrag vom 14. Juni 1991 eine Einzelrechtsübertragung des Vermögens der LPG auf die Antragsgegnerin vorgenommen worden ist.

Das Vermögen einer LPG war nach dem gemäß § 69 Abs. 1 LwAnpG 1990 bis zum 31. Dezember1991 fortgeltenden § 25 Abs. 3 LPG-G 1982 grundsätzlich unteilbar und unveräußerlich. Es konnte nur insoweit verteilt werden oder auf ein Unternehmen anderer Rechtsform übergehen, als der Gesetzgeber dies im LwAnpG ausdrücklich zugelassen hat. Eine Einzelrechtsnachfolge im Wege der Vermögensübernahme war gerade nicht möglich (BGH VIZ 1998, 472, 473).

Damit fehlt es für die im notariellen Vertrag vom 14. Juni 1991 vorgenommene Einzelrechtsübertragung an einer gesetzlichen Grundlage; sie verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und ist damit nichtig. Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn sich die LPG vor oder zusammen mit der Vermögensübertragung aufgelöst hätte, die Vermögensübertragung also zur Vewertung im Rahmen einer Liquidation erfolgt wäre (BGH VIZ 1998, 472, 473).

Auch in diesem Zusammenhang wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und macht geltend, diese verstoße wegen der Beschränkung der Möglichkeit der Vermögensübertragung gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist jedoch in der befristeten Fortgeltung des § 25 Abs. 3 LPG-G 1982 bis zum 31. Dezember1991 ein Verstoß gegen Art. 14 GG nicht zu sehen. In dem vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rahmen des LwAnpG konnten die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sehr über ihr Vermögen verfügen. Die Beschränkungen in den Verfügungsmöglichkeiten waren im Hinblick auf die Komplexität der zu regelnden Materie zum Schutz des Vermögens der Genossenschaften auch im Interesse der Mitglieder für die vergleichsweise kurze Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1991 verhältnismäßig; ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kann hierin nicht gesehen werden.

Aus der Vorschrift des § 16 a LPG-G, die durch Gesetz vom 6. März 1990 in das LPG-G eingefügt worden ist, kann die Antragsgegnerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Vorschrift regelt die Beteiligung von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften an anderen Betrieben und damit einen völlig anderen Sachverhalt. Aus dem Umstand, dass mit dieser Vorschrift die Beteiligung an anderen Unternehmen ermöglicht werden sollte, kann nicht gefolgert werden, dass damit - stillschweigend - die Beschränkung des § 25 Abs. 3 LPG-G entfallen ist.

4. Der Umwandlungsmangel ist schließlich auch nicht durch die im Jahre 1999 durchgeführte Nachtragsliquidation behoben worden. Im Rahmen dieser Nachtragsliquidation wurde durch notariellen Vertrag vom 19. April 1999 zwischen der LPG B... i.L. und der Antragsgegnerin der Vertrag vom 14. Juni 1991 erneut abgeschlossen. Dieser Vertrag ist jedenfalls aus zwei Gründen nicht wirksam geworden.

a) Die LPG B... i. L. ist bei Abschluss des Vertrages nicht wirksam vertreten worden.

Sie wurde bei dieser Gelegenheit unter anderem durch ihren ehemaligen Vorsitzenden H... vertreten. Dieser hat als damaliger Geschäftsführer der Antragsgegnerin bei Abschluss des Vertrages gleichzeitig aber auch als Vertreter für diese gehandelt. Zwar war er in seiner Funktion als Geschäftsführer der Antragsgegnerin vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB befreit, nicht aber in seiner Funktion als Vertreter der LPG B... .

Damit liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB vor; der Geschäftsführer der Antragsgegnerin durfte bei Abschluss des Vertrages nicht gleichzeitig auch die LPG vertreten. Mangels wirksamer Vertretung der LPG ist damit der Vertrag vom 19. April 1999 nicht wirksam geworden.

b) Der Wirksamkeit des Vertrages vom 19. April 1999 steht aber noch ein weiterer Grund entgegen.

aa) Nach § 179 a AktG (vormals § 361 AktG) bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter die Vorschrift des Umwandlungsgesetzes fällt, hierfür eines zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung.

Dieser Rechtsgedanke des § 179 a AktG ist auf andere Gesellschaftsformen ohne weiteres übertragbar. Veräußert nämlich eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen, so bedeutet dies in der Regel die Einstellung des eigenen Geschäftsbetriebes. Dies führt, wenn es nicht gar zur Auflösung der Gesellschaft zwingt, zu einer Änderung des Gesellschaftszwecks. Aus diesem Grund schreibt § 179 a AktG für diesen Fall die Zustimmung der Hauptversammlung vor. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift, der nach h. M. auch für die GmbH gilt, trifft auch auf Personengesellschaften zu. Eine derartige Umgestaltung der Gesellschaft, die mit der Veräußerung des von ihr bis dahin betriebenen Unternehmens verbunden ist, wird von der Vertretungsmacht des oder der geschäftsführenden Gesellschafter nicht mehr gedeckt (BGH NJW 1995, 596). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für eine Genossenschaft.

bb) Die Vertreter der LPG B... i. L., die für diese den Vertrag vom 19. April 1999 abgeschlossen haben, waren auf der Vorstandssitzung vom 10. April 1999 lediglich durch den Vorstand, handelnd als Liquidatoren, zu dem Neuabschluss des Vertrages ermächtigt worden. Da mit dem Vertrag das gesamte Vermögen auf die Antragsgegnerin übertragen werden sollte, reichte aber die Bevollmächtigung durch den Vorstand nicht aus, es hätte eines ermächtigenden Beschlusses durch die Hauptversammlung bedurft. Da es an einem solchen Beschluss fehlt, ist die Übertragung auch aus diesem Grund unwirksam.

Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, dass die Umwandlung oder Teilung, die durch diesen Vertrag letztlich vollzogen werden sollte, auch nach dem LwAnpG keine Entscheidung ist, die der Vorstand einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (oder deren Liquidatoren) allein treffen kann.

c) Ob die Unwirksamkeit der Übertragung im Rahmen der Nachtragsliquidation auch darauf gestützt werden kann, dass im konkreten Fall die Vorstandsmitglieder nicht die geborenen Liquidatoren waren, sondern Liquidatoren durch das Gericht hätten bestellt werden müssen und sie deswegen die LPG B... i. L. auch aus diesem Grund nicht wirksam vertreten konnten, bedarf danach keiner abschließenden Entscheidung mehr.

5. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 44, 45 Abs. 1 S. 2 LwVG.

Ende der Entscheidung

Zurück