Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 9/01
Rechtsgebiete: LwAnpG, BGB, LwVG, FGG, UmwG, ZPO


Vorschriften:

LwAnpG § 44
LwAnpG § 36
LwAnpG § 34 Abs. 1
LwAnpG § 34 Abs. 3
LwAnpG § 34 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 23 Abs. 1
LwAnpG § 23
LwAnpG § 65 Abs. 2
LwAnpG § 65
LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 26
LwAnpG § 14
LwAnpG § 24
LwAnpG § 24 Abs. 1
LwAnpG § 29 Abs. 1
BGB § 138
LwVG § 22 Abs. 1
LwVG § 9
LwVG § 34 Abs. 1
LwVG § 44 Abs. 1
LwVG § 45 Abs. 1
FGG § 22
UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 W (Lw) 9/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 28.6.2001

Verkündet am 28.06.2001

In dem Verfahren

gemäß § 44 Landwirtschaftsanpassungsgesetz,

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kühnholz, den Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt sowie den Richter am Landgericht Dr. Matthiessen und den ehrenamtlichen Richtern Dipl.-Landwirt Lehmann und Landwirt Ballermann

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Fürstenwalde vom 11. Januar 2001 - 29 Lw 16/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht durch Umstrukturierung der "V LPG ( ) G" nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entstanden ist.

2. Die Kosten (gerichtliche und außergerichtliche Kosten) des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:

Gründe:

I.

Der Antragsteller verfolgt vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz aus abgetretenem Recht des früheren Mitglieds S.

Mit Vertrag vom 12. Mai 2000 trat Herr W S seine Ansprüche aus der Mitgliedschaft in der LPG "E und F" R, die sich mit anderen LPG'en zur "V LPG ( ) G" zusammengeschlossen hatte, an den Antragsteller ab.

Der Zedent war zum 1. Januar 1959 in die LPG Typ III "Fr" R eingetreten. Er hatte dort 5,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche eingebracht, für die er 300,00 M/ha Inventarbeitrag, insgesamt 1.650,00 M/DDR zahlte. Im Zuge der Konzentration und Spezialisierung der Landwirtschaft wurde Herr S Mitglied der LPG "E und F" R, die 1991 in der "V LPG ( ) G" aufging. Herr S hatte als LPG-Mitglied vom Eintritt bis zum 31. August 1990 in der LPG gearbeitet und ging sodann in den Vorruhestand. Die LPG ( ) "E und F" zahlte im Januar 1991 auf den Inventarbeitrag von 1.650,00 M den abgewerteten Betrag von 825,00 DM an Herrn S aus.

Die LPG ( ) "E und F" R schloss sich im Laufe des Jahres 1991 auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 8. November 1991 mit der LPG ( ) G, der LPG ( ) S und der LPG ( ) A T zu der "V LPG ( ) G" zusammen. Diese bezifferte den Wert des Beteiligungsanspruchs des Herrn S aus der Mitgliedschaft in der LPG auf der Grundlage von Landfläche und Arbeitsjahren mit 21.400,00 DM.

Am 8. November 1991 wurde auf der Mitgliedervollversammlung dieser LPG beschlossen,

"das gesamte Vermögen der "V LPG ( ) G" - ehemals LPG ( ) Go, LPG ( ) S, LPG ( ) A T und LPG ( ) R - auf der Grundlage der fortgeschriebenen DM-Eröffnungsbilanz der V LPG zum 1. Juli 1990 mit Aktiva und Passiva auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zur Erfüllung der Einlageverpflichtung auf den Kommanditanteil der LPG zu übertragen, wobei als GmbH die neu zu gründende Landwirtschaft G GmbH dienen und für die Kommanditgesellschaft der dem Umwandlungsbeschluss mit Begründung beigefügte Gesellschaftsvertrag gelten solle auf der Grundlage des vorgelegten Umwandlungsbeschlusses mit Begründung und unter Ermächtigung der Komplementär GmbH, nach Eintragung der LPG als einzige Kommanditistin im Handelsregister die Aufteilung des Kommanditanteils auf die Mitglieder nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses mit Begründung im Wege der Sonderrechtsnachfolge vorzunehmen, in der Weise, dass jeder Sonderrechtsnachfolger erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister Gesellschafter wird."

Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 12 der Akten Bezug genommen.

Diesem Beschluss stimmten 928 von 942 anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern zu, deren Anzahl sich auf insgesamt 1.056 belief.

Entsprechend dem Inhalt dieses Umwandlungsbeschlusses wurde am 28. November 1991 zu Protokoll des Notars A G in H der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft zwischen der La GmbH und der "V LPG ( ) G" geschlossen. Nach § 4 dieses Vertrages war Komplementärin der Antragsgegnerin die La GmbH, Gründungskommanditistin die "V LPG ( ) G" mit einem Kommanditanteil von 11.905.000,00 DM.

Nach § 9 des Gesellschaftsvertrag oblagen die Geschäftsführung und die rechtsgeschäftliche Vertretung der Kommanditgesellschaft der Komplementärin u. a. bedurften die von ihr erstellten Jahresabschlüsse und ihre Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages der Genehmigung der Gesellschafterversammlung. Darüber hinaus wurden die Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung durch einen von ihnen zu wählenden Beirat vertreten. Ihm oblag die Zustimmung zu bedeutsamen von der Komplementärin vorgenommenen Rechtsgeschäften.

Ferner war im Gesellschaftsvertrag festgelegt (§ 7), dass für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto und Verrechnungskonto geführt werden. Auf dem Kapitalkonto sollte der Kapitalanteil der Gesellschafter gebucht werden. Er entsprach dem von der "V LPG ( ) G" bezifferten Wert des Beteiligungsanspruches. Auf dem Verrechnungskonto sollten unter anderem die Gewinn- und Verlustanteile gebucht werden.

Die Einlage auf das Kommanditkapital wurde gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrages dadurch geleistet, dass die Kommanditistin, d. h. die LPG, das gesamte Vermögen der "V LPG G" mit Aktiva und Passiva auf die Kommanditgesellschaft übertrug, wobei das Eigenkapital der LPG aus Gründen der Vorsicht die übernommene Kommanditeinlage erheblich überstieg. Die Komplementärin wurde ermächtigt, sämtliche Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Übertragung des Vermögens als Einzelakt ggf. noch erforderlich waren.

Weiterhin wurde die Komplementärin ermächtigt, diesen Anteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die bisherigen LPG-Mitglieder nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses vom 8. November 1991 zu übertragen und die einzelnen Neugesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bl. 14 ff. d. A. Bezug genommen.

Am 19. Juni 1992 wurde die Antragsgegnerin, die L GmbH & Co. V KG, im Handelsregister eingetragen. Ausweislich des Handelsregisters schied die "V LPG ( ) G", nachdem zuvor die Kommanditeinlage um 1.122.400,00 DM auf 13.027.400,00 DM erhöht worden war, am 21. April 1994 aus, indem sie im Wege der Sonderrechtsnachfolge ihre Kommanditeinlage auf ehemalige Mitglieder der LPG übertrug, und zwar auf insgesamt 554, wobei die einzige juristische Person, die La GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M G mit Sitz in G und einer Einlage von 7.606.775,00 DM, ebenfalls Kommanditistin wurde.

Ab 16. September 1994 wurde die Antragsgegnerin im Handelsregister als Rechtsnachfolger der "V LPG( ) G" geführt.

Herr W S wurde nicht Kommanditist. Mit Schreiben vom 22. April 1993 unterbreitete die La GmbH ihm entsprechend dem Umwandlungsbeschluss ein Übernahmeangebot gemäß § 36 LwAnpG in Höhe von 20 % des buchmäßigen Nennbetrages des Kommanditanteils. Mit undatiertem schriftlichen Vertrag (Bl. 65 d. A.) veräußerte er sein "Anwartschaftsrecht auf Eintragung als Gesellschafter" an die La GmbH. Der buchmäßige Nennwert seiner Kapitalanteile betrug 21.400,00 DM; die Beteiligung an der KG veräußerte er zum Preise von 4.280,00 DM. In § 5 des Vertrages vereinbarten die Vertragspartner, dass damit "alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit des Verkäufers - einschließlich der Ansprüche gegen deren Rechtsnachfolger - erledigt sind".

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass die vorgenommene Umstrukturierung der "V LPG ( ) G" nicht den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entsprochen habe. Es liege keine identitätswahrende Umwandlung der LPG in eine Kommanditgesellschaft vor. Mit der Eintragung der Kommanditgesellschaft hätten die Rechtsfolgen aus § 34 Abs. 1 LwAnpG nicht eintreten sollen. Die Vorschrift bestimme, dass mit Eintragung des Unternehmens neuer Rechtsform alle Mitglieder der LPG unmittelbare Mitgliedschaftsrechte nach den Bestimmungen der neuen Rechtsform an dem Unternehmen neuer Rechtsform erhalten. Dies sei mit der Eintragung der Antragsgegnerin im Handelsregister nicht geschehen. Die LPG sei LPG geblieben, an der ihre Mitglieder nach Maßgabe des § 44 LwAnpG beteiligt gewesen seien. Diese sollten nach dem Wortlaut des Beschlusses erst mit der Eintragung im Handelsregister Gesellschafter werden. Es habe bestenfalls eine Umwandlung des Vermögens der "V LPG ( ) G" stattgefunden.

Im Übrigen sei der von W S abgeschlossene Vertrag über die Veräußerung seiner Kommanditbeteiligung nichtig, weil er gerade einmal 20 % des Wertes erhalten habe, den die "V LPG ( ) G" als seinen Beteiligungswert errechnet habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht durch Umstrukturierung der "V LPG ( ) G" nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entstanden ist,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten,

a) an den Antragsteller 17.945,00 DM zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b) Herrn W S, zu Händen des Antragstellers, den Wert seines Beteiligungsanspruches aus der Mitgliedschaft in der "V LPG ( ) G" mitzuteilen und einen - nach Zugang der Mitteilung noch zu beziffernden - Restanspruch an den Antragsteller zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat den Hauptantrag für unzulässig gehalten. Darüber hinaus sei der Antragsteller nicht aktivlegitimiert, weil der Abtretungsvertrag nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Die Umwandlung entspreche dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und sei zudem von der überwältigenden Mehrheit der Mitglieder getragen worden. Im Übrigen verstoße der geltend gemachte Anspruch gegen Treu und Glauben, weil seit der Umwandlung nunmehr fast 10 Jahre vergangen und in dieser Zeit von der Antragsgegnerin im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Umwandlung Vermögensdispositionen vorgenommen worden seien. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Auf Grund des abgeschlossenen Vertrages stünden Herrn S keine Ansprüche aus seiner Mitgliedschaft mehr zu und könnten insoweit auch nicht abgetreten werden. Der Vertrag sei nicht sittenwidrig.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2001 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei zwar zulässig, aber ebenso wie der Hilfsantrag unbegründet. Die Antragsgegnerin sei Rechtsnachfolgerin der "V LPG ( ) G", was sich aus § 34 Abs. 1 Ziff. 1 LwAnpG ergebe. Die Umwandlungswirkung sei mit der Eintragung der neuen Rechtsform eingetreten. Es habe ein Umwandlungsbeschluss vorgelegen, wobei die Mitglieder mit überwältigender Mehrheit für die Umwandlung in der durchgeführten Form gestimmt hätten. Die Umwandlung in die Rechtsform der KG sei gemäß § 23 Abs. 1 LwAnpG zulässig gewesen. Die GmbH & Co. KG sei lediglich eine besondere Form der Kommanditgesellschaft. Auch die Identität der Mitglieder sei gewahrt. Jedes Mitglied habe Kommanditist werden können. Dies sei zwar erst 1994 geschehen. Jedoch sei die Rechtsstellung der Mitglieder bereits im Umwandlungsbeschluss festgelegt worden. Die Sicherung der Mitglieder bis zur Eintragung im Handelsregister allein auf vertraglicher Basis sei unschädlich. Jedenfalls stehe der Feststellungsklage Treu und Glauben entgegen. W S habe bis zur Abtretung nie Einwendungen gegen die Umwandlung als solche erhoben. Er habe auch nie zu erkennen gegeben, dass er durch die Umwandlung seine Mitgliedschaftsrechte als LPG-Mitglied verletzt sehe. Auch das Interesse Dritter im Vertäuen auf die Richtigkeit der Eintragung im Handelsregister sei zu berücksichtigen.

Der Hilfsantrag sei unbegründet. W S habe keine Rechte mehr aus der Mitgliedschaft in der LPG abtreten können. Er habe nach § 5 des Vertrages auf etwaige Rechte abschließend verzichtet. Der Vertrag sei nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Der Verkauf eines Anwartschaftsrechtes nicht zu seinem buchmäßig bestimmten Nennwert, sondern zu einem erheblich geringeren Anteil sei nicht ungewöhnlich. Der Wert eines Rechtes werde durch seinen Verkehrswert bestimmt und hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab. Der Vertrag stelle auch keine unangemessene Benachteiligung dar.

Gegen den ihn am 18. Januar 2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einer bei Gericht am 30. Januar 2001 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein ursprüngliches Ziel weiterverfolgt.

Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller, das Amtsgericht habe den unstreitigen Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt. Unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 7. November 1997 - BLw 26/97 (ZIP 1998, S. 1245) - trägt der Antragsteller vor, in dem vom BGH entschiedenen Fall sei zwar eine Aktiengesellschaft gegründet worden. Es mache rechtlich jedoch keinen Unterschied, ob die LPG durch Einbringung ihres gesamten Vermögens als Sacheinlage in eine Aktiengesellschaft eine Beteiligung als Aktionärin an der Aktiengesellschaft erhalten habe oder durch Einbringung ihres gesamten Vermögens in eine Kommanditgesellschaft eine Kommanditbeteiligung habe erwerben sollen. Die LPG bestehe jeweils nach dem Gründungsvorgang und auch nach Eintragung der neuen Gesellschaft zwingend weiter und halte lediglich anstelle der Vermögensgegenstände des bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes eine Beteiligung an der Gesellschaft, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Es fehle die unmittelbare Beteiligung der LPG-Mitglieder. Es handele sich um eine Vermögensübertragung von der LPG auf die Kommanditgesellschaft gegen Gewährung einer Kommanditbeteiligung.

Das Recht, den Nichteintritt der Umwandlungswirkung durch Gericht feststellen zu lassen, sei nicht verwirkt.

Jedenfalls aber sei der Hilfsantrag begründet. Der Vertrag über die Veräußerung eines Kommanditanteils sei nichtig.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde zu ändern und

1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht durch Umstrukturierung der "V LPG G" nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entstanden ist,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten,

a) an den Antragsteller 17.945,00 DM zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b) Herrn W S, zu Händen des Antragstellers, den Wert seines Beteiligungsanspruches aus der Mitgliedschaft in der "V LPG ( ) G" mitzuteilen und einen nach Zugang der Mitteilung noch zu beziffernden Restanspruch an den Antragsteller zu zahlen.

2. Der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung ihres Vorbringens den erstinstanzlichen Beschluss und führt aus, dass die Umwandlung entsprechend den Regeln des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erfolgt sei.

Die Registerakten HR Amtsgericht Frankfurt (Oder) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die gemäß § 65 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 LwVG, § 9 LwVG, § 22 FGG zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

Der vorliegende Feststellungsantrag ist im Rahmen des streitigen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig. Das Vorbringen des Antragstellers ist auf die Feststellung gerichtet, dass die beabsichtigte Strukturänderung der zusammengeschlossenen LPG'en fehlgeschlagen ist. Der Antragsteller will auf diese Weise geklärt wissen, gegen welchen Anspruchsgegner sich die - nach seinem Vortrag - ihm noch zustehenden Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis des Herrn S, zu der LPG ( ) "E und F" R richten, die er im vorliegenden Verfahren zugleich hilfsweise gegen die Antragsgegnerin geltend macht. Für Fälle der vorliegenden Art hat der Senat auf der Grundlage der seit 1994 geltenden Neufassung des § 65 LwAnpG das streitige FGG-Verfahren als die zulässige Verfahrensart angesehen (Urteil des Senates vom 23. März 2000 - 5 U 25/99). Auch der BGH hat ähnliche Anträge im FGG-Verfahren und nicht im ZPO-Verfahren entschieden (so BGH Beschluss vom 7.11.1997 - BLw 26/97 - ZIP 1998, S. 1245 ff.; BGH Beschluss vom 5.3.1999 - BLw 57/98 -ZIP 1999, S. 840 f.; Anders: BGH Urteil vom 7.11.1997 - LwZR 1/97 - ZIP 1997, S. 1234; vgl. auch OLG Dresden in VIZ 2001, S. 59 f. sowie Brandenburgisches OLG (1. Zivilsenat) in VIZ 2000, S. 181 ff). In der Sache geht es um die Feststellung, ob Mängel eines Formwechsels dessen Rechtswirkungen unberührt lassen, was sich nach der Spezialvorschrift des § 34 Abs. 3 LwAnpG beurteilt. Zudem handelt es sich bei der Frage der Wirksamkeit der LPG-Umwandlung um eine der wesentlichen Vorfragen für die Abfindungsansprüche gemäß §§ 44, 36 und 28 Abs. 2 LwAnpG. Angelegenheiten auf Grund dieser Vorschriften sind jedoch gemäß § 65 Abs. 2 LwAnpG dem FGG-Verfahren zugeordnet.

Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit der Umstrukturierung. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung, auf den der Feststellungsantrag hinzielt, betrifft das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu den zusammengeschlossenen LPG'en. Sie berührt zugleich die Stellung des Antragstellers aus seiner abgetretenen Rechtsposition als Mitglied der früheren LPG und damit das Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin (BGH ZIP 1997, S. 1234 (1235); BGH ZIP 1998, S. 1245). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stünden die behaupteten Ansprüche des W S aus seiner Mitgliedschaft dem Antragsteller entweder gegenüber der Antragsgegnerin zu, wenn eine wirksame Umwandlung vorliegt, oder gegenüber der LPG in Liquidation, wenn keine identitätswahrende Umwandlung gegeben ist.

Der Feststellungsantrag ist begründet. Die vorliegend durchgeführte Strukturänderung der "V LPG ( ) G" entsprach nicht den von Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur Verfügung gestellten Umwandlungsmöglichkeiten, da die Mitglieder der LPG'en nicht unmittelbar Gesellschafter der Antragsgegnerin wurden.

Der Antragsteller ist aktivlegitimiert. Der Anspruch des Mitglieds S war abtretbar. Die Abtretbarkeit eines Anspruchs nach § 44 LwAnpG oder auch der Anspruch auf Barabfindung gemäß § 36 LwAnpG sowie auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG unterliegt keinen rechtlichen Zweifeln (BGH WM 1998, S. 384 (387); BGH Agrarrecht 2001, S. 22 (23)). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Ansprüche, die an den Antragsteller abgetreten worden sind, hinreichend bestimmt. Abgetreten worden sind nämlich die Ansprüche aus der Mitgliedschaft der LPG ( ) "E und F" R bzw. der "V LPG ( ) G". Ob diese Ansprüche werthaltig sind, dem Zedenten also eine konkrete Forderung zusteht, ist zunächst davon abhängig, ob der Umwandlungsbeschluss vom 8. November 1991 die gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG erforderliche identitätswahrende Wirkung entfaltet hat.

Die zur Abstimmung gestellte und von den Mitgliedern angenommene Beschlussvorlage vom 8. November 1991 sah vor, dass das gesamte Vermögen der "V LPG G" mit allen Aktiva und Passiva auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG zur Erfüllung der Einlageverpflichtung auf den Kommanditanteil der LPG zu übertragen war und nach Eintragung der LPG als einziger Kommanditistin die Aufteilung des Kommanditanteils auf die Mitglieder nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses im Wege der Sonderrechtsnachfolge vorzunehmen war, und zwar so, dass jeder Sonderrechtsnachfolger erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister Gesellschafter wurde, wobei zur Durchführung die neu gegründete Komplementär GmbH ermächtigt wurde.

Die Umwandlungswirkung tritt mit der Eintragung der neuen Rechtsform im Register unabhängig von der Art und Schwere etwaiger Mängel des Umwandlungsaktes ein, wobei die Eintragung die konstitutive Wirkung hat, dass die LPG in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter besteht. Jedoch erzeugt allein die Eintragung einer Gesellschaft in das zuständige Register nach dem Gesetz noch keine materielle Umwandlungswirkung und zwar auch dann nicht, wenn sie mit dem Umwandlungsvermerk versehen ist. Nur wenn materiell eine Umwandlung vorliegt, hat die Eintragung auch Transportfunktion. Voraussetzung dafür ist, dass ein Umwandlungsbeschluss gefasst worden ist bzw. besteht, der auf eine gesetzlich zugelassene Unternehmensform abzielt und allen Mitgliedern die Beteiligung an den Nachfolgeunternehmen ermöglicht.

Vorliegend wurde offensichtlich und unstreitig ein Umwandlungsbeschluss durch die Mitgliedervollversammlung der "V LPG ( ) G" am 8. November 1991 gefasst. In diesem Zusammenhang ist es nicht maßgebend, ob der Beschluss den Anforderungen des § 26 LwAnpG 1991 entspricht und ob er rechtlich überhaupt wirksam ist. Auch ein nichtiger Beschluss reicht für das Eingreifen der Umwandlungswirkung aus, sofern die LPG-Mitglieder unmissverständlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, die LPG entsprechend den durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz eröffneten Möglichkeiten umzuwandeln (Wenzel, Der Bestandsschutz fehlerhaft umgewandelter LPG'en, in: Agrarrecht 1998, S. 139 ff. (141)). Ebensowenig ist entscheidend, dass Zusammenlegung gemäß § 14 LwAnpG und Umwandlung gemäß § 23 LwAnpG gleichzeitig erfolgten. Dem ihnen zur Beschlussfassung vorgelegten Beschluss zur Umwandlung der "V LPG ( ) G" in eine GmbH & Co. KG haben von den 1056 eingeladenen Mitgliedern 928 Mitglieder bei 942 abgegebenen Stimmen zugestimmt.

Auch der Numerus clausus der Umwandlungsformen wurde nicht verletzt. Die gewählte Rechtsform der GmbH & Co. KG ist zulässig. Denn sowohl der Umwandlungsbeschluss als auch die Eintragung erfolgten unter der Geltung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes 1991, nach dessen § 23 im Gegensatz zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990 ein Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft zulässig war. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. November 1997 - LwZR 1/97 in ZIP 1997, S. 134, wonach die Umwandlung einer LPG in eine im April 1991 in das Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG unwirksam ist, steht dem nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall war die GmbH & Co. KG bereits im April 1991 im Handelsregister eingetragen gewesen. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990 kannte jedoch die Umwandlung in die Rechtsform der KG nicht, sondern lediglich die Umwandlung in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft.

Gleichwohl wurde auf Grund dieses zulässigen Formwechsels im vorliegenden Fall die Identität des Unternehmens nicht gewahrt.

Die Identität des Unternehmens ist nur dann gewahrt, wenn allen Mitgliedern die Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen ermöglicht worden ist. Denn die Kontinuität der Mitgliedschaft ist der Kern der Identität des Unternehmens (Wenzel a. a. O., S. 141). Für die ähnliche Vorschrift des § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG ist deswegen auch anerkannt, dass grundsätzlich jeder Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers nach der Eintragung automatisch auch an dem Rechtsträger neuer Rechtsform beteiligt ist. Für § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 1991 gilt nichts anderes. Die Mitgliedschaft wird von Gesetzes wegen fortgesetzt.

Der Annahme einer identitätswahrenden Umwandlung steht noch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin eine Komplementär GmbH hat (vgl. BGH ZIP 1995, S. 422 ff.). Bei wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, ob zunächst die Umwandlung vollzogen und anschließend ein neuer Gesellschafter aufgenommen wird oder die Erweiterung der Gesellschaft zeitlich vorgezogen wird. Auch dies entspricht dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, dass die Kontinuität der Mitgliedschaft nicht ausschließt, dass die Gesellschafter im Verein mit dem Formwechsel von den nach allgemeinen Gesellschaftsrecht zu Gebote stehenden Änderungsmöglichkeiten Gebrauch machen, wozu auch die Erweiterung des Unternehmens gehört. Da die Aufnahme neuer Mitglieder in die aus einer identitätswahrenden Umwandlung hervorgegangen Gesellschaft möglich wäre, muss dies auch im Rahmen der Umwandlung selbst statthaft sein. Komplementärin kann nach Lage der Dinge auch eine Komplementär-GmbH sein, und zwar unabhängig davon, ob ehemalige LPG-Mitglieder an ihr beteiligt sind oder nicht.

Nach dem Inhalt des Umwandlungsbeschlusses können die ehemaligen LPG-Mitglieder jedoch nur in zwei Schritten Mitglied der GmbH & Co. KG werden, nämlich dadurch, dass das gesamte Vermögen der "V LPG ( ) G" zur Erfüllung der Einlageverpflichtung des Kommanditisten auf die KG übertragen wird, so dass die "V LPG ( ) G" Kommanditistin war und zugleich für alle ehemaligen LPG-Mitglieder deren Anteile hielt. Diese LPG-Mitglieder müssen nunmehr durch einen gesonderten Rechtsakt ihren Anteil in Anspruch nehmen und auf diese Weise Kommanditist der GmbH & Co. KG werden.

Eine identitätswahrende Umwandlung i. S. d. § 23 Abs. 1, § 24 LwAnpG ist nicht gegeben, wenn an dem Unternehmen neuer Rechtsform - im entschiedenen Fall eine GmbH & Co. KG -, zunächst nur einen Treuhandkommanditist neben der Komplimentär-GmbH beteiligt sein soll (BGH ZIP 1999, S. 1126, 1128). Mit einer identitätswahrenden Umwandlung ist es nicht mehr vereinbar, dass von den LPG-Mitgliedern zunächst nur noch ein Treuhandkommanditist unmittelbar an der künftigen KG beteiligt sein soll. Dass dieser den Kommanditanteil nach dem Umwandlungsbeschluss nur vorübergehend treuhänderisch für die übrigen Mitglieder halten und später auf sie übertragen sollte, führt zu keiner anderen Beurteilung (so der BGH). Denn eine Kontinuität der Mitgliedschaft ist nur im Falle einer weiterbestehenden, unmittelbaren mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Form gewechselten Gesellschaft gegeben. Anders wäre es auch nicht zu erklären, dass gemäß § 29 Abs. 1 LwAnpG auf den Formwechsel die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden sind und dabei den Gründern die LPG-Mitglieder (bei Mehrheitsentscheidungen diejenigen, die für die Umwandlung gestimmt haben) gleichstehen. Die lediglich auf schuldrechtlicher Basis gegenüber dem Treuhänder bestehende wirtschaftliche Beteiligung der LPG-Mitglieder an der Beklagten und der Anspruch auf künftige Übertragung der Kommanditanteile wahrt deshalb die Kontinuität der Mitgliedschaft nicht. Bis dahin ist ausschließlich der Treuhandkommanditist Gesellschafter und damit Träger der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten (BGH a. a. O.). So liegt aber auch der hier zu entscheidende Fall. Denn die Kommanditistenstellung der "V LPG ( ) G" sollte nur vorübergehend bestehen - sie ist hier letztlich auch 1994 ausgeschieden -, und zwar mit der Zielsetzung einer treuhänderischen Verwaltung der aus den Mitgliedsschaftsrechten der LPG zu bildenden Kommanditanteile. Diese treuhänderische Verwaltung ist zwingend notwendig und konkludent in diesem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. November 1991 mit enthalten. Die mit dem Umwandlungsbeschluss vorgezeichnete und von den Mitgliedern gewollte Rechtskonstruktion führt nur zu einer vorübergehenden Bündelung der Kommanditanteile, die nach dem im Umwandlungsbeschluss vorhandenen Verteilungsschlüssel auf die LPG-Mitglieder aufzuteilen sind. Die LPG ( ) Go ist gewissermaßen in einer Umwandlungszwischenstufe als Kommanditistin eingeschoben worden. Letztlich wurde damit lediglich das Vermögen der "V LPG" auf die GmbH & Co. KG übertragen, an dem die LPG-Mitglieder einen Kapitalanteil erwerben konnten. Daraus folgt aber, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die LPG-Mitglieder materiell-rechtlich nicht mit der Eintragung der LPG als Kommanditistin zugleich auch selbst Kommanditisten wurden. Dies bereits deshalb nicht, weil auch nach dem Umwandlungsbeschluss die jeweiligen LPG-Mitglieder erst mit der Eintragung im Handelsregister Kommanditisten werden sollten.

Eine Verwirkung der Rechtsposition ist nicht gegeben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Umwandlungen einer LPG in andere Rechtsformen, trotz Eintragung in das Register unwirksam sein können, ist Ende des Jahres 1997 ergangen und erst seit dieser Zeit wird diese Rechtsfrage in breiten Kreisen der Öffentlichkeit erörtert. Zudem aber war die Frage der Ordnungsgemäßheit der Umwandlung von Anfang an Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen, so dass für umgewandelte Gesellschaften keineswegs eine Sicherheit bestand, dass sie in jedem Falle in ihrem Bestand geschützt seien.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 24 Abs. 1 zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsprechung im Hinblick auf die Unwirksamkeit einer Umstrukturierung einer LPG in eine GmbH & Co. KG nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz hat erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen und die an der Vermögensauseinandersetzung beteiligt gewesenen Personen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Zwangsverband der LPG nicht mit einer BGB Gesellschaft und damit mit einer Personengesellschaft identisch ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LwVG, §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG. Es entspricht im Rahmen des streitigen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit billigen Ermessens, der unterliegenden Partei, entsprechend dem Gedanken des § 91 ZPO, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:

Ende der Entscheidung

Zurück