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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 9/08
Rechtsgebiete: GrdstVG, RSG, LwVG, AGGrdstVG, LwG, KostO


Vorschriften:

GrdstVG § 2
GrdstVG § 2 Abs. 3 Nr. 2
GrdstVG § 6 Abs. 1 Satz 1
GrdstVG § 6 Abs. 1 Satz 2
GrdstVG § 6 Abs. 2
GrdstVG § 9
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
GrdstVG § 9 Abs. 2
GrdstVG § 12
GrdstVG § 22 Abs. 1
RSG § 1 Abs. 1 Satz 3
RSG §§ 4 ff.
RSG § 4 Abs. 1
RSG § 6 Abs. 1 Satz 3
RSG § 10 Satz 2
RSG § 10 Satz 3
LwVG § 1 Nr. 2
LwVG § 1 Nr. 3
LwVG § 22 Abs. 1
LwVG § 24 Abs. 1 Satz 2
LwVG § 36 Abs. 1 Satz 1
LwVG § 37
LwVG § 44 Abs. 1
LwVG § 45 Abs. 1
AGGrdstVG § 1
LwG § 5
KostO § 20 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) - (12 Lw 19/07) vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 8) hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.949,16 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die Versagung der Genehmigung eines Grundstückskaufes nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) durch den Beteiligten zu 2) und gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) durch die Beteiligte zu 8).

Der Beteiligte zu 1) ist ein seit dem 1. Juli 1992 im Vereinsregister eingetragener Verein und erwirbt seit 1992 im Rahmen des Naturschutzgroßprojektes (Gewässerrandstreifenprojekt) "U. O." forst- bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen im u. O.. Aufgrund des Mittelzuweisungsschreibens der (damaligen) Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie (BFANL) [heute: Bundesamt für Naturschutz] an das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (MUNR) vom 6. Oktober 1992 erteilte das MUNR dem Beteiligten zu 1) am 9. November 1992 einen Zuwendungsbescheid, wonach dem Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1993 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung von 3,05 Mio. DM (davon Bund: 2,5 Mio. DM; Land: 0,55 Mio. DM) für das Naturschutzprojekt "U. O." bewilligt wurde. Bis zum Jahre 2000 erhielt der Beteiligte zu 1) öffentliche Fördermittel in einem Umfang von insgesamt 16,2 Mio. €, die überwiegend für den Landerwerb eingesetzt wurden. Der Beteiligte zu 1) erwarb Flächen im Kerngebiet des Naturschutzgroßprojektes sowie Austauschflächen in der Nähe des Kerngebietes und verpachtete Flächen an ortsansässige Landwirte (für Flächen im Kerngebiet: unter naturschutzfachlichen Auflagen). Durch Gesetz vom 27. Juni 1995 (GVBl. I 1995, S.114), neugefasst durch Gesetz vom 9. November 2006 (GVBl. I 2006, S.142) wurde der "Nationalpark U. O." als Naturschutzgebiet errichtet. Angrenzend an das Nationalparkgebiet wurde durch Verordnung vom 6. Januar 1998 (GVBl. II 1998, S.104) das Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Nationalparkregion U. O." (als "Pufferzone" zur Abschirmung des Nationalparks) festgesetzt. Die Zuwendung öffentlicher Mittel an die Beteiligte zu 1) endete im Jahre 2000. Das Projekt wurde im Jahre 2001 wegen fehlender Klärung diverser offener Fragen mit dem Ziel der Beendigung ausgesetzt. Verhandlungen über die qualifizierte Beendigung des Projektes konnten noch nicht abgeschlossen werden.

Die Beteiligte zu 5) hält etwa 400 Mutterkühe und bewirtschaftet landwirtschaftliche Flächen mit einem Umfang von 2.141 ha, davon 12,7 % Eigenland und 87,3 % Pachtland. Von dem Beteiligten zu 1) und der Nationalparkstiftung "U. O." pachtete die Beteiligte zu 5) insgesamt 369 ha Land, davon 83 ha im Gebiet des Nationalparks, 199 ha im Gebiet des Gewässerrandstreifenprojekts und 87 ha außerhalb beider Gebiete.

Am 26. Februar 2007 schloss der Beteiligte zu 1) - als Käufer - mit den Beteiligten zu 3) und 4) - als Verkäufer - zur UR-Nr. 219/07 der Notarin ... in A. einen Grundstückskaufvertrag über die Flurstücke 2, 43 und 45 der Flur 12, das Flurstück 152 der Flur 13 und das Flurstück 105 der Flur 3 der Gemarkung Lu. mit einer Fläche von insgesamt 6,9139 ha. Das Flurstück 2 der Flur 12 (0,9980 ha landwirtschaftliche Nutzfläche) liegt im Gebiet des Nationalparks. Die Flurstücke 43 und 45 der Flur 12 (0,7369 ha und 1,2434 ha landwirtschaftliche Nutzfläche) sowie das Flurstück 152 der Flur 13 (1,6726 ha landwirtschaftliche Nutzfläche) liegen im Gebiet des Landschaftsschutzgebietes. Das Flurstück 105 der Flur 3 (1,52 ha Ackerfläche und 0,7430 Ödland) befindet sich außerhalb beider Gebiete. Die Flurstücke 2, 43 und 45 der Flur 12, das Flurstück 152 der Flur 13 und der landwirtschaftlich nutzbare Teil des Flurstücks 105 der Flur 3 - insgesamt: 6,1709 ha - sind an die Beteiligte zu 5) verpachtet.

Mit Eingang vom 5. März 2007 beantragte die Urkundsnotarin bei dem Beteiligten zu 2) die Erteilung der Genehmigung nach dem GrdstVG. Am 26. März 2007 erteilte der Beteiligte zu 2) der Urkundsnotarin einen Zwischenbescheid nach § 6 Abs.1 Satz 2 GrdstVG. Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 erklärte die Beteiligte zu 8) gegenüber dem Beteiligten zu 9) die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach §§ 4 ff. RSG und unterrichtete hiervon auch den Beteiligten zu 2). Mit Bescheid vom 1. Juni 2007 teilte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit, dass die Genehmigung des Kaufvertrages vom 26. Februar 2007 eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG zur Folge haben würde und die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach §§ 4 ff. RSG vorlägen; dementsprechend gelte die Veräußerung durch die Beteiligten zu 3) und 4) an die Beteiligte zu 8) als genehmigt.

Am 30. Mai 2007 schloss die Beteiligte zu 8) mit der Beteiligten zu 5) zur UR-Nr. 931/2007 des Notars K. in M. einen (aufschiebend bedingten) Abgabevertrag.

Gegen den ihm am 4. Juni 2007 zugestellten Bescheid des Beteiligten zu 2) vom 1. Juni 2007 hat der Beteiligte zu 1) mit Eingang vom 15. Juni 2007 Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht.

Er hat geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 GrdstVG lägen nicht vor. Die Beteiligte zu 5) habe die verfahrensgegenständlichen Flächen bis 2020 gepachtet und benötige diese daher nicht dringend zur Aufstockung ihres Betriebs. Zudem diene der Erwerb der Flächen durch ihn, den Beteiligten zu 1), der Verwirklichung eines anerkannten und öffentlich geförderten Naturschutzprojekts und damit der Erfüllung von Agrarstrukturmaßnahmen. Der Agrarbericht der Bundesregierung für 2007 (BT-Drs. 16/4289) enthalte zahlreiche Maßnahmen zum Erhalt der biologischen Vielfalt. Die öffentliche Förderung und Anerkennung des Naturschutzprojekts "U. O." erweise sich durch die Bewilligung von Bundes- und Landesmitteln sowie die Festsetzung des Nationalparks und des LSG "U. O.". Trotz der Einstellung der Förderung durch öffentliche Mittel sei das Naturschutzprojekt nicht beendet und er, der Beteiligte zu 1), weiterhin verpflichtet, das Projektziel - möglichst weitgehender Erwerb von Flächen im Projektkerngebiet - mit seinen eigenen Mitteln und Möglichkeiten zu verwirklichen; bisher habe er nur etwa 5.000 ha des insgesamt 11.000 ha großen Projektkerngebietes erworben, und es müssten ausweislich des Jahresberichts 2007 des Landesumweltamtes noch mindestens weitere 1.000 ha Flächen angekauft werden. Damit diene der verfahrensgegenständliche Grundstückskauf der Verwirklichung des Naturschutz-Großprojektes und bestehe kein Vorrang zugunsten des Erwerbsinteresses der Beteiligten zu 5).

Die Beteiligten zu 2), 5) und 9) sind dem Antrag des Beteiligten zu 1) entgegen getreten und haben ausgeführt: Die Genehmigung wäre gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 GrdstVG zu versagen gewesen, weil sie eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens herbeigeführt hätte. Der Beteiligte zu 1) sei Nichtlandwirt; demgegenüber sei die Beteiligte zu 5) als Vollerwerbslandwirt erwerbsbereit und aufstockungsbedürftig. Es handele sich für den Beteiligten zu 1) um einen bloßen "Vorratskauf", der keiner staatlich befürworteten und förderfähigen Maßnahme der Agrarstruktur (mehr) diene. Der Beteiligte zu 1) habe bislang keine der von ihm erworbenen, außerhalb des Projektkerngebietes liegenden Flächen gegen Flächen im Projektkerngebiet eingetauscht. Im Grunde gehe es ihm nur um die Erzielung von Pachtzinseinnahmen. Die Förderung des Naturschutzprojekts des Beteiligten zu 1) sei bereits im Jahre 2000 ausgelaufen und beendet worden; der Beteiligte zu 1) wehre sich indes gegen die Beendigungsverhandlung. Der verfahrensgegenständliche Flächenerwerb erfolge ohne öffentliche Förderung, sei nicht Gegenstand des Naturschutz-Großprojekts und unterliege daher auch nicht der Zweckbindung des Projekts. Der Beteiligte zu 1) sei nurmehr verpflichtet, den erreichten Zustand zu sichern und bewahren. Der Agrarbericht der Bundesregierung für 2007 sehe nicht den Ausbau des Nationalparks "U. O." vor, sondern vielmehr die Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen in den neuen Ländern. Dementsprechend gebühre dem Erwerbsinteresse der Beteiligten zu 5) der Vorrang.

Das Landwirtschaftsgericht hat aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 29. Januar 2008 eine amtliche Auskunft des Bundesamtes für Naturschutz vom 12. März 2008 eingeholt. Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Der Antrag des Beteiligten zu 1) sei unbegründet. Das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht sei wirksam ausgeübt worden, da die Genehmigung gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 GrdstVG zu versagen gewesen wäre. Der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Flächen durch den Beteiligten zu 1) hätte eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens zur Folge gehabt. Eine solche liege vor, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert werde und ein Vollerwerbslandwirt dieses Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötige und zum Erwerb bereit und in der Lage sei. Dem danach grundsätzlich vorrangigen Erwerbsinteresse des Landwirts sei ein Erwerb zum Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes nur dann gleichzustellen, wenn dieser von den zuständigen Behörden befürwortet werde und der Förderung agrarpolitischer Ziele der Bundesregierung diene. So liege es hier aber nicht, da ein weiterer Flächenerwerb durch den Beteiligten zu 1) von den zuständigen Behörden des Bundes und des Landes aktuell nicht gefördert und befürwortet werde. Für die Beteiligte zu 5) sei ein dringender Aufstockungsbedarf zu bejahen. Der Erwerb des Eigentums an selbst bewirtschaftetem Land erfolge zur Stärkung des bislang sehr geringen Eigenlandanteils; der große Landbedarf beruhe auf dem hohen Milchkuhbestand der Beteiligten zu 5).

Gegen diesen ihm am 27. Juni 2008 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Eingang vom 8. Juli 2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

Er macht geltend, dass für die Gleichstellung seines Erwerbsinteresses mit dem Erwerbsinteresse der Beteiligten zu 5) nicht die Fortdauer der finanziellen öffentlichen Förderung entscheidend sei, sondern die öffentliche Anerkennung und Förderung des Projekts als solchen und das fortbestehende Erfordernis der Verwirklichung der anerkannten Projektziele. Hierzu aber bedürfe es des Erwerbs der verfahrensgegenständlichen Flächen. Bei dem Naturschutzgroßprojekt "U. O." handele sich um ein besonders wichtiges Projekt zum Erhalt der biologischen Vielfalt und des nationalen Naturerbes in Deutschland, das den Erwerb von weiteren Flächen mit einem Umfang von mindestens 1.000 ha erfordere. Hierzu sei er, der Beteiligte zu 1), auch aufgrund des Zuwendungsbescheides des MUNR und des Mittelzuweisungsschreibens der BFANL verpflichtet. Bei dieser Lage komme dem Naturschutz der Vorrang zu.

Die Beteiligten zu 3) und 4) unterstützen das Begehren des Beteiligten zu 1).

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts den Grundstückskaufvertrag UR-Nr. 219/07 der Notarin ... in A. zu genehmigen und die Unwirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübung festzustellen.

Die Beteiligte zu 8) beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2), 5), 6), 8) und 9) verteidigen die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts und führen hierzu aus: Der Beteiligte zu 1) sei kein Landwirt und tätige den verfahrensgegenständlichen Landerwerb nach dem maßgeblichen aktuellen Stand nicht mit öffentlichen Mitteln und auch nicht mit sonstiger öffentlicher Förderung oder Befürwortung. Dem Naturschutz komme kein absoluter Vorrang zu. Somit könne das Erwerbsinteresse des Beteiligten zu 1) nicht mit dem grundsätzlich vorrangigen Erwerbsinteresse des aufstockungsbedürftigen Vollerwerbslandwirts gleichgestellt werden. Tatsächlich gehe es dem Beteiligten zu 1) nur um finanzielle Vorteile aus hohen - überhöhten - Pachteinnahmen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 10 Satz 2 und 3 RSG, § 22 Abs.1 GrdstVG, § 1 Nr.2 und 3, § 22 Abs.1 LwVG an sich statthaft und form- und fristgerecht bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden; zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Brandenburgische Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - (§ 1 Nr.2 und 3, §§ 9, 22 Abs.1 LwVG, § 20 Abs.1, §§ 21, 22 Abs.1 FGG).

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) zu Recht zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 8) hat als zuständiges Siedlungsunternehmen (§ 1 Abs.1 Satz 3 RSG i.V.m. § 2 RSGDV vom 29. Juli 1998) das Vorkaufsrecht nach §§ 4 ff. RSG wirksam ausgeübt. Durch den Kaufvertrag vom 26. Februar 2007 wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräußert; diese Veräußerung bedarf der Genehmigung nach dem GrdstVG, und diese Genehmigung wäre nach § 9 GrdstVG zu versagen (§ 4 Abs.1 RSG).

a) Der Kaufvertrag vom 26. Februar 2007 hat die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke zum Gegenstand. Dabei ist es unbeachtlich, dass das Flurstück 105 der Flur 3 teilweise (zu etwa einem Drittel) aus landwirtschaftlich nicht genutztem Ödland besteht.

b) Die Veräußerung bedarf auch der Genehmigung nach § 2 GrdstVG. Dem steht nicht entgegen, dass Grundstücke, die kleiner als zwei Hektar sind, gemäß § 2 Abs.3 Nr.2 GrdstVG i.V.m. § 1 des Brandenburgischen AGGrdstVG keiner Genehmigung nach dem GrdstVG bedürfen (und nach § 4 Abs.1 RSG nicht dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegen). Zwar sind vier der veräußerten fünf Flurstücke kleiner als 2 ha. Für die Genehmigungsbedürftigkeit genügt es aber, wenn eines der veräußerten Grundstücke im Rechtssinne größer als 2 ha ist, weil das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG für einen einheitlichen Kaufvertrag nur insgesamt, also nicht lediglich bezogen auf eines der in diesem Kaufvertrag veräußerten Grundstücke im Rechtssinne, ausgeübt werden kann (s. dazu BGH NJW 1992, S.1457, 1458 = AgrarR 1992, S.257, 258; OLG Frankfurt am Main, RdL 2007, S.137, 138). Zudem ist für die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem GrdstVG und das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nach dem RSG nicht der rechtliche, sondern der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde zu legen; mehrere rechtlich selbständige Grundstücke (hier: Flurstücke) bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie sich in räumlicher Nähe befinden und als gewachsene landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheit darstellen, so etwa dann, wenn sie - wie auch hier - gemeinsam an eine Agrargenossenschaft verpachtet worden sind (s. dazu BGHZ Bd.94, S.299, 302 ff. = AgrarR 1985, S.300; BGH AgrarR 1997, S.249, 250 = NJW 1997, S.1073, 1074; AgrarR 2001, S.382; OLG Frankfurt am Main, RdL 2007, S.137, 138; OLG Naumburg, NL-BzAR 2007, S.156, 163; NotBZ 2005, S.265, 266 f.; Thüringer OLG, AgrarR 2001, S.120, 121; OLG Koblenz, AgrarR 1997, S.226 f.; Netz, Kommentar zum GrdstVG, 3.Aufl.2006, S.971 f.). Dementsprechend bilden die hier verfahrensgegenständlichen, sämtlich an die Beteiligte zu 5) zur Bewirtschaftung verpachteten Flurstücke ein einziges Grundstück im wirtschaftlichen Sinne, das mit einer Größe von mehr als 6 ha die Grenze zur Genehmigungsbedürftigkeit erheblich überschreitet.

c) Der Kaufvertrag vom 26. Februar 2007 gilt nicht gemäß § 6 Abs.2 GrdstVG wegen Fristablaufs als genehmigt, weil der Beteiligte zu 2) der Urkundsnotarin vor Ablauf der Monatsfrist nach § 6 Abs.1 Satz 1 GrdstVG einen Zwischenbescheid im Sinne von § 6 Abs.1 Satz 2, § 12 GrdstVG erteilt hat, sich die Entscheidungsfrist somit auf drei Monate verlängert hat und der Bescheid vom 1. Juni 2006 innerhalb dieser Dreimonatsfrist ergangen und zugestellt worden ist.

d) Die Genehmigung des Kaufvertrages vom 26. Februar 2007 wäre gemäß § 9 GrdstVG zu versagen, da er eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 GrdstVG zur Folge hätte.

Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 GrdstVG vorliegt, ist, ob die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht; hierfür sind insbesondere die Agrarberichte der Bundesregierung nach § 5 LwG heranzuziehen (s. BGHZ Bd.94, S.292, 294; Bd.112, S.86, 88 = AgrarR 1990, S.315 f.; BGH AgrarR 1985, S.300, 301; AgrarR 1997, S.154, 155; AgrarR 2007, S.55, 57; Netz, aaO., S.418). Abzustellen ist allein auf die Verhältnisse zu dem durch § 6 Abs.1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes durch das Siedlungsunternehmen (s. BGH AgrarR 2007, S.55, 56; NL-BzAR 2007, S.98, 99 f.; OLG Naumburg, NL-BzAR 2007, S.156, 159 f.; OLG Stuttgart, RdL 1991, S.330, 331; Netz, aaO., S.424).

Eine Verschlechterung der Agrarstruktur ist in der Regel anzunehmen, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt, sein Betrieb leistungsfähig und aufstockungswürdig ist und er zum Erwerb des Grundstücks nach den Bedingungen des Kaufvertrages bereit und in der Lage ist (s. BGHZ Bd.94, S.292, 294 f.; Bd.112, S.86, 88; BGH AgrarR 1992, S.257, 258; AgrarR 1997, S.249, 250; AgrarR 2001, S.382; AgrarR 2002, S.321; AgrarR 2007, S.55 f.; NL-BzAR 2007, S.98, 99; OLG Frankfurt am Main, RdL 2007, S.137, 138; Thüringer OLG, AgrarR 2001, S.120; OLG Naumburg, NL-BzAR 2007, S.156, 159; Netz, aaO., S.422 f., 454, 456). "Dringend" ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit für den Erwerb nach wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten zu bejahen ist (s. BGH NJW-RR 2002, S.1170; Netz, aaO., S.456 f.). So liegt es etwa bei der Anhebung eines bislang geringen Eigenlandanteils (Missverhältnis zwischen Eigenland- und Pachtlandanteil), und zwar auch dann, wenn der Eigenlandanteil durch den in Rede stehenden Flächenerwerb nur in geringem Maße erhöht wird, da jede Vergrößerung des Eigenlandanteils auch der Stärkung des landwirtschaftlichen Betriebs zugute kommt und somit auch der Verbesserung der Agrarstruktur dient (s. BGH AgrarR 2002, S.321 = NJW-RR 2002, S.1169 f.; AgrarR 2007, S.55, 56; NL-BZAR 2007, S.98, 101; Netz, aaO., S.458 f. m.w.Nw.).

Nach diesen Grundsätzen kommt im vorliegenden Fall dem Erwerbsinteresse der Beteiligten zu 5) der Vorrang zu. Denn der Beteiligte zu 1) ist Nichtlandwirt, und bei der Beteiligten zu 5) handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der die von ihm bereits angepachteten und bewirtschafteten verfahrensgegenständlichen Flächen für die umfangreiche Mutterkuhhaltung und zur Aufstockung seines bislang geringen Eigenlandanteils von nur 12,7 % dringend benötigt sowie leistungsfähig und aufstockungswürdig und zum Erwerb dieser Grundstücke bereit und in der Lage ist.

Zwar ist das Erwerbsinteresse des Vollerwerbslandwirts, dessen Erwerbsbegehren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, dann nicht vorrangig, wenn der Grundstücksverkauf an den Nichtlandwirt im Rahmen eines im Agrarbericht der Bundesregierung aufgeführten und mit öffentlichen Mitteln geförderten Projekts zur Erhaltung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft erfolgt; dann nämlich stehen sich der Naturschutz und die Förderung der Landwirtschaft auf gleicher Höhe gegenüber, und es obliegt weder der Genehmigungsbehörde noch den Landwirtschaftsgerichten, für mehrere miteinander konkurrierende Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen eine Rangfolge aufzustellen (BGHZ Bd.94, S.292, 296 f.; BGH AgrarR 1997, S.154, 155; krit. Netz, aaO., S.480 f.). Freilich besteht andererseits auch kein absoluter Vorrang des Naturschutzes vor anderen Hauptzielen der Agrarpolitik (Netz, aaO., S.481). Das begründete Interesse des Vollerwerbslandwirts am Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke dringt gegenüber dem Erwerbsinteresse des Nichtlandwirts letztlich nur dann nicht durch, wenn der Flächenerwerb des Nichtlandwirts zum Zwecke des Naturschutzes zugleich der Durchsetzung einer konkreten staatlich befürworteten und nach dem Agrarbericht förderungswürdigen Maßnahme dient (BGH AgrarR 1997, S.154, 155 = NJ 1997, S.251, 252; AgrarR 2007, S.55, 57; Thüringer OLG, AgrarR 2001, S.120 f.; Netz, aaO., S.481).

Der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Flächen durch den Beteiligten zu 1) dient jedoch, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend festgestellt hat, nach den maßgeblichen Umständen zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (Juni 2007) nicht der Durchsetzung einer konkreten staatlich befürworteten und geförderten Maßnahme des Naturschutzes. Dies ergibt sich insbesondere aus der Auskunft des Bundesamtes für Naturschutz vom 12. März 2008. Danach ist die finanzielle Förderung des Naturschutzgroßprojektes "U. O." 2000/2001 bis zu der Klärung diverser offener Fragen eingestellt worden und es werden eine Fortführung des Vorhabens und die Bereitstellung weiterer Fördermittel durch die Zuwendungsgeber Bund und Land Brandenburg derzeit nicht mehr in Erwägung gezogen; das von dem Beteiligten zu 1) unter der naturschutzfachlichen Zielsetzung im Projekt Erreichte soll gleichwohl dauerhaft gesichert bleiben, und insoweit obliegen dem Beteiligten zu 1) als Projektträger Folgepflegeverpflichtungen auch nach dem Projektablauf. In gleichem Sinne hat sich der Beteiligte zu 9) geäußert. Vor diesem Hintergrund erweist sich der verfahrensgegenständliche Flächenerwerb des Beteiligten zu 1) nicht als Durchführung einer konkreten staatlich befürworteten und geförderten Maßnahme. Die angesprochenen Folgepflegeverpflichtungen beziehen sich allein auf das schon "Erreichte", also den früheren, mit Unterstützung öffentlicher Mittel getätigten Flächenerwerb. Das im Jahresbericht 2007 des Nationalparks "U. O." (dort: Seite 3) angesprochene Erfordernis des Erwerbs weitere Flächen von etwa 1.000 ha ("Flächendefitzit") betrifft den Nationalpark, in dessen Gebiet sich unter den hier verfahrensgegenständlichen Flurstücken aber allein das Flurstück 2 der Flur 12 (mit etwa 1/7 des Umfangs der Gesamtfläche aller veräußerten Flurstücke) befindet. Zudem wird der Flächenerwerb gerade des Beteiligten zu 1) wegen einiger ungeklärter Fragen durch die zuständigen öffentlichen Stellen offenbar nicht (mehr) als förderungswürdig und erwünscht angesehen. Der hier in Rede stehende Flächenerwerb erfolgt nicht aus Fördermitteln, sondern aus eigenen Mitteln des Beteiligten zu 1) und unterliegt damit nach Mitteilung des Beteiligten zu 9) nicht der Projektzweckbindung. Der Umstand allein, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen teilweise im Gebiet des Nationalparks und des Landschaftsschutzgebietes "U. O." liegen, genügt für eine Gleichstellung des Erwerbsinteresses des Beteiligten zu 1) mit dem Erwerbsinteresse der Beteiligten zu 5) nicht, da in beiden Gebieten eine gewisse landwirtschaftliche Nutzung der dort belegenen Flächen - mit bestimmten Vorgaben und Einschränkungen - gestattet und vorgesehen ist [s. §§ 11, 7 Nr.3 des Nationalparkgesetzes U. O. vom 9. November 2006; § 3 Nr.2 lit. b), § 5 Nr.1 der Verordnung über das LSG "Nationalparkregion U. O." vom 6. Januar 1998] und die verfahrensgegenständlichen Flächen nach dem eigenen Vortrag des Beteiligten zu 1) ohnehin bis zum Jahre 2020 an die Beteiligte zu 5) zur Bewirtschaftung verpachtet sind. Aus dem Agrarbericht der Bundesregierung für 2007 (BT-Drs 16/4289) schließlich lässt sich nichts für eine konkrete staatliche Befürwortung und Förderung des Flächenankaufs durch den Beteiligten zu 1) entnehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 Abs. 1, § 45 Abs.1 LwVG und die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren auf §§ 37, 36 Abs.1 Satz 1 LwVG i.V.m. § 20 Abs.1 Satz 1 KostO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 24 Abs.1 Satz 2 LwVG sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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