Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 5 Wx 35/07
Rechtsgebiete: EGBGB, GBO, BGB, FGG


Vorschriften:

EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2
GBO § 19
GBO § 20
GBO § 22
GBO § 78 Abs. 1
GBO § 80
BGB § 1922 Abs. 1
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 Wx 35/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch von H... Blatt 1091 eingetragene Grundstück Flur 5, Flurstück 138,

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandsgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth

am 23. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 14) wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 31. Mai 2007 - Az. 7 T 117/06 - abgeändert und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Senftenberg - Grundbuchamt - vom 20. Februar 2006 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten zu 1) - 14) vom 17. Januar 2005 unter Beachtung der folgenden Gründe erneut zu entscheiden und den Eintrag weder aus den Gründen der Zwischenverfügung noch aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zurückzuweisen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) - 13) sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach Frau I...C... K.... Zum Bestand des Nachlasses der Verstorbenen gehörte auch das betroffene, ehemals im Grundbuch von H... Blatt 527 gebuchte Grundstück sowie ein weiteres im Grundbuch von H... Blatt 527 eingetragenes Grundstück, Flur 1, Flurstück 339.

Eingetragener Eigentümer des Grundstückes Flur 5 Flurstück 138 eingetragen im Grundbuch von H... Blatt 1091 (vormals Grundakten von H... Blatt 527) war O... M..P.... Die Eintragung enthielt in Abteilung I einen Bodenreformvermerk. O...M... P... ist am 29. September 1959 verstorben und wurde zu 1/4 von seiner Ehefrau A... L... P... und zu 3/4 von seiner Tochter I... C... K... beerbt (Erbschein des Amtsgerichts Senftenberg vom 24. Februar 2003 - Az. 81 VI 556/02). A... L... P...verstarb am 5. März 1986 und wurde von ihrer Tochter I... C... K... allein beerbt (Erbschein des Amtsgerichts Senftenberg vom 24. Februar 2003 - Az. 81 VI 557/02). Erbe nach der am 15. Dezember 2001 verstorbenen I... C... K... ist eine Erbengemeinschaft, der unter anderem die Beteiligten zu 1) - 13) angehören (gemeinschaftlicher Teilerbschein des Amtsgerichts Senftenberg vom 19. Februar 2004 - 81 VI 367/03). Am 18. Oktober 2004 schlossen die Beteiligten zu 1) - 13) mit dem Beteiligten zu 14) vor der Notarin G...zur UR-Nr. 645/2004 einen "Erbteilsschenkungsvertrag", mit welchem sie ihren jeweiligen Erbanteil an dem Nachlass von Frau I...C... K... an den Beteiligten zu 14) übertrugen.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass der Beteiligte zu 14) als Erwerber anstelle der Beteiligten zu 1) - 13) im Grundbuch eingetragen wird. Bezüglich des betroffenen Grundstückes teilte das Amtsgericht der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten daraufhin mit Schreiben vom 30. Januar 2006 mit, dass die beantragte Grundbuchberichtigung nicht möglich sei. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei ein - zwischenzeitlich gelöschter - Bodenreformsperrvermerk eingetragen gewesen, mit der Konsequenz, dass auf Grund von Artikel 233 § 11 Abs. 2 EGBGB die Erben nach Frau I... C... K... als Bruchteilsgemeinschaft einzutragen gewesen seien. Eine entsprechende Eintragung erfolgte ebenfalls unter dem Datum des 30. Januar 2006. Für die Übertragung dieses Bruchteilseigentums bedürfe es jedoch einer Auflassungserklärung. Die Übertragung im Wege des von den Beteiligten vorgelegten Erbteilsüberlassungsvertrages entspreche hingegen nicht den Anforderungen der Grundbuchordnung.

Daraufhin übersandte die Notarin G... mit Schreiben vom 7. Februar 2006 eine Eigenurkunde vom 6. Februar 2006, in der sie unter Bezugnahme auf die Urkunde vom 18. Oktober 2004 erklärte, dass sich die Beteiligten darüber einig seien, dass das Eigentum an dem betroffenen Grundstück auf den Beteiligten zu 14) übergehe. Das Amtsgericht Senftenberg vertrat sodann gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten im Rahmen seiner Zwischenverfügung vom 20. Februar 2006 die Auffassung, dass die im Erbteilsübertragungsvertrag vom 18. Oktober 2004 enthaltene Vollmacht nicht zur Abgabe einer derartigen Auflassungserklärung berechtige. Um die Vorlage einer den Anforderungen der Grundbuchordnung entsprechenden Auflassung werde daher gebeten, anderenfalls dem Antrag auf Eintragung des Beteiligten zu 14) nicht entsprochen werden könne.

Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten mit Schreiben vom 22. März 2006 Beschwerde eingelegt und die Ansicht vertreten, die in der Urkunde vom 18. Oktober 2004 erteilte Vollmacht berechtige die Notarin G...zur Auflassungserklärung, da die Vollmacht in keiner Weise eingeschränkt und daher allumfassend sei. Über dies sei es der Wunsch der Beteiligten, die Erbteile, welche nur auf Grund der Vorschrift des Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB "Miteigentumsanteil" geworden seien, an den Beteiligten zu 14) zu übertragen. Das Amtsgericht Senftenberg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2006 unter Bezugnahme auf die Begründung der Zwischenverfügung vom 20. Februar 2006 nicht abgeholfen, das Landgericht Cottbus hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 14) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch der Beteiligten auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO bzw. auf Eintragung des Beteiligten zu 14) als Eigentümer des betroffenen Grundstücks im Grundbuch nach §§ 19, 20 GBO bestehe nicht. Mit dem Ableben der Erblasserin sei nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB nicht Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft, sondern vielmehr Bruchteilseigentum der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft entstanden. Dies habe aber zur Folge, dass es nach § 20 GBO hinsichtlich der Miteigentumsanteile einer Auflassungserklärung der Beteiligten zu 1) - 13) bedürfe. An einer solchen Auflassungserklärung über das Bruchteilseigentum der Beteiligten zu 1) - 13) fehle es; diese seien auch nicht in der Eigenurkunde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 6. Februar 2006 erfolgt. Der Notarin G... fehle es an der erforderlichen Bevollmächtigung für die Vornahme der von ihr im Rahmen dieser Urkunde abgegebenen Erklärung. Die in dem Vertrag vom 18. Oktober 2004 enthaltene Vollmachtserklärung ermächtige nur zur Abgabe derjenigen Erklärungen, die für die Durchführung dieses Erbteilsschenkungsvertrages erforderlich seien, nicht jedoch zur Abgabe von Auflassungserklärungen über Bruchteile des im Vertrag bezeichneten betroffenen Grundstückes.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1) - 14) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 13. August 2007.

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 14) ist zulässig, §§ 78 Abs. 1, 80 GBO. Die Rechtsbeschwerde führt in der Sache unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Senftenberg - Grundbuchamt - vom 20. Februar 2006 mit der Folge, dass über den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) - 14) vom 17. Januar 2005 erneut mit der Maßgabe zu befinden sein wird, dass er nicht deswegen zurückgewiesen werden darf, weil hinsichtlich des Grundstücks Flur 5, Flurstück 138 Miteigentumsanteile bestünden und wegen der deswegen erforderlichen Auflassungserklärungen der einzelnen Miteigentümer eine Berichtigung nicht in Betracht komme.

1.

Grundbuchamt und Landgericht haben die Auffassung vertreten, eine Berichtigung des Grundbuches durch Eintragung des Beteiligten zu 14) auf Grund des "Erbteilsschenkungsvertrages" vom 18. Oktober 2004 komme deswegen nicht in Betracht, weil an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keine Gesamthandsberechtigung der Erbengemeinschaft bestehe, sondern ausnahmsweise Miteigentumsanteile der einzelnen Erben in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote und deswegen zur Übertragung entsprechende Auflassungserklärungen der Beteiligten zu 1) bis 13) erforderlich seien, an denen es im vorliegenden Falle fehle.

2.

Mit dieser Begründung lässt sich der von den Beteiligten gestellte Antrag auf Berichtigung des Grundbuches vom 17. Januar 2005 nicht zurückweisen, weil Eigentümer des oben bezeichneten Grundstücks die Erbengemeinschaft nach I...C... K... als Gesamthandsgemeinschaft ist. Soweit das Grundbuch Miteigentumsanteile der einzelnen Erben in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote auf Grund der von Amts wegen erfolgten Eintragung vom 30. Januar 2006 ausweist, ist das Grundbuch unrichtig.

a)

Im Wege des gesetzlichen Eigentumsübergangs konnte nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EGBGB Eigentum nach Bruchteilen nur entstehen, wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine verstorbene natürliche Person als Eigentümer eingetragen war und diese Person von einer Gemeinschaft beerbt worden ist, die aus den Erben des zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers gebildet wird.

b)

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Eingetragener Eigentümer des mit dem Bodenreformsperrvermerk versehenen Grundstückes war am 15. März 1990 O... M...P...g, der bereits am 29. September 1959 verstorben war. O... M..... P... wurde zu 1/4 von seiner Ehefrau und zu 3/4 von seiner Tochter I... C... K... beerbt; Alleinerbin der am 5. März 1986 verstorbenen Ehefrau A...L... P... war wiederum I... C... K.... Diese Erbfolge ist durch die vorliegenden Erbscheine belegt.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 war damit I... C... K... Alleinerbin des eingetragenen Eigentümers O... M.....P... und als solche Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Für eine gesetzliche Übertragung von Miteigentumsanteilen an Mitglieder einer Gemeinschaft von Erben nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EGBGB war danach kein Raum, weil es eine solche Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt nicht gab. Alleineigentümerin des Grundstücks war bis zu ihrem Tode am 15. Dezember 2001 I... C... K.... Das Eigentum ist im Wege gesetzlicher Erbfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB an die unter anderem aus den Beteiligten zu 1) - 13) bestehende Erbengemeinschaft übergegangen (§§ 2032 Abs. 1, 2040 Abs. 1 BGB). Eine gesetzliche Übertragung von Miteigentumsanteilen an die Miterben wie sie durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz angeordnet war, kommt danach nicht in Betracht. Das Grundstück ist gerade nicht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Weise aus dem Nachlass ausgeschieden, das an die Stelle einer gesamthänderischen Berechtigung der Miterben gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB Miteigentum eines jeden von ihnen in Höhe seiner Beteiligung an dem Nachlass entstanden ist (vgl. BGH VIZ 2001, 103). Alleineigentümerin des Grundstückes war, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch, vielmehr vor und nach dem 22. Juli 1992 I... C... K..., auch ohne dass sie als solche im Grundbuch eingetragen gewesen wäre. Der Erbfall nach I... C... K... im Jahre 2001 unterlag demgemäß den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Das Grundbuch ist daher durch die von Amts wegen erfolgte Eintragung von Miteigentumsanteilen unrichtig geworden, weil Eigentümer auch des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eine Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Bindung ist.

3.

Besteht danach aber eine gesamthänderische Bindung aller Miterben nach I... C...K..., so kann die Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf die Übertragung der Erbanteile am Nachlass durch die Beteiligten zu 1) bis 13) an den Beteiligten zu 14) nicht mit der Begründung versagt werden, es fehle im Hinblick auf das Bestehen von Miteigentumsanteilen an den erforderlichen Auflassungserklärungen.

4.

Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, § 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

Zurück