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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.01.2006
Aktenzeichen: 6 U 110/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 9 Satz 1
ZPO § 9 Satz 2
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1
GKG § 63 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 U 110/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

am 5. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die im Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5.8.2005 - 12 O 299/05 - enthaltene Streitwertfestsetzung erster Instanz und die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren in dem Beschluss des Senates vom 22.11.2005 werden abgeändert.

Die Streitwerte werden für die erste Instanz auf 227.500 €, für das Berufungsverfahren auf 223.000 € festgesetzt:

Gründe:

I. Die Verfügungsklägerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der die Verfügungsbeklagte verpflichtet werden sollte, die von der Verfügungsklägerin geplante Windenergieanlage an das Elektrizitätsnetz für die allgemeine Versorgung anzuschließen, den damit erzeugten Strom abzunehmen und für den abgenommenen Strom 8,53 Cent/kWh als Abschlagszahlung an sie zu leisten. Die Verfügungsklägerin prognostizierte für die Windenergieanlage eine Jahresleistung von 4 Mio. kWh.

Das Landgericht hat den Streitwert im Urteil vom 5.8.2005 auf 170.600 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vergütung für die Jahresleistung der geplanten Windenergieanlage betrage 341.200,00 €. Ein Abschlag auf den Streitwert sei nicht vorzunehmen, weil die begehrte einstweilige Verfügung dem Befriedigungsinteresse der Verfügungsklägerin entspreche. Es sei jedoch nicht gerechtfertigt, gemäß § 9 Satz 1 ZPO den dreieinhalbfachen Jahreswert anzusetzen, weil sich alsbald ein Hauptsacheverfahren anschließen würde. Bei einer durchschnittlichen geschätzten Verfahrensdauer in der Hauptsache von etwa sechs Monaten sei gemäß § 9 Satz 2 ZPO der Wert auf 170.600,00 € zu begrenzen.

Die Verfügungsklägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und ihren erstinstanzlichen Antrag mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass für den abgenommenen Strom 8,36 Cent/kWh als Abschlagszahlung an sie geleistet werden sollten.

Der Senat hat nach Rücknahme der Berufung durch die Verfügungsklägerin mit Beschluss vom 22.11.2005 den Streitwert für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 170.600 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2005 begehrt die Verfügungsbeklagte die Abänderung des Streitwerts für beide Instanzen und eine Festsetzung auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag in Höhe von jeweils 1.194.200 €.

Die Verfügungsklägerin ist diesem Antrag entgegengetreten. Sie meint im übrigen, dass der Jahreswert für das Berufungsverfahren nicht 341.200 € betrage, sondern lediglich 334.400 €.

II. Die Streitwertfestsetzung war gemäß § 63 Abs. 3 GKG für das Berufungsverfahren und auch für die erste Instanz abzuändern, allerdings nicht in dem von der Verfügungsbeklagten begehrten Umfang.

Zutreffend ist das Landgericht in seinem Urteil vom 5.8.2005 bei der Streitwertfestsetzung davon ausgegangen, dass, wenn es sich um ein Hauptsacheverfahren gehandelt hätte, sich die Streitwertfestsetzung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG nach § 9 Satz 1 ZPO gerichtet hätte. Der Streitwert wäre danach, weil es um ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen geht, nach dem dreieinhalbjährigen Wert des einjährigen Bezuges zu berechnen.

Richtig hat das Landgericht auch ausgeführt, dass hier eine Regelungsverfügung begehrt worden ist, bei dem das Rechtsschutzziel der Verfügungsklägerin ihrem Befriedigungsinteresse entsprochen hat. Allerdings muss bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt werden, dass der Streitgegenstand des Eilverfahrens ein anderer ist als derjenige des Hauptsacheverfahrens. Es geht nicht um den Anspruch an sich, sondern das Interesse des Verfügungsklägers an der Sicherung dieses Anspruchs. Deshalb muss der Streitwert des Eilverfahrens auch in einem auf den Erlass einer Regelungsverfügung gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens hinter dem Streitwert der Hauptsache zurückbleiben, auch wenn ein Hauptsacheverfahren bei einem für den Verfügungskläger erfolgreichen Abschluss des Verfügungsverfahrens nicht mehr eingeleitet wird. Es ist deshalb im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Sicherungsinteresse und damit den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren nach der prognostizierten Zeitersparnis bemessen hat, die der Verfügungskläger bei einer Befriedigung im Wege des Eilverfahrens gegenüber einer Befriedigung im ordentlichen Klageverfahren erreichen kann.

Allerdings liegt die Zeitersparnis nicht bei sechs Monaten, wie das Landgericht angenommen hat, sondern bei acht Monaten. Nach der Justizstatistik des Landes Brandenburg dauern erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht in erster Instanz etwa achteinhalb Monate. Da auch der Abschluss eines Eilverfahrens in erster Instanz einige Tage dauern kann, hält der Senat es für angemessen, von einer Zeitersparnis von acht Monaten auszugehen.

Danach ist der Streitwert für beide Instanzen wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Bei der Änderung der Festsetzung des Wertes für das Berufungsverfahren hat der Senat zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren ein geringfügig geringeres Entgelt beansprucht hat.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG entsprechend.

Ende der Entscheidung

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