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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: 6 U 112/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 428
BGB § 242
BGB § 226
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 112/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26. Februar 2002

Verkündet am 26. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwenke

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (2 O 481/00) teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert den Kläger um mehr als 20.000,00 EUR.

Tatbestand:

Die Parteien sind die Begründer und Alleingesellschafter der A A S GmbH, der S S T S GmbH und der V V gesellschaft mbH zu jeweils gleichen Teilen. Die festgesetzten Stammkapitalbeträge in Höhe von 200.000,00 DM (A) und 100.000,00 DM (S sowie V) erbrachten die Parteien jeweils zur Hälfte vollständig, also jeweils 200.000,00 DM.

In den jeweils gleichlautenden §§ 11 der Satzungen heißt es hierbei unter der Überschrift "Verfügung über Geschäftsanteile":

Abs. 1.:

"Die Veräußerung oder Verwendung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines solchen kann nur mit Genehmigung der Gesellschafterversammlung erfolgen."

Abs. 2.:

"Für den Fall einer genehmigten Veräußerung eines Geschäftsanteils steht den übrigen Gesellschaftern ein Ankaufsrecht hieran zu, und zwar untereinander nach dem Verhältnis der Anteile. Übt ein Gesellschafter sein Ankaufsrecht nicht aus, so treten die anderen Gesellschafter im gleichen Verhältnis an seine Stelle. Die Gesellschafter haben sich nach Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefes innerhalb von einem Monat zu äußern, ob sie von ihrem Ankaufsrecht Gebrauch machen."

In den - ebenfalls gleichlautenden - §§ 12 der Satzungen heißt es zudem in Abs. 1 unter der Überschrift "Erben":

"Geschäftsanteile können nur Gesellschafter, deren Ehegatten, soweit mit diesen am Todestag die eheliche Gemeinschaft noch bestand, oder leibliche Abkömmlinge der Gesellschafter erben."

Anlässlich der Erstellung konzeptioneller Grundgedanken zum Führungswechsel der Geschäftsleitung innerhalb der S unterzeichneten die Parteien unter dem 26. Mai 1992 ein Schriftstück, in dem es unter anderem in den Ziffern 1 und 2 heißt:

" 1. Die S S T S GmbH gehört zu einem gesellschaftsrechtlichen Organismus, bestehend aus V V gesellschaft mbH (Besitzgesellschaft) sowie 2 Betriebsgesellschaften (1. A A S GmbH, 2. S S T S GmbH). In allen 3 Gesellschaften erfüllen oben genannte Herren (Anmerkung: die Parteien) die Funktion der paritätischen Gesellschafter sowie alternierend die Funktion des Geschäftsführers sowie des Prokuristen. 2. Es wird festgestellt, dass in allen Gesellschafterpositionen dieses wirtschaftlichen Organismus, welche durch Herrn R K ausgefüllt werden, die Nachfolge durch Herrn P K angetreten wird. Herr R K schafft die entsprechenden erbrechtlichen Voraussetzungen für diesen Übergang."

Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1998 vor dem Notar S (UR-Nr.) übertrug der Kläger im Wege eines "Schenkungsvertrages (über Geschäftsanteile) im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Nießbrauchvorbehalt und Treuhandsvereinbarung" sämtliche Geschäftsanteile vorbenannter Gesellschaften auf seinen Sohn, Herrn P K, unter Beteiligung der Ehefrau des Klägers, Frau H K in den Ziffern IV. bis VI. wie folgt:

"IV.

Der Erschienene zu 1. (Anmerkung: der Kläger) überträgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die vorgenannten Geschäftsanteile auf seinen Sohn, den Erschienenen zu 3. (Anmerkung: Herr P K).

Die Übertragungen erfolgen unentgeltlich, jedoch behält der Erschienene zu 1. für sich und seine Ehefrau, die Erschienene zu 2. (Anmerkung: die Ehefrau des Klägers), den lebenslangen Nießbrauch an den übertragenen Geschäftsanteilen als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB vor. Die gemäß § 11 der Satzungen erforderlichen Zustimmungen der Gesellschafterversammlungen zur Verfügung über Geschäftsanteile holt der Erschienene zu 1. eigenverantwortlich ein.

Der Erschienene zu 3. nimmt die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an.

V.

Der Erschienene zu 1. hält die Geschäftsanteile als Treuhänder für den Erschienenen zu 3. (Treugeber).

Der Erschienene zu 1. bevollmächtigt den Erschienenen zu 3. unwiderruflich, das Stimmrecht aus den Geschäftsanteilen auszuüben. Auf Verlangen wird ihm dazu gesondert Vollmacht erteilt.

VI.

Der Erschienene zu 1. tritt die Geschäftsanteile hiermit an den Erschienenen zu 3. mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung der Treuhandschaft ab.

Der Erschienene zu 3. erklärt sein Einverständnis zu dieser aufschiebend bedingten Abtretung."

Wegen der weiter getroffenen Vereinbarungen in diesem notariellen Vertrag wird auf die vorgelegte Abschrift des Vertrages vom 21. Dezember 1998 Bezug genommen.

Mit der Klage hat der Kläger zur Herbeiführung der Wirksamkeit der Vereinbarungen in dem notariellen Vertrag vom 21. Dezember 1998 die Zustimmung des Beklagten zu diesem Vertrag gemäß § 11 der jeweiligen Satzungen verlangt.

Er hat die Auffassung vertreten, zur Wirksamkeit der entsprechenden notariellen Vereinbarungen bedürfe es an sich der Zustimmung durch den Beklagten nicht. Für den Fall, dass aber gleichwohl ein zustimmungsbedürftiges Geschäft im Sinne der §§ 11 der Satzungen vorliege, müsse der Beklagte die Zustimmung erteilen, da eine Verweigerung insoweit sich als rechtsmissbräuchlich darstellen würde angesichts des Umstandes, dass den Parteien von vornherein klar gewesen sei, dass letztendlich die Übernahme der Geschäftsanteile des Klägers durch seinen Sohn P K habe erfolgen sollen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die in der Urkunde (UR-Nr.) des Notars S erfolgte Übertragung der Geschäftsanteile des Klägers auf seinen Sohn ohne Genehmigung der Gesellschafterversammlung wirksam ist, ferner, hilfsweise

den Beklagten zu verurteilen,

seine Zustimmung zu der mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1998, UR-Nr. des Notars S in S erfolgten Übertragung eines Geschäftsanteils von 100.000,00 DM an der im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter HRB-Nr. eingetragenen A A S GmbH, eines Geschäftsanteils von 50.000,00 DM an der im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter HRB-Nr. eingetragenen S S T S GmbH sowie eines Geschäftsanteils von 50.000,00 DM an der im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter HRB-Nr. eingetragenen V V gesellschaft mbH auf Herrn P K zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Im Wege der Hilfswiderklage hat der Beklagte für den Fall, dass der Klage stattgegeben werden sollte, beantragt,

festzustellen, dass er, der Beklagte, zum Ankauf der Geschäftsanteile des Klägers an den Firmen jeweils eingetragen im Handelsregister Cottbus, A A S GmbH (HRB) in Höhe von 100.000,00 DM, S S T S GmbH (HRB) in Höhe von 50.000,00 DM sowie V V gesellschaft mbH (HRB) in Höhe von 50.000,00 DM berechtigt ist.

Der Kläger hat beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein Zustimmungsfall der §§ 11 der Satzungen nicht vorliege, weil der Kläger letztendlich im Ergebnis wirtschaftlich Inhaber der Anteile bleibe, dies vor allem angesichts des Umstandes, dass er nach der Übertragung der Geschäftsanteile sogleich im Wege eines Treuhandverhältnisses wirtschaftlich wie ein Geschäftsanteilsinhaber weiterhin mit den Anteilen umgehen dürfe. Denn nach dem notariellen Vertrag sei dem Kläger über das Treuhandverhältnis hinaus ein Nießbrauch eingeräumt worden, wodurch der Charakter eines echten Treuhandverhältnisses verloren gehe. Sei gleichwohl von einem Fall der §§ 11 der Satzungen auszugehen, werde er, der Beklagte, die Zustimmung jedoch verweigern. Denn bislang sei der Erfolg der wirtschaftlichen Unternehmen gerade auf die persönlichen Bindungen und Beziehungen zwischen den Parteien zurückzuführen gewesen, die sich ideal ergänzt hätten. Grundsätzlich sei es jedoch zu begrüßen, dass der Kläger mit der notariellen Vereinbarung wohl eine Regelung nur für den Todesfall getroffen und damit diese Angelegenheiten geregelt habe. Auf das Schreiben vom 26. Mai 1992 könne sich der Kläger nicht erfolgreich berufen, weil dort von einer rechtsgeschäftlichen Übertragung zu Lebzeiten des Klägers keine Rede sei. Werde gleichwohl die Klage insoweit durchgehen, wolle er, der Beklagte, festgestellt wissen, dass er sich auf das in § 11 Abs. 2 der Satzungen verbriefte Ankaufsrecht berufen dürfe.

Das Landgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen und dem auf Genehmigung der Übertragung der Gesellschaftsanteile gerichteten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben.

Der hauptsächlich gestellte Feststellungsantrag des Klägers sei unbegründet, weil der notarielle Vertrag, den der Kläger mit seinem Sohn geschlossen habe, nicht lediglich eine genehmigungsfreie schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung der Gesellschaftsanteile enthalte, sondern deren sofortige und unbedingte dingliche Übertragung auf den Sohn des Klägers vorsehe; Letztere bedürfe gemäß § 11 Abs. 1 der Gesellschaftssatzungen der - bisher nicht erteilten - Genehmigung des Beklagten. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls sei der Beklagte verpflichtet, diese Genehmigung zu erteilen, weil dies im Hinblick auf die von den Parteien am 16. Mai 1992 formulierten konzeptionellen Grundgedanken zum Führungswechsel der Geschäftsleitung seine gesellschaftliche Treuepflicht gebiete. Die Hilfswiderklage des Beklagten hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, die Berufung des Beklagten auf § 11 der Gesellschaftssatzungen sei treuwidrig, weil sich der Beklagte unstreitig grundsätzlich mit der durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf den Sohn des Klägers bezweckten Nachfolgeregelung einverstanden erklärt und damit auf die Ausübung des Ankaufsrechts verzichtet habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge, soweit nicht zu seinen Gunsten entschieden worden ist, weiterverfolgt. Der Beklagte wendet sich gegen die Auslegung des Übertragungsvertrages durch das Landgericht, insbesondere gegen die Auffassung, die Geschäftsanteile des Klägers hätte nach dem Inhalt des Übertragungsvertrages sofort auf dessen Sohn übergehen sollen. Nach dem klaren Wortlaut der entsprechenden vertraglichen Bestimmungen habe das dingliche Geschäft erst mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses wirksam werden sollen. Für den Fall, dass eine sofortige Übertragung der Gesellschaftsanteile gewollt gewesen sei, stelle sich die Verweigerung der Genehmigung jedenfalls nicht als treuwidrig dar. Die Genehmigung stehe in seinem - des Beklagten - freien Ermessen. Es sei sein legitimes Interesse, den Kläger zu dessen Lebzeiten in den getroffenen Vereinbarungen festzuhalten, dies umso mehr, als die gute persönliche Beziehung der Parteien erst den Erfolg der gemeinsam geführten Unternehmen herbeigeführt habe. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht einen Verlust des mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Ankaufsrechts angenommen. Mit der Nachfolge des Sohnes des Klägers in die vom Kläger innegehaltene Position in den gemeinsamen Gesellschaften sei er - der Beklagte - nach wie vor einverstanden; zugestimmt habe er aber nur einer auf den Todesfall bezogenen Nachfolgeregelung.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 31. Mai 2001 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (2 O 481/00) die Klage gänzlich abzuweisen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte zum Ankauf der Geschäftsanteile des Klägers an den Firmen jeweils eingetragen im Handelsregister Cottbus, A A S GmbH (HRB) in Höhe von 100.000,00 DM, S S T S GmbH (HRB) in Höhe von 50.00CHOO DM sowie V V gesellschaft mbH (HRB) in Höhe von 50.000,00 DM berechtigt ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Dem Kläger steht der mit dem erstinstanzlichen Urteil zugesprochene, vom Kläger in der Berufungsinstanz allein noch verfolgte Anspruch auf Genehmigung der (sofortigen) Übertragung der Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn nicht zu. Die zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaftsverträge selbst sehen eine derartige Verpflichtung nicht vor; sie regeln lediglich in den jeweiligen §§ 11, dass die Wirksamkeit der "Veräußerung" eines Geschäftsanteils - unter der die Parteien die dingliche Übertragung verstanden haben - von der Genehmigung des Mitgesellschafters abhängig sein soll. Die ihm aus den genannten Vertragsbestimmungen zustehende Blockposition hat der Beklagte nicht bereits durch die Unterzeichnung der "Konzeptionellen Grundgedanken zum Führungswechsel..." vom 26.5.1992 (Bl. 34 d.A.) verloren.

Dass der Kläger den Übergang der von ihm in den Gesellschaften inne gehaltenen Positionen auf seinen Sohn schon zu seinen Lebzeiten habe herbeiführen dürfen, kann diesem Papier nicht entnommen werden. Denn die auf den Übergang bezogene Klausel Nr. 2 des Papiers spricht ausdrücklich nur davon, dass der Kläger "die entsprechenden erbrechtlichen Voraussetzungen für diesen Übergang (scil, der Gesellschafterpositionen)" schaffen werde. Die Zustimmung des Beklagten beschränkte sich damit auf eine bestimmte, auf den Tod des Klägers bezogene Nachfolgeregelung und bedeutete keinen Verzicht auf seine Blockposition bei einer Übertragung der Gesellschafterposition unter Lebenden.

Der Geltendmachung der Blockposition durch den Beklagten steht auch weder der aus § 242 BGB resultierende Einwand der Arglist noch das Schikaneverbot des § 226 BGB entgegen. Zwar sind Fallgestaltungen denkbar, in denen der Beklagte nach Treu und Glauben gehalten sein kann, seine Blockposition nicht geltend zu machen. So wird er sich etwa dann gegen eine Nachfolge des Sohnes des Klägers in dessen Gesellschafterpositionen nicht zur Wehr setzen dürfen, wenn der Kläger zwar noch lebt, jedoch aus altersbedingten psychischen oder physischen Gründen dauernd nicht mehr in der Lage ist, seine hieraus resultierenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Dieser Fall liegt aber - wovon sich das Gericht bei der Anhörung des Klägers überzeugen konnte - erfreulicherweise noch in weiter Ferne. Andere Umstände, die ausnahmsweise die Berufung auf die Blockposition verbieten könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt der Beklagte mit der Verweigerung der Genehmigung nicht gegen eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Treuepflicht. Zwar werden durch die Verweigerung der Genehmigung Vermögensinteressen des Klägers - nämlich das Interesse an einer steuersparenden Übertragung von Vermögen auf seine Abkömmlinge - tangiert. Zur Wahrung dieses außergesellschaftlichen Interesses ist der Beklagte jedoch im Rahmen seiner gesellschaftlichen Treuepflicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet.

Mit der Geltendmachung der Blockposition verstößt der Beklagte endlich auch nicht gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB. Diesem Verbot würde die Weigerung der Genehmigung durch den Beklagten nur dann widersprechen, wenn als einziges Interesse des Beklagten eine Schädigung des Klägers in Betracht käme. Schon aus der vom Kläger unwidersprochen gelassenen Äußerung seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Beklagte wolle den Kläger deshalb anstelle seines Sohnes in den Gesellschaften festhalten, weil der Kläger ihm gegenüber "nachgiebiger" sei als er das von dem Sohn würde erwarten können, ergibt sich, dass der Beklagte auch aus der Sicht des Klägers über ein berechtigtes Interesse verfugt, an dem gegenwärtigen Zustand in den Gesellschaften festzuhalten. Auf die Berufung war daher wie geschehen das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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