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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 6 U 14/05
Rechtsgebiete: StBerG, ZPO


Vorschriften:

StBerG § 6 Nr. 4
StBerG § 8
StBerG § 8 Abs. 4
StBerG § 8 Nr. 4
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 14/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 28.06.2005

Verkündet am 28.06.2005

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2005 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... und des Richters am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das 23. Dezember 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin ist die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Bezirk der Oberfinanzdirektion .... Der Beklagte führt als selbständiger Unternehmer buchhalterische Arbeiten für Dritte aus. Er ist seit dem 01.07.2004 mit folgenden Tätigkeiten im Gewerberegister der Stadt ... eingetragen: "kaufmännische Dienstleistungen, Finanz- und Buchungsservice" (Bl 25 d.A.). In der ... Zeitung vom 30.09.2004 warb der Beklagte wie folgt (Bl. 24 d.A.):

Die kostengünstige Alternative für Ihre Buchhaltung

Ich buche Ihre laufenden

- Geschäftsvorgänge

- Lohnabrechnungen

Passfoto

Ein auf Ihre Firma zugeschnittenes Angebot erhalten Sie unter 0174-. . . H... D... N... kaufmännische Dienstleistungen, Finanz- und Buchungsservice

. . .

Die Verfügungsklägerin hält die Werbung für wettbewerbswidrig, insbesondere die Verwendung der Begriffe "Buchhaltung" und "Buchungsservice". Der Verfügungsbeklagte sei zur Hilfe in Steuersachen nicht befugt, auch nicht in dem eingeschränkten Umfang gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle und zur Erstellung der laufenden Lohnabrechnung. Selbst wenn die Berechtigung nach § 6 Nr. 4 StBerG gegeben wäre, sei die Werbung irreführend, weil sie Tätigkeiten erfasse, die der berechtigte Personenkreis nicht ausführen dürfe.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt, dem Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und zu erbringen, insbesondere "Buchhaltung und "Buchungsservice" anzubieten und zu erbringen, sowie das Gewerbe unter "Buchungsservice" zu führen.

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht, er erfülle die Voraussetzungen nach § 6 Nr. 4 StBerG. Sein 1981 auf der Ingenieurhochschule ... erworbener Abschluss als "Diplomingenieurökonom" sei laut Bescheinigung des Kultusministeriums des Landes ... einem Fachhochschulabschluss gleichzustellen. Der Verfügungskläger hat sein Diplomzeugnis und die Bescheinigung des Kultusministeriums des Landes ... vom 12.10.1994 in einfacher Ablichtung eingereicht. Er hat an Eides statt versichert, seit seinem Berufsabschluss mehr als 3 Jahre mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden als Buchhalter gearbeitet zu haben.

Das Landgericht hat mit dem am 23.12.2004 verkündeten Urteil den Verfügungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Verfügungsbeklagte habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Qualifikation nach § 6 Nr. 4 StBerG besitze. Die Verwendung des Begriffs "Buchhaltung" in seiner Werbung stelle nicht eine "unzulässige Überschusswerbung" dar, weil aus den weiteren Angaben ersichtlich sei, dass er nur die nach § 6 Nr. 4 StBerG zugelassenen Arbeiten anbiete. Ob der Begriff "Buchungsservice" eine Irreführung der Verkehrskreise bedeute, könne nicht festgestellt werden, weil die Verfügungsklägerin ihre Behauptung nicht glaubhaft gemacht habe. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung seien Markterhebungen durch das Gericht nicht anzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen das Urteil hat die Verfügungsklägerin Berufung eingelegt, mit der sie insbesondere die materiell-rechtliche Beurteilung als fehlerhaft angreift. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag mit der Abänderung weiter, dass es nunmehr heißt "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken uneingeschränkte Hilfeleistungen in Steuersachen ...". Der Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er legt ein Zeugnis der ... GmbH W... vor, welches bescheinigt, dass er in diesem Betrieb seit 1995 mit einer Wochenabearbeitszeit von mindestens 20 Stunden als Buchhalter beschäftigt ist.

II.

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Der mit dem Verfügungsantrag verfolgte Anspruch auf Unterlassung, der sich allein auf den Gesichtspunkt wettbewerbswidriger Verletzung des Verbots unbefugter Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten (§ 8 StBerG, §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. in Verbindung mit § 22 UWG n.F.) stützen ließe, ist zu verneinen.

1.

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die landgerichtliche Beurteilung, dass der Verfügungsbeklagte die Qualifikation nach § 6 Nr. 4 StBerG besitzt. Der Verfügungsbeklagte hat diejenigen Tatsachen glaubhaft gemacht, die ihn gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zur Hilfe in Steuersachen im Umfang der dort bezeichneten Tätigkeiten berechtigen.

Dass der Verfügungsbeklagte eine Abschlussprüfung im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG bestanden hat, belegen die Diplomurkunde und das Zeugnis über den an der Ingenieurhochschule ... im Studiengang "Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Maschinenbaus" erlangten Abschluss als "Diplomingenieurökonom" (Bl. 90 - 92 d.A.). Beide Urkunden hat der Verfügungsbeklagte in einfacher Ablichtung eingereicht. Ein Grund, die Übereinstimmung der Ablichtungen mit den Originalurkunden in Zweifel zu ziehen, ist nicht ersichtlich und von der Verfügungsklägerin auch nicht geltend gemacht. Die vom Verfügungsbeklagten wiederum in Kopie vorgelegte Bescheinung des Kultusministeriums des Landes ... (Bl. 93 d.A.) weist aus, dass der in der ehemaligen DDR erworbene Abschluss einem in den alten Bundesländern erlangten Fachhochschulabschluss gleichsteht (Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag). Der Umstand, dass die Bescheinigung den niveaugleichen Fachhochschulabschluss nicht näher bezeichnet, entwertet die Urkunde nicht. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Gleichwertigkeit mit einen Studienabschluss auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre bescheinigt ist. Abgesehen davon kommt es im Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG auf die Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag nicht einmal entscheidend an. Ausschlaggebend ist, ob der erlangte Abschluss dem im Gesetz bezeichneten Abschluss im steuer- und wirtschaftsberatenden oder im kaufmännischen Ausbildungsberuf tatsächlich gleichwertig ist. Das ist - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil v. 03.02.2004, Az.: 6 U 128/03, veröffentlicht: OLGR 2004, 338 ff) - bei dem in der ehemaligen DDR erlangten Ingenieurhochschulabschluss als "Diplomingenieurökonom" der Fall. Die Ausbildung hat unter anderem die Fachbereiche "Sozialistische Betriebswirtschaft" (Hauptprüfung), "Sozialistische Volkswirtschaft", "Statistik" und "Mathematik für Ökonomen" (jeweils Abschlussprüfungen und Belege) erfasst (Bl. 92 R d.A.).

Der Verfügungsbeklagte hat auch die weitere Voraussetzung des § 6 Nr. 4 StBerG glaubhaft gemacht, dass er mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von jedenfalls 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in diesem Punkt die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten hat ausreichend lassen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. § 394 Rn. 4). Seine erstinstanzliche Glaubhaftmachung ergänzend, hat der Verfügungsbeklagte im Berufungsrechtszug das Zeugnis der ... Elektro GmbH W... vom 12.02.2005 (Bl. 303 d.A.) nachgereicht. Damit ist nunmehr auch von dritter Seite bescheinigt, dass der Verfügungsbeklagte seit nahezu 10 Jahren mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden als angestellter Buchhalter beschäftigt ist. Das neue Verteidigungsmittel des Verfügungsbeklagten ist gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen. Das Zeugnis ist erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ausgestellt worden, die unterlassene Vorlage erster Instanz beruht nicht auf Nachlässigkeit.

2.

Die Befähigung nach § 6 Nr. 4 StBerG berechtigt den Verfügungsbeklagten, die nach dem Gesetz zugelassenen Tätigkeiten im Geschäftsverkehr anzubieten. Er unterliegt dem Wettbewerbsverbot des § 8 StBerG dahin, dass er nicht für Tätigkeiten werben darf, die ihm nicht erlaubt sind. Eine Verletzung des Wettbewerbsverbots hat das Landgericht mit im wesentlichen zutreffenden Erwägungen verneint. Die von der Verfügungsklägerin beanstandete blickfangmäßige Verwendung des Begriffs "Buchhaltung" im Zeitungsinserat des Verfügungsbeklagten birgt mit Rücksicht auf den weiteren Anzeigeninhalt nicht die Gefahr einer Täuschung über den Umfang der zugelassenen Tätigkeiten. Dasselbe gilt für die Bezeichnung "Buchungsservice", wie sie im Zeitungsinserat verwendet ist. Soweit die Verfügungsklägerin die Verwendung der Bezeichnung "Buchungsservice" bei der Eintragung im Gewerberegister beanstandet, scheitert die Unterlassungsverfügung jedenfalls daran, dass die Gefahr der Irreführung eines hinreichend großen Teils der vom Verfügungsbeklagten angesprochenen Verkehrskreise nicht glaubhaft gemacht ist.

a.

Die Werbung einer nach § 6 Nr. 4 StBerG zur eingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen mit dem Begriff "Buchhaltung" ist dann nicht zu beanstanden, wenn - wie hier der Fall - die zugelassenen Tätigkeiten im Einzelnen aufgeführt sind.

Wer im Rahmen von § 6 Nr. 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist, darf sich gemäß § 8 Abs. 4 StBerG als Buchalter bezeichnen, muss dabei aber die angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG bezeichnen. Nach demselben Maßstab, der sich für die Benutzung der Bezeichnung "Buchhalter" aus dem Gesetz ergibt, ist die Verwendung des Begriffs "Buchhaltung" zulässig. Die "Buchhaltung" ist sowohl nach allgemeinem Sprachgebrauch als auch nach der für die angesprochenen Verkehrskreise üblichen Verwendung diejenige Tätigkeit, die der "Buchhalter" ausübt. Nicht anders als der Begriff "Buchhaltung" bedeutet die Bezeichnung als "Buchhalter" dem Wortsinn nach eine umfassende Übernahme der buchhalterischen Tätigkeiten. Aus diesem Grund ist die Werbung mit dem Begriff "Buchhaltung" unter Wiedergabe der nach § 6 Nr. 4 StBerG zugelassenen Tätigkeiten ebenso als zulässig anzusehen, wie das im Falle der Verwendung des Begriffs "Buchhalter" gemäß § 8 Nr. 4 StBerG gilt. Sofern die zugelassenen Arbeiten im Einzelnen aufgeführt sind, besteht für die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend Klarheit, dass der "Buchhalter" die Erledigung der "Buchhaltung" nur in dem bezeichneten Umfang anbietet.

Auf der Grundlage der danach zu stellenden Anforderungen ist die Gefahr einer Irreführung für die vom Verfügungsbeklagten unter Verwendung des Begriffs "Buchhaltung" geschaltete Anzeige zu verneinen. Der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte seine Tätigkeit unter drucktechnischer Hervorhebung der Anpreisung "Die kostengünstige Alternative für Ihre Buchhaltung" beworben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach Art und Gestaltung der Anzeige steht die Anpreisung ersichtlich im Kontext zu der sich unmittelbar daran anschließenden Aufzählung der angebotenen Tätigkeiten. Die Angabe "Ich buche Ihre laufenden Geschäftsvorgänge [und] Lohnabrechnungen" genügt den Anforderungen gemäß § 8 Nr. 4 StBerG und lässt hinreichend deutlich erkennen, für welche bestimmten Arbeiten die "kostengünstige Alternative für Ihre Buchhaltung" angeboten ist.

b.

Soweit der Verfügungsbeklagte in seinem Inserat den Begriff "Buchungsservice" verwendet hat, ist die Gefahr der Irreführung ebenfalls zu verneinen. Die Bezeichnung "Buchungsservice" für sich ist mehrdeutig, sie geht auch im Hinblick auf die vom Verfügungsbeklagten beworbenen buchhalterischen Buchungen nicht bereits ihrem Sprachsinn nach dahin, dass sämtliche mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten erfasst werden (vgl. auch BGH GRUR 2002 a.a.O.). Selbst wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Bezeichnung "Buchungsservice" im Sinne unfassender Buchführung verstehen sollten, so wird bei Werbung mit diesem Begriff unter gleichzeitiger Angabe der nach § 6 Nr. 4 StBerG zugelassenen Tätigkeiten - wie bei der Anzeige des Verfügungsbeklagten der Fall - die undeutliche Bezeichnung "Buchungsservice" hinreichend klar dahin ausgefüllt, dass die konkret bezeichneten Arbeiten gemeint sind. Ein Anhalt dafür, das Unternehmen mit der Bezeichnung "Buchungsservice" biete trotz Nennung der nach § 6 Nr. 4 StBerG zugelassenen Einzeltätigkeiten eine vollständige Buchführung an, ist der Werbung nicht zu entnehmen.

c.

Bei der Gewerberegistereintragung des Verfügungsbeklagten ist die Unternehmensbezeichnung

"Buchungsservice" ohne Zusatz der nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten eingetragen.

Der nach dem Sprachsinn mehrdeutige Begriff bleibt folglich unausgefüllt. Unter diesen Gegebenheiten hat das Landgericht mit Recht herausgestellt, dass die Frage, ob ein beachtlicher Teil der Verkehrskreise der Bezeichnung "Buchungsservice" die Bedeutung umfassender Buchführung beimisst, weitergehende Tatsachenfeststellungen erfordert. Der Verfügungsklägerin obliegt es, die von ihr behauptete Irreführung wegen unzulässiger Überschusswerbung glaubhaft zu machen. Daran fehlt es. Auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils kann Bezug genommen werden.

Im Ergebnis muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob für den Inhalt der Gewerberegistereintragung überhaupt eine Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F.), die geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§3 UWG n.F.), angenommen werden kann. Mit der Anmeldung kommt der Gewerbetreibende einer öffentlich-rechtlichen Pflicht nach. Eine Kenntnisnahme des Gewerberegisterinhalts durch Kunden des Gewerbetreibenden wird nur ausnahmsweise erfolgen, die Einsichtnahme dient auch im Regelfall nicht dem Zweck, sich über das Angebot eines Gewerbetreibenden zu informieren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, § 542 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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