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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 6 U 157/04
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 30
GmbHG § 31
GmbHG § 31 I
GmbHG § 31 II
BGB § 267
BGB § 812 I S. 1 1. Alt.
BGB § 814
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 157/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.02.2006

Verkündet am 14.02.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .., den Richter am Oberlandesgericht ...und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Dezember 2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam (51 O 146/03) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als jedenfalls derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zu leisten, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten, ihre früheren Gesellschafter, auf Erstattung verbotener Auszahlungen nach §§ 30, 31 GmbHG in Anspruch. Ergänzend stützt sie ihre Klageforderung auf Bereicherungsrecht.

Die Beklagten hielten an der mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestatteten Klägerin je einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von je 23.800 DM. Den weiteren Anteil hielt die Agrar GmbH B..., deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter Herr J... K... war.

Am 26.5.1998 schlossen Herr K... und die Beklagten einen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag über den Verkauf der Geschäftsanteile der Beklagten an Herrn K... zu einem Preis von 1 Mio. DM je Anteil. Die Kaufvertragsparteien vereinbarten die Abtretung der Geschäftsanteile der Beklagten an Herrn K... unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Zur Absicherung der Kaufpreisverpflichtung vereinbarten die Beteiligten, dass die von der Sparkasse der Homburgischen Gemeinden in W... (nachfolgend kurz: Sparkasse W...) verwalteten festverzinslichen Wertpapiere der Klägerin im eingeschätzten Wert von ca. 2 Mio. DM an die Beklagten abgetreten werden. Durch weitere in der notariellen Urkunde enthaltene Erklärungen beriefen die Beteiligten die bisherigen Geschäftsführer der Klägerin ab und bestellten Herrn K... zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin.

Herr K... gab seine Erklärungen zugleich namens der von ihm vertretenen Agrar GmbH B... ab. Für die Beklagte zu 1) handelte der Geschäftsführer Sch... auch als vollmachtloser Vertreter für die mit ihm zur Vertretung berechtigten weiteren Geschäftsführer.

Die Sparkasse W... kündigte wegen der Veränderungen bei der Klägerin deren Kredite und stellte ein Soll von 1.484.280 DM fest. Da Herr K.. den Kaufpreis nicht vereinbarungsgemäß bis zum 15.7.1998 auf einem Notaranderkonto hinterlegt hatte, veräußerte die Sparkasse W...die Wertpapiere der Klägerin mit einem Erlös von 2.051.288,75 DM, den sie dem Konto der Klägerin gutschrieb. Nach Abzug der Kreditverbindlichkeiten der Klägerin stellte sie ein Guthaben von 1.248.618,90 DM fest, dass sie am 17.9.1998 je zur Hälfte (624.309,45 DM) an die Beklagten nach von Herrn K... als Geschäftsführer für die Klägerin erklärter Zustimmung auszahlte.

Den restlichen Kaufpreis zahlte Herr K.. an die Beklagten zum Teil auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ende 2000/Anfang 2001.

Die Klägerin hat behauptet, die Auszahlung der Beträge von jeweils 624.309,45 DM an die Beklagten habe zu einer sich aus der Stichtagsbilanz zum 17.9.1998 ergebenden Unterbilanz in Höhe von 993.304,63 DM (507.868,59 €) geführt. Sie hat gemeint, die Beklagten seien zur Rückzahlung der mit der Klage geltend gemachten Beträge aus §§ 30, 31 GmbHG und aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB verpflichtet.

Die Klageschrift ist am 15.9.2003 beim Landgericht Potsdam eingegangen und am 2.10.2003 an die Beklagte zu 1) zugestellt worden. An den Beklagten ist sie im Wege der Auslandszustellung per Einschreiben/Rückschein am 24.5.2004 zugestellt worden. Zuvor war eine Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 2) über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Malaga gescheitert.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 253.934,29 € nebst 6,22 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (2.10.2003) zu zahlen,

2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie weitere 253.934,29 € nebst 6,22 Zinsen seit Rechtshängigkeit (24.5.2004) zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben gerügt, dass die Klägerin in diesem Rechtsstreit durch einen Mitgeschäftsführer allein nicht wirksam vertreten sei. Sie haben gemeint, der Klägerin stehe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rückzahlungsanspruch gegen sie zu. Ein Anspruch aus §§ 30, 31 GmbHG sei von der Klägerin gegen Herrn K... geltend zu machen, da dessen persönlichen Schuld ihnen gegenüber aus dem Gesellschaftsvermögen getilgt worden sei. Eine Unterbilanz habe nicht vorgelegen. Als gutgläubige Empfänger seien sie zudem durch § 31 II GmbHG geschützt.

Ein Bereicherungsanspruch scheitere zum einen daran, dass nicht die Klägerin, sondern Herr K... auf Grund des Vertrages vom 26.5.1998 geleistet habe. Zum anderen stehe ihm § 814 BGB entgegen, weil die Klägerin gewusst habe, eine Verbindlichkeit des Herrn K... zu erfüllen.

Die Beklagten haben schließlich die Einrede der Verjährung erhoben.

Im übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 215 - 218 d.A.).

Der ursprüngliche Alleingesellschafter der Klägerin K... hat seine Geschäftsanteile bereits im Jahr 2000 an den jetzigen Geschäftsführer W...bzw. an eine von diesem zu 100 % gehaltene GmbH sowie einen Anteil von unter 10 % an einen weiteren Gesellschafter veräußert.

Während dieses Prozesses schied Herr K...auch als Geschäftsführer aus der Klägerin aus.

Das seine örtliche und internationale Zuständigkeit bejahende Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch aus §§ 30, 31 GmbHG, weil der Erlös aus dem Wertpapierverkauf an Herrn K... geleistet worden sei, nicht an die Beklagten. Die Klägerin habe Herrn K... Verbindlichkeit getilgt. Die Leistung an Herrn K... sei den Beklagten auch nicht wegen einer besonderen Nähe zuzurechnen. Jedenfalls bestehe keine Unterbilanz, weil eine werthaltige Forderung der Klägerin auf Rückzahlung eines durch die Erlösauszahlung gewährten Darlehens gegen Herrn K... einzustellen sei. Sie sei zu berücksichtigen, weil Herr K... unstreitig erst mit der Zahlung des restlichen Kaufpreises Ende 2000 / Anfang 2001 Gesellschafter der Klägerin geworden sei.

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehe nicht, weil die Klägerin nicht eine eigene, sondern eine fremde - Herrn K... - Schuld getilgt habe.

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 218 - 223 d.A.) Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre Klageforderungen weiterverfolgt.

Die Klägerin ist unverändert der Auffassung, die Beklagten seien Schuldner der Erstattungspflicht aus §§ 30, 31 GmbHG.

Die Klägerin habe außerdem einen Anspruch aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB. Unzutreffend habe das Landgericht angenommen, die Zahlung stelle eine Leistung im Sinne des § 267 BGB dar, die aus Sicht der Leistungsempfänger (der Beklagten) als Leistung von Herrn ... auf dessen Kaufpreiszahlungsverpflichtung gegenüber den Beklagten anzusehen sei. Rechtsgrund für die Zahlung sei die - angeblich wirksam geschlossene - Sicherungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den Beklagten gewesen. Leiste der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer auf Grund eines vermeintlich wirksam begründeten Sicherungsverhältnisses, so stelle dies auch im bereicherungsrechtlichen Sinne eine Leistung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer dar.

Die Sicherungsvereinbarung sei jedoch unwirksam gewesen, so dass die Klägerin ohne Rechtsgrund geleistet habe. Herr K... als Geschäftsführer der Klägerin habe die Zustimmung zur Sicherungsvereinbarung/-abtretung im Juni 1998 infolge der Verletzung des gläubigerschützenden Kapitalerhaltungsgebots des § 30 GmbHG für die Beklagten erkennbar unter Missbrauch seiner Vertretungsmacht als Geschäftsführer der Klägerin erteilt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam - 51 O 146/03 - vom 2.12.2004 nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Berufung ist zulässig. Rechtsanwalt R... hat auf der Grundlage wirksam erteilter Prozessvollmacht die Berufung für die Klägerin eingelegt. Dem steht nicht entgegen, dass die Geschäftsführung der Klägerin zwischen den Instanzen gewechselt hat.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die wirksame Erteilung einer Prozessvollmacht an ihre Prozessbevollmächtigten, darunter Rechtsanwalt Dr. R..., nachgewiesen. Rechtsanwalt Dr. R... vertritt die Klägerin innerhalb einer neuen Sozietät weiter. Da die an ihn bereits erstinstanzlich erteilte Vollmacht durch den Wechsel der gesetzlichen Vertretung bei der Klägerin nicht aufgehoben worden ist (§ 86 ZPO), besteht sie jedenfalls für ihn weiter.

2. Die Berufung ist aber im Ergebnis unbegründet. Die aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zulässig erhobene Klage ist jedenfalls zur Zeit unbegründet.

Dahinstehen kann, ob der auch in der Berufung ausweislich des Gesellschafterbeschlusses vom 12.10.2004 ordnungsgemäß vertretenen Klägerin ein unverjährter Anspruch aus § 31 I GmbHG gegen die Beklagten zusteht, weil diese § 30 GmbHG zuwider Zahlungen in Höhe der Klageforderungen an die Beklagten geleistet hat. Besteht ein solcher Anspruch, ist die Klägerin nach Treu und Glauben jedenfalls derzeit gehindert, diesen gegen die Beklagten durchzusetzen. Vielmehr ist sie gehalten, zunächst ihren früheren Gesellschafter K... in Anspruch zu nehmen. Erst wenn sie erfolglos versucht haben sollte, von Herrn K... die Erfüllung ihres Anspruches zu erlangen, könnte sie die Beklagten aus §§ 31 I, 30 GmbHG in Anspruch nehmen.

a) Besteht ein Anspruch aus §§ 31 I, 30 GmbHG der Klägerin gegen die Beklagten, weil die aus dem Erlös der Wertpapiere der Klägerin von der Sparkasse W... getätigte Auszahlung an die Beklagten am 17.9.1998 an diese eine Unterbilanz zur Folge gehabt hat, haftet Herr K... gesamtschuldnerisch mit den Beklagten auf Ausgleich dieser Unterbilanz. Denn auch er war dann Empfänger dieser Zahlung im Sinne der §§ 31 I, 30 GmbHG, weil die Zahlung zu dem Zweck geleistet worden ist, seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für die von ihm erworbenen Gesellschaftsanteile zu erfüllen. Der Anwendung von §§ 31 I, 30 GmbHG im Verhältnis zu Herrn K... steht auch nicht entgegen, dass Herr K... im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht Inhaber der von den Beklagten erworbenen Geschäftsanteile gewesen ist, weil deren Abtretung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stand. Denn zum einen war Herr K... als Alleingesellschafter der Agrar GmbH B... zu diesem Zeitpunkt bereits mittelbarer Minderheitsgesellschafter der Klägerin. Zum anderen unterliegt Herr K... auch als aus damaliger Sicht künftiger Inhaber der Geschäftsanteile der Beklagten dem Geltungsbereich der §§ 31 I, 30 GmbHG, weil die Zahlung an die Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner geplanten Gesellschafterstellung stand (Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., Rn. 16 zu § 30 m.w.N.).

b) Die Klägerin ist nach Treu und Glauben verpflichtet, vor den Beklagten zunächst ihren früheren Alleingesellschafter K... auf Ausgleich der Unterbilanz in Anspruch zu nehmen.

Der Anspruch auf Ausgleich der Unterbilanz dient nach Sinn und Zweck der Regelung nicht dem Interesse der Gesellschaft selbst. Diese ist zwar juristische Person und als solche selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie ist jedoch andererseits ein bloßer Vermögensgegenstand ihrer Gesellschafter und als solcher diesen gegenüber nicht schutzbedürftig oder schutzwürdig. Der Anspruch auf Ausgleich der Unterbilanz soll nach Sinn und Zweck auch nicht zu einer Bereicherung des Gesellschafters führen, der allein in der Gesellschaft verbleibt und mit aus der Gesellschaft gezogenen Mitteln seine Mitgesellschafter ausgekauft hat. Vielmehr ist sein alleiniger Zweck, die Gläubiger der Gesellschaft vor Ausplünderung ihres Vermögens durch die Gesellschafter zu schützen. Soweit die Interessen von Gläubigern der Gesellschaft betroffen sind - also etwa in der Insolvenz oder Krise der Gesellschaft - besteht daher der Anspruch auf Ausgleich der Unterbilanz gegenüber allen Gesellschaftern, die an deren Entstehung mitgewirkt haben, uneingeschränkt und sofort.

Etwas anderes muss im vorliegenden Fall gelten, in dem Gläubigerinteressen mangels anderweitigen Vorbringens gegenwärtig nicht beeinträchtigt sind und die Realisierung des Anspruchs deshalb ausschließlich dem Zweck dient, das Vermögen der Klägerin und damit auch des allein in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafters bzw. seines Rechtsnachfolgers zu vermehren. Hier muß die Klägerin zunächst Herrn K.... als denjenigen, auf dessen Geheiß sie das Geld von ihrem Konto bei der Sparkasse W... hat abfließen lassen, auf Ausgleich der Unterbilanz in Anspruch nehmen. Denn die Zahlungen, die zur Unterbilanz geführt haben sollen, dienten in erster Linie seinem Interesse: sie bezweckten die Erfüllung von gegen ihn bestehenden Kaufpreisansprüchen der Beklagten und waren Voraussetzung dafür, dass er die erstrebte faktische Alleingesellschafterstellung in der Klägerin erhielt, deren alleiniger Geschäftsführer er bereits seit dem Abschluß des notariellen Vertrages am 26.5.1998 war. Zudem ist der Betrag von einem Konto der Klägerin erst nach von der Sparkasse ... eingeholter und von Herrn K...als Alleingeschäftsführer zu verantwortender Zustimmung der Klägerin an die Beklagten gezahlt worden.

Dass Herr K... heute weder Gesellschafter, noch Geschäftsführer der Klägerin ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Klägerin zunächst auf die Inanspruchnahme des Herrn K...zu verweisen, ist wesentlich deshalb gerechtfertigt, weil mit der aus dem Vermögen der Klägerin geleisteten Zahlung eine persönliche Schuld des Herrn K... in Bezug auf dessen künftige Stellung als faktischer Alleingesellschafter der Klägerin erfüllt werden sollte und sie der Auszahlung des Resterlöses von ihrem Konto - bereits unter der Geschäftsführung des Herrn K... stehend - selbst zugestimmt hat. Diese in der Person der Klägerin einmal begründete Verpflichtung erlischt nicht mit dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel. Zudem wird damit eine weitere Auseinandersetzung wegen des gesamtschuldnerischen Innenausgleiches vermieden.

Dem Verweis der Klägerin auf die vorrangige Inanspruchnahme von Herrn K... steht auch nicht die von vornherein anzunehmende Erfolglosigkeit entgegen.

Zwar hat Herrn K... am 1.11.2000 ein mit "Eidesstattliche Versicherung" überschriebene Privaturkunde unterzeichnet (Bl. 48 d.A.), nach deren Inhalt ihm am 31.12.1998 als Vermögensgegenstände die Geschäftsanteile an der Klägerin in Höhe von 50.000 DM, die Geschäftsanteile an der später insolvent gewordenen Agrar GmbH B... in Höhe von 200.000 DM und Gehalt bei der Agrar GmbH B... in Höhe von 6.200 DM zustehe. Selbst wenn auf Grund dieser Erklärung davon auszugehen wäre, dass Herr K... am 31.12.1998 vermögenslos war, so wäre eine dann für die Klägerin streitende tatsächliche Vermutung, dass diese Vermögenslosigkeit des Herrn K... bis heute andauert, entkräftet. Denn zum einen ist Herr K... im Jahr 2000 als Gesellschafter aus der Klägerin ausgeschieden und hat seine Geschäftsanteile an die derzeitigen Gesellschafter der Klägerin veräußert. Danach ist davon auszugehen, dass Herrn K... einen entsprechenden Erlös vereinnahmt hat. Zum anderen ergibt sich aus dessen Zahlung des erheblichen Restkaufpreises in Höhe von 751.381,10 DM Ende Dezember 2000 / Anfang Januar 2001 an die Beklagten zu 1) und 2) je zur Hälfte, dass Herr K... zu diesem späteren Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr vermögenslos war.

3. Ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu. Die Beklagten haben von der Klägerin keine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten. Dahinstehen kann, ob eine Sicherungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den Beklagten getroffen worden ist, die die Klägerin zur Begründung einer Leistungsbeziehung zwischen ihr und den Beklagten heranzieht. Denn die Sicherungsabtretung der in den Wertpapieren verbrieften Forderungen hat für die Leistung der Klägerin an die Beklagten keine Bedeutung gehabt. Der Erlös aus der Veräußerung der Wertpapiere ist nämlich nicht auf Weisung des Notars ungeschmälert direkt den Beklagten zugeflossen. Vielmehr ist der Erlös zunächst dem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden und damit in deren Vermögen geflossen. Von diesem Konto der Klägerin ist der nach der Aufrechnung verbliebene Teil dann mit dazu besonders eingeholter Zustimmung der zu diesem Zeitpunkt unter der Geschäftsführung des Herrn K... stehenden Klägerin an die Beklagten gezahlt worden. Danach ist dies eine Leistung der Klägerin auf eine fremde Schuld, die ihres künftigen Mehrheitsgesellschafters, mittelbaren Minderheitsgesellschafters und Geschäftsführers K...gewesen. Eine Leistungsbeziehung im bereicherungsrechtlichen Sinne bestand danach zum einen zwischen der Klägerin und Herrn K... und zum anderen zwischen Herrn K... und den Beklagten, nicht jedoch zwischen der Klägerin und den Beklagten.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Ausgleich einer Unterbilanz geltend gemacht werden kann, wenn erkennbar Gläubigerinteressen aktuell nicht betroffen sind, der Streit deshalb lediglich auf der Ebene der Gesellschafter bzw. ehemaligen Gesellschafter geführt wird.

Ende der Entscheidung

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