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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: 6 U 29/02
Rechtsgebiete: UWG, LMBG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
LMBG § 17
LMBG § 17 Nr. 5 b
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 n.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 29/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 15.04.2003

Verkündet am 15.04.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden und die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ...

auf die mündliche Verhandlung vom 18.3.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 446/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte vertreibt Hühnereier in Verpackungen, deren optische Aufmachung der Kläger beanstandet.

Der Deckel des braunen Eierkartons trägt einen großflächigen, farbig gestalteten Aufkleber. In dessen rechten Teil findet sich in Großbuchstaben die Aufschrift "Bodenhaltung". Darüber steht in kleiner Schrift "Landkost". Links neben dem Schriftzug sind vor einer Wand zwei auf Stroh sitzende Hühner abgebildet. Höhengleich mit den Tieren ist ein geschlossenes Fenster zu sehen, durch welches der Blick auf ein reetgedecktes Bauernhaus auf grüner Wiese mit Bäumen unter blauem Himmel fällt. Im äußersten rechten Teil des Aufklebers ist Gebälk zu sehen, welches ein imaginäres Dach abstützt.

Die Hühner der Beklagten leben in Bodenhaltung.

Darunter ist Stallhaltung zu verstehen, die Bestandsdichte beträgt maximal 7 Hühner pro qm. Mindestens 1/3 der Fläche ist mit Streumaterial (Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf) bedeckt, ein ausreichender Teil der Stallfläche dient der Aufnahme der Ausscheidung der Hühner.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Gesamteindruck der Packungsaufmachung sei irreführend. Es werde insbesondere durch das Fenster mit Blick ins Grüne der Eindruck erweckt, die Eier stammten aus Hühnerhaltung mit beliebiger Auslaufmöglichkeit ins Freie.

Bei einer von ihm in Auftrag gegebenen Untersuchung der I... zu " Produktassoziationen beim Kauf von Lebensmitteln" seien 17 % der Probanden dem Eindruck unterlegen, die Eier stammten aus "Freilandhaltung".

Ein erheblicher Teil der Verbraucher bringe eine besonders hohe Wertschätzung Eiern entgegen, die von freilaufenden Hühnern stammten. Neben Qualitätskriterien spielten Gesichtspunkte des Tierschutzes bei der Eierwahl des Verbrauchers eine erhebliche Rolle. In diesem Bereich seien an die Zulässigkeit der Werbung hohe Anforderungen zu stellen. Der Durchschnittsverbraucher müsse unmißverständlich über die Art der Legehennenhaltung aufgeklärt werden.

Die Werbung der Beklagten verstoße gegen das Irreführungsverbot der §§ 3, 1 UWG, 17 LMBG i.V.m. den EG/EU-Verordnungen 1907/90 und 1274/91.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verpackungen für Hühnereier ("10 frische Eier aus Bodenhaltung mit Herkunftsgarantie") mit anliegend abgebildeter Aufmachung/Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen bzw. verwenden zu lassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, ein aufgeklärter Verbraucher - und nur auf diesen komme es an - könne ohne weiteres zwischen den unterschiedlichen gesetzlich zugelassenen Arten von Legehennenhaltung unterscheiden. Für diesen enthalte die Bezeichnung "Bodenhaltung" auch in Verbindung mit der optischen Aufmachung der Verpackung eine eindeutige Aussage.

Das Landgericht Potsdam hat mit dem am 16.01.2002 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, unter Berücksichtigung des Gesamteindruckes des Aufklebers vermöge die Verpackung beim durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht die Annahme begründen, es handele sich um Eier von Hühnern, die Auslaufmöglichkeit ins Freie hätten. Die Tiere seien im Innenraum eines Stallgebäudes abgebildet, dies stimme mit der Bezeichnung "Bodenhaltung" überein.

Gegen das vom Kläger angeführte Umfrageergebnis bestünden bereits methodische Bedenken hinsichtlich der Durchführung der Erhebung.

Gegen dieses ihm am 17.01.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.02 2002 bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers, welche er mit dem am 14.03.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, ein durchschnittlich informierter aufmerksamer und verständiger Verbraucher könne bei Betrachten der Verpackung durchaus der Vorstellung unterliegen, die Hühner lebten in Freilandhaltung. Die vom Landgericht angeführten Argumente würden nur greifen, wenn der Verbraucher die Eierverpackung "studiere". Dies gehe an der Realität vorbei.

Der Kläger erläutert die Methode der durchgeführten Umfrage.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verpackungen für Hühnereier (" 10 frische Eier aus Bodenhaltung mit Herkunftsgarantie") mit der anliegend abgebildeten Aufmachung in den Verkehr zu bringen bzw. verwenden zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO n.F.).

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen § 1 UWG bzw. § 3 UWG iVm § 17 Nr. 5 b) LMBG.

Sie ist nicht geeignet, einen nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise über den Ursprung der Eier bzw. die Haltung der Legehennen zu täuschen.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die beanstandete Werbung Eier betrifft, die tatsächlich aus Bodenhaltung im Sinne der (EWG) Verordnungen Nr. 1907/90 und Nr. 1274/91 stammen.

Umstritten ist allein, ob die Werbung auf der Verpackung den Verkehrskreisen die Herkunft der Eier aus "Freilandhaltung" suggerieren kann.

1.

Bei der Beurteilung, ob die Werbeaussage geeignet ist, den Käufer irrezuführen, ist auf die mutmaßliche Erwartung eines situationsadäquat durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (BGH, GRUR 2000, 619).

Maßgeblich für die Ermittlung des Verständnisses dieser Verkehrskreise ist derjenige Eierkäufer, der die Information auf der Eierpackung verständig zur Kenntnis nehmen und danach seine Kaufwahl treffen kann. Dieser Verbraucher muss über die verschiedenen, in der Praxis in gesetzlich zulässiger Weise existierenden Arten von Legehennenhaltung informiert sein, andernfalls er die digitalen und analogen Informationen der Eierverpackung nicht verständig bewerten und auch nicht zwischen Eiern verschiedener Herkunft eine Wahl treffen kann.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass diese Verkehrskreise detailliert die einzelnen Kriterien der gesetzlich zugelassenen unterschiedlichen Legehennenhaltungen benennen können, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 (zuletzt geändert durch VO/EG Nr. 818/96 vom 29.4.1996) und Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 nebst Anhang II (zuletzt geändert durch VO/EG Nr. 505/98 vom 3.3.1998) zum Ausdruck kommen. Dies würde auf einen Idealtyp bzw. Soll-Typ des Durchschnittsverbrauchers abstellen, der die ihm aus zahlreich eingeräumten Informationsrechten im Gegenzuge erwachsenen Informationspflichten voll wahrnimmt und ohnehin schwer zu täuschen ist.

Auszugehen ist von der bei der Allgemeinheit verbreiteten Kenntnis, dass es im Großen und Ganzen 3 Arten von Hühnerhaltung zur Eiererzeugung gibt, nämlich diejenige nahezu ohne Bewegungsfreiheit in Käfigen, diejenige mit Bewegungsfreiheit innerhalb umschlossenem Areal und die Haltung mit uneingeschränkter Bewegungsfreiheit bzw. ungehinderter Auslaufmöglichkeit ins Freie.

Die Allgemeinheit weiß ferner, dass unter dem Begriff "...-Haltung" ausschließlich die Beschreibung des Lebensraumes der Legehennen zu verstehen ist und nicht etwa andere Faktoren wie die Art deren Ernährung, etc.

Diese Kenntnis kann sich der interessierte Käufer von Eiern heute bereits unschwer dadurch beschaffen - und er tut dies auch aus Tierschutzinteresse-, dass er die auf den Eierverpackungen einzig zulässigen Angaben zur Art der Legehennenhaltung (Art. 18 (EWG) VO Nr. 1274/91), nämlich "Eier aus Freilandhaltung, intensiver Auslaufhaltung, Bodenhaltung, Volierenhaltung, Batteriehaltung", wortwörtlich nimmt. Dadurch erschließt sich ihm unschwer, dass die die Eier legenden Hühner im Freien, auf dem Boden (eines Gebäudes) oder in Käfigen leben. Zwar ist der Begriff "Bodenhaltung" für sich allein betrachtet nicht ganz so aussagekräftig bzw. kennzeichnend wie "Volierenhaltung" oder "Freilandhaltung". Das Zusammenspiel aller zulässigen Angaben zur Art der Legehennenhaltung, wie es sich jedem potentiellen Käufer im Eierregal des Geschäftes zeigt, lässt den Verbraucher aber unschwer erkennen, dass "Bodenhaltung" zwischen "Volierenhaltung" und "Freilandhaltung" steht, also eine höhere bzw. geringere Bewegungsfreiheit dem Tier gibt.

Derjenige Verbraucher, der die die Legehennenhaltung kennzeichnenden Begriffe nicht mit Bildern auszufüllen vermag, sei es, weil er am Ursprung der Eier nicht interessiert ist, sei es, weil er den Begriff "..-Haltung" assoziiert mit anderen Faktoren, wie etwa einer bestimmten Ernährungsform der Tiere (z.B. Bio-...), entspricht nicht dem vom EuGH aufgestellten Verbraucherleitbild (Urteil vom 16.7.98, Rs C-210/96 "Gut Springenheide", NJW 1998, 3183) und dem vom Bundesgerichtshof nun konstatierten Verbraucherleitbild des situationsadäquat durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (BGH, GRUR 2000, 619 "Orient-Teppichmuster"; BGH, GRUR 2002, 550 "Elternbriefe"). Dieser Verbraucher ist, da er Informationen, insbesondere digitale, auf der Eierpackung nicht verständig zur Kenntnis nehmen und zur Grundlage seiner Kaufentscheidung machen kann, nicht in den durch das UWG geschützten Verbraucherkreis einbezogen.

Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des OLG München (WRP 1986, 303) und des OLG Köln (NJW 1985, 1911), ist überholt. Die Angabe "Eier aus Bodenhaltung" ist heute eine gesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärte Bezeichnung.

2.

Ein dem Verbraucherleitbild entsprechender Eierkäufer wird sich durch die inkriminierte Werbung nicht zu der Assoziation verleiten lassen, die Eier stammten aus Hühnerhaltung im Freiland, also ohne Bewegungsbeschränkung. Maßgeblich ist die Gesamtaufmachung der Verpackung. Neben der Aufschrift "Bodenhaltung" in Großdruck sind sitzende Hühner in einem scheunenartigen Gebäude zu sehen, denen Stroh als Unterlage dient. Für den informierten Verbraucher ist damit der Lebensraum der Hühner umrissen, dort legen sie auch ihre Eier ab. Der abgebildeten Strohunterlage kommt dabei kein eigener Assoziationswert, etwa Freiland oder unverschlossenes Stallgebäude, zu.

Zwar ermöglicht das abgebildete Fenster den Blick ins Freie auf Bauernhof und grüne Wiese.

Es sind jedoch keine dort befindlichen Hühner abgebildet.

Der informierte Verbraucher wird sich durch die suggerierte ländliche Idylle nicht zu der Annahme verleiten lassen, die Legehennen würden freilebend/freilaufend gehalten werden bzw. könnten sich beliebig ins Freie begeben. Er wird dieses - geschlossene - Fenster in Beziehung setzen zur übrigen analogen Information - umschlossener Raum und sitzende Tiere- und zur digitalen Information "Bodenhaltung". So wird er sich zutreffende Vorstellungen vom Ursprung der Eier machen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Eierkäufer in der Regel nicht die Verpackung ausgiebig studiert, worauf der Kläger zutreffend hinweist. Die Allgemeinheit bringt aber diesem potentiellen Kaufgegenstand eine gewisse Aufmerksamkeit entgegen und zwar schon deshalb, um sich der Güteklasse und des Haltbarkeits- bzw. Legedatums zu versichern. Der interessierte Verbraucher wird sogar die Packung öffnen, um festzustellen, ob er keine beschädigten Eier erwirbt. In diesem Zusammenhang wird der Verbraucher auch die Bezeichnung der Herkunft der Eier mit einer gewissen Aufmerksamkeit betrachten.

3.

Dem Senat ist die Beurteilung, dass die beanstandete Werbung zur Irreführung nicht geeignet ist, ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Beauftragung einer Verbraucherbefragung möglich.

Zwar kam nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Prüfung der Frage, ob nach der Verkehrsauffassung eine Irreführungsgefahr bestand, eine Feststellung des Gerichtes auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung wegen Zugehörigkeit desselben zu dem angesprochenen Verkehrskreis eher dann in Betracht, wenn es um die Bejahung der Irreführungsgefahr ging, als dann, wenn diese verneint werden sollte. Maßgeblich war dabei die Überlegung, dass hinsichtlich der Vorstellung einer Minderheit, auf die für die Bejahung der Irreführungsgefahr abzustellen ist, das Gericht auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung eher verlässliche Feststellungen treffen könne als hinsichtlich der Anschauung einer Mehrheit, auf die bei der Verneinung der Irreführungsgefahr abzustellen ist. Diese Verneinung erfordert nämlich die Feststellung, dass ein weit überwiegender Teil des Verkehrs nicht irregeführt werden kann. Dieser "Verkehr" wurde dergestalt definiert, dass er aus einem weitgespannten, vielschichtigen Personenkreis besteht mit uneinheitlicher, vom Grad der Aufmerksamkeit, Informiertheit und Verständigkeit des einzelnen Verbrauchers abhängigen Verkehrsauffassung. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.10.2001 "Elternbriefe", a.a.O.) erfährt der oben skizzierte "Verkehr" eine gewisse Nivellierung durch die Aufstellung des neuen Verbraucherleitbildes Da nunmehr die Vorstellung des situationsadäquat durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher maßgeblich ist, kommt es nicht auf die diesem Kriterium nicht standhaltende Minderheit von Verbrauchern an.

Der diesem Durchschnittsverbraucher entsprechende Tatrichter kann seine Sachkunde und Lebenserfahrung zur Bejahung und Verneinung einer Irreführungsgefahr gleichermaßen einsetzen.

Auch die vom Kläger vorgelegte Untersuchung des I... vom September 2001 (Bl. 101 ff. d.A.) führt nicht zur Beauftragung einer Umfrage.

Der Kläger legt bereits nicht hinreichend dar, dass der Kreis der Probanden in der Weise ausgewählt worden ist, dass er dem oben skizzierten Verbraucherleitbild entspricht. Dagegen spricht bereits, dass sich nahezu "abenteuerliche" Probandenaussagen finden, wie etwa diejenige, der Lebensraum der auf der Eierpackung abgebildeten Hühner sehe so aus, dass sich das (abgebildete) Huhn "mit einigen Hühnern eine wesentlich größere Fläche teilt (z. B. die eines Fußballfeldes)" (Bl. 146 d.A.). Diese Antwort ist mit dem vom Probanden zu betrachtenden Bild in keiner Weise mehr in Einklang zu bringen.

So kommt das Umfrageinstitut selbst zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass viele Verbraucher über die Produktverpackung bestimmte Vorstellungen mit dem Produkt in Verbindung bringen, die mit der Produktrealität wenig oder gar nichts gemeinsam habe. Auf diesem Gebiet herrsche - dies zeige die Umfrage- ein offensichtlich größerer Nachbesserungsbedarf (Bl. 106 d. A.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (n.F.). Es geht um die Herausbildung allgemeiner Grundsätze im Wettbewerbsrecht.

Ende der Entscheidung

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