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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 6 U 57/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 433 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 57/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 04.03.2008

Verkündet am 04.03.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 470/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Zahlung des Kaufpreises nur noch für zwei Friesenhengste.

Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.3.2007 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte zur Zahlung von 9.301,85 € an den Kläger verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 700 € für das im November 2002 verkaufte Fohlen. Dem Kläger stehe demgegenüber gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 9.000 € für die beiden Friesenhengste gegen die Beklagte aus § 433 II BGB zu. Die Parteien hätten für die beiden Friesenhengste einen Gesamtkaufpreis von 9.000 € vereinbart. Das stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Anspruch stehe dem Kläger nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten zu. Für einen Eingehungsbetrug (§ 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB) seien hinreichende tatbestandsausfüllende Tatsachen nicht vorgetragen.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien jeweils selbständige Berufungen eingelegt.

Der Kläger hat seine Berufung, mit der er sich nur gegen die Abweisung des Feststellungsantrages gewandt hat, zurückgenommen.

Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Klageabweisung. Sie meint, das Landgericht sei auf Grund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Friesenhengste ein Kaufpreis in Höhe von insgesamt 9.000 € vereinbart und dass der Kaufpreis von ihr, der Beklagten, nicht gezahlt worden sei. Die Feststellungen und Annahmen des Landgerichts basierten ausschließlich auf der Aussage der Zeugin M.... Diese sei nicht glaubwürdig, ihre Aussage nicht glaubhaft. Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers an sich unglaubhaft.

Die Beklagte beantragt,

teilweise abändernd die Klage in vollem Umfang abzuweisen Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Berufung der Beklagten.

Die Akte der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) 202 Js 16352/05 hat der Senat zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil aus zutreffenden Gründen dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB für zwei Friesenhengste in Höhe von 9.000 sowie auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden zuerkannt.

a) Der Kläger hat bewiesen, dass die Parteien einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt 9.000 € für die beiden Friesenhengste vereinbart haben. Der Senat ist im Ergebnis der wiederholten Vernehmung der Zeugin M... davon überzeugt. Die Zeugin M... hat erneut den Vortrag des Klägers bestätigt, dass dieser zunächst 10.000 € für die beiden Friesenhengste haben wollte, die Parteien sich letztlich jedoch auf 9.500 € oder 9.000 € als Kaufpreis verständigt hätten. Die Zeugin M... hat auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie hat ruhig und sicher ausgesagt. Ihre Aussage war detailreich, farbig, inhaltlich stimmig und plausibel, auch zu den Umständen, unter denen sie das Verkaufsgespräch der Parteien "belauscht" hat. Im Unterschied zu ihrer Vernehmung vor dem Landgericht konnte sie sich allerdings nicht genau daran erinnern, ob als Kaufpreis letztlich 9.500 € oder 9.000 € festgelegt worden sind. Diese von ihr freimütig eingeräumte ungenaue Erinnerung an die Höhe des letztlich vereinbarten Kaufpreises und dieser Unterschied zwischen ihren Aussagen vor dem Landgericht und dem Senat spricht wesentlich für ihre Glaubwürdigkeit und gegen ihre Festlegung auf eine Aussage zugunsten des Klägers als ihres Ehemannes. Der Senat hat danach keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage.

Dass der vereinbarte Kaufpreis auch nur zum Teil bezahlt worden ist, hat die insoweit beweispflichtige Beklagte, wie sich aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts ergibt, nicht bewiesen. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 516 III, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II Nr. 1 und 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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