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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 6 U 71/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
BGB § 124 Abs. 1
BGB § 530 Abs. 1
BGB § 531 Abs. 2
BGB § 532
BGB §§ 812 ff.
BGB § 985
BGB § 986
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 71/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 27.03.2007

Verkündet am 27.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. 03.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. 07. 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 10 O 490/04 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 I ZPO.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Soweit die Klägerin Herausgabe des Wohnwagens verlangt, steht ihr ein Anspruch aus §§ 985, 986 BGB nicht zu. Denn sie hat ihr Eigentum, das sie ausweislich der vom Beklagten unterzeichneten Urkunde vom 20. 8. 2001 (Bl. 7 GA) zunächst zurückerworben hatte, ausweislich der "Verzichtserklärung" vom 15. 5 2002 (Bl. 75 GA) wiederum dadurch verloren, dass sie den Wohnwagen dem Beklagten unstreitig schenkweise übertragen hat. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Übereignung, die durch Einigung kurzer Hand stattgefunden hat (§ 929 S. 2 BGB) sind nicht ersichtlich; auch hat die Klägerin weder hinreichend dafür vorgetragen, dass sie zur Einigung gezwungen worden ist und die Eigentumsübertragung deshalb wirksam hat anfechten können noch dass sie die Anfechtung innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt hat.

Ein Anspruch auf Rückgabe des Wohnwagens ergibt sich auch nicht aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB. Denn von einem wirksam erklärten Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks kann nicht ausgegangen werden. Dahinstehen kann, ob sich der Beklagte durch die Verstöße, die Grundlage des Ordnungsgeldbeschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 19. 9. 2003 (29 C 21/03) waren, groben Undanks der Klägerin gegenüber schuldig gemacht hat. Denn die Klägerin hat diese Verstöße innerhalb der Jahresfrist des § 532 BGB nicht zum Anlass genommen, die Schenkung zu widerrufen. Das Schreiben ihrer zum damaligen Zeitpunkt von der Existenz der Urkunde vom 15. 5. 2002 offensichtlich nicht unterrichteten Prozessbevollmächtigten vom 18. 12. 2003 (Bl. 123 f. GA) stellt schon deshalb keinen Widerruf der Schenkung dar, weil in ihm eine Schenkung des Wohnwagens ausdrücklich in Abrede gestellt wird. Das gleiche gilt für das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. 5. 2004, in dem lediglich ein vom Beklagten in Aussicht gestelltes notarielles Schuldanerkenntnis einer Geldforderung - ohne dass ein Rechtsgrund zu erkennen wäre - gefordert ist. Auch die Klage enthält keinen Widerruf der Schenkung; sondern stützt den Herausgabeanspruch allein auf durch die Erklärung des Beklagten vom 20. 8. 2001 der Klägerin wieder eingeräumtes Eigentum. Ein Widerruf der Schenkung kann daher allenfalls in dem Schriftsatz vom 12. 7. 2006 (Bl. 119 GA) gesehen werden, mit dem die Klägerin sich der mit Beschluss vom 22. 6. 2002 erklärten Absicht des Landgerichts angeschlossen hat, "die Klage auf den Widerruf einer Schenkung zu stützen".

Dafür, dass schwerwiegende Verfehlungen des Beklagten im Jahr vor der Zustellung dieses Schriftsatzes den Widerruf hätten rechtfertigen können, hat die Klägerin nichts vorgetragen; die pauschal behauptete Belästigung der Klägerin mit Telefonaten stellt keine schwerwiegende, den Widerruf rechtfertigende Verfehlung dar.

2. Soweit die Klägerin Ersatz der von ihr für den Kauf des Motorrollers aufgewendeten Betrages verlangt, kann sie diesen Anspruch nicht auf die Erklärung des Beklagten in der Urkunde vom 20. 8. 2001 (Bl. 7 GA) stützen, "über eine Regelung des Motorrollers ... (müsse) ... noch eine Lösung gefunden werden". Dass eine derartige Lösung gefunden worden ist und wie sie aussieht, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nämlich nicht dargelegt.

Auch aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB kann die Klägerin einen solchen Anspruch nicht herleiten. Zweifelhaft ist schon, ob der Wert des Kaufpreises dem Beklagten überhaupt schenkweise zugewendet worden ist. Denn unstreitig hat die Klägerin den Kaufpreis als Ausgleich dafür bezahlt, dass sie dem Beklagten durch eine Anzeige um den Führerschein gebracht hatte, also einen aus ihrer Sicht möglicherweise moralisch bestehenden Anspruch "entgolten". Geht man von einer schenkweisen Zuwendung des Kaufpreiswertes aus, so scheitert der Rückforderungsanspruch wegen groben Undanks aus den unter 1. geschilderten Gründen.

Das angefochtene Urteil war daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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