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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 6 U 75/07
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, HGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 181
BGB § 339 S. 2
AGBG § 5
AGBG § 9
AGBG § 9 Abs. 1
AGBG § 23 Abs. 1
HGB § 230
HGB § 348
ZPO § 301
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7
EGBGB Art. 229 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 75/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.02.2008

Verkündet am 12.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. April 2007 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin (2 O 550/03) teilweise aufgehoben, soweit die Klage zu Antrag 5 abgewiesen worden ist. Insoweit wird das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten noch auf Zahlung von Vertragsstrafe, Schadensersatz, Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Nichtübertragung von Rechten an Telefonanschlüssen, Herausgabe verschiedener Geräte und Gegenstände sowie Rückzahlung unberechtigt erstatteter Mietaufwendungen in Anspruch.

Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19.4.2007 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von zwei Zeugen mit dem angefochtenen Teilurteil die Klage zu den Anträgen Nr. 1 c (Zahlung von Vertragsstrafe in Höhe von 25.600 €), 3 (Abweisung des Antrages auf Feststellung der Erledigung hinsichtlich des Antrages auf Verurteilung zur Herausgabe von Telefonkarten und Übertragung der Verfügungsrechte über zwei Festanschlüsse nach einseitiger Erledigungserklärung) und 5 (Rückzahlung ungerechtfertigter Mietaufwendungen) abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, über die mit den Anträgen Nr. 1 c, 3 und 5 geltend gemachten Ansprüche habe durch Teilurteil entschieden werden können. Diese Anträge beträfen selbständige Teile des Streitgegenstandes, die weder sachlich noch prozessual von den weiteren Anträgen abhängig seien und die Entscheidung über diese Anträge auch nicht mehr berühren könnten.

Ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 DM gemäß § 339 S. 2 BGB i.V.m. Nr. 6 des Gebietsleiter-Vertrages stehe der Klägerin nicht zu. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Der Beklagte sei Handelsvertreter. Das AGBG sei anwendbar. Die allgemeine Geschäftsbedingung in Nr. 6 des Gebietsleiter-Vertrages seien gemäß § 5 AGBG unter dem Gesichtspunkt einer zu Lasten des Verwenders gehenden Unklarheit dahin auszulegen, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 DM nur für den Fall vereinbart sei, dass der Beklagte vertragswidrig eine Eigenabrechnung vornehme. Eine Eigenabrechnung im Sinne dieser Formulierung liege nur dann vor, wenn der Beklagte selbst von dem Kunden das Geld in Empfang nehme, welches der Klägerin zustehe. Die Klausel sei auch wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot unwirksam, weil eine höhenmäßige Beschränkung der Vertragsstrafe fehle. § 348 HGB stehe der Angemessenheitskontrolle nach § 9 I AGBG nicht entgegen. § 348 HGB gelte nicht für allgemeine Geschäftsbedingungen. Der mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Im Ergebnis der Beweisaufnahme vom 1.6.2005 sei bewiesen, dass der Beklagte berechtigt gewesen sei, auch Fremdgeräte, d.h. nicht der Klägerin gehörende Geräte, für einen begrenzten Zeitraum zum Einsatz zu bringen und der Klägerin in Rechnung zu stellen. Die Zahlungen seien deshalb mit Rechtsgrund geleistet worden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung entsprechend den Klageanträgen zu Nr. 1 c und 5. erreichen will.

Die Klägerin hält die Auffassung des Landgerichts für unrichtig, ihr stehe schon deshalb ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 DM nicht zu, weil Nr. 6 des Gebietsleitervertrages unwirksam sei. Der als Gebietsleiter tätige Beklagte sei nicht Handelsvertreter gewesen. Vielmehr seien die Parteien gesellschaftsrechtlich verbunden gewesen. Die Parteien hätten danach nur zulässig den jeweiligen Gewinn sofort zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt.

Die Klägerin meint außerdem unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Schleswig vom 18.8.2006 (14 U 206/05) in einem Parallelverfahren zur identischen Vertragsstrafenklausel sowie eine in diesem Urteil zitierte Entscheidung des Kammergerichts, dass die Vertragsstrafenklausel des als Handelsvertretervertrag zu wertenden Vertragsverhältnisses wirksam sei. Weder sei die Vertragsstrafenklausel unklar, wie sich aus der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung ergebe, noch verstoße sie gegen das Übermaßverbot, weil die Höhe der Vertragsstrafe auf 50.000 DM beschränkt sei. Unabhängig von der Rechtsfrage der Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel habe das Landgericht in jedem Fall den Schaden zusprechen müssen, den der Beklagte ihr, der Klägerin, durch die Vertragsverletzung zugefügt habe und der Höhe nach hinsichtlich des P...-Geschäfts konkret feststehe (entgangener Umsatz in Höhe von 21.310,07 €, jedenfalls Schadensersatz in Höhe von 18.370,75 €).

Die vom Landgericht herangezogenen Zeugenaussagen stützten die Abweisung des Klageantrages zu Nr. 5. nicht. Der Beklagte habe sie, die Klägerin, auch in Bezug auf den Vorgang zum Klageantrag zu Nr. 5. arglistig getäuscht. Allein wegen der Behauptung des Beklagten, er habe bei der Fa. O... R... für 11.977,54 € Fremdgeräte angemietet, habe die Klägerin dem Beklagten diesen Betrag bezahlt. Unstreitig sei dies nicht der Fall gewesen, so dass dieser Betrag rechtsgrundlos gezahlt worden sei. Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten 11.977,54 € zu zahlen, existiere nicht.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts Neuruppin vom 19.4.2007 den Beklagten zu verurteilen,

1 c. an die Klägerin 25.600 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24.1.2004 zu zahlen sowie

5. an die Klägerin 11.977,54 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 14.9.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass jedenfalls eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht in Betracht kommt.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages Nr. 1c wendet. Die Berufung führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Teilurteils, soweit der Klageantrag Nr. 5 abgewiesen worden ist. Insoweit muss das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

1. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu 1c durch das angefochtene Teilurteil richtet.

a) Das Landgericht hat zulässig durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO über den Klageantrag Nr. 1c entschieden. Denn die bei diesem Anspruch zu prüfenden entscheidungserheblichen Fragen stellen sich nicht bei den hiermit in objektiver Klagehäufung verbundenen anderen Ansprüchen. Es ist daher auszuschließen, dass das Gericht im Verlauf der weiteren Verhandlung über die anderen Ansprüche zu abweichenden Erkenntnissen gelangt. Diese Gefahr ist zwar insbesondere dann gegeben, wenn mehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete prozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen (BGH, Urteil vom 4.2.1997, VI ZR 69/96 - zitiert nach juris). Eine solche Frage könnte hier jedoch nur diejenige nach dem rechtlichen Charakter der vertraglichen Verbindung der Parteien durch den Gebietsleitervertrag sein. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn der streitgegenständliche Anspruch steht der Klägerin unabhängig davon, welchen rechtlichen Charakter der Gebietsleitervertrag der Parteien hat, nicht zu.

b) Der Klägerin steht ein von ihr ausschließlich auf das so genannte P...-Geschäft (Trocknungsmaßnahmen Bauvorhaben N... in H..., ...) gestützter Vertragsstrafenanspruch gegen den Beklagten aus Nr. 6 des Gebietsleitervertrages nicht zu.

aa) Hat der im zeitlichen Geltungsbereich des AGBG geschlossene Gebietsleitervertrag, auf den gemäß Art. 229 § 5 EGBGB weiterhin das AGBG anzuwenden ist, eine gesellschaftsrechtliche Beziehung der Parteien begründet, wie die Klägerin geltend macht, unterliegt die Vertragsstrafenklausel gemäß § 23 I AGBG zwar nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGBG. Die Klägerin hat dann aber bereits keinen durchsetzbaren selbständigen Vertragsstrafenanspruch gegen den Beklagten.

Gesellschaftsrechtlich können die Parteien unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin in einer stillen Gesellschaft gemäß § 230 HGB verbunden gewesen sein. Der Beklagte hätte sich als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe der Klägerin mit einer Vermögenseinlage beteiligt, wobei seine Vermögenseinlage in von ihm zu erbringenden Diensten bestanden hätte. Diese stille Gesellschaft wäre dadurch beendet worden, dass der Beklagte den Gebietsleitervertrag fristgemäß gekündigt hat. Die Parteien als Gesellschafter hätten dann jedoch keine selbständigen Ansprüche mehr aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander. Folge wäre vielmehr, dass die Parteien lediglich einen Anspruch auf ein eventuelles Auseinandersetzungsguthaben haben könnten. Das Auseinandersetzungsguthaben wäre danach zunächst zu ermitteln. Die ursprünglich selbständigen Forderungen der Gesellschafter untereinander wären untergegangen und könnten nur noch als unselbständige Rechnungsposten bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens ermittelt werden.

bb) Handelt es sich dagegen, wie es das Landgericht angenommen hat, um einen Handelsvertretervertrag, steht der Klägerin aus Nr. 6 des Gebietsleitervertrages ein Vertragsstrafenanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Dafür kann dahinstehen, ob die Vertragsstrafenregelung gemäß § 9 I AGBG schon unwirksam wäre. Zutreffend hat das Landgericht Nr. 6 des Gebietsleitervertrages dahin ausgelegt, dass der Vertragsstrafenanspruch nur entsteht, wenn der Beklagte die Vergütung von der Klägerin erteilten und für sie ausgeführten Aufträgen einzieht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn - wie die Klägerin lediglich geltend macht - der Beklagte vertragswidrig einen Auftrag nicht für die Klägerin, sondern für sich selbst akquiriert, ausgeführt und das Entgelt dafür eingezogen hat.

AGB sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinne einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 15.11.2007, III ZR 247/06, Rn. 28; Urteil vom 25.6.1992, IX ZR 24/92, Rn. 15 - zitiert nach juris). Zweifel gehen gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Klauselverwenders.

Danach kann schon der Satz in Nr. 6 des Gebietsleitervertrages "Der Gebietsleiter ist nicht zum Inkasso berechtigt" nicht losgelöst aus dem Zusammenhang des Vertrages und insbesondere der Nr. 6 gelesen und verstanden werden. Nach Nr. 1 übernimmt der Gebietsleiter für die Firma (die Klägerin) deren Vertretung für die Estrichtrocknung und die anderen von der Firma auszuführenden Trocknungsarbeiten. Nach Nr. 4 des Vertrages hat der Gebietsleiter die Aufgabe, im Namen und für Rechnung der Firma Sanierungsaufträge zu vermitteln etc.. In diesem Zusammenhang ist Nr. 6 Satz 1 zu sehen, nach dem die Abrechnung mit dem Kunden ausschließlich der Firma obliegt. Satz 2 bezieht sich auf diesen Satz. Daraus ergibt sich, dass "Kunde" im Sinne von Satz 1, auf den sich das Inkassoverbot des Satzes 2 bezieht, derjenige ist, dessen Auftrag der Gebietsleiter der Klägerin vermittelt hat und für den die Klägerin Leistungen erbracht hat.

Selbst bei Betrachtung allein des Satzes 2 der Nr. 6 des Gebietsleitervertrages bestünden Zweifel an der von der Klägerin für richtig gehaltenen Auslegung, die gemäß § 5 AGBG zu ihren Lasten gehen würden. Denn "Inkasso" bezeichnet die Einziehung oder Beitreibung fälliger Forderungen. Das Inkasso kann daher die Klägerin ihren Gebietsleitern nur dann untersagen, wenn sie Forderungsinhaberin ist. Dann müssen die Aufträge jedoch für sie abgeschlossen worden sein, so dass sie aus den Verträgen forderungsberechtigt ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Gebietsleiter - wenn auch im Übrigen vertragswidrig - einen Vertrag nicht für die Klägerin geschlossen hat, sondern einen Vertrag, aus dem er selbst und allein berechtigt und verpflichtet ist.

Danach kann der Klägerin schon mangels vertragsstrafenbewehrter Handlung des Beklagten auch kein Vertragsstrafenanspruch zumindest in Höhe des ihr nach ihrer Auffassung entstandenen Schadens zustehen.

Aus den genannten Gründen könnte im Übrigen auch nicht für ein zu ermittelndes Auseinandersetzungsguthaben ein unselbständiger Rechnungsposten "Vertragsstrafe" zugunsten der Klägerin eingestellt werden.

2. Soweit das Landgericht über den Klageantrag zu Nr. 5 entschieden hat, musste das Teilurteil gemäß § 538 II Nr. 7 ZPO aufgehoben und das Verfahren insoweit zurückverwiesen werden. Insoweit ist (noch) entscheidungserheblich, ob der Beklagte durch den Gebietsleitervertrag als stiller Gesellschafter mit der Klägerin verbunden war oder der Gebietsleitervertrag als Handelsvertretervertrag einzuordnen ist. Dementsprechend besteht bei einer Entscheidung des Senates über die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts in diesem Punkt die Gefahr widerstreitender Entscheidungen in diesem Verfahren.

a) Waren die Parteien im Rahmen einer stillen Gesellschaft verbunden, könnte die Klägerin aus den zuvor bereits genannten Gründen einen selbständigen Anspruch auf Herausgabe unberechtigt erstatteter Mietaufwendungen bzw. gezahlten Mietzinses nicht mehr geltend machen. Auch dieser Anspruch wäre lediglich noch als unselbständiger Rechnungsposten bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens zu berücksichtigen.

b) War der Gebietsleitervertrag dagegen ein Handelsvertretervertrag, so kann noch nicht entschieden werden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe erstatteter Mietaufwendungen bzw. Mietzinses und gegebenenfalls in welcher Höhe zusteht.

Ein solcher Anspruch kommt grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen B... in Betracht. Der Beklagte trägt (zuletzt) vor, ein Insichgeschäft gemäß § 181 BGB geschlossen zu haben, nämlich als Vertreter für die Klägerin die Mietverträge mit sich selbst über ihm gehörende Trocknungsgeräte. Ein solches Geschäft konnte er jedoch nur mit Gestattung der Klägerin wirksam abschließen (§ 181 BGB). Dazu hätte die Klägerin bzw. der für sie handelnde Vertreter B... wissen müssen, dass der Beklagte den Abschluss von Mietverträgen für die Klägerin mit sich selbst über eigene Geräte beabsichtigte. Solches ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B... nicht. War dem Beklagten aber der Abschluss der Mietverträge als Insichgeschäfte von der Klägerin nicht gestattet worden, waren diese schwebend unwirksam. Der Abschluss der Mietverträge hätte zwar von der Klägerin genehmigt werden können (§ 177 I BGB). Das ist jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht geschehen. Bei dieser Sachlage wäre der Mietzins von der Klägerin ohne Rechtsgrund an den Beklagten geleistet worden. Trifft jedoch die Behauptung des Beklagten zu, dass er im abgerechneten Umfang eigene Trocknungsgeräte bei der Ausführung von der Klägerin erteilten Aufträgen eingesetzt, mithin mietweise dafür zur Verfügung gestellt hat, hätte er auch Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht, die von der Klägerin herauszugeben wären. Da der Klägerin die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich wäre, hätte sie Wertersatz in Geld zu leisten (§ 818 II BGB). Dann wären aber die gegenseitig in Geld herauszugebenden Leistungen zu saldieren und allenfalls ein ermittelter Saldo an den Bereicherungsgläubiger auszukehren.

Ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe wer an wen etwas herauszugeben hätte, lässt sich jetzt noch nicht feststellen. Denn zunächst bedarf es dazu der weiteren Klärung, ob der Beklagte tatsächlich im abgerechneten Umfang eigene Trocknungsgeräte zur Ausführung von der Klägerin erteilten Aufträgen eingesetzt hat. Mangels Entscheidungsreife erscheint es dem Senat daher insoweit nicht zweckmäßig, in der Sache selbst zu entscheiden.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens ist der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II Nr. 1 und 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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