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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 6 U 80/04
Rechtsgebiete: DÜG, BGB, UrhG, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
BGB § 162 Abs. 1
BGB § 288
BGB § 291 S. 1
BGB § 614 S. 1
BGB § 614 S. 2
BGB § 615
BGB § 645
UrhG § 23
ZPO § 511
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Teilurteil

6 U 80/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.04.2005

Verkündet am 12.04.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 410/03 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159.876 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 01.12.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage im Antrag zu 1. abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Potsdam hat mit dem am 28.04.2004 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.

Den Vergütungsanspruch des Klägers hat es als derzeit nicht fällig abgewiesen; den Unterlassungsanspruch hat es für unbegründet erachtet.

Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Parteien sei im Januar 2001 ein entgeltlicher Dienstvertrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zustande gekommen. Dass die Parteien keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen hätten, hindere die Annahme des Vertragsschlusses nicht. Die übliche Vergütung gelte als vereinbart.

Es sei nicht davon auszugehen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte "development fee" von 25.000 $ alle vom Kläger bis zum Drehbeginn geleisteten Arbeiten abdecken sollte. Aus dem Schriftverkehr der Agentin des Klägers und der Beklagten vom Sept./Okt. 2002 ergebe sich eine solche Vereinbarung nicht. Der in der Korrespondenz verwendete Begriff "development fee" spreche vielmehr dafür, dass deren Gegenstand allein die Vergütung der Drehbuchentwicklung sei, nicht jedoch die Sicherung der Verfilmungsrechte, die Gewinnung von Drehbuchautoren, die Schauspielerrekrutierung und die Drehortauswahl. Alle genannten Tätigkeiten seien Inhalt des zwischen den Parteien konkludent geschlossenen Vertrages, egal, ob diese Tätigkeiten der "pre-production-Phase" oder einer anders zu bezeichnenden Phase der Regiegesamtleistung unterfielen.

In welcher Höhe der Kläger die "übliche" Vergütung bislang verdient habe, könne dahin stehen. Der Vergütungsanspruch sei derzeit nicht fällig.

Vorschuss- oder Abschlagszahlungen seien nicht vereinbart worden. Einer solchen Vereinbarung bedürfe es jedoch, da der Kläger nach § 614 S. 1 BGB vorleistungspflichtig sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 614 S. 2 BGB berufen, wonach eine Vergütung nach Ablauf eines bestimmtem Zeitabschnittes gefordert werden könne. Damit seien vereinbarte Zeitabschnitte gemeint. Eine Übung dahin, dass es bei Regieverträgen gewissermaßen "natürliche Zeitabschnitte" gebe, die stets stillschwiegend vereinbart seien oder für deren Vereinbarung eine Vermutung spreche, sei nicht ersichtlich.

Zur Herbeiführung der Fälligkeit könne sich der Kläger auch nicht auf § 162 Abs. 1 BGB berufen. Zwar verhindere die Beklagte den Eintritt der Fälligkeit der Vergütung, indem sie dem Kläger mit Schreiben vom 03.02.2003 jede weitere Tätigkeit zur Realisierung des Filmes untersagt und damit die Erbringung der vollständigen Regieleistung unterbunden habe. Die Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB setzte jedoch ein treuwidriges Verhalten des Vertragsgegners voraus, woran es fehle.

Das Schreiben der Beklagten vom 03.02.2003 stelle keine die Fälligkeit der Vergütung herbeiführende Kündigung des Vertrages dar. Auch eine die Fälligkeit begründende objektive Unmöglichkeit der Vertragserfüllung liege nicht vor. Die Fortsetzung des Filmprojektes durch die Beklagte, eventuell in Zusammenarbeit mit ... Film, komme in Betracht.

Der auf Urheberrechtsverletzung gestützte Unterlassungsanspruch sei unbegründet. Ob der Kläger Miturheber des Drehbuches sei, könne dahin stehen. Jedenfalls drohe keine Verletzung dieser Rechte bei Verfilmung des Drehbuches durch die Beklagte, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ... Film. Der zwischen den Parteien geschlossene Regievertrag beinhalte die konkludente Gestattung des Klägers zur Verfilmung des Drehbuches seitens der Beklagten. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Beklagte zusammen mit ... Film sich bei der Realisierung des Projektes nicht mehr des Klägers als Regisseur bedienen wollte. Dies sei bislang nicht ersichtlich.

Soweit sich der Kläger gegen eine Bearbeitung des Drehbuches durch die Beklagte wende, komme zwar eine Verletzung von § 23 UrhG in Betracht. Es fehle jedoch substantiierter Vortrag dazu, worin diese Überarbeitung bestehe und ob es sich hierbei überhaupt um eine relevante, die Miturheberschaft des Klägers tangierende Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG handele.

Gegen dieses ihm am 10.05.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.06.2004 bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers, welche er mit dem am 06.08.2004 eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig innerhalb verlängerter Frist begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt er seine Klagebegehr in vollem Umfange weiter.

Auch die Beklagte hat gegen das ihr am 06.05.2004 zugestellte Urteil die am 04.06.2004 bei Gericht eingegangene Berufung eingelegt. Diese hat sie mit dem am 10.08.2004 eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig innerhalb verlängerter Frist begründet.

Sie wendet sich gegen die Entscheidung des Landgerichtes, der Vergütungsanspruch des Klägers sei nur derzeit nicht begründet.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages ausgegangen ist.

Hinsichtlich der Fälligkeit der Vergütung behauptet er unter Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen weiterhin, in der Filmbranche sei die Vergütung eines Regisseurs üblicherweise in Abschnitten (abschlagsweise) zu bezahlen.

Er meint, die Beklagte befinde sich wegen grundloser Einstellung des Projektes und Verweigerung der Annahme weiterer Leistungen des Klägers in Annahmeverzug, so dass die Vergütung nach § 615 BGB fällig sei.

Schließlich sei entgegen der Annahme des Landgerichts sehr wohl von treuwidriger Vereitelung des Filmprojektes seitens der Beklagten auszugehen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei eine Realisierung des Filmprojektes durch ... Film mit dem Kläger als Regisseur weder vereinbart noch seien Vertragsverhandlungen aufgenommen worden.

Der Unterlassungsanspruch sei begründet.

Das Landgericht habe sich über die von den Parteien übereinstimmend vorgetragene Tatsache, dass Nutzungsrechte an dem Drehbuch der Beklagten seitens des Klägers nicht eingeräumt worden seien, hinweggesetzt. Für die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Regievertrages sei kein Raum. Zudem habe er, der Kläger, hinsichtlich der Nutzungsrechte an dem Drehbuch sein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht bis zur Zahlung der Vergütung ausgeübt.

Der Kläger tätigt neuen Vortrag in der Berufung.

Die Beklagte habe in einem Vertrag mit der ... Film vom November 2003 die Miturheberschaft des Klägers an dem Drehbuch anerkannt. Mit diesem Vertrag habe die Beklagte der ... Film die Option eingeräumt, alle Rechte an dem Drehbuch einschließlich des Verfilmungsrechtes sowie der Rechte an den bestehenden Materialien zu erwerben gegen Zahlung derjenigen Kosten, die die Beklagte für den Erwerb des Drehbuches aufgewendet habe. Als Erwerbskosten seien dabei in dem Vertrag u.a. 22.000 € für den Kläger aufgeführt worden. Dies alles habe er erst nach dem erstinstanzlichen Urteil erfahren.

Bei diesem Vertrag sei ... Film eine "exklusive" Option eingeräumt worden. Allein diese habe während des Optionszeitraumes das Recht zur Verwendung des Drehbuches und zur Verfilmung. Daraus folge, dass seitens der Beklagten subjektive Unmöglichkeit hinsichtlich der Fortführung des Filmprojektes gegeben sei.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 290.000 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 es Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit 22.08.2003 zu zahlen,

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € , ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, das in der Anlage K 1 beigefügte Drehbuch "..." von M... H... und V... S... (1. bis 3. Entwurf) zu bearbeiten, zu verfilmen, im Internet oder sonstigen Medien damit zu werben oder in sonstiger Weise selbst zu nutzen und/oder es Dritten zur Bearbeitung, Verfilmung, Werbung im Internet oder sonstigen Medien oder zur Nutzung in sonstiger Weise zu überlassen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

2. in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, aus ihrer zu den Akten gereichten E-Mail-Korrespondenz mit der Agentin des Klägers ergebe sich, dass zwischen den Parteien keine verbindliche Vereinbarung getroffen worden sei für eine künftige Tätigkeit des Klägers als Regisseur. Nur über dessen Tätigkeit während der Drehbuchperiode und eine hierfür zu zahlende Vergütung von 25.000 $ habe Einvernehmen bestanden. Dem - unstreitig erfolgten- gemeinsamen Auftreten der Parteien vor der Presse und in der Öffentlichkeit mit der Bekanntgabe des Klägers als Regisseur für besagten Film komme eine rechtliche Relevanz nicht zu. Es handele sich um reine Öffentlichkeitsarbeit um insbesondere die finanziellen Grundlagen für die Realisierung des Projektes durch Gewinnung von finanzierenden Partnern zu schaffen.

Für den Abbruch der Vertragsverhandlungen habe es einen triftigen Grund gegeben. Die Autorin D... C... habe den Vertrag mit der Beklagten betreffend die Übertragung der Stoffrechte gekündigt und diese Rechte auf die ... Film übertragen. Der Rechtsstreit in L... sei durch wechselseitige Klagerücknahmen beendet worden. Die Verfilmungsrechte an den Roman lägen nunmehr -unstreitig - allein bei ... Film. Sie, die Beklagte, habe nur noch die Rechte an dem Drehbuch ohne allerdings zu einer Verfilmung rechtlich in der Lage zu sein. Tatsächlich befinde sich der Kläger in Verhandlungen mit der ... Film. Erhalte der Kläger die mit der Klage geforderte Vergütung und werde er alsdann für ... Film als Regisseur tätig, wäre dies kein angemessener Ausgang des Rechtsstreits.

Eine Miturheberschaft des Klägers an dem Drehbuch bestehe nicht. Er selbst habe seine Mitarbeit an dem Drehbuch als übliche Regisseurüberwachung bezeichnet, für die er eine Autorenschaft nicht beanspruche (E-Mail vom 20.02.2002; Anlage B 1 ). Darauf hätten sich die Parteien verständigt. Aus den vom Kläger vorgelegten Materialien ergebe sich im Übrigen nicht, welche Passagen des Drehbuches von ihm stammen sollen. Soweit der Kläger historische und Literaturstudien betrieben haben will, sei dies keine schutzfähige Tätigkeit iSd Urheberrechtes.

Außerdem biete sie, die Beklagte, das Drehbuch nicht Dritten zur Übernahme an. Den vom Kläger behaupteten Vertrag mit der ... Film habe sie nicht abgeschlossen.

Mit dem nach der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Schriftsatz vom 17.03.2005 hat die Beklagte vorgetragen, die Parteien hätten ihren Vertragsverhandlungen erkennbar amerikanische Vertragsusancen zugrundegelegt. Danach erhalte ein Filmregisseur für die Pre-Production-Phase einen Anteil von 10 - 20 % seiner Gesamtgage. Der Anteil der reinen Dreharbeiten beanspruche 60 %, derjenige der Nacharbeiten (Post-production-Phase) 20 % der Gesamtgage.

Hilfsweise macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Ein Zahlungsanspruch solle dem Kläger nur Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an dem Drehbuch zugesprochen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufungen der Parteien betreffend die erstinstanzliche Entscheidung über den Klageantrag zu 1. ist durch Teilurteil zu entscheiden, da dieser Teil des Rechtsstreits zur Endentscheidung reif ist ( § 301 S. 1 ZPO)

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.04.2004 verkündete Urteil ist zulässig, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

Auch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil betreffend den Klageantrag zu 1. ist zulässig.

Insbesondere ist die Beklagte durch das Urteil beschwert.

Sie hatte Klageabweisung in vollem Umfang beantragt, die Klage ist jedoch nur mit einer ihr nachteiligen Einschränkung abgewiesen worden (Zöller/Gummer, ZPO, 24.Aufl., vor § 511 Rn 21).

II.

Die Berufung des Klägers betreffend den Klageantrag zu 1. ist überwiegend begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch aus Dienstvertrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ( § 611, 612 Abs. 2, 614 BGB).

Die Berufung der Beklagten ist hingegen unbegründet.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Vertragsverhältnis mit dem Inhalt eines Dienstvertrages bzw. einer Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter ( §§ 675, 611 BGB) begründet worden. Verträge mit Künstlern, die auf Mitwirkung an einer Aufführung oder Werkerstellung gerichtet sind, stellen Dienstverträge dar (Palandt/Sprau, BGB, 63.Aufl., Einf v. § 631 Rn 25).

Der Vertrag der Parteien hat zum Inhalt, dass der Kläger die zur Realisierung eines Filmprojektes erforderlichen, vor Aufnahme der eigentlichen Dreharbeiten gelegenen Tätigkeiten ausführt, also insbesondere tätig wird betreffend die Sicherung der Literaturrechte des zu verfilmenden Romans, die Drehbuchentwicklung, die Suche nach einem geeigneten Drehbuchautor sowie die Suche und Auswahl geeigneter Schauspieler und Drehorte.

Es kann dabei dahin stehen, ob eine Filmproduktion in 3 Stufen ( Pre-Production, Dreharbeiten, Nachbearbeitung) einzuteilen ist, wie der Kläger behauptet, oder in 4 Stufen (Entwicklung eines Filmvorhabens, Pre-Production, Dreharbeiten, Nachbearbeitung), wie die Beklagte behauptet.

Jedenfalls waren sich die Parteien darüber einig, dass der Kläger die vor den Dreharbeiten gelegenen Stufen des Projekts ausführen sollte. Zwar hatten die Parteien die Absicht, das Filmprojekt insgesamt miteinander durchzuführen. Da jedoch unklar war, ob und wann es letztlich zur Aufnahme der Dreharbeiten kommen würde - Voraussetzung hierfür war die endgültige Sicherung der Finanzierung und der Verfilmungsrechte - sahen die Parteien vom Abschluss eines kompletten Regisseurvertrages ab. Nach ihrem übereinstimmenden Willen sollte der Kläger zunächst, d.h. ab Februar 2001 die für den Beginn der eigentlichen Dreharbeiten erforderlichen "Vorarbeiten" in Angriff nehmen und erledigen. Diese Vorarbeiten sollten soweit gedeihen, dass der Aufnahme der eigentlichen Dreharbeiten nach Sicherung der Finanzierung und der Verfilmungsrechte nichts mehr im Wege stehen sollte.

Dass ein Vertrag des oben genannten Inhalts konkludent zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ergibt sich aus dem zu Tage getretenen Verhalten der Parteien. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, den Kläger mit der Suche nach einem geeigneten Drehbuchautor und der Überwachung der Drehbuchherstellung beauftragt zu haben. Die weiteren zu den den eigentlichen Dreharbeiten vorgelagerten Stufen zählenden Tätigkeiten, wie der Kläger sie im einzelnen in der Klageschrift (Bl. 4,5 d.A. und Bl. 11 -14 d.A.) dargestellt hat, hat dieser im Einvernehmen mit der Beklagten und teilweise in direkter Zusammenarbeit mit deren Geschäftsführer, Herrn N... Sa...., vorgenommen. So hat der Kläger zusammen mit Herrn Sa... die Romanautorin D... C... sowie mögliche Drehbuchautoren im Februar 2001 aufgesucht, eine Besprechung mit Mitarbeitern der Fa. S... betreffend den Vertrieb des Films im Mai 2001 in C... geführt, mit der Fa. S... Film im Juni 2002 über Drehbuchänderungen und Rollenbesetzungen verhandelt, Studiobesuche in T... im November 2002 absolviert und eine erneute Besprechung mit der Fa. S... Film betreffend den neuen Drehbuchentwurf und die Liste der möglichen Hauptdarsteller im November 2002 geführt.

Weiter ist der Kläger in Zusammenarbeit mit Herrn C... T... tätig geworden, den die Parteien unstreitig zum ausführenden Produzenten (Line Producer) im Juni 2002 bestimmt hatten. So hat der Kläger mit Herrn T... im Juli und Oktober 2002 Besprechungen über mögliche Drehorte und das vorläufige Budget geführt und Studiobesuche in T... absolviert. Diese vom Kläger im Einzelnen dargelegten Tätigkeiten hat die Beklagte in prozessual irrelevanter Weise bestritten, indem sie pauschal den geltend gemachten Umfang der dargestellten Arbeiten in Abrede gestellt hat.

Schließlich hat die Beklagte selbst durch den Geschäftsführer Sa... Dritten gegenüber bekundet, dass die Arbeiten der Pre-Production -Phase (Suche nach Drehorten und Darstellern) in vollem Gange seien. So hat der Geschäftsführer mit Schreiben (E-Mail) vom September 2003 (Anlage K 25; Bl. 156 d. A.) an die Agentin der Romanautorin D... C... geschrieben: " we already started our preproduction activities and do researches for locations on various places in Europe. We also started our casting activities and hope first results within the next two weeks. Then V... and I will go to L... and do the necessary business there ...".

Weiter hat die Beklagte das Filmprojekt am 20./22.03.2002 in Berlin öffentlich angekündigt und den Kläger dabei als Regisseur vorgestellt.

Dem Vortrag der Beklagten, der Kläger habe bei den an den Tag gelegten Aktivitäten nur seine eigenen Interessen verfolgt, das Filmvorhaben sei niemals aus der Phase einer sehr frühen Entwicklung, sprich Drehbuchentwicklungsarbeiten, herausgetreten, kann im Hinblick auf die dargestellten Tätigkeiten und Äußerungen nicht gefolgt werden.

Das bewusste Fördern der dargestellten Aktivitäten des Klägers durch die Beklagte sowie deren öffentliche Werbetätigkeit für den Film auch mit dem Namen des Klägers lassen nur den Schluss zu, dass die Parteien den rechtsgeschäftlichen Willen zur Realisierung des Filmprojektes unter Mitwirkung des Klägers als Regisseur hatten, wobei einvernehmlich der Kläger zunächst die vor den Dreharbeiten gelegenen Arbeiten erledigen sollte.

Der Annahme eines Vertragsschlusses steht nicht entgegen, dass der Kläger mit Schreiben vom 20.02.2004 (Anlage B1 ; Bl. 42 d.A. ) geäußert hat, er habe nichts dagegen einzuwenden, mit dem Abschluss des Vertrages noch zuzuwarten, bzw. sich später beklagt hat, dass noch immer kein Vertrag geschlossen sei. Gemeint ist hier ein schriftlicher Vertrag über das ganze Projekt mit detaillierten Regelungen bezüglich Gage, Beteiligung etc.. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages mit detaillierter Vergütungsregelung ist den Parteien letztlich nicht gelungen. Dieser Umstand ist für den Klageanspruch zu 1. jedoch ohne rechtlichen Belang.

2.

Die vom Kläger innerhalb des dargestellten Vertrages ausgeführten Tätigkeiten sind entgeltlich.

Dies gilt einmal für die Arbeiten am Drehbuch allgemein, für welche die Parteien ein Entgelt von 25.000 $ vereinbart haben, wie noch auszuführen sein wird. Dies gilt auch für alle anderen oben dargestellten Tätigkeiten.

Dass die Parteien Unentgeltlichkeit der streitgegenständlichen Leistungen vereinbart haben, trägt die Beklagte nicht vor. Eine solche wäre auch unüblich. Die Beklagte kann nicht erwarten, dass der Kläger, wenn er in seinem angestammten Beruf für sie tätig wird, dies unentgeltlich tun will. Dies folgt aus dem im Gesetz an einem Spezialfall ( § 1835 Abs. 3 BGB) abgehandelten allgemeinen Grundsatz, demzufolge eine in ihrem Beruf tätig werdende Person von ihrem Auftraggeber eine Vergütung fordern darf.

3.

Die Vergütung für die vom Kläger bislang erbrachten Arbeiten ist fällig. Zwar ist es richtig, wie das Landgericht ausgeführt hat, dass die Vergütung in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen der Parteien nach Leistung aller vereinbarten Dienste zu entrichten ist (§ 614 S. 1 BGB).

Im vorliegenden Fall kann der Kläger einen seiner geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, ohne dass er die Arbeiten der Pre-Production-Phase - nur auf diese bezieht sich der Vertrag der Parteien- zu Ende führen muss ( § 645 Abs. 1 S.1 BGB entspr.). § 645 BGB, der auch auf Dienstverträge entsprechend anwendbar ist, enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass Leistungsstörungen, die auf dem Wegfall des Leistungssubstrats oder fehlender Mitwirkung des Gläubigers beruhen, zur Sphäre des Gläubigers gehören und ihn zur Zahlung einer Teilvergütung verpflichten (Palandt/Heinrichs, BGB, 64.Aufl., § 275 Rn 19).

Der Kläger kann im Verhältnis zur Beklagten keine weiteren sinnvollen Tätigkeiten für die Realisierung des Filmprojektes mehr entfalten. Die Beklagte ist unstreitig nicht mehr Inhaberin der dem Drehbuch zugrundeliegenden Stoffrechte an dem Roman. Das Recht zur Verfilmung liegt jetzt bei Dritten.

Damit ist die weitere Durchführung des Vertrages zwischen den Parteien betreffend Tätigkeiten des Klägers vor Aufnahme der Dreharbeiten sinnlos geworden. Die Arbeiten zur Drehbuchentwicklung sowie alle Tätigkeiten der Pre-Production-Phase sollten nicht dem Selbstzweck dienen, sondern die Aufnahme der Dreharbeiten, also die Verfilmung ermöglichen. Die Unmöglichkeit der Verfilmung fällt in die Risikosphäre der Beklagten. Dieser oblag es durch entsprechende Vereinbarungen mit der Romanautorin die zur Verfilmung erforderlichen Werknutzungsrechte zu sichern. Das ist der Beklagten nicht gelungen.

Die Fälligkeit der Vergütung ist spätestens zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu welchem sich die Unmöglichkeit der Verfilmung durch die Beklagte aus rechtlichen Gründen manifestiert hat. Die Parteien tragen nicht vor, wann die Verfilmungsrechte wirksam auf die Fa. ... Film von der Autorin C... übertragen worden sind. Aufgrund des Akteninhaltes ist davon auszugehen, dass dies spätestens Anfang Dezember 2003 der Fall gewesen ist. Die Beklagte hat nämlich mit Schreiben vom 19.12.2003 dem Kläger mitgeteilt, die Zusammenarbeit mit ... Film sei in Vertragsform gebracht worden und es werde in Kürze Kontakt mit dem Drehbuchautor H... aufgenommen werden. Dieses Schreiben kann nur so verstanden werden, dass zu diesem Zeitpunkt die Verfilmungsrechte bereits bei der Fa. ... Film lagen.

Der Vortrag der Beklagten, die Realisierung des Filmprojektes bei der Fa. ... Film unter Mitwirkung des Klägers sei nicht auszuschließen, steht der Fälligkeit nicht entgegen und verpflichtet den Kläger nicht zu weiterem Zuwarten. Es steht fest, dass eine Verfilmung mit der Vertragspartnerin des Klägers aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Ob der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt von der Fa. ... Film als Regisseur für die Verfilmung des Romans "..." engagiert wird, hat keine Einfluss auf seinen Vergütungsanspruch gegenüber seiner Vertragspartnerin.

4.

Der Vergütungsanspruch des Klägers beläuft sich auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag. In Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung steht dem Kläger die übliche Vergütung zu (§ 612 Abs. 2 BGB).

Über die Höhe der Vergütung haben sich die Parteien letztlich nicht geeinigt. Das Schreiben der Beklagten vom 11.11.02 zeigt, dass die Parteien sich ständig wechselseitig Angebote zukommen ließen, welche die Gegenseite immer nur unter Abänderungen annehmen wollte. Die Annahme eines Angebotes unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB).

Die übliche, also angemessene Vergütung ist zu schätzen anhand der Bemessungsgrundlagen, die der Kläger dargetan hat. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers in prozessual irrelevanter Weise, nämlich pauschal bestritten. Es hätte der Beklagten als filmproduzierendes Unternehmen oblegen, zu den ihr bekannten Gepflogenheiten des "Filmmarktes" und den daraus sich ergebenden Grundsätzen der "üblichen Vergütung" vorzutragen.

Der von den Parteien in ihrer Korrespondenz genannte Vergütungsrahmen kann zum Zwecke der Schätzung als Berechnungsgrundlage für die vom Kläger bereits geleisteten Tätigkeiten herangezogen werden ( § 287 Abs. 2 ZPO). Für die gesamte Tätigkeit des Klägers in allen Phasen des Filmprojektes hatten die Parteien einen Vergütungsrahmen von mindestens 555.000 US-$ ins Auge gefasst. Mit Schreiben (E-Mail) vom 06.09.2002 hatte die Agentin des Klägers eine development fee von 25.000 US-$ sowie eine Vergütung von 500.000 US-$ bei einem Budget von weniger als 15.000.000 US-$ und eine Vergütung von 600.000 US-$ bei einem Budget von 15.000.000 US-$ oder mehr der Beklagten vorgeschlagen (Anlage K 9). Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte mit Schreiben (E-Mail) vom 04.10.2002 der Agentin des Klägers sein Einverständnis mit der development fee und schlug eine Vergütung von 555.000 US-$- unabhängig von der Budgethöhe des Projektes - vor (Anlage K 10). In einer weiteren E-Mail vom 30.10.2004 (Anlage K 11) teilte der Geschäftsführer der Beklagten der Agentin des Klägers mit: " In principal I agree to your proposal. For negotiating details C... T..., our head of production, will call you presumably tomorrow."

Das Schreiben vom 30.10.2004 stellt die Antwort der Beklagten auf ein weiteres Angebot des Klägers vom 08.10.2002 dar, welches dem Gericht nicht bekannt ist und vom Kläger auf Nachfrage des Senates im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht zu den Akten gereicht werden konnte. Auf den Inhalt des Angebotes vom 08.10.2002 kommt es für die Schätzung der angemessenen Vergütung allerdings nicht an.

Es liegen nämlich zwei weitere Schreiben der Parteien vor - dasjenige der Agentin des Klägers vom 26.11.2002 (Anlage B 4; Bl. 118 d.A.)) und des C... T... für die Beklagte vom 04.12.2002 (Anlage B 3; Bl. 118 d.A.) - in welchen die Rede ist von höheren Vergütungen, nämlich 600.000 US-$ bzw. 650.000 US-$ Vergütung in Abhängigkeit vom Gesamtbudget. Diese Schreiben zeigen, dass ein Vergütungsrahmen von 555.000 US-$ als Schätzungsgrundlage mindestens anzunehmen und jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten angesetzt ist. Hinzu kommt, dass dem Kläger nach Vorstellung beider Seiten eine weitere "Vergütung" in Form von prozentualer Beteiligung an den Netto-Profiten (net profits) zustehen sollte. Dabei schwankten die Vorstellungen der Parteien zwischen 10 % und 2,5 % (Anlage K 9 u. 10). Bei Durchführung des gesamten Regievertrages wären dem Kläger für seine Tätigkeit neben den fest vereinbarten Beträgen noch erhebliche Gelder aus der prozentualen Beteiligung zugeflossen.

Dem Kläger stehen als Vergütung für seine geleisteten Arbeiten 30 % von 555.000 US-$ zuzüglich der development fee zu, also 166.500 US-$ zzgl. 25.000 US-$, gesamt 191.500 US-$.

Die vom Kläger ausgeführten streitgegenständlichen Tätigkeiten, die nicht der gesondert zu vergütenden Drehbuchüberwachung dienten, stellen ca. 30 % der Gesamtregisseurleistung für die Verwirklichung des Filmprojektes dar.

Dies ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der vom Kläger geleisteten, in substantiierter Weise aufgelisteten Tätigkeiten in der Zeit vom 21.02.2001 - 09.12.2002 mit denjenigen, die der Kläger bei Abschluss eines Gesamtregievertrages noch hätte erbringen müssen, also den eigentlichen Dreharbeiten und der Nachbearbeitung.

Der Kläger hat in dem genannten Zeitraum 57 Tage verwendet für zur Pre-Production-Phase zählenden Tätigkeiten, nämlich am 21. - 25.02.2001, 26.02. - 01.03.2001, 05. - 06.04.2001, 26.04.2001, 14. - 17.05.2001, 07.06.2001, 10. - 20.09.2001 und Januar 2002 (1 Tag), ferner am 07.02.2002, 03.06.2002, 24. - 25.06.2002, 28. - 30.06.2002, 12. - 16.07.2002, 16.-19.10.2002, 28.10.2002, 07. - 10.11.2002, 10.11.2002, 12.11.2002, 18.11.2002, 27. - 29.11.2002 und 08. - 09.12.2002.

Alle weiteren Tätigkeiten, die der Kläger unter Angabe des jeweiligen Datums in der Klageschrift benannt hat, unterfallen der Drehbuchentwicklung, für welche die Parteien eine gesonderte Vergütung von 25.000 US-$ vereinbart hatten.

Setzt man nun diese 57 Tage ins Verhältnis zu den weiter anfallenden Tätigkeiten für die Dreharbeiten und die Nacharbeiten, für welche jeweils 75 Tage angefallen wären - diesen durch Vorlage eines Drehplanes (Anlage K 6) substantiierten Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht in der erforderlichen substantiierten Weise bestritten - , so hat der Kläger ca. 30 % der Regiegesamtleistung erbracht und damit 30 % der Mindestvergütung von 555.000 € verdient.

Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger nahezu alle für die Pre-Production-Phase erforderlichen Arbeiten erbracht hat. Lediglich die Verpflichtung von Darstellern steht noch aus, wobei er bereits mehrere Gespräche mit potentiellen Hauptdarstellern geführt hat. Es ist in Ermangelung anderweitigen Vortrages nicht davon auszugehen, dass für die Gewinnung von Darstellern noch umfangreiche zeitaufwendige Tätigkeit des Klägers erforderlich ist, so dass es bei dem oben genannten Prozentsatz von 30% bleiben kann.

Dem Vortrag der Beklagten, die "development fee" von 25.000 $ sollte alle Arbeiten der Pre-Production-Phase abdecken, kann nicht gefolgt werden.

Unstreitig ist, dass der Kläger nach der Vorstellung der Parteien während der Drehbucherstellung "begleitend tätig" werden sollte und hierfür eine "small supervision fee" erhalten sollte . Dies hat der Kläger mit Schreiben vom 20.02.02 seiner Agentin erklärt. Dort heißt es, er erhalte eine "small supervision fee" (Überwachungsgebühr) für die script period (Drehbuchentwicklungsphase). Die Beklagte selbst hat die Worte "a small supervision fee for the script period" in der dargestellten Weise übersetzt ( Bl. 383 - 385 d.A.)

Weiter hat die Agentin des Klägers mit Schreiben vom 26.11.2002 den Betrag von 25.000 € gefordert "for the amount of time he has invested and creative input he has had in developing the script ". Hierauf hat C... T... mit Schreiben vom 04.12.2002 geantwortet: " we are in agreement with the development fee ...".. Dies kann nur so verstanden werden, dass begleitende Arbeiten des Klägers bei der Drehbucherstellung mit 25.000 $ entgolten werden sollten. Der Kläger ist aber nach seinem maßgeblichen Vortrag in weit größerem Umfang tätig geworden als nur Drehbuch begleitend. Diese weitergehende Tätigkeit hat die Beklagte akzeptiert, wie oben dargelegt. .

Zu der Vergütung ist die "development fee" zu addieren.

Nur für den Fall der gesamten Durchführung des Projektes war eine Anrechnung der "fee" auf die Gesamtvergütung vereinbart. Dies ergibt sich aus der Korrespondenz der Parteien. Der Anrechnungsfall ist nicht eingetreten.

Der Betrag von 191.500 US-$ ist mit dem im Dezember 2003, dem Fälligkeitsdatum, geltenden Kurs in Euro umzurechnen. Dies ergibt bei einem amtlichen Mittelkurs am 01.12.2003 ( 1 US-$ = 0,83452 €) den Betrag von 159.876 € .

Der Vortrag der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.03.2005 ist nicht zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO).

Er gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ( § 156 ZPO). Das Vorbringen der Beklagten, die Parteien hätten ihren Vertragsverhandlungen amerikanische Usancen zugrundgelegt, diese seien bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen, ist unsubstantiiert. Allein der Umstand, dass die Agentin des Klägers in den USA geschäftsansässig ist, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Auch aus der bei den Akten befindlichen Korrespondenz der in Deutschland ansässigen Parteien ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten.

Weiter ist nicht ersichtlich, woraus der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Vergütungsforderung des Klägers zustehen könnte. Ein Anspruch der Beklagten auf Übertragung der Nutzungsrechte an dem Drehbuch durch den Kläger hätte allenfalls bei Vorliegen eines Gesamtregievertrages bzw. der gesamten Verwirklichung des Filmprojektes in Erwägung gezogen werden können, nicht jedoch bei einem "steckengebliebenen Vertrag", wie dies hier der Fall ist.

5.

Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich in der begehrten Höhe seit dem 01.12.2003, §§ 288, 291 S. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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