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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 6 U 89/06
Rechtsgebiete: RBerG, InsO, UWG


Vorschriften:

RBerG § 1 Abs. 1
RBerG § 1 Abs. 1 S. 1
InsO § 305
UWG § 4 Nr. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 89/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.03.2007

Verkündet am 20.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 27.06.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 18/06 -teilweise abgeändert und neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wie folgt angeordnet:

Der Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den vorsitzenden Vorständen, künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Vereinsnamen mit den Zusätzen "Insolvenz Schuldner Hilfe" zu führen und/oder für Rechtsberatung und Rechtsbesorgung in Angelegenheiten von Schuldnern wie aus der Anlage zum Urteilstenor ersichtlich zu werben und/oder Rechtsberatung und Rechtsbesorgung in Angelegenheiten von Schuldnern zu betreiben, insbesondere diese in amtsgerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit dem am 27.06.2006 verkündeten Urteil die Beschlussverfügung vom 18.04.2006 unter Aufrechterhaltung im Übrigen aufgehoben, soweit der Vereinsname und die Werbung im Internet betroffen waren.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, hinsichtlich der Aufhebung fehle es an einem Verfügungsanspruch. Zwar sei im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens auch die Kenntnis und Anwendung des geltenden Rechts erforderlich. Im Insolvenzverfahren würden jedoch auch Fähigkeiten und Kenntnisse im rein wirtschaftlichen Bereich in einem Umfang vorausgesetzt, bezüglich dessen auch ein Rechtsanwalt besondere außerjuristische Qualifikationen erwerben müsse. Der Name des Beklagten und dessen Werbung im Internet seien nicht irreführend. Der Begriff der Beratung oder gar der Rechtsberatung werde nicht verwendet.

Gegen dieses ihm am 12.07.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.08.2006 bei Gericht eingegangene Berufung des Verfügungsklägers, welche er mit dem am 11.09.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Verfügungskläger meint, das angefochtene Urteil setze sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage der Irreführung im Sinne der Vorschriften des UWG auseinander. Für die Bewertung einer Irreführung sei entscheidend, welchen Eindruck der verschuldete Verbraucher gewinne, wenn er den Namen und die Werbung des Verfügungsbeklagten zur Kenntnis nehme. Es komme nicht auf die Verwendung des Begriffes "Beratung/Rechtsberatung" an. Der betroffene Verbraucher erwarte sich Hilfe, insbesondere solche, die zum Schuldenabbau und zur Schuldenbefreiung führe. Dazu gehöre begriffsnotwendig eine Kontaktaufnahme zwischen Schuldner und Gläubiger. Die Kontaktaufnahme zum Gläubiger mit dem Ziel des Schuldenabbaus oder der Durchführung eines Insolvenzverfahrens stelle eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dar. Die geschäftsmäßige Schuldenregulierung bedürfe der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG. Diese sei ihrer Natur nach darauf gerichtet, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten und zu verändern. Soweit die Internetwerbung des Verfügungsbeklagten den Hinweis enthalte, es werde keine Rechtsberatung angeboten, sei dies für den umworbenen Verbraucher belanglos. Dieser könne nicht einschätzen, wann eine Beratung durch den Verfügungsbeklagten zur Rechtsberatung und wann dessen Tätigkeit zur Rechtsbesorgung werde.

Der Verfügungskläger beantragt,

das angefochtene Urteil mit der Maßgabe abzuändern, dass die einstweilige Verfügung vom 18.04.2006, soweit sie aufgehoben worden ist, neu erlassen werde.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Verfügungsbeklagte behauptet, seine Tätigkeit beziehe sich nicht auf den Kernbereich der Rechtsberatung, sondern auf Beratung in wirtschaftlicher und psychologischer Hinsicht. Er biete dem verschuldeten Verbraucher nicht nur praktische, sondern auch moralische Unterstützung an. Eine Kontaktaufnahme zu Gläubigern des verschuldeten Verbrauchers und eine Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch den Verfügungsbeklagten selbst erfolge nicht. Diese Tätigkeit wurde durch Rechtsanwälte, mit welchen er zusammenarbeite, erledigt werden, eben weil das Bestehen von Gläubigerforderungen geprüft und/oder eine genaue Aufstellung der Forderungen und Zinsen vorgenommen werden müsse, um durch Errechnung der richtigen Ratenhöhe einen effektiven Schuldenabbau gewährleisten zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat auch in der Sache Erfolg.

Der Verfügungsbeklagte besitzt keine Erlaubnis nach dem RBerG. Er ist auch keine zugelassene Stelle für Verbraucherinsolvenz nach § 305 InsO.

Soweit er mit seinem Namen und seinem Angebot wirbt mit "Schuldner Hilfe" und "Schuldenbereinigung", liegt eine irreführende Werbung vor (§§ 5, 3 UWG). Weiter liegt ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG vor.

Sowohl die Namensbezeichnung als auch die Werbung des Verfügungsbeklagten verstoßen gegen die gesetzliche Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG.

1.

Der Verfügungsbeklagte erweckt durch die Namenszusätze und die Werbung bei betroffenen Verbraucherkreisen den Eindruck, für diese bei der Regulierung, insbesondere dem Abbau von Schulden tätig werden zu können.

Er wendet sich an Verbraucher, die von Insolvenz bedroht bzw. bereits betroffen sind. Dies ergibt sich aus dem Namenszusatz "Insolvenz Schuldner Hilfe" und im Einleitungssatz der Werbung: "Sie haben Schulden und keine persönliche Lösung mit ihren Gläubigern gefunden und Sie wissen nicht mehr, was Sie noch machen sollen? Dann helfen wir ..." Sodann erfolgt eine Information zum Ablauf des Insolvenzverfahrens bzw. des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Sodann bietet der Verfügungsbeklagte u. a. folgende Maßnahmen an:

- Hilfe und Betreuung im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren

- Unterstützung bei der Erarbeitung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes

- Betreuung der Mitglieder bei der Antragstellung zum Verbraucherinsolvenz- bzw. Regelinsolvenzverfahren

Die genannten Tätigkeiten bedingen eine Kontaktaufnahme mit den Gläubigern des jeweiligen Verbrauchers. Ein von der Insolvenz bedrohter Verbraucher kann in Ermangelung finanzieller Mittel einen Schuldenabbau in der Regel nämlich nur dadurch herbeiführen, wie beide Parteien auch übereinstimmend vortragen, dass mit den jeweiligen Gläubigern Regelungen zu Ratenzahlungen, Stundungen, evtl. auch Teilerlasse getroffen werden. Insbesondere mehrere parallel laufende Ratenzahlungspläne erfordern eine Feinabstimmung, anderenfalls eine einzige ausbleibende Zahlung das ganze Ratenzahlungsgebilde ins Wanken bringen könnte. Ein Schuldenabbau ohne Kontaktaufnahme zu den Gläubigern kann in der Regel nur von denjenigen Verbrauchern bewerkstelligt werden, welche über genügend finanzielle Mittel verfügen. Diese sind aber nicht von der Insolvenz bedroht.

Was die angebotene Maßnahme "Betreuung der Mitglieder bei der Antragstellung zum Insolvenzverfahren" anbelangt, so muss der Schuldner gegenüber der maßgeblichen Stelle ohnehin dartun, dass er eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern gesucht hat und diese gescheitert ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Gespräche mit Gläubigern zwecks Regulierung von Schulden stellen bei geschäftsmäßigem Tätigwerden eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Eine solche Tätigkeit ist ihrer Natur nach darauf gerichtet und geeignet, konkrete fremde Rechtsverhältnisse gestalten und zu verändern (BGH; GRUR 1987, 714). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten schwierigerer oder einfacherer Art handelt.

Soweit der Verfügungsbeklagte sich darauf beruft, er gewähre neben praktischer hauptsächlich moralische Unterstützung, insofern sei weder seine Namensgebung noch Werbung rechtswidrig, ist dies rechtlich nicht erheblich.

Die beanstandete Werbeaussage und der Name des Verfügungsbeklagten müssen im Gesamtzusammenhang und vor dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers der angesprochenen Verkehrkreise, zu denen auch die Senatsmitglieder gehören können, bewertet werden.

Der betroffene Verbraucher erwartet sich bei einer "Insolvenz Schuldner Hilfe" mit dem hier gegebenen Angebot Unterstützung beim Schuldenabbau und bei der Schuldenbereinigung. Alle anderen unterstützenden Maßnahmen sind zwar für den Verbraucher wichtig, stellen letztlich aber nur Beiwerk zur Schuldenbereinigung dar. Hinzu kommt, dass die betroffenen Verbraucher ihre Aufnahmegebühr und ihre Mitgliederbeiträge bei dem Verfügungsbeklagten kaum für diese begleitenden Maßnahmen werden bezahlen wollen. Verschuldete Personen, an die sich die Werbung richtet, haben nicht den finanziellen Spielraum, Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen, die ihnen letztlich nicht entscheidend weiterhelfen.

Aus diesem Grunde ist es zum Schutz der angesprochenen Verbraucher dringend geboten, dass der Verfügungsbeklagte seinen inhaltlich begrenzten Beratungs- und Tätigkeitsbereich klar und eindeutig darstellt, so dass bei den Adressaten keinerlei Zweifel auftreten und Fehlvorstellungen ausgeschlossen sind (OLG Oldenburg, GRUR 2006, 605). Soweit der Verfügungsbeklagte wirbt mit Hilfe in Schuldenbereinigungsverfahren und Erstellen von Schuldenbereinigungsplänen, erwartet der angesprochene Verbraucher eine Kontaktaufnahme im Außenverhältnis zu den Gläubigern, stellt doch die Vereinbarung mit den Gläubigern einen wesentlichen Teil der "Bereinigung" dar. Wird aber der Verfügungsbeklagte in dieser Hinsicht gar nicht tätig bzw. ist ihm diese Tätigkeit durch das Rechtsberatungsgesetz verboten, werden Fehlvorstellungen über diese Leistungen beim Verbraucher hervorgerufen.

Gleiches gilt für die Werbung, der Verfügungsbeklagte unterstütze bzw. betreue seine Mitglieder bei der Antragstellung im Insolvenzverfahren. Rechtliche Beratung und Vertretung seiner Mitglieder im Insolvenzverfahren ist dem Verfügungsbeklagten nicht gestattet.

Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, im Insolvenzverfahren seien Fähigkeiten und Kenntnisse im rein wirtschaftlichen Bereich vorauszusetzen, über welche ein Anwalt nicht ohne weiteres verfüge, hinsichtlich derer er selbst eine außerjuristische Qualifikation erwerben müsse, um eine optimale Geschäftsversorgung zu gewährleisten, trifft dies nicht den Kern des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Verfügungsbeklagte will nicht als Insolvenzverwalter tätig werden, ein Gebiet, das in der Tat nicht die Domäne der Rechtsanwälte darstellt, sondern als Schuldenregulierer. Auch soweit das Landgericht das Urteil des Senates (OLG Brandenburg, NJW-RR 2005, 1004) für seine Argumentation verwenden will, geht dies an dem hier zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt, welcher von demjenigen des zitierten Urteils abweicht, vorbei.

2.

Es hilft dem Verfügungsbeklagten auch nicht weiter, dass er in seiner Werbung den Hinweis erteilt: "Der Verein handelt für seine Mitglieder und erteilt keine Rechtsberatung". Wie bereits eingangs ausgeführt, kann ein durchschnittlich interessierter und informierter Verbraucher nicht beurteilen, wo die Grenze zwischen Beratung im wirtschaftlichen Bereich und Rechtsberatung verläuft. Insbesondere muss sich für einen solchen Verbraucher nicht unbedingt der Eindruck aufdrängen, die Schuldenregulierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger stellten sich als Rechtsberatung/Rechtsbesorgung dar.

Soweit es in der Werbung des Verfügungsbeklagten heißt: "Die jeweilige Antragstellung erfolgt über unseren Rechtsbeistand", kann bei Verbrauchern der Eindruck entstehen, der Rechtsbeistand und der Verfügungsbeklagte seien als Einheit anzusehen. Der vom Verfügungsbeklagten heranzuziehende Rechtsanwalt sei sozusagen in den Verein integriert und stelle dessen Erfüllungsgehilfen dar. Er, der Verbraucher, werde nicht genötigt, einen Rechtsanwalt gesondert mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Auch würden neben den Mitgliedsbeiträgen, die an den Verfügungsbeklagten zu entrichten seien, keine ihn belastenden anwaltlichen Gebühren entstehen.

Es war daher das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als die vom Landgericht aufgehobene einstweilige Verfügung vom 18.04.2006 ihrem Inhalt nach erneut zu erlassen war (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 925 Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO (in der Fassung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes).

Ende der Entscheidung

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