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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.07.2001
Aktenzeichen: 6 W 138/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 987 ff.
ZPO § 935
ZPO § 940
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 W 138/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 167/01 Landgericht Frankfurt (Oder)

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Vorsitzende Richterin am Landgericht ...

am 13. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.6.2001 -- 12 O 167/01 -- wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. T.- und F.genossenschaft e. G. (Schuldnerin). Die Schuldnerin vermietete einen in ihrem Eigentum stehenden Radlader, erstmalig im Jahr 1994 in Betrieb genommen, mit Mietvertrag vom 5./6.6.2000 an die Antragsgegnerin. Indem Mietvertrag ist vorgesehen, daß die Miete mit Verbindlichkeiten der Schuldnerin verrechnet werden sollte. Der Mietvertrag sollte auf Anforderung der Schuldnerin sofort beendigt werden können. Mietzahlungen sollten nur für im Tagebuch vermerkte Produktionstage erfolgen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte der Antragsteller unter. Hinweis auf eine von ihm bereits erklärte Kündigung von Dauerschuldverhältnissen die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.4.2001 zur Herausgabe des Radladers auf, um ihn zu verwerten. Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 31.5.2001 mit, daß sie von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache.

Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Radlader an ihn als vom Gericht bestellten Sequester herauszugeben. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 12.6.2001 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 14.6.2001, der das Landgericht durch Beschluß vom 18.6.2001 nicht abgeholfen hat.

Der Antragsteller behauptet, es drohe eine Substanzverschlechterung des Radladers bis zu einem erstinstanzlichen Urteil in der Hauptsache.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat aus zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Daß ein Verfügungsgrund besteht, §§ 935, 940 ZPO, ist nicht glaubhaft gemacht.

Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß "eine Veränderung des bestehenden Zustandes" die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert, § 935 ZPO. Hier hat keine solche Veränderung stattgefunden. Die Schuldnerin hat als Eigentümerin der Antragsgegnerin den Gebrauch des Radladers überlassen. Durch die Weigerung der Herausgabe durch die Antragstellerin ändert sich dieser Zustand nicht.

Die Herausgabe ist auch nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile gemäß § 940 ZPO notwendig.

Die Frage, ob die Weiterbenutzung einer Sache mit der Folge eines drohenden Verschleißes einen solchen wesentlichen Nachteil darstellt, ist streitig. Das OLG Karlsruhe (WM 1994, 1983, 1986) hat dies bejaht. Auch der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat in dem zur Akte gereichten Urteil Vom 14.3.2001 die Auffassung vertreten, ein Verfügungsgrund bestehe bei der unberechtigten Weiternutzung von Baugeräten und -hilfsmitteln nach Beendigung eines Leihvertrages, weil sich ihr Zustand und Wert verschlechtere.

Demgegenüber hat das OLG Düsseldorf (MDR 1995, 635) die Ansicht vertreten, daß der Eigentümer, der eine Sache einem anderen zum Gebrauch überlassen hat, in bezug auf die Sicherung seiner Rechte nicht schutzwürdiger erscheine als jeder andere Gläubiger, der seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen muß. Setze ein Besitzer den Gebrauch unberechtigt fort, kämen regelmäßig Ansprüche aus der zugrundeliegenden Vertragsbeziehung oder aus den §§ 987 ff. BGB in Betracht, die einen gewissen Ausgleich bewirkten. Das OLG Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung nur dann für denkbar gehalten, wenn die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs deutlich überschritten werden und damit Verschlechterungen drohen, die von der ursprünglichen Überlassungsentscheidung nicht mehr gedeckt sind. Diese Auffassung vertritt auch das OLG Dresden (MDR 1998, 305, 306).

Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Das Verfahren der einstweiligen Verfügung ist ein Eilverfahren, das den Antragsteller vor besonderen Nachteilen einer Erfüllungsverweigerung des Schuldners schützen will. Allgemeine Nachteile, die durch rechtsuntreues Verhalten verursacht werden, rechtfertigen ein solches Eilverfahren nicht. Die Wertverschlechterung bei Weitergebrauch einer herauszugebenden Sache ist ein solcher allgemeiner Nachteil. Der Gläubiger muß in einem derartigen Fall auf die Durchführung des Hauptverfahrens verwiesen werden. Nur dann, wenn durch den Gebrauch die Sachsubstanz so nachhaltig beeinträchtigt wird, daß der Herausgabeanspruch wirtschaftlich ausgehöhlt wird, kann eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe an einen Sequester gerechtfertigt sein. Eine solche Beeinträchtigung des Herausgabeanspruchs tritt durch die bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache befristeten weitere bestimmungsgemäße Nutzung im Regelfall nicht ein. Daß ein Ausnahmefall vorliegt, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des von ihm vorgelegten DEKRA-Gutachtens ist der Zustand des Radladers in jeder Hinsicht normal. Auch der Umstand, daß ein Wischerblatt verschlissen und die UVV-Prüfung fällig ist, kann ohne näheren Vortrag nicht die Annahme rechtfertigen, der Schuldnerin verbleibe infolge des weiteren Gebrauchs durch die Antragsgegnerin nur die leere Hülle ihres Eigentumsrechts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Beim Beschwerdewert hat der Senat den vom Antragsteller nicht beanstandeten, der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Gegenstandswert angesetzt.

Ende der Entscheidung

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