Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: 6 W 154/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ZVG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 769
ZPO § 771
ZPO § 771 Abs. 3 Satz 2
BGB § 883 Abs. 2
BGB § 888
BGB § 925
ZVG § 28
ZVG § 37 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 154/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Prozeßkostenhilfeverfahren

hat der 6 Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Vorsitzende Richterin am Landgericht

am 23. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Einbeziehung des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 11. Juli 2001 - 8 O 119/01 - dem Antragsteller zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt für die beabsichtigte Klage (Klageanträge zu 1. bis 3.) in der Fassung vom 22.02.2001

Ihm wird Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet

Der Antragsteller hat im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse monatliche Raten von 190,00 DM zu erbringen.

II.

Auf Antrag des Antragstellers wird folgende, von den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gegen B... S..., ..., betriebene Zwangsvollstreckung in das Gebäudeeigentum, eingetragen im Gebäudegrundbuch von ..., Blatt 6133, auf den Namen des B... S..., geboren am ... in ... zur laufenden Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen eingestellt.

1. der Antragsgegnerin zu 1) aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars W vom 20.12.1996 - UR - Nr. 436/1996 -,

2. der Antragsgegnerin zu 2) aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 19.02.1997-8 O 421/96 -,

3. der Antragsgegnerin zu 3) aus dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22.09.1998 - 6 U 307/97 -.

III.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage wegen der von den Antragsgegnerinnen betriebenen Zwangsvollstreckung in ein Gebäude, dessen Eigentümer gemäß Eintragung im Gebäudegrundbuch der Schuldner B... S... ist. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage.

Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) betreiben aus den unter Ziffer II genannten Urkunden bzw. Titeln die Zwangsvollstreckung gegen ihren Schuldner B... S ... Für diesen ist im Gebäudegrundbuch von ... Blatt 6133, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäudeeigentum eingetragen, über welches das Amtsgericht Potsdam auf Antrag der Antragsgegnerinnen die Zwangsversteigerung angeordnet hat. Zu Gunsten der Antragsgegnerinnen sind auf Grund der unter Ziffer II 1 und 2 genannten Titel Sicherungshypotheken im Gebäudegrundbuch eingetragen worden.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.04.1999 (Urkundenrolle UR-Nr. 49/1996 des Notars T...) schenkte B... S... dem Antragsteller besagtes Gebäudeeigentum, wobei in § 1 des Vertrages als Schenkungsgegenstand bezeichnet ist das" auf Blatt 6133 eingetragene, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück".

Zugleich erklärten die Vertragsparteien ihre Einigung dahin, dass das Eigentum an dem bezeichneten Grundstück an den Antragsteller übergehen solle. Der Schenker bewilligte und der Antragsteller beantragte die Umschreibung des Eigentumes an dem Schenkungsgegenstand im Grundbuch.

Der Antrag des Antragstellers auf Eigentumsumschreibung ging am 8. Mai 1996 beim Grundbuchamt ein.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10.09.1997 (UR-Nr 220/1997 des Notars T...) stell-1en der Schenker und der Antragsteller klar, dass es sich bei dem im Vertrag vom 18.04.1996 zitierten Grundbuch um ein Gebäudegrundbuch handele und Schenkungsgegenstand ausschließlich das bezeichnete Gebäudeeigentum sei. Der Schenker B... S... bewilligte ferner die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Antragsteller.

Die Auflassungsvormerkung wurde am 05.08.1999 im Grundbuch eingetragen. Unter gleichem Datum wurde die Anordnung der Zwangsversteigerung im Gebäudegrundbuch eingetragen.

Der Antragsteller hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Drittwiderspruchsklage sowie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Er begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäudeeigentum durch die Antragsgegnerinnen aus den unter Ziffer II bezeichneten Titeln.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, ihm stünde ein die Zwangsvollstreckung hinderndes Anwaltschaftsrecht auf Gebäudeeigentum zu. Dieses Recht entstehe bereits dann, wenn die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eingegangen sei. Auf den Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung komme es nicht mehr an. Sein Anwartschaftsrecht gehe dem Recht der Antragsgegnerinnen aus den Sicherungshypotheken vor. Die Anträge auf Hypothekeneintragung seien nach dem 8.05.1996 beim Grundbuchamt eingegangen.

Die Antragsgegnerinnen haben die Ansicht vertreten, die beabsichtigte Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Anwartschaftsrecht des Antragstellers hindere die Zwangsversteigerung nicht. Die Antragsgegnerin zu 2) beruft sich diesbezüglich auf eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 29.12.2000 betreffend des Zwangsversteigerungsverfahrens (Az.: 5 T 510/00; Blatt 27 ff b.A.).

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 13.06.2001 den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers hat es teilweise abgeholfen unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe, soweit mit der Klage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 22.09.1998 - 6 U 307/97 - festgestellt werden solle. Insoweit hat es auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus eben diesem Titel angeordnet.

Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, erst im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung vom 10.09.1997 sei die Auflassung erklärt worden. Die Rechte der Antragsgegnerinnen aus den Sicherungshypotheken seien offensichtlich vor dem Anwartschaftsrecht des Antragstellers entstanden und würden diesem vorgehen.

Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für alle beabsichtigten Klageanträge, ferner die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den genannten Titeln zur Ganze.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 ZPO.

Sie ist auch begründet. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat und er bedürftig ist, § 114 ZPO.

Der Antragsteller hat substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO gegenüber den Antragsgegnerinnen zusteht (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerinnen darf nur in das Vermögen deren Schuldners B... S... erfolgen. Auf Grund des erlangten Anwartschaftrechtes auf Eigentumserwerbs an dem schenkweise überlassenen Gebäude kann der Antragsteller die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers des Schuldners durch die Widerspruchsklage abwehren. Bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtung unterliegt nämlich das Eigentum des Schuldners dann nicht mehr dem Gläubigerzugriff, sobald der Erwerber auf Grund eines Anwartschaftschaftrechtes eine geschützte Rechtsstellung erlangt hat, die durch den anderen Teil nicht mehr einsichtig zerstört werden kann (BGH, NJW 1995, 659). Das Anwartschaftsrecht des Antragstellers auf Erwerb des Gebäudes stellt ein dem späteren Vollrecht vergleichbares, übertragbares und pfändbares Recht dar Es ist dem Volleigentum wesensähnlich. Das Recht entsteht dann, wenn die Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB) erklärt worden und der Antrag des Erwerbers auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eingegangen ist (BGH, a.a.O.; BGHZ 106, 108).

Dieses Anwartschaftsrecht des Antragstellers ist am 8. Mai 1996 entstanden. An diesem Tag ist sein Antrag auf Eigentumsumschreibung - unstreitig - beim Grundbuchamt eingegangen.

Die Auflassung im Sinne des § 925 BGB war von den Parteien des Schenkungsvertrages bereits im notariellen Vertrag vom 18.04.1996 (dort § 4) erklärt worden. Diese Auflassung ist als wirksam anzusehen. Zwar ist in dem zitierten Vertrag der von der Auflassung betroffene Schenkungsgegenstand unrichtig bezeichnet, dort ist als Gegenstand das Hausgrundstück bezeichnet. Diese falsche Bezeichnung ist jedoch unschädlich, wenn die Vertragsparteien denselben Gegenstand - hier allein das Gebäudeeigentum - meinen (Palandt/Bassenge, BGB, 60. Auflage, § 925 Rdn. 14). Davon ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers auszugehen. Die Korrektur der Bezeichnung des Schenkungsgegenstandes im notariellen Vertrag vom 10.09.1997 ist daher für den Zeitpunkt des Entstehen des Anwartschaftsrechtes nicht maßgeblich.

Entgegen der Ansicht des Landgerichtes ist für die Entstehung des Anwartschaftsrechtes rechtlich unerheblich, dass der Schenker offensichtlich erst am 10.09.1997 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt hat.

Das Anwartschaftsrecht des Erwerbers entsteht bei erklärter Auflassung, bei Eingang des Antrages des Erwerbers auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt oder bei Eingang des Antrages des Erwerbers auf Eintragung auf Eintragung einer bewilligten Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 925 Rdn. 25). In beiden Fällen tritt die Schutzwirkung der §§ 883 Abs. 2, 888 BGB zugunsten des Erwerbers ein, seine Rechtsstellung "erstarkt" zum Anwartschaftsrecht.

Das Anwartschaftsrecht des Antragstellers geht dem Recht der die Zwangsvollstreckung betreibenden Antragsgegnerinnen vor. Bei Einleitung der Zwangsvollstreckung in das Gebäudeeigentum war dieses als nicht mehr dem Vermögen des Schuldners zugehörig anzusehen. Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titel sind sämtlich nach dem 8.05.1996 geschaffen worden. Gleiches gilt nach dem bislang unbestrittenen Vortrag des Antragstellers für die zugunsten der Antragsgegnerinnen im Gebäudegrundbuch eingetragenen Sicherungshypotheken. Die Anträge auf Eintragung derselben sind am 6.06.1997 und 26.06.1997 beim Grundbuchamt eingegangen, deren Eintragung im Grundbuch erfolgte erst am 21.08.1997 bzw. 8.01.1998.

Zwar ist die Ansicht der Antragsgegnerinnen, wonach das Anwartschaftsrecht des Antragstellers kein die Zwangsvollstreckung hinderndes Recht im Sinne der §§ 28, 37 Nr. 5 ZVG ist, zutreffend (BGH, NJW 1996, 3147).

Vor Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren kann der Anwartschaftberechtigte jedoch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben und die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens herbeiführen (BGHZ 46, 124 (127)).

Es war in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO die Zwangsvollstreckung aus den in Ziffer II genannten Titeln einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen, da nach derzeitiger Aktenlage von der Erfolgsausssicht der Klage auszugehen ist. Der Antragsteller hat die seinem Antrag zugrunde liegenden Behauptungen glaubhaft gemacht (§§ 769 Abs. 1 Satz 3, 294 ZPO). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist bei einer Drittwiderspruchsklage nicht erforderlich, § 771 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Im Hinblick auf seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller monatliche Raten von 190,00 DM zu erbringen, § 115 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück