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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.12.2007
Aktenzeichen: 6 W 158/07
Rechtsgebiete: BauGB, ZPO, RPflG, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 221
BauGB § 228
BauGB § 228 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 91a
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 1
RPflG § 11 Abs. 1
VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 158/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke als Einzelrichterin

am 27. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3.) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 10.7.2007 - 8 O 2/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3.) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Wegen eines Widerspruchsbescheids des Beteiligten zu 3.) stellten die Antragsteller zu 1.) und 2.) Anträge auf gerichtliche Entscheidung. Der Widerspruchsbescheid wurde durch einen Rücknahmebescheid des Beteiligten zu 3.) gegenstandslos.

Die Beteiligten zu 3.) und 4.) erklärten deshalb die Erledigung der Hauptsache. Das Landgericht wies die Antragsteller darauf hin, dass nur sie die Erledigung der Hauptsache erklären könnten und bat sie um eine ausdrückliche Erklärung. Daraufhin bestellten sich für die Antragsteller deren Verfahrensbevollmächtigte, erklärten die Hauptsachenerledigung und stellten den Antrag, die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten zu 3.) aufzuerlegen.

Das Landgericht - Kammer für Baulandsachen - hat mit Beschluss gemäß §§ 221, 228 BauGB i. V. m. § 91a ZPO vom 15.8.2006 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller dem Beteiligten zu 3.) auferlegt.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat auf den Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 10.7.2007 die Kosten ihrer Verfahrensbevollmächtigten gegen den Beteiligten zu 3.) auf insgesamt 2.393,31 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 18.7.2007 zugestellt worden ist, wendet sich der Beteiligte zu 3.) mit seiner am 26.7.2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsteller sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, weil sie erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als alle Rechtshandlungen bereits ohne anwaltlichen Beistand hätten vorgenommen werden können. Es entspreche nicht billigem Ermessen, die nicht unerheblichen Kosten dem Beteiligten zu 3.) aufzuerlegen.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 16.8.2007 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für den Beteiligten zu 3.) 2.393,31 € und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 €.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Antragsteller zu 1.) und 2.) haben anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Dadurch sind die Gebühren entstanden, die das Landgericht zu Recht zu ihren Gunsten festgesetzt hat. Die Frage, ob Anwaltszwang bestand (die Abgabe der Erledigungserklärung unterliegt dem Anwaltszwang nicht mehr, denn die Erledigungserklärung kann "zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden) oder die Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe notwendig war, spielt für die Kostenfestsetzung keine Rolle.

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass das Landgericht angeordnet hat, dass der Beteiligte zu 3.) die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten hat. Darin liegt keine ausdrückliche Anordnung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten, wie sie etwa für die Erstattungsfähigkeit der Kosten im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich wäre. Eine solche Anordnung sieht § 228 BauGB nicht vor. § 228 Abs. 1 BauGB ordnet für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, um die es hier allein geht, vielmehr die Anwendung der Kostenbestimmungen der ZPO an.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten.

Die Erstattungsfähigkeit der von den Antragstellern zu 1.) und 2.) zur Festsetzung angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO knüpft an den Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO an, nach dem die der obsiegenden Partei erwachsenen Kosten als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Sie bildet aber insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten von rechts wegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung (BGH, Beschluss vom 4.2.2003, XI ZB 21/02 mit Zitat der Motive bei Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung in: Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl. Bd. 2 S. 198).

Entstandene Rechtsanwaltsgebühren sind deshalb grundsätzlich zu erstatten. Ob im Einzelfall etwas anderes gelten muss, wenn in rechtsmissbräuchlicher Weise Anwaltskosten produziert werden, kann offen bleiben. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch sind hier nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes unterbleibt, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Streitwert berechnen, vgl. § 63 Abs. 1 GKG. Im Beschwerdeverfahren wird eine Festgebühr erhoben, wenn die Beschwerde erfolglos bleibt, Nr. 1812 KV GKG n. F., anderenfalls entstehen keine Gerichtsgebühren.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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