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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: 6 W 213/06
Rechtsgebiete: ZPO, UWG


Vorschriften:

ZPO §§ 91 ff
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 91 a Abs. 2
ZPO § 93
ZPO § 567
ZPO § 569
UWG § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 213/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Eberhard und Dr. Schwonke

am 14. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) (§ 91 a ZPO) vom 05.07.2006 - 31 0 15/06 - abgeändert.

Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist zulässig, §§ 91 a Abs. 2, 567, 569 ZPO.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens sind allein dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Dies ergibt sich zum Einen aus der nach § 91 a Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Billigkeitserwägung, wonach derjenige die Kosten zu tragen hat, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach den §§ 91 ff ZPO hätten auferlegt werden müssen, ferner aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO, da der Verfügungsbeklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Verfügungskläger hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Entscheidung auch nicht verfrüht oder gar mutwillig bei Gericht eingereicht.

Ohne übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien wäre der Verfügungsbeklagte unterlegen und ihm wären die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen gewesen nach § 91 ZPO. Zum Zeitpunkt der Einreichung der einstweiligen Verfügung bei Gericht stand dem Verfügungskläger ein Verfügungsanspruch zur Seite. Eines Verfügungsgrundes bedurfte es wegen § 12 Abs. 2 UWG nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Der Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger Anlass zur Klageerhebung gegeben und damit die im gerichtlichen Verfügungsverfahren ausgelösten Kosten verursacht. Der Verfügungskläger hätte, nachdem der Verfügungsbeklagte die mit Schreiben vom 29.03.2006 in berechtigter Weise geforderte Unterlassungsverpflichtung nicht abgegeben hatte, ohne weiteres einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht anbringen können. Der Umstand, dass der Verfügungskläger sich nach dem Schreiben vom 29.03.2006 noch einmal schriftlich und dann auch telefonisch an den Verfügungsbeklagten gewandt hat, um ohne Zuhilfenahme der Gerichte den Streit aus der Welt zu schaffen, kann nicht dazu führen, ihm noch weitergehende Pflichten, resultierend aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, wie das Landgericht meint, aufzuerlegen.

Der Verfügungsbeklagte ist Rechtsanwalt. Ihm musste daher bewusst sein, dass spätestens nach dem Telefongespräch vom 10.04.2006 er unverzüglich für die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung sorgen musste, andernfalls der Verfügungskläger gehalten sein würde zügig gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch in Wettbewerbsstreitigkeiten ist ein Verfügungskläger trotz der Regelung in § 12 Abs. 2 UWG gehalten, umgehend nach Kenntniserlangung vom Wettbewerbsverstoß einen Verfügungsantrag bei Gericht anzubringen, andernfalls die geforderte Dringlichkeit widerlegt werden kann.

Der Verfügungsbeklagte wäre daher verpflichtet gewesen, auf schnellstmöglichem Wege die Unterlassungsverpflichtungserklärung dem Verfügungskläger nach dem Telefonat vom 10.04.2006 zukommen zu lassen.

Mit Aufgabe des entsprechenden Schreibens zur Post hat er dieser Verpflichtung nicht genügt. Der Verfügungskläger hat durch Vorlage der Unterlassungsverpflichtung glaubhaft gemacht, dass dieses Schreiben in seiner Kanzlei am 19.04.2006 eingegangen ist. Soweit der Verfügungsbeklagte vorträgt, er habe bereits am 10.04.2006 das Schreiben zur Post gegeben, trägt er das Risiko der Postlaufzeiten. Dieses Risiko hätte er ohne Weiteres vermeiden können, in dem er die Unterlassungsverpflichtungserklärung per Telefax den Verfügungskläger übermittelt hätte.

Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung meint, der Verfügungskläger hätte vor Absendung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nochmals mit dem Verfügungsbeklagten Kontakt aufnehmen und diesem mitteilen müssen, dass nunmehr der gerichtliche Weg in Anspruch genommen wird, verkennt es, dass es sich bei den Parteien um Rechtsanwälte handelt, welche das Risiko verzögert abgegebener Unterlassungsverpflichtungserklärungen abschätzen können.

Soweit der Verfügungsbeklagte im Beschwerdeverfahren vorträgt, die Parteien hätten telefonisch am 10.04.2006 eine Einigung dahin erzielt, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden sollen, hat dies keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO. Diese Einigung der Parteien kann nur so verstanden werden, dass die bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Verfügungskläger entstandenen Kosten nicht dem Verfügungsbeklagten zur Last fallen sollten. Die angefochtene Entscheidung betrifft jedoch ausschließlich Kosten des Gerichtsverfahrens.

Zu diesen Kosten wäre es nicht gekommen, wenn der Verfügungsbeklagte rechtzeitig die Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 47 GKG auf den Kostenwert des Verfügungsverfahrens festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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