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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: 6 W 41/07
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 104
ZPO § 126
ZPO § 567 Abs. 2
RVG § 11
RVG § 11 Abs. 1
RpflG § 11 Abs. 1
RpflG § 11 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 41/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Rechtsanwaltsvergütungssache

betreffend den Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard - als Einzelrichterin -

am 13. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.2.2007 - 31 O 8/05 - wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Gründe:

I.

Dem Beklagten ist im Rechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Die Kosten des Rechtsstreits sind durch das Landgericht der Klägerin zu 60 %, dem Beklagten zu 40 % auferlegt worden.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenfestsetzung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2007 (Beschwerdeverfahren 6 W 135/06 und 6 W 9/07) die Kostenfestsetzung des Landgerichts abgeändert.

Nach dieser Entscheidung sind von der Klägerin an den, dem Beklagten beigeordneten Rechtsanwalt W... M... Kosten von 242,79 € zu erstatten. Weiter ist entschieden worden, dass der Beklagte an die Klägerin keine Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat. In der Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 16. Januar 2007 - 6 W 9/07 -) hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass der Beklagte mit seinem Vortrag, er habe seinen Anwalt bereits voll bezahlt, in einem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 126 ZPO nicht gehört werden könne. Es stehe dem Beklagten frei, in einem Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG klären zu lassen, ob bzw. in welcher Höhe er seinem Anwalt Gebühren schulde.

Mit Schreiben vom 26.3.2006 hatte der Antragsteller das Landgericht Frankfurt (Oder) bereits darum ersucht, über die geltend gemachte Überzahlung seines Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu entscheiden. In dem Schreiben heißt es: "... erbitte ich per Gerichtsentscheid sowie Buchung".

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat diesen Antrag des Antragstellers als Rückzahlungsantrag gegen Rechtsanwalt W... M... ausgelegt. Es hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine Rückzahlung eventuell überzahlter Beträge im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG nicht verlangt werden könne.

Weiter hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Zahlung in Höhe von 2.164,56 € nach dem Vorbringen von Rechtsanwalt M... nicht auf Gebühren im hiesigen Verfahren 31 O 8/05 geleistet worden seien, sondern vielmehr als Zahlung zu dem vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) geführten Verfahren (Az.: 13 O 72/05) erfolgt sei.

Mit Beschluss vom 20.2.2007 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung zuviel gezahlter Beträge gegen den Antragsgegner nach § 11 Abs. 1 RVG zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller die am 22.2.2007 bei Gericht eingegangene Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller meint, nachdem das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren 6 W 135/06 zu seinen Gunsten entschieden habe, dass er die Erstattung außergerichtlicher Kosten gegenüber der Klägerseite nicht schulde, müssten die von ihm an Rechtsanwalt M... überzahlten Gebühren von Letztgenanntem zurückerstattet werden.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 26.2.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG, 104, 567 Abs. 2 ZPO anzusehen.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin bei dem Landgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, soweit dieser im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RpflG die "Rückzahlung" überzahlter Gebührenbeträge fordert.

Die Anordnung der Rückzahlung kann in besagtem Verfahren nicht erfolgen. Das Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG dient allein dem Zwecke der Überprüfung und Feststellung der wahren geschuldeten Gebühren durch den Auftraggeber an seinen Rechtsanwalt. In einem stattgebenden Beschluss ist der geschuldete Betrag ziffernmäßig festzustellen.

Im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG kann auch nicht die Festsetzung eines eventuell zurückzuzahlenden Betrages seitens Rechtsanwalt M... der Höhe nach in Betracht kommen.

Gegenstand des Festsetzungsverfahrens ist die gesetzliche Vergütung des Anwalts, die der Auftraggeber diesem schuldet bzw. der Anwalt von diesem fordern kann. Es ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 11 Abs. 1 RVG, festzustellen, welche Gebühren geschuldet werden und welche Zahlungen bereits erfolgt sind.

Soweit der Antragsteller von Rechtsanwalt M... die Rückzahlung überzahlter Gebühren begehrt, muss er dies vor den ordentlichen Gerichten im Wege eines Rechtsstreits geltend machen. In diesem Rechtsstreit kann geklärt werden, welche Zahlungen auf welche geschuldeten gebühren geleistet worden sind und ob demzufolge eine Überzahlung vorliegt.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.2.2007 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

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