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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 6 W 53/08
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 126 Abs. 1
RVG §§ 45 ff.
BGB § 389
GKG § 66 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 53/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Kostensache

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard - als Einzelrichterin -

am 8. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.11.2007 - 12 O 169/06 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 66 Abs. 2 GKG), in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht Frankfurt (Oder) mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 10.5.2007 (Kassenzeichen: 3407500012947) zurückgewiesen.

Die Klägerin schuldet aus der genannten Kostenrechnung der Landeskasse den dort ausgewiesenen Betrag in Höhe von 728,99 €. Diese Forderung ist nicht untergegangen durch die Aufrechnungserklärung der Klägerin vom 29.5.2007 in Höhe einer Gegenforderung von 611,90 €.

Es kann dahinstehen, ob eine Aufrechnung im Verfahren der vorliegenden Art überhaupt zulässig ist. Ausschlaggebend ist hier, dass zu keinem Zeitpunkt die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung (§§ 387, 407 BGB) vorgelegen haben. Für eine wirksame Aufrechnung ist Gegenseitigkeit erforderlich. Der Aufrechnende (hier die Klägerin) muss Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein, der Aufrechnungsgegner (Landesjustizkasse) Schuldner der Gegenforderung und Gläubiger der Hauptforderung.

Daran fehlt es. Es stehen sich hier als Gläubiger und Schuldner gegenüber die Klägerin und die Landesjustizkasse. Der Klägerin steht jedoch gegen die Landesjustizkasse kein Kostenerstattungsanspruch zu. Dieser ist vielmehr nur gegen den Prozessgegner, die Beklagte gegeben.

Selbst wenn man darauf abstellen wollte, dass der von der Landesjustizkasse geltend gemachte Anspruch auf diese kraft Gesetzes übergeleitet worden ist (§ 59 Abs. 1 RVG), es mithin darauf ankommt, wer Gläubiger dieser Forderung vor Überleitung gewesen ist, greift die Aufrechnung der Klägerin nicht. Es wäre dann nämlich erforderlich, dass zwischen der Klägerin und dem ursprünglichen Gläubiger Gegenseitigkeit im oben genannten Sinne vorgelegen hat (§ 407 BGB). Daran fehlt es. Gläubiger des Anspruches vor Überleitung auf die Landesjustizkasse war der Prozessbevollmächtigte der Beklagten und nicht etwa die Beklagte selbst.

Mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 114 ZPO) erlangt der beigeordnete Rechtsanwalt - und nur dieser - einen Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung gegenüber der Staatskasse. Er wird Gläubiger der Staatskasse, diese ist unmittelbare Kostenschuldnerin (§ 45 Abs. 1 RVG).

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann wählen, in welcher Weise er eine Befriedigung seines Vergütungsanspruches herbeiführen will.

Es steht ihm einmal ein Anspruch auf Zahlung gegen die Staatskasse zu. Der Anwalt kann jedoch seinen Vergütungsanspruch auch nach § 126 Abs. 1 ZPO gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner geltend machen. Auch in letztgenanntem Falle handelt es sich um einen Anspruch des Anwaltes selbst und nicht etwa um den der bedürftigen Partei (siehe hierzu OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 717).

Im vorliegenden Falle hat sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten entschieden, seinen Anspruch gegen die Staatskasse nach § 45 RVG ff. geltend zu machen mit der Folge, dass nach Befriedigung seines Anspruches eben dieser auf die Staatskasse übergeleitet worden ist (§ 59 Abs. 1 RVG).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts und auch des Bezirksrevisors spielt es daher keine Rolle, wann zum ersten Mal eine Aufrechnungslage im Sinne des § 389 BGB gegeben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Da die Beschwerde der Klägerin ohne Erfolg bleibt, konnte über ihren Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung vom 10.5.2007 einstweilen einzustellen, nicht positiv entschieden werden.

Ende der Entscheidung

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