Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: 6 W 7/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 11
GKG § 22 Abs. 1
GKG § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Gerichtskostenverfahren

betreffend den beim Landgericht Potsdam geführten Rechtsstreit 4 O 328/03

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg durch den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig als Einzelrichter am 30. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kostenschuldner wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 12. Oktober 2006 (4 O 328/03) aufgehoben.

Das Landgericht Potsdam wird angewiesen, den Kostenansatz gemäß § 11 GKG vom 26.2.2004 für das Prozessverfahren erster Instanz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu berichtigen.

Gründe:

I.

Die Kostenschuldner haben das beklagte Land auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen, die ihnen durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen von Polizeibeamten des beklagten Landes enstanden seien. Die Kostenschuldner haben einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 498 € eingezahlt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Kostenschuldnern auferlegt. Gegen dieses Urteil haben die Kostenschuldner Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Im Vergleich haben sie vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

Die Kostenschuldner haben mit Schriftsatz vom 25.6.2005 beantragt, den Kostenausgleich durchzuführen und ihnen die Hälfte des Gerichtskostenvorschusses zurückzuzahlen.

Durch Beschluss vom 12.10.2006 hat der Rechtspfleger des Landgerichts diesen Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, bei in der zweiten Instanz geschlossenen Vergleichen, die hinsichtlich der Kostenverteilung von der erstinstanzlichen Entscheidung abwichen, werde die Schlusskostenrechung der ersten Instanz nicht geändert, weil es sich bei dem Vergleich nicht um eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 30 GKG handele. Es verbleibe daher bei der in der ersten Instanz aufgestellten Kostenrechnung und der Haftung der Kläger gemäß § 22 I GKG in Höhe des gezahlten Vorschusses. Die Ausgleichung und Erstattung der Gerichtskosten habe ausschließlich im Rahmen der Kostenausgleichung gemäß §§ 91, 103 ff. ZPO zu erfolgen. Da jedoch das beklagte Land von den Gerichtskosten befreit sei, sei auch dieses nicht gegenüber den Kostenschuldnern zur Erstattung der überschüssigen Gerichtskosten verpflichtet.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kostenschuldner mit dem als Erinnerung bezeichneten Rechtsmittel vom 28.10.2006.

Das Landgericht hat der als sofortigen Beschwerde zu behandelnden Erinnerung durch Beschluss vom 15.12.2006 nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach § 66 II GKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldner ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Auf den Antrag der Kostenschuldner auf Erstattung vorausgezahlter Gerichtskosten ist der Kostenansatz des Landgerichts Potsdam vom 26.2.2004 dahin zu berichtigen, dass den Kostenschuldnern im Ergebnis die Hälfte des von ihnen für die Gerichtskosten erster Instanz gezahlten Vorschusses zurückzuerstatten ist.

Maßgeblich für die Frage, ob im Falle der Gerichtskostenfreiheit einer Partei nach § 2 GKG bereits erhobene Kosten aus der Landeskasse zurückzuzahlen sind, ist ausschließlich § 2 V GKG. Nach § 2 V 1 GKG sind Kosten nicht zu erheben von jemandem, der von Kosten befreit ist, wenn und soweit ihm Kosten auferlegt werden. Nach § 2 V 2 GKG gilt das Gleiche, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt. Das ist hier geschehen. Das kostenbefreite Land hat durch den in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleich die Hälfte der Gerichtskosten übernommen. § 2 V GKG gilt auch hier, obwohl durch den Vergleich eine noch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert worden ist (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Rn. 24 zu § 2). Auch der nichtbefreite Gegner kann für Kosten nicht mehr in Anspruch genommen werden.

§ 29 GKG ändert daran nichts (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Rn. 20 zu § 2 GKG). Danach erlischt gegenüber der Staatskasse die durch eine abändernde andere gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Kostenzahlung nur durch eine abändernde andere gerichtliche Entscheidung, also nicht durch einen abändernden Vergleich. Daraus folgt aber nur, dass die Haftung der Kläger gegenüber der Staatskasse für die gesamten Gerichtskosten des ersten Rechtszuges durch den Vergleich unmittelbar nicht berührt worden ist. Ob die von den Klägern an sich zu tragenden Kosten von ihnen auch erhoben werden dürfen, richtet sich allein nach der für Fälle der Kostenfreiheit getroffenen Sonderregelung des § 2 GKG, die Vorrang hat. Die weiter bestehende Verpflichtung der Kläger zur Kostenzahlung nach § 29 GKG wird unter diesen Umständen wirkungslos (SchlHOLG JurBüro 1981, 403; LG Berlin JurBüro 1963, 799; Hartmann, a.a.O., Rn. 20 zu § 2 GKG). Bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das gilt auch, wenn der Gegner des Gebührenbefreiten die Gebühr gezahlt; wie hier z.B. die Kläger auf Grund von § 22 GKG als diejenigen, die das Verfahren der Instanz beantragt haben. Bereits erhobene Gebühren sind nach der Entscheidung über die Kosten oder nach einer Kostenübernahme unmittelbar aus der Staatskasse zurückzuzahlen (KG JurBüro 1995, 149; OLG Koblenz JurBüro 1977, 1778; Hartmann, a.a.O., Rn. 24 zu § 2 GKG; vgl. auch BGH NJW 2003, 1322, 1324).

Der Senat hat gemäß § 572 III ZPO das Landgericht Potsdam angewiesen, den Kostenansatz vom 26.2.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu berichtigen.

Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 VIII GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück