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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 6 W 94/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 94/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard als Einzelrichterin

am 27. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 21.02.2007 - 12 O 72/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 € festgesetzt.

Gründe:

I.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam am 23.10.2006 ist für die Klägerin niemand erschienen.

Auf Antrag der Beklagten ist gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil um 13.45 Uhr ergangen.

Am gleichen Tag um 14.45 Uhr ist der Schriftsatz der Klägerin vom 20.10.2006 mit der Erklärung der Klagerücknahme auf der Geschäftsstelle des Landgerichtes eingegangen.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 08.02.2007 die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

Die Beklagte hat mit Antrag vom 13.02.2007 um Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen die Klägerin nachgesucht.

Das Landgericht Potsdam hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.02.2007 antragsgemäß die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 2095 € festgesetzt.

Gegen diesen ihr am 23.02.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02.03.2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.

Diese wendet sich gegen die festgesetzte Terminsgebühr ( 561,50 €) mit der Behauptung, sie habe bereits mit dem am 20.10.2006 per Telefax übersandten Schriftsatz vom gleichen Tage die Klage zurückgenommen.

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe kein anhängiger Rechtsstreit mehr vorgelegen, es habe weder streitig noch unstreitig verhandelt werden können. Dass die Klagerücknahme bereits am 20.10.2007 dem Gericht gegenüber erklärt worden sei, zeige der Fax-Übertragungsbericht vom 20.10.2007, 12.43 Uhr.

Das Landgericht Potsdam hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht gegen die Klägerin eine 0,5 Terminsgebühr ( § 13 RVG Nr. 3105) festgesetzt.

Die Terminsgebühr in Person des Beklagtenvertreters ist ausgelöst worden, indem dieser auf entsprechende Ladung des Landgerichts im Termin am 23.10.2006 erschienen ist.

Zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Prozessrechtsverhältnis. Ferner war zwischen der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten ein Auftragsverhältnis gegeben, aus welchem die Beklagte ihrerseits ihrem Anwalt die Terminsgebühr schuldete.

Nach der Kostengrundentscheidung des Landgerichts Potsdam hat die Klägerin diese Terminsgebühr der Beklagten zu erstatten.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis bestanden.

Das Prozessrechtsverhältnis wird frühestens beendet, wenn die Klagerücknahme bei Gericht eingeht. In Fällen des § 269 Abs. 1 ZPO ist ferner für die Beendigung des Prozessrechtsverhältnisses die Einwilligung des Beklagten erforderlich.

Es ist ausweislich der Akten davon auszugehen, dass die Klagerücknahme bei Gericht nach der mündlichen Verhandlung eingegangen ist.

Sofern die Klägerin sich auf einen früheren Zeitpunkt beruft, obliegt ihr die Beweislast. Durch Vorlage des Übertragungsberichtes vom 20.10.2006 ist dieser Beweis nicht erbracht worden.

Der Beweis der (fristgemäßen) Einreichung eines Schriftsatzes per Telefax kann durch Vorlage des Absendeberichtes in der Regel nicht geführt werden. Dieser Sendebericht bestätigt in der Regel nur die Herstellung einer Verbindung, nicht aber den Inhalt der Übermittlung ( Zöller / Greger, ZPO, 26.Aufl., vor § 230 Rn 2).

Im vorliegenden Falle zeigt der Absendebericht zwar die Übermittlung eines dreiseitigen Schreibens an die Telefax-Nummer des Landgerichtes Potsdam am 20.10.2007 an. Um welchen Schriftsatz zu welchem Aktenzeichen es sich dabei handelte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist der Schriftsatz der Klagerücknahme einseitig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß §§ 47 GKG, 3 ZPO festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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