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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 7 U 106/07
Rechtsgebiete: VVG, BGB, PflVersG, ZPO


Vorschriften:

VVG § 16 Abs. 1
VVG § 16 Abs. 2
VVG § 81 Abs. 1
BGB § 121 Abs. 1 Satz 1
BGB § 147 Abs. 2
PflVersG § 5 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 106/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 5.12.2007

Verkündet am 5.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. April 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger unterzeichnete am 28.09.2005 in den Geschäftsräumen der Sparkasse N... in S... einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bei der Beklagten für eine Risikolebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Bl. 9, 10 d.A.). Der Versicherungsbeginn war für den 01.11.2005 bestimmt. Der Versicherungsantrag ging am 10.10.2005 bei der Beklagten ein (Bl. 49 d.A.). Mit Schreiben vom 24.11.2005 (Bl. 10 d.A.) übersandte die Beklagte dem Kläger den Vordruck einer Erklärung zu zusätzlichen Fragen zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Kläger unterzeichnete die Erklärung am 27.11.2005 (Bl. 14 d.A.).

Die Beklagte stellte den Versicherungsschein am 12.12.2005 aus (Bl. 15, 16 d.A.). Der Versicherungsschein ist am 15.12.2005 beim Kläger eingegangen und die erste Prämienzahlung am 16.12.2005 verbucht worden (Bl. 205/ 227 d.A.).

Am 24.11.2005 suchte der Kläger seine Hausärztin wegen Rückenbeschwerden mit Bewegungseinschränkungen auf. Auf Veranlassung des Facharztes für Chirurgie Dr. Sch... wurde der Kläger im Klinikum N... am 02.12.2005 zur stationären Behandlung aufgenommen. Die am gleichen Tag durchgeführte CT-Untersuchung ergab, dass der Kläger einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte. Am 06.12.2005 wurde der Bandscheibenvorfall operativ behoben. Die stationäre Behandlung des Klägers dauerte bis zum 16.12.2005, danach schloss sich eine Rehabilitation an.

Am 16.01.2006 informierte der Kläger die Beklagte fernmündlich über den Bandscheibenvorfall. Mit Schreiben vom 24.01.2006 (Bl. 19, 20 d.A.) erklärte die Beklagte den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der Kläger war während der Zeit vom 24.11.2005 bis zum 16.09.2006 arbeitsunfähig. Seither ist er wieder arbeitsfähig.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien seit dem 12.12.2005 bestehende Vertrag über die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Versicherungs-Nr.: 2321-050.682.321, durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 24.01.2006 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Schadensereignis vom 24.11.2005 Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag, Versicherungs-Nr.: 2321-050.682.321 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 30.04.2007 zugestellte Urteil am 29.05.2007 Berufung eingelegt und diese am 02.07.2007 (Montag) begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Klage als solche ist zulässig, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Berufung der Beklagten denn auch nicht.

2.

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist die Klage jedoch unbegründet, weil die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 24.01.2006 (Bl. 19, 20 d.A.) das Vertragsverhältnis beendet hat. Die Beklagte war gemäß § 16 Abs. 2 VVG zum Rücktritt befugt. Der Kläger hat nämlich seine Anzeigepflicht aus § 16 Abs. 1 VVG verletzt.

3.

Ob und inwieweit der Kläger eine Anzeigepflicht verletzt hat, hängt davon ab, wann und auf welche Weise der Versicherungsvertrag geschlossen worden ist.

Im Streitfall sind zwei Möglichkeiten eines Vertragsschlusses denkbar.

Zum einen kann der Vertragschluss durch die Annahme des Versicherungsantrages des Klägers vom 28.09.2005 zustande gekommen sein, und zwar dergestalt, dass die Beklagte diesen Antrag durch Ausstellung des Versicherungsscheins vom 12.12.2005 angenommen hat, der dem Kläger am 15.12.2005 zuging; der Vertragschluss wäre dann am 15.12.2005 mit dem Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.

Zum anderen kann es zum Abschluss des Vertrages aber auch erst später gekommen sein, dann nämlich, wenn anzunehmen wäre, dass der Antrag des Klägers vom 28.09.2005 auf Abschluss des Versicherungsvertrages durch Zeitablauf bereits erloschen war (§ 146 BGB), als die Beklagte den Versicherungsschein ausstellte. In diesem Fall wäre der Vertrag mit der ersten Prämienzahlung des Klägers zustande gekommen, die am 16.12.2005 bei der Beklagten verbucht wurde.

Das Landgericht hat angenommen, der Vertrag sei - formell - also unabhängig von dem zum 01.11.2005 vertraglich vereinbarten Versicherungsbeginn, am 12.12.2005 durch Annahme des Versicherungsantrages des Klägers vom 28.09.2005 seitens der Beklagten in der Weise geschlossen worden, dass die Beklagte den Versicherungsschein ausgestellt habe.

Dem Landgericht ist im Ergebnis zu folgen. Allerdings ist der Vertrag erst am 15.12. 2005 zustande gekommen. Denn die in der Ausstellung des Versicherungsscheines liegende Annahmeerklärung der Beklagten ist dem Kläger erst am 15.12.2005 zugegangen, als er den Versicherungsschein erhielt. Zu diesem Zeitpunkt war der Antrag des Klägers vom 28.09.2005 auf Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht erloschen (§ 146 BGB).

Der schriftliche Versicherungsantrag des Klägers vom 28.09.2005 war ein einem Abwesenden gemachter Antrag, der gemäß § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden konnte, in welchem der Kläger den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte.

Der Kläger hat eine Annahmefrist nicht ausdrücklich, auch nicht formularmäßig getroffen (§ 148 BGB). Für eine Berufsunfähigkeitsversicherung besteht keine Vorschrift, die eine Bindefrist für einen Antrag vorschreibt, wie dies etwa in § 81 Abs. 1 VVG oder in § 5 Abs. 3 PflVersG bestimmt ist. Regelmäßig wird man von einer sechswöchigen Antragsfrist, die auch von den Versicherern oftmals formularmäßig vorgegeben wird, auszugehen haben (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §§ 16, 17 VVG, Rdnr. 32). Allerdings ist diese Frist nicht starr anzuwenden.

Die - gesetzliche - Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 147 BGB, Rdnr. 6). Verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste, gehören zu den regelmäßigen Umständen und führen daher zu einer angemessenen Fristverlängerung (Palandt/Heinrichs, § 147 BGB, Rdnr. 7).

Im Streitfall bestanden folgende Besonderheiten, die hier zu den "regelmäßigen Umständen" zu rechnen sind:

Erstens: Der Kläger hatte seinen Antrag bei der Sparkasse N... gestellt (Bl. 9 d.A.); dort ging er am 30.09.2005 ein (Bl. 9 d.A.). Von dort wurde er auf dem Postweg zur Beklagten gesandt, bei der er am 10.10.2005 einging (Bl. 9 d.A.).

Zweitens: Der Versicherungsantrag bezog sich auf zwei Personen, den Kläger und dessen Ehefrau. Außerdem war der Versicherungsantrag auf den Abschluss zweier Versicherungen gerichtet, einer Lebensversicherung und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Drittens: Der Kläger hatte eine Vorerkrankung gemeldet.

Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten, die der Kläger kannte, konnte er beim Empfang des Schreibens der Beklagten vom 24.11.2005 (Bl. 10 d.A.) nicht davon ausgehen, dass die Bindungsfrist hinsichtlich seines Antrages vom 28.09.2005 bereits verstrichen war. Bis zur Abfassung des Schreibens der Beklagten vom 24.11.2005 waren zwar bereits mehr als acht Wochen verstrichen; gerechnet vom Tag des Eingangs des Antrages des Klägers bei der Beklagten (10.10.2005) waren es allerdings nur etwas mehr als sechs Wochen. Berücksichtigt man die weiteren Besonderheiten, die eine längere Bearbeitungszeit auf Seiten der Beklagten erforderten, so liegt die Zeitspanne von etwas mehr als sechs Wochen noch innerhalb des Rahmens, von dem der Kläger hatte ausgehen dürfen.

Schließlich hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 24.11.2005 ausdrücklich auf den Antrag des Klägers Bezug genommen und dessen Annahme unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass er die in dem Schreiben vom 24.11.2005 erbetene Erklärung entsprechend abgeben werde. Auch die Beklagte ist davon ausgegangen, dass die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen war. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung ihres Schreibens vom 24.11.2005. Außerdem folgt dies auch aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten, dass sie Rückfrage bei ihrem Rückversicherer habe halten müssen (Seite 4 der Klageerwiderung vom 15.09.2006 - Bl. 50 d.A.). Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte eine außergewöhnlich lange Überlegungszeit, die sie für die Bearbeitung des Antrages des Klägers benötigte, eingeräumt.

Bei dieser Ausgangslage ist entweder von einer angemessenen Verlängerung der Bindungsfrist oder aber davon auszugehen, dass die Bindungsfrist hinsichtlich des Antrages des Klägers von neuem zu laufen begann. Ergänzt nämlich der Antragende auf Rückfrage den - noch nicht erloschenen - Antrag, wie dies im Streitfall geschehen ist, so beginnt die Frist von neuem (Prölss/Martin, VGG, 27. Aufl., § 3 VVG, Rdnr. 21). Folglich hat die Beklagte den Antrag noch rechtzeitig mit der Ausstellung des Versicherungsscheins vom 12.12.2005 angenommen, der dem Kläger am 15.12.2005 zuging.

4.

Zwar hat der Kläger bei der Stellung des Antrages seine ihm in Bezug auf gefahrerhebliche Umstände obliegende Anzeigepflicht (§ 16 Abs. 1 VVG) nicht verletzt. Die Anzeigepflicht im Sinne des § 16 Abs. 1 VVG besteht jedoch bis zum Abschluss des Versicherungsfalles, also im Streitfall bis zum 15.12.2005. Der Kläger war nämlich verpflichtet, auch solche gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen, die erst zwischen Antragstellung und Vertragsschluss auftraten.

Den Kläger traf eine Nachmeldepflicht in Bezug auf die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch den Bandscheibenvorfall, der sich durch Rückenschmerzen mit Bewegungseinschränkungen bemerkbar machte. Eine solche, und zwar "unverzüglich" zu erstattende Anzeige verlangte die Beklagte unter Ziffer 3. ihrer Allgemeinen Hinweise und Schlusserklärungen (Bl. 12 d.A.), die Bestandteil des Versicherungsantrages sind.

Nach allgemeiner Auffassung (Prölss/Martin, §§ 16, 17 VVG, Rdnr. 15; BGH VersR 1984, 884, 885; BGH VersR 1994, 799, 800) sind allerdings anzeigepflichtig nur aus medizinischer Sicht geklärte Erkrankungen von einigem Gewicht; dagegen sind diagnostische Maßnahmen zur Abklärung eines vermuteten Krankheitsbildes nicht anzuzeigen (BGH VersR 1984, 884, 885), ebenso wenig ein bloßer Krankheitsverdacht (BGH VersR 1994, 799, 800).

Der Kläger hatte erst nach der Mitteilung des Ergebnisses der am 02.12.2005 durchgeführten Untersuchung (Computertomografie) die medizinisch gesicherte Erkenntnis über den Bandscheibenvorfall. Erst ab diesem Zeitpunkt traf ihn die Verpflichtung, der Beklagten diese Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachzumelden.

Das Berufungsvorbringen ändert an dieser Beurteilung nichts. Solange nicht aus medizinischer Sicht geklärte Erkrankungen von einigem Gewicht vorliegen, besteht eine Nachmeldepflicht nicht. Alles, was die Beklagte dem Kläger vorhält, hatte bei ihm noch nicht den von der Rechtsprechung geforderten Erkenntnisstand erreicht. Der BGH hat klargestellt, dass sogar eine grobfahrlässige, nämlich auf einem Unterlassen sich aufdrängender Erkundigungen beruhende Unkenntnis davon, dass es vor Vertragsschluss noch zu einer Erkrankung von einigem Gewicht gekommen ist, noch nicht zu einem Rücktrittsrecht des Versicherers führen kann (BGH VersR 1994, 799, 800).

5.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung, die Gesundheitsverschlechterung der Beklagten unverzüglich mitzuteilen, nicht verstoßen. Das Landgericht hat zum einen angenommen, die Mitteilung sei noch unverzüglich erfolgt; zum anderen hat es hilfsweise gemeint, dem Kläger falle ein Verschulden nicht zur Last.

Der Senat kann sich der Auffassung des Landgerichts in beiden Punkten nicht anschließen.

a)

Der Begriff "unverzüglich" ist in der Vorschrift des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Umschreibung "ohne schuldhaftes Zögern" gesetzlich definiert. Diese Legaldefinition gilt für das gesamte Privatrecht und lässt eine nach den Umständen des jeweiligen Falles zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist zu (Palandt/Heinrichs, § 121 BGB, Rdnr. 3).

Soweit es die Zeit vor der Operation, die am 06.12.2005 erfolgte, betrifft, folgt der Senat dem Landgericht. Bis zu diesem Zeitpunkt war es dem Kläger nicht zumutbar, seiner Anzeigepflicht nachzukommen.

Anders ist die Sach- und Rechtslage nach der Operation zu beurteilen.

Am Wochenende (10./11.12.2005), spätestens ab Montag, dem 12.12.2005 hatte der Kläger die Pflicht, der Beklagten die Erkrankung nachzumelden.

Die Umstände, denen der Kläger ausgesetzt war, standen seiner Nachmeldepflicht - jedenfalls ab dem 12.12.2005 - nicht mehr entgegen.

Auch wenn der Kläger sich im Krankenhaus befand und deshalb nicht ohne weiteres auf seine schriftlichen Unterlagen zurückgreifen konnte, hatte er durchaus die Möglichkeit und die Pflicht, seiner Anzeigepflicht durch eine fernmündliche Mitteilung an die Beklagte nachzukommen. Der Kläger hat seine Anzeige an die Beklagte im Nachhinein am 16.01.2006, was keinesfalls mehr "unverzüglich" geschah, lediglich fernmündlich erstattet. Folglich konnte und musste er auch aus dem Krankenhaus die Beklagte fernmündlich unterrichten.

Der Kläger war auch nicht mehr, jedenfalls nicht mehr ab Montag, dem 12.12.2005 durch die Folgen der Operation gehindert, seiner Nachmeldepflicht nachzukommen. Das folgt aus dem Bericht des Klinikums N... vom 16.12.2005, in dem es heißt: "Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos" (Bl. 88 d.A.).

b)

Aus Rechtsgründen kann der Senat der Hilfserwägung des Landgerichts nicht folgen, der Kläger habe mit Rücksicht auf den unklaren Hinweis unter Ziffer 3. der Allgemeinen Hinweise und Schlusserklärungen der Beklagten von einer Nachmeldepflicht nicht ausgehen müssen. Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen (OLG Oldenburg NVersZ 2001, 409; OLG Hamm RuS 1988, 343; OLG Hamm VersR 1996, 441) betrafen nämlich nur solche Fälle, bei denen besonders gravierende Erkrankungen nicht vorlagen. Bei einem Bandscheibenvorfall handelt es sich indessen um eine Erkrankung, bei der eine Nachmeldepflicht - auch ohne Hinweis - offensichtlich ist.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 33.600,00 €.

Ende der Entscheidung

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