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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: 7 U 107/01
Rechtsgebiete: ZPO, UmwG, DMBilG, AGBG, HGB


Vorschriften:

ZPO § 108 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 710
ZPO § 711 Satz 2
ZPO § 712
UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1
DMBilG § 16 Abs. 3
AGBG § 8
HGB § 247 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 107/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10.07.2002

Verkündet am 10.07.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

auf die mündliche Verhandlung am 05.06.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.04.2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 04.04.2001 verkündeten Urteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam verurteilt, an die Klägerin weitere 1.964,93 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht ausstehende Zinsen für so genannte "Altkredite", die in den Jahren 1993 und 1994 angefallen sind, sowie eine vertraglich vereinbarte Verwaltungskostenpauschale für das Jahr 1998 und Verzugszinsen geltend.

Die Klägerin ist durch Verschmelzung der D... Bank AG und der G... ...bank AG, ... durch Eintragung in das Handelsregister am 18.09.2001 entstanden. Die G... ...bank AG, ... war die Rechtsnachfolgerin der G...bank B..., diese wiederum Rechtsnachfolgerin der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft ("BLN") der DDR. Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin aus dem ehemaligen Agrochemischen Zentrum W... hervorgegangen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte in der Zeit vor dem 01.07.1990 Kredite von der G...bank B... bzw. deren Rechtsvorgängerin BLN erhalten. Insgesamt belief sich die Summe der Kredite auf 1.599.523,46 DM und zzgl. saldierter Zinsen bis zum 30.06.1992 auf 1.905.328,23 DM.

Am 10.09.1992 schlossen die Parteien eine so genannte "Rangrücktritts-Vereinbarung" ab. Der Rangrücktritts-Vereinbarung (im Folgenden: RRV) ging der Antrag der Beklagten vom 04.09.1991 voraus, mit dem diese unter Übersendung eines Sanierungs- und Entwicklungskonzeptes um Gewährung eines Rangrücktritts nachsuchte. Mit der RRV vom 10.09.1992 trat die Klägerin mit Altforderungen zzgl. saldierter Zinsen bis 30.06.1992 in Höhe von insgesamt 1.905.28,23 DM hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und künftigen Gläubiger in der Weise zurück, dass die im Vertrag genannte Kapitalforderung nebst Zinsen nur aus Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss sowie aus Erlösen aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter zu bedienen war. Betrieblich nicht benötigte Anlagegüter sollten gemäß Ziffer 1 der Vereinbarung solche Anlagegüter sein, die beim Abschluss des Vertrages Eigentum der Beklagten waren und entweder in der Anlage 2 zu der Vereinbarung enthalten waren oder nach Abschluss der Vereinbarung betrieblich nicht mehr benötigt werden würden. Gemäß Ziffer 1 Abs. 3 RRV war die Beklagte verpflichtet, alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in ihrem Eigentum stehenden und nicht betriebsnotwendigen Anlagegüter in die Anlage 2 zu dem Vertrag aufzunehmen. Unter Ziffer 2 d RRV verpflichtete sich die Beklagte im Falle der Übertragung ihres Betriebes sicherzustellen, dass die in der RRV übernommenen Verpflichtungen vom Rechtsnachfolger übernommen würden. Im Fall von Teilbetriebsübertragungen sollte diese Regelung sinngemäß angewendet werden. Unter Ziffer 7 RRV verpflichtete sich die Beklagte, die Klägerin über alle Geschäftsvorfälle zu unterrichten, die über die laufende Geschäftstätigkeit hinausgehen und nicht bereits im Sanierungskonzept vorgesehen sind, soweit sie ein Volumen von 1 Mio. DM übersteigen.

Gemäß Ziffer 3 RRV sollte der vereinbarte Rangrücktritt entfallen und die ursprüngliche Gesamtforderung nebst Zinsen vorbehaltlos wieder geltend zu machen sein, wenn die Beklagte gegen eine der unter Ziffern 1 und 2 RRV vereinbarten Pflichten verstößt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Vertrag vom 10.09.1992 verwiesen, der als Anlage K 1 zu den Akten gereicht wurde (Bl. 17 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 30.09.1994 zeigte die Beklagte der Klägerin die Veräußerung verschiedener nicht betriebsnotwendiger Anlagegüter - u.a. auch betriebliche Grundstücke - zu einem Preis von insgesamt 795.293,89 DM an.

Vor Abschluss der RRV hatte die Beklagte mit Verträgen vom 20. und 29.07.1992 Grundstücke an die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts A... B... W..." verkauft. Zu den Gesellschaftern der vorgenannten GbR gehörten die Geschäftsführer der Gesellschafterinnen sowie die Genossen der Gesellschafterinnen der Beklagten. Der Kaufpreis für das mit Vertrag vom 20.07.1992 verkaufte Grundstück betrug 50.000,00 DM, der Kaufpreis für das mit dem Vertrag vom 29.07.1992 verkaufte Grundstück 605.000,00 DM. Unter § 3 Ziff. 7 sowohl des Vertrages vom 20.07.1992 zur UR-Nr. 555/1992 der Notarin ... G... in ..., als auch des Vertrages vom 29.07.1992 zur UR-Nr. 608/1992 derselben Notarin wurde die Notarin angewiesen, die Eintragung des Eigentumswechsels erst zu veranlassen, wenn ihr die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Nach § 4 beider Verträge sollte der Besitz der Grundstücke am Tage der Zahlung des Kaufpreises auf die Käufer übergehen.

Der Kaufpreis aus beiden Verträgen wurde am 08.03.1993 bezahlt.

Die GbR hatte die in Rede stehenden Grundstücke bereits mit Vertrag vom 26.02.1993 an Herrn ... J... zum Zwecke des Betreibens eines Landhandels verpachtet. Dabei hatten die Gesellschafter der Grundstückserwerberin, die sich in dem Pachtvertrag als maßgebliche Gesellschafter der Beklagten bezeichneten, dem Pächter im Rahmen des Pachtvertrages zugesagt, dass die Beklagte ihre Landhandelstätigkeit einstellen werde.

Der Pächter schloss ebenfalls am 26.02.1993 mit der Beklagten einen Kaufvertrag, mit dem er Anlagegegenstände zu einem Preis von 250.000,00 DM von der Beklagten erwarb. Außerdem sah der Vertrag unter Ziffer 6 vor, dass die Beklagte dem Pächter Düngemittelbestände mit einem Wert von 922.400,00 DM in Kommission übergeben sollte.

Die Klägerin hat behauptet, erst im August 1998 von dem Verkauf der zwei Grundstücke erfahren zu haben. Sie forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.1998 auf, die "Pflichtverletzungen kurzfristig zu heilen". Mit Schreiben vom 17.12.1998 "kündigte" die Klägerin die RRV und forderte gleichzeitig die Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale gemäß Ziffer 8 der Vereinbarung. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung einer Gesamtsumme von 2.236.422,73 DM bis zum 15.01.1999 auf. Der Betrag umfasste die Tilgung der Altkredite, rückständige Zinsen, Zinsen gemäß Ziffer 6 der RRV und die Verwaltungskostenpauschale.

Mit der Klage hat die Klägerin zunächst lediglich Zinsen gemäß Ziffer 6 RRV für die Jahre 1993 und 1994 sowie eine Verwaltungskostenpauschale für das Jahr 1998 in Höhe von 3.843,06 DM geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilten, an sie 218.799,56 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.01.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Veräußerung der betrieblichen Grundstücke mit Verträgen vom 20. und 29.07.1992 nicht mitteilungspflichtig gewesen seien, da die Grundstücke bereits vor Abschluss der Rangrücktritts-Vereinbarung verkauft worden seien. Überdies hat sie die außerordentliche Kündigung der Klägerin für unwirksam gehalten, da sie - die Beklagte - sich nicht vertragswidrig verhalten habe.

Mit dem am 04.04.2001 verkündeten Urteil hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen auf die "Altkredite" in Höhe von 214.956,50 DM nebst geforderter Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Das Landgericht hat die geltend gemachte Zinsforderung für gegeben erachtet, weil der unter Ziffer 1 RRV vereinbarte Rangrücktritt gemäß Ziffer 3 der Vereinbarung entfallen sei, nachdem die Beklagte gegen ihre Pflichten aus Ziffer 1 bzw. 2 d RRV verstoßen habe. Das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob die veräußerten Grundstücke betriebsnotwendige Anlagegüter im Sinne der RRV waren. Sollte dies nicht gewesen sein, so habe die Beklagte ihre Verpflichtung aus Ziffer 1 RRV verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Grundstücke gegenüber der Klägerin in der Anlage 2 zur RRV als nicht betriebsnotwendig anzugeben. Waren die Grundstücke dagegen betriebsnotwendig, so habe die Beklagte jedenfalls gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 2 d RRV verstoßen, gemäß der sie sicherzustellen hatte, dass bei Übertragung des Betriebes bzw. eines Teilbetriebes der Erwerber die von der Beklagten mit der RRV übernommenen Verpflichtungen übernimmt.

Nach Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin hingegen kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Verwaltungskostenpauschale zu, da die einschlägige Vereinbarung unter Ziffer 8 RRV gegenstandslos sei, nachdem der Rangrücktritt der Klägerin wegen der Pflichtverletzungen der Beklagten gemäß Ziffer 3 RRV entfallen sei.

Das Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 08.05.2001 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 08.06.2001 Berufung eingelegt, diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.09.2001 am 06.09.2001 begründet.

Mit der Berufung will die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, sie habe nicht gegen Ziffer 1 RRV verstoßen, indem sie die beiden verkauften Grundstücke nicht in die Anlage 2 zur RRV aufgenommen habe. Ein Verstoß liege nicht vor, weil der Verkauf der Grundstücke vor Abschluss der RRV erfolgt sei. Dass das Eigentum an den Grundstücken erst nach Abschluss der RRV auf die Erwerber übergegangen sei, sei in diesem Zusammenhang unschädlich, weil die Grundstücke auf Grund des vorausgegangenen Kaufvertrages nach bilanz- und steuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr als Eigentum der Beklagten zu behandeln gewesen sei. Insofern komme es nicht auf das rechtliche, sondern auf das wirtschaftliche Eigentum an.

Ebenso habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, die Erwerber der Grundstücke gemäß Ziffer 2 d RRV zur Übernahme der Verpflichtungen der Beklagten aus der RRV zu veranlassen. Diese Möglichkeit habe deshalb nicht bestanden, weil die Kaufverträge bereits vor der Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung durch die Beklagte der Klägerin gegenüber erfolgt sei. Im Hinblick auf ihren Vertrag mit dem Pächter der vormals in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke über den Erwerb der Betriebsausstattung des Landhandels liege ebenfalls kein Verstoß gegen Ziffer 2 d RRV vor, da insofern weder der Betrieb der Beklagten im Ganzen noch ein Teilbetrieb veräußert worden sei.

Die Kündigung der RRV durch die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.1998 ist nach Ansicht der Beklagten unberechtigt erfolgt. Zum einen habe sie ihre vertraglichen Verpflichtungen aus der RRV nicht verletzt. Zum anderen sei die Berufung hierauf von Seiten der Klägerin zur Begründung der Kündigung treuwidrig, da sie die Klägerin bereits mit Anschreiben vom 30.09.1994 und Anlagen hierzu über die Veräußerung der Grundstücke informiert habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.04.2001 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; eine Schutzanordnung nach § 712 ZPO zu treffen; ihr hilfsweise zu gestatten, eine Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen; es bei der Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung gemäß §§ 711 Satz 2, 710 ZPO zu belassen; ihr nachzulassen, eine zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin ferner,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 3.843,06 DM (1.964,93 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16.01.1999 an die Klägerin zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit mit dieser der Klage stattgegeben worden ist und führt überdies die Rechtsauffassung aus, dass ihr auch im Falle des Wegfalls des Rangrücktritts gemäß Ziffer 3 RRV die geltend gemachte Verwaltungskostenpauschale gemäß Ziffer 8 RRV zustünde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

a.)

Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin eine Verzinsung der Altkredite, die Gegenstand der RRV vom 10.09.1992 sind, für die Jahre 1993 und 1994 geltend macht.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bezahlung von Zinsen für Altkredite in Höhe von 1.599.423,46 DM, die Gegenstand der Rangrücktritts-Vereinbarung der G... bank AG mit der Beklagten vom 10.09.1992 sind, für die Jahre 1993 und 1994.

Die Zinsforderung der Klägerin findet ihren Grund in Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 3, 6 Abs. 2 RRV.

Die Klägerin ist für Ansprüche aus der RRV der Beklagten mit der G...bank AG, ..., aktivlegitimiert. Ihre Rechtsnachfolge bezüglich der G...bank, ..., folgt daraus, dass sie unstreitig aus der Verschmelzung der D... AG mit der G...bank AG, ..., hervorgegangen ist. Die Rechtsnachfolge der Klägerin für die beiden verschmolzenen Banken ergibt sich demnach aus § 20Abs. 1 Nr. 1 UmwG.

Die durch Umwandlung in der Klägerin aufgegangene G...bank AG, ..., ist Vertragspartnerin der Beklagten im Rahmen der RRV vom 10.09.1992 gewesen. Sie ist im Rubrum des Vertrages zwar mit unvollständiger Firma bezeichnet worden ("G...bank"). Ebenso fehlt bei dem Stempel zur Unterschrift der Vertragspartnerin der Beklagten für die RRV ein Hinweis auf die Rechtsform der Bank. Die Identität der Vertragspartnerin der Beklagten für die RRV steht zwischen den Parteien jedoch nicht in Streit. Die Beklagte hat erstinstanzlich lediglich die Rechtsnachfolge der - damaligen - Klägerin nach der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR bestritten. Dieses Bestreiten berührt die Aktivlegitimation der Klägerin jedoch nicht.

Zum einen hat die Klägerin mit der Replik auf die Klageerwiderung vom 27.04.2000 ihre Rechtsnachfolge nach der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR weiter ausgeführt, ohne dass sich die Beklagte hiermit auseinandergesetzt hätte. Deshalb ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass es bereits an einem hinreichend substantiierten Bestreiten der Rechtsnachfolge der - damaligen - Klägerin durch die Beklagte gefehlt hat. Die Beklagte ist der einschlägigen Feststellung des Landgerichts überdies mit der Berufung nicht entgegengetreten.

Es kommt auf die Frage der Rechtsnachfolge der Klägerin für die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR überdies letztlich nicht an, da Anspruchsgrundlage der Klageforderungen die RRV der Parteien vom 10.09.1992 ist. In dem einleitenden Text der RRV bzw. ihrer Präambel wird die Nachfolge der G....bank AG nach der G...bank B... "resp. deren Rechtsvorgängerin, der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft" dargestellt. Die Beklagte hat diese Vereinbarung unterzeichnet und damit wohl auch bekundet, dass ihre damalige Vertragspartnerin die Rechtsnachfolgerin der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft war bzw. dass ihr diese Rechtsnachfolge bekannt war. Die Frage der Auslegung der Präambel der RRV kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte im Folgenden ebenfalls erklärt hat, dass sich die Altkreditverbindlichkeiten der Beklagten der G... Bank gegenüber auf 1.599.423,46 DM belaufen. Diese Erklärung der Beklagten ist als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu bewerten. Deshalb - aber auch, wenn man in der Anerkennung der Altkredite lediglich eine Beweiserleichterung sehen wollte - ist ein schlichtes Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin unerheblich. Die Klägerin kann deshalb die sich aus der RRV ergebenden Zinsansprüche geltend machen. Mit Ziffer 6 Abs. 1 RRV haben die Parteien zwar die den Altkreditforderungen zugrunde liegenden Zinsvereinbarungen aufgehoben. Zugleich haben sie die Altkreditforderungen jedoch nicht zinslos gestellt. Vielmehr waren die Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Rangrücktrittes waren, nach Ziffer 6 Abs. 2 RRV zu verzinsen.

Allerdings waren die entsprechenden Zinsen auf die Altkredite für die Dauer des Rangrücktrittes nur eingeschränkt zu bedienen. Zahlungen hierauf sollten nur aus Veräußerungserlösen nach Ziffer 1 Abs. 5 RRV gemäß der unter Ziffer 6 RRV vereinbarten Quote geleistet werden. Die Klägerin ist jedoch gleichwohl nicht gehindert, für den Zeitraum 1993 und 1994 Zinsen auf die Altkredite zu verlangen, nachdem der Rangrücktritt entfallen ist.

Der Rangrücktritt ist gemäß Ziffer 3 RRV deshalb entfallen, weil die Beklagte gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1 Abs. 2 RRV verstoßen hat. Sie hat es versäumt, die von ihr mit notariellen Verträgen vom 20. und 29.07.1992 veräußerten Grundstücke als nichtbetriebsnotwendige Anlagegüter in die Anlage 2 zu der RRV aufzunehmen bzw. den ihr zugeflossenen Verkaufserlös an die Klägerin abzuführen. Deshalb kann die ursprüngliche Gesamtforderung nebst Zinsen nach Ziffer 3 RRV von der Bank - also der Klägerin - vorbehaltlos wieder geltend gemacht werden.

Die vorstehend zitierte vertragliche Vereinbarung ist wirksam. Es handelt sich allerdings um eine allgemeine Geschäftsbedingung, da diese Regelung der Arbeitsanweisung des Bundesministers für Finanzen (BMF) zur Durchführung einer bilanziellen Entlastung nach § 16 Abs. 3 DMBilG entspricht und von der Klägerin ersichtlich beabsichtigt war, eine entsprechende Regelung in einer Mehrzahl von Verträgen anzuwenden.

Die Sanktionsklausel gemäß Ziffer 3 Abs. 1 RRV, die von der Klägerin in Umsetzung der bilanziellen Entlastung nach § 16 Abs. DMBilG auf der Grundlage der unveröffentlichten Arbeitsanweisung des BMF gestellt wurde, unterliegt gemäß § 8 AGBG aber nicht der Inhaltskontrolle (BGH WM 1999, 425). Mit der Regelung, dass der vereinbarte Rangrücktritt bei einer unterlassenen Veräußerung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ohne Verschuldenserfordernis entfällt und die ursprüngliche Gesamtforderung von der Klägerin wieder vorbehaltlos geltend gemacht werden kann, wurde nur das zum Vertragsinhalt erhoben, was von den Arbeitsanweisungen des BMF vorgeschrieben wurde. Zwar sind die Arbeitsanweisungen keine förmlichen Gesetze oder Rechtsvorschriften. Im Hinblick auf die besonderen Bedingungen und Verhältnisse der Wiedervereinigung genügen die in ihnen niedergelegten Regelungen jedoch den Anforderungen des verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gesetzesvorbehalts (BVerfG WM 1997, 873).

Die Beklagte hat gegen Ziffer 1 Abs. 3 RRV verstoßen.

Aus der zitierten Regelung ergibt sich die Verpflichtung, alle zum Zeitpunkt des Abschlusses der RRV nicht betriebsnotwendigen und im Eigentum der Beklagten stehenden Anlagegüter in die Anlage 2 zur RRV aufzunehmen und zu veräußern. Im Falle der Veräußerung sind die Veräußerungserlöse nach Abzug von Fremdkosten am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres an die Bank zur Bedienung der Altkredite abzuführen.

Die Beklagte verstieß gegen die übernommenen Verpflichtungen nach Ziffer 1 Abs. 3 RRV, indem sie die Grundstücke, die Gegenstand der notariellen Verträge vom 20.07.1992 - UR-Nr. 555/1992 der Notarin ... G... in ... - und vom 29.07.1992 - UR-Nr. 608/1992 der Notarin ... G... in ... - zwischen der Beklagten als Verkäuferin und den in den Verträgen jeweils genannten Käufern gewesen sind, weder in der Anlage 2 zur RRV auswies noch die erzielten Veräußerungserlöse an die Klägerin auskehrte.

Die genannten Grundstücke standen im Eigentum der Beklagten. Dieser zunächst unstreitige Sachverhalt wird von den Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.03.2002 nicht in Frage gestellt. Mit dem Schriftsatz hat die Beklagte vortragen lassen, bei Anbahnung der Rangrücktrittsvereinbarung habe noch kein einziges Flurstück, das später an den Agrarhandel J... verpachtet worden sei, im Eigentum der Beklagten gestanden. Wenngleich dieser Sachvortrag im Hinblick auf das bisherige Vorbringen der Parteien, das anders zu verstehen gewesen sein könnte, überraschen könnte, so kommt es hierauf im Rahmen der festzustellenden Verletzung der Verpflichtung der Beklagten aus Ziffer 1 Abs. 3 RRV nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Beklagte Eigentümerin der Grundstücke war, die Gegenstand der oben genannten notariellen Verträge sind. Dies ist bislang von beiden Parteien nicht in Frage gestellt worden. Es folgt ferner aus den in Kopie von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 13.12.2000 zu den Akten gereichten notariellen Verträge. Diese benennen jeweils unter § 1 die zu verkaufenden Grundstücke und weisen als eingetragene Eigentümer die ZBE - ACZ W... aus. Ferner wird in den notariellen Verträgen angegeben, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der ZBE - ACZ W... und werde eine Grundbuchberichtigung beantragen.

Die Beklagte nimmt mit Schriftsatz vom 20.03.2002 ausdrücklich auf die vorgenannten beiden notariellen Verträge Bezug und behauptet lediglich, dass die mit diesen Verträgen verkauften Flächen insgesamt geringer waren, als das später verpachtete Betriebsgelände. Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass die Beklagte ihr Eigentum an den Verkaufsobjekten der beiden notariellen Verträge nicht in Frage stellen will.

Soweit die Beklagte im Senatstermin am 05.06.2002 ihr Eigentum an den verkauften Grundstücken pauschal bestritten hat, ist ihr dieser Vortrag unschlüssig. Er stände nicht nur im Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen beider Parteien, sondern auch zu den von der Beklagten vorgelegten notariellen Verkaufsverträgen. Deshalb hätte das Bestreiten des Eigentums an den in Rede stehenden Grundstücken einer substantiierten Darlegung der nunmehr behaupteten Eigentumsverhältnisse und insbesondere eine Erläuterung der einschlägigen Aussagen in den notariellen Kaufverträgen bedurft. Das ist jedoch nicht erfolgt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt es für die Frage einer Verletzung ihrer Pflichten aus Ziffer 1 Abs. 3 RRV nicht darauf an, dass sie die in Rede stehenden Grundstücke bereits sechs bis sieben Wochen vor Abschluss der RRV verkaufte. Durch den Verkauf änderte sich die Eigentumslage an den Grundstücken zum Zeitpunkt der Abschlusses der RRV nicht sofort. Die für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück konstitutive Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch ist unstreitig erst im März 1993 erfolgt.

Für die von der Beklagten geltend gemachte "wirtschaftliche" Betrachtungsweise bei der Prüfung der Verletzung der Verpflichtung der Beklagten nach Ziffer 1 Abs. 3 RRV ist kein Raum. Die Beklagte macht insofern geltend, eine Pflichtverletzung liege deshalb nicht vor, weil sie der Klägerin gegenüber zum Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Kaufverträge noch nicht gemäß Ziffer 1 Abs. 3 RRV verpflichtet war und zum Zeitpunkt des Abschlusses der RRV bereits vertraglich verpflichtet war, die noch in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke an die Käufer zu übertragen. Wirtschaftlich betrachtet seien die Grundstücke nach ihrem Verkauf daher kein Vermögen der Beklagten gewesen.

Diese Rechtsauffassung der Beklagten verkennt jedoch, dass die Regelung unter Ziffer 1 Abs. 3 RRV den Zweck verfolgte, sicherzustellen, dass die Beklagte die von ihr nicht benötigten Vermögenswerte zur Rückführung ihrer Altkredite und der darauf anfallenden Zinsen verwendete. Diese Zielstellung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der zitierten vertraglichen Bestimmung. Ihr hätte auch bei Unanfechtbarkeit der Kaufverträge noch entsprochen werden können, indem die vereinnahmten Kaufpreise zur Tilgung von Altkrediten und Zinsen eingesetzt worden wären. Nicht gefolgt werden kann der Beklagten auch insofern, als sie in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2001 die Rechtsauffassung vertreten hat, die einschlägige Bestimmung in Ziffer 1 Abs. 3 RRV sei in sich widersprüchlich, weil sie sich auf nicht betriebsnotwendige Anlagegüter bezieht, und sei deshalb gegenstandslos. Auch wenn der verwendete Begriff "Anlagegüter" als Anlagevermögen im Sinne des § 247 Abs. 2 HGB zu verstehen ist, ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung keinesfalls deren Gegenstandslosigkeit. Zwar wird der Begriff des Anlagevermögens in § 247 Abs. 2 HGB dahingehend bestimmt, dass dieses aus Gegenständen besteht, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Gleichwohl liegt in der vertraglichen Vereinbarung zur Verwertung "nicht betriebsnotwendiger ..... Anlagegüter" keine widersprüchliche oder gar sinnlose Regelung vor. Zwar könnte mit der Beklagten davon auszugehen sein, dass bei Anwendung bilanzrechtlicher Termini - die durch die Wahl des Begriffes "Anlagegüter" gerechtfertigt sein könnte - davon auszugehen ist, dass bei Entfall der Betriebsnotwendigkeit gleichzeitig die Einordnung als Anlagevermögen entfällt. Dennoch ist die einschlägige vertragliche Regelung hinreichend eindeutig und deshalb nicht gegenstandslos. Sie ist auch bei Heranziehung der bilanzrechtlichen Definition des Anlagevermögens ohne Schwierigkeiten dahingehend zu verstehen bzw. auszulegen, dass sie ggf. vormaliges Anlagevermögen zum Gegenstand hat, das im Rahmen der wirtschaftlichen Neuorientierung des früheren DDR - Betriebes nunmehr nicht mehr betriebsnotwendig ist und deshalb zum Zeitpunkt seiner Erfassung gemäß Ziffer 1 Abs. 3 RRV bilanzrechtlich nicht mehr als Anlagevermögen zu behandeln sein mag.

Die hier in Rede stehenden Grundstücke waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der RRV tatsächlich nicht betriebsnotwendig im Sinne der Ziffer 1 Abs. 3 RRV, wie sich aus dem vorausgegangenen Verkauf der Grundstücke ergibt und überdies zwischen den Parteien unstreitig ist.

Mithin ist festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die von ihr mit den beiden genannten notariellen Verträgen veräußerten Grundstücke in der Anlage 2 zur RRV auszuweisen und die Veräußerungserlöse an die Klägerin abzuführen. Beide Verpflichtungen hat sie unstreitig nicht erfüllt. Deshalb ist der vereinbarte Rangrücktritt gemäß Ziffer 3 Abs. 1 RRV entfallen, so dass die Klägerin berechtigt ist, Zinsen auf die Gesamtforderung, die Gegenstand der RRV war, hier für die Jahre 1993 und 1994 geltend zu machen. Der Entfall des Rangrücktritts erfolgt bei Vorliegen seiner Voraussetzungen ohne hierauf gerichtete Willenserklärungen der Klägerin. Diese ergibt sich aus der Formulierung unter Ziffer 3 Abs. 1 RRV, der schlicht von einem Entfallen des Rangrücktrittes spricht. Deshalb kann hier dahinstehen, ob die mit Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 17.12.1998 erfolgte Kündigung der Rangrücktrittsvereinbarung wirksam erklärt wurde.

Eine Verwirkung der Geltendmachung des Entfalls des Rangrücktrittes, weil die Klägerin hieraus bis 1998 keine Rechte herleitete, kann nicht angenommen werden. Die Beklagte ist für ihre Behauptung, ihr Schreiben vom 30.09.1994 mit Hinweis auf die Veräußerung verschiedener nicht betriebsnotwendiger Anlagegüter sei der Klägerin zeitnah zugegangen, beweisfällig geblieben. Eine Verwirkung ist ferner auch nicht unter dem von den Parteien erörterten Gesichtspunkt gegeben, dass die Klägerin ihre Obliegenheit zur Kontrolle der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Vertragstreue der Beklagten versäumt habe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so war die fehlende Information der Klägerin der Beklagten bekannt. Sie hatte mithin keinen Anlass, anzunehmen, die Klägerin werde sich auf den Entfall des Rangrücktrittes trotz der Verletzung der Verpflichtung der Beklagten aus Ziffer 1 Abs. 3 RRV nicht berufen bzw. keine Rechte daraus herleiten.

b.)

Die Höhe der geltend gemachten Zinsforderungen für die Altverbindlichkeiten in den Jahren 1993 und 1994 von insgesamt 214.956,50 DM ist nicht zu beanstanden.

Gemäß Ziffer 6 Abs. 5 haben die Parteien mit der Rangrücktrittsvereinbarung vorgesehen, dass bei Entfall des Rangrücktritts auf die Altforderungen der Marktzins "für die dann zu vereinbarende Laufzeit" zu zahlen sei. Eine entsprechende Vereinbarung ist unstreitig nicht zustande gekommen. Gleichwohl ist die Klägerin berechtigt, nach Entfall des Rangrücktrittes Zinsen für die Altverbindlichkeiten zu fordern. Soweit die zitierte vertragliche Regelung eine Vereinbarung der Parteien zur nachfolgenden Zinspflicht beinhaltet, sollte zur Disposition der Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung lediglich die Laufzeit der Altkredite vereinbart werden. Zur Zinshöhe ist auf den Marktzins verwiesen worden. Dieser könnte allerdings von der Laufzeit der Altkredite abhängig sein. Das Fehlen einer diesbezüglichen Vereinbarung ist jedoch unschädlich, weil die Klägerin hier lediglich Zinsen auf die Altverbindlichkeiten auf der Basis des "3-Monats-FIBOR" in Rechnung stellt. Dieser Zinssatz liegt als Refinanzierungszinssatz der Banken nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin jedenfalls unter jeweiligen Marktzinssätzen für den streitgegenständlichen Zeitraum. Der so berechnete Zinssatz entspricht überdies der Höhe der Verzinsung der Altforderung für die Laufzeit des Rangrücktrittes gemäß Ziffer 6 Abs. 2 RRV. Danach war die im Range zurückgetretene Altforderung ab Wirksamwerden des Rangrücktrittes auf der Basis des "3-Monats-FIBOR" zu verzinsen. Dieser Zinssatz kann von der Klägerin als Mindestzinsanspruch auch nach Entfall des Rangrücktrittes geltend gemacht werden. Die Beklagte kann sich nicht auf die Versäumung einer Zinsvereinbarung nach Entfall des Rangrücktrittes - jedenfalls für die Zeit vor Kenntnis der Voraussetzungen für den Entfall des Rangrücktrittes - berufen. Die Versäumung einer entsprechenden Vereinbarung kann der Klägerin für die Zeit, in der sie von der Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung nicht wusste, nicht zum Nachteil gereichen. Überdies entspräche es nicht der Billigkeit, wenn der Klägerin nach Entfall des Rangrücktrittes aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten mangels Vereinbarung gemäß Ziffer 6 Abs. 5 RRV kein Zinsanspruch zustände.

Die Berechnung der geltend gemachten Zinsforderung ist von der Klägerin schlüssig dargelegt und von der Beklagten auch nicht beanstandet worden.

Die von der Klägerin auf die geltend gemachte Zinsforderung für Altverbindlichkeiten geforderten Verzugszinsen stehen ihr zu. Insofern wird auf die einschlägigen Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die von der Beklagten auch nicht angefochten worden sind, Bezug genommen.

2.)

Die Anschlussberufung der Klägerin hat Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale für das Jahr 1998 in Höhe von 1.964,93 €.

Anspruchsgrundlage für die Verwaltungskostenpauschale ist Ziffer 8 RRV. Nach Satz 2 dieser Regelung erhält die Klägerin für die Verwaltung der mit dem Rangrücktritt versehenen Altforderungen ab dessen Vereinbarung eine laufende Verwaltungskostenpauschale von 0,25 % im Jahr, bezogen auf den im Range zurückgetretenen ursprünglichen Forderungsbetrag, jeweils fällig zum 30.12. eines jeden Jahres.

Die Verwaltungskostenpauschale ist auch nicht auf Grund des Entfalls des Rangrücktrittes entfallen. Die Verwaltungskostenpauschale gemäß Ziffer 8 RRV ist nicht abhängig von dem Fortbestand des Rangrücktrittes. Sie ist vielmehr mit Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung als Entgelt für die Verwaltung des Altkredites vereinbart worden. Der Entfall des Rangrücktrittes berührt den Bestand der Rangrücktrittsvereinbarung selbst nicht. Eine Aufhebung der Rangrücktrittsvereinbarung ist zwischen den Parteien bislang nicht vereinbart worden.

Die Höhe der danach für das Jahr 1998 zu zahlenden Verwaltungskostenpauschale ist zwischen den Parteien unstreitig. Da die Pauschale mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fällig wird, kann sie für das Jahr 1998 von der Klägerin auch geltend gemacht werden.

Zur Höhe der im Hinblick auf die Verwaltungskostenpauschale geforderten Verzugszinsen wird ebenfalls auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Eine Schuldnerschutzanordnung gemäß § 712 ZPO, wie von der Beklagten beantragt, erfolgt nicht, da die Beklagte diesen Antrag nicht begründet hat.

Die von beiden Parteien gestellten Anträge zur Gestattung der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse bedürfen im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO keiner Entscheidung.

Die Zulassung der Revision gemäß §§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolgt nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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