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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: 7 U 129/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, InsO


Vorschriften:

BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB § 426 Abs. 2
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 727
InsO § 179
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 3. Juli 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH i.L. (Aktenzeichen Amtsgericht Potsdam 35 IN 1296/03) zu lfd. Nr. 3 des Tabellenauszuges zu Gunsten der Klägerin festgestellten Forderung die Klägerin die Rechtsnachfolgerin der Beklagten wegen eines Betrages in Höhe von 37.818,63 € ist; die Beklagte ist verpflichtet, insoweit gegenüber dem Insolvenzverwalter ihre Zustimmung zu einer Änderung der Tabelle wegen eines Betrages von 37.818,63 € zugunsten der Klägerin zu erklären.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.005,40 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 57 % und der Beklagten zu 43 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Gegenpartei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin übernahm durch Kaufvertrag vom 30.06.2003 das Anlage- und Umlaufvermögen der Firma H. H. Sch. & Co. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen am 15.12.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Betriebsübergang sollte mit Wirkung zum 01.08.2003 (Bl. 8, 10 d.A.) eintreten.

Die Beklagte meldete - nach Zahlung von Insolvenzgeldern an die Arbeitnehmer der Schuldnerin - am 22.01.2004 eine Forderung in Höhe von 190.000,00 € zur Insolvenztabelle an (Bl. 145 d.A.), die unter der laufenden Nummer 3 in Höhe von 37.810,63 € festgestellt wurde (Bl. 44 d.A.). Eine weitere Forderung in Höhe von 50.758,90 € meldete die Beklagte am 28.12.2006 an, die unter der laufenden Nummer 80 in Höhe von 48.739,17 € festgestellt wurde (Bl. 64 R d.A.).

Die Beklagte erstritt vor dem Arbeitsgericht Potsdam am 19.01.2007 gegen die Klägerin ein rechtskräftiges Urteil, durch das die Klägerin wegen Betriebsübernahme zur Zahlung von 25.760,03 € nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt wurde, die entsprechende Insolvenzgelder auf die Juni-Lohnforderungen der Arbeitnehmer der Schuldnerin entrichtet hatte.

Die Klägerin zahlte am 10.07.2007 an die Beklagte die Urteilssumme in Höhe von 25.760,03 € (Bl. 29 d.A.); einen weiteren Betrag in Höhe von 12.050,60 € zahlte die Klägerin am 30.11.2007 der Beklagten (Bl. 37 d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Lohnforderungen, soweit sie an die Beklagte gezahlt habe, insoweit kraft Gesetzes auf sie übergegangen seien. Sie verlangt die Feststellung der Rechtsnachfolge sowie die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus ihrer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zustehen, und den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Beklagten für einen Betrag von 37.818,63 €, der durch Tabellenauszug zur lfd. Nr. 3 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH i.L. zum Aktenzeichen des Amtsgerichts Potsdam 35 IN 1296/03 festgestellten Forderung ist, und die Beklagte verpflichtet ist, der Änderung der Insolvenztabelle unter der lfd. Nr. 3 für einen Betrag in Höhe von 37.810,63 € auf die Klägerin zuzustimmen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.005,40 € zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH i.L. zum Aktenzeichen des Amtsgerichts Potsdam 35 IN 1296/03 keine Ansprüche aus der Forderungsanmeldung vom 22.12.2006 über 50.758,90 €, vom Verwalter in Höhe von 48.739,17 € festgestellt zur lfd. Nr. 80, zustehen und die Beklagte nicht verpflichtet ist, insoweit an ehemalige Arbeitnehmer der H. GmbH i.L. Insolvenzgeldzahlungen vorzunehmen.

3. die Beklagte zu verurteilen, 1.479,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2008 zu Händen des Prozessbevollmächtigten der klagenden Seite, Rechtsanwalt ... zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 08.07.2008 zugestellte Urteil am 10.07.2008 Berufung eingelegt und diese am 05.09.2008 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, und zwar insoweit als die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer 1. auf Feststellung und Zustimmung hinsichtlich der in Höhe von 37.818,63 € zu lfd. Nr. 3 des Tabellenauszuges festgestellten Forderung durchdringt und soweit sie Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.005,40 € begehrt; das weitergehende Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

1. Zum Klageantrag zu Ziffer 1.:

Die Klägerin hat ihr Klageziel dahin beschrieben, dass sie die Beklagte auf Titelumschreibung unter Feststellung einer Abtretung nebst gesetzlichen Forderungsübergang und sinngemäß auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) als Rechtsnachfolgerin durch Forderungserwerb - Haftung wegen Betriebsübergangs nach § 613 a BGB - gemäß § 727 ZPO in Anspruch nehme (Bl. 2 d.A.). Der Sache nach geht es der Klägerin darum, dass sie die Feststellung begehrt, sie sei Inhaberin der zur lfd. Nr. 3 festgestellten Forderung in Höhe von 37.810,63 €.

Für dieses so zu verstehende Klageziel ist die Feststellungsklage der geeignete Rechtsbehelf. Der Streit der Parteien betrifft nämlich die Inhaberschaft der zur Tabelle festgestellten Forderung.

Die Feststellungsklage ist entgegen den Ausführungen des Landgerichts zulässig, sie ist auch begründet.

a) Die Feststellungsklage setzt zu ihrer Zulässigkeit voraus, dass zwischen den Parteien ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis besteht, das streitig ist; weiter muss die klagende Partei ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung haben.

aa) Das Landgericht hat gemeint, die Zulässigkeit der Feststellungsklage - bereits - unter Hinweis darauf verneinen zu können, zwischen den Parteien sei ein Rechtsverhältnis deshalb nicht streitig, weil das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis durch Zahlung der Klägerin an die Beklagte erloschen sei.

Dem Landgericht kann darin nicht gefolgt werden.

Die Beklagte ist - wie das Arbeitsgericht Potsdam auf Seite 9 des Urteils vom 19.01.2007 ausgeführt hat - kraft gesetzlichen Forderungsübergangs Inhaberin der Junilohnforderungen von 46 Arbeitnehmern der Schuldnerin in einer Höhe von - jedenfalls - 25.760,03 € geworden; zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte die Inhaberschaft insoweit in Höhe von insgesamt 37.810,63 € erlangt hat; insoweit hat die Klägerin diese Forderung gegenüber der Beklagten auch in voller Höhe beglichen.

Für die Junilohnforderungen der Arbeitnehmer haften als Gesamtschuldner der bisherige Arbeitgeber, also die Schuldnerin, und die Klägerin als neue Inhaberin (Betriebsübernehmerin) gemäß § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Beklagten steht gegen die Schuldnerin ein Ausgleichsanspruch zu, der gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden ist (Palandt/ Grüneberg, BGB, 68. Aufl., Rdnr. 4 zu § 426 BGB). Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zueinander ergibt sich nichts anderes (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), als dass die hier interessierenden Schulden, nämlich auf die vor dem Betriebsübergang (01.08.2003 - Bl. 8, 10 d.A.) entstandenen Junilohnforderungen zahlen zu müssen, voll auf die Schuldnerin entfallen, die allein die Gegenleistung (Arbeitsleistung) als Äquivalent erhalten hat.

Außerdem ist die Klägerin, die an die Beklagte, auf die die Forderung der Arbeitnehmer übergegangen ist, gezahlt und damit den Gläubiger befriedigt hat, gemäß § 426 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes (§ 412 BGB) Inhaberin der Forderung der Arbeitnehmer gegen die Schuldnerin geworden.

Entgegen der Annahme des Landgerichts erlischt die Gläubigerforderung nicht, sondern bleibt zum Zwecke des Rückgriffs erhalten (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 426 BGB, Rdnr. 16 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 98).

bb) Die Klägerin hat ferner ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung (Feststellungsinteresse).

Das Feststellungsinteresse lässt sich allerdings nicht mit der Erwägung verneinen, der Klägerin stehe ein einfacherer Weg zur Verfügung, um ihr Ziel zu erreichen (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 256 ZPO, Rdnr. 18).

Ein einfacherer Weg stünde der Klägerin zur Verfügung, wenn sie im Insolvenzverfahren selbst die auf sie übergegangene Forderung gegen die Schuldnerin verfolgen könnte. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie die Forderung ungeachtet der bereits erfolgten Anmeldung durch die Beklagte und der daraufhin erfolgten Eintragung in die Tabelle erneut anmelden könnte.

Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Verwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte mit Schreiben vom 30.10.2007 (Bl. 146 d.A.) um Übersendung eines auf 12.50,06 € korrigierten Tabellenauszuges gebeten und der Insolvenzverwalter am 14.11.2007 eine entsprechende Korrektur vorgenommen hat (Bl. 145 d.A.). Denn nach Eintragung in die Tabelle ist eine Rücknahme der Anmeldung nicht mehr möglich (RGZ 112, 297, 299).

Die Frage, ob die Rechtskraftwirkung der Feststellung zur Tabelle einer Anmeldung durch den neuen Gläubiger entgegensteht, wird unterschiedlich beantwortet (Schumacher in: MünchKomm InsO, 2. Aufl. § 178 InsO, Rdnr. 68 mit Hinweis auf RGZ 37, 1,3 einerseits und RGZ 58, 369, 370 andererseits).

Der Senat sieht keinen Anlass, sich zu der strittigen Frage abschließend zu äußern, weil es letztlich darauf streitentscheidend nicht ankommt.

Die Entscheidung RGZ 37, 1 geht davon aus, dass die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags einem Zweitanmelder entgegenstehe; er könne nur den vorrangig eingetragenen Gläubiger außerhalb des (Konkurs-)Verfahrens auf Abtretung verklagen. Folgte man dieser Auffassung, wäre das Feststellungsinteresse zu bejahen; denn die Klägerin könnte ihr Klageziel nicht auf einfachere Weise verfolgen.

Die Entscheidung RGZ 58, 369 vertritt den - gegenteiligen - Standpunkt: der spätere Prätendent sei durch den Tabelleneintrag nicht gehindert, die(selbe) Forderung im (Konkurs) Verfahren zu verfolgen, also erneut anzumelden. Auch wenn man dieser Auffassung folgte, änderte dies nichts an der Bejahung des Feststellungsinteresses der Klägerin.

Lässt man nämlich mit der Entscheidung RGZ 58, 369 eine Zweitanmeldung - nach Tabelleneintrag - zu, so wird der Prätendentenstreit im Insolvenzverfahren für den Verwalter offenkundig. Ihm wird daher im Prüfungsverfahren nichts anderes übrig bleiben, als die Rechtszuständigkeit der Anmeldenden, und zwar auch hinsichtlich des bereits eingetragenen Gläubigers, mit der Beschränkung "bis zum Austrage des Streits unter ihnen" zu bestreiten; diesen Weg hat die Entscheidung BGH NJW 1997, 1014, 1015 für den Streit im Anmeldeverfahren aufgezeigt. Wird der Verwalter so verfahren, und bei sachgerechter Ausübung seines Amtes kann er sich - auch bei einer Zweitanmeldung - nicht anders verhalten, dann ist der Streit der Prätendenten außerhalb des Insolvenzverfahrens - gerichtlich - zu klären, und zwar im Wege der Feststellungsklage.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Möglichkeit einer Zweitanmeldung ohne Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung des zuvor vorgenommenen Tabelleneintrags nichts an der Tatsache ändert, dass der Prätendentenstreit nicht vom Insolvenzverwalter, sondern außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären ist. Das führt dazu, dass das Feststellungsinteresse zu bejahen ist, weil ein einfacherer Weg zur Erreichung des Klageziels nicht eröffnet ist.

b) Die Feststellungsklage ist begründet.

Zwar war die Forderung der Arbeitnehmer gegen die Schuldnerin - zunächst - auf die Beklagte übergegangen (§ 187 a SGB III). Nachdem aber die Klägerin diese Forderungen im Verhältnis zur Beklagten durch Zahlung ausgeglichen hat, ist die Forderung der Arbeitnehmer gegen die Schuldnerin auf die Klägerin kraft Gesetzes (§§ 426 Abs. 2, 412 BGB) übergegangen, mit der Folge, dass - allein - die Klägerin diese Forderung im Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin anmelden kann; denn im Verhältnis der beiden Gesamtschuldner, der Schuldnerin als bisherige Inhaberin und der Klägerin als Betriebsübernehmerin, hat die Schuldnerin für die Junilohnforderungen einzustehen; folglich kann die Klägerin die auf sie übergegangene Forderung der Arbeitnehmer - jedenfalls - im Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin geltend machen; die Beklagte hat hierzu keine Befugnis, nachdem sie bereits befriedigt ist.

c) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 € zu (BGH, Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049, 2050).

2. Zum Klageantrag zu Ziffer 2..:

a) Die Klägerin begehrt hinsichtlich der zu lfd. Nr. 80 der Tabelle in Höhe von 50.758,90 € angemeldeten Forderung, die in Höhe von 48.739,17 € zu Gunsten der Beklagten festgestellt wurde, die Feststellung, dass der Beklagten hieraus keine Ansprüche zustehen und dass sie nicht verpflichtet ist, insoweit an ehemalige Arbeitnehmer der Schuldnerin Insolvenzgeldzahlungen vorzunehmen.

b) Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig, weil der Beklagten das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.

Grundsätzlich muss das Rechtsverhältnis nicht zwischen den Parteien des Feststellungsprozesses bestehen. Es reicht auch aus, dass das Rechtsverhältnis zu oder zwischen Dritten besteht, sofern es auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und die klagende Partei ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung gerade der beklagten Partei gegenüber hat (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 256 ZPO, Rdnr. 35 m.w.N.).

Zwar könnte der Hinweis der Klägerin (Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.03.2008 - Bl. 72 d.A.), sie werde im Verfahren vor dem Landgericht Potsdam zum Aktenzeichen 12 O 195/05 vom Insolvenzverwalter hinsichtlich der festgestellten Forderung auf Rückgriff in Anspruch genommen, dafür sprechen, die Klägerin wolle ihr Feststellungsinteresse aus einem Drittrechtsverhältnis herleiten. Dies kann jedoch deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin zugleich vorträgt, ihr gegenüber berühme sich die Beklagte eines Rechtes (Seite 3 oben des Schriftsatzes vom 10.03.2008 - Bl. 73 d.A.). Insoweit stellt die Klägerin hiermit ein vorgreifliches Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zur Entscheidung.

Allerdings trägt die Klägerin für eine Anspruchsberühmung der Beklagten nicht hinreichend vor. Die Forderungsanmeldung gegenüber der Schuldnerin besagt für sich genommen nichts über ein mögliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Der Forderungsanmeldung gegenüber der Schuldnerin als solcher kann nicht entnommen werden, die Beklagte berühme sich der angemeldeten Forderung auch gegenüber der Klägerin. Die Klägerin trägt nichts dafür vor, die Beklagte hätte ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht, sie sei im Hinblick auf die angemeldete bzw. zur Tabelle festgestellte Forderung befugt, auch der Klägerin gegenüber Ansprüche zu erheben. Auch der - nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte - Schriftsatz der Klägerin vom 25.03.2009 gibt hierfür nichts her.

Da sich nicht feststellen lässt, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin eines Anspruchs berühmt, ist das Feststellungsinteresse der Klägerin zu verneinen. Die negative Feststellungsklage ist folglich unzulässig (BGHZ 91, 37, 41 f.).

c) Die Klägerin ist entgegen ihrer Auffassung (Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.03.2009 - Bl. 166 d.A.) auch nicht gemäß § 179 InsO zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage befugt.

Zwar wird auch einem widersprechenden Insolvenzgläubiger zugebilligt, er könne Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der bestrittenen Forderung erheben, wenn er ein besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung hat (Schumacher in MünchKomm. InsO, 2. Aufl., § 179 InsO, Rdnr. 22 und Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 179 InsO, Rdnr. 12 - jeweils unter Hinweis auf KG JW 1939, 250).

Im Streitfall liegen jedoch die Voraussetzungen schon nicht vor, unter denen gemäß § 179 InsO (früher: § 146 KO) die Erhebung einer negativen Feststellungsklage in Betracht zu ziehen wäre.

Hinsichtlich der zur lfd. Nr. 80 der Tabelle in Höhe von 50.758,90 € angemeldeten Forderung hat allein der Insolvenzverwalter Widerspruch erhoben, und zwar in Bezug auf den über 48.739,17 € hinausgehenden Mehrbetrag (Bl. 65 d.A.). Folglich wurde der Betrag in Höhe von 48.739,17 € zur lfd. Nr. 80 der Tabelle festgestellt (Bl. 64 R d.A.). Ob der Insolvenzverwalter hinsichtlich des von ihm bestrittenen Betrages zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage befugt ist, steht nicht zur Entscheidung des Senats.

Die Klägerin selbst hat die angemeldete Forderung überhaupt nicht bestritten (Bl. 65 d.A.). Da sie folglich nicht ein widersprechender Insolvenzgläubiger ist, kommt für sie unter dem Gesichtspunkt des § 179 InsO die Erhebung einer negativen Feststellungsklage nicht in Betracht.

3. Die mit dem Klageantrag zu Ziffer 3. in Höhe von 1.479,00 € geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten können der Klägerin nicht zuerkannt werden, weil sie mit dem darauf bezogenen Klagebegehren (Antrag zu Ziffer 2.) nicht durchdringt.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 70.855,62 €.

Ende der Entscheidung

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