Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 7 U 136/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 985
BGB § 1006 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 136/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.12.2007

Verkündet am 19.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juni 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Gemeinde auf Herausgabe einer gewerblich genutzten Großküche sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch.

Die Hotel "G..." C... GmbH kaufte im Jahr 1995 von der K... GmbH eine Großküche zum Preis von 215.674,35 DM (110.272,54 €). Nachdem die Hotel "G..." C... GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, veräußerte die T... Projektgesellschaft mbH der Klägerin gemäß Rechnung vom 15.03.2001 (Bl. 218 d.A.) die Küche zum Preis von brutto 63.800,00 DM.

Die Klägerin veräußerte die Küche sodann an die Ge... GmbH und stellte mit Schreiben vom 27.05.2003 (Bl. 22 d.A.) dafür 44.544,00 € in Rechnung. In der Rechnung ist der Zusatz angegeben, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Klägerin verbleibe. Die Ge... GmbH baute die Küche in die Gaststätte "Z..." in J... ein. Die beklagte Gemeinde hatte der Ge... GmbH die Gaststätte verpachtet. Am 16.10.2003 ordnete das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf das Vermögen der Ge... GmbH an; die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden jedoch mangels Masse durch Beschluss vom 13.04.2003 (Bl. 20, 21 d.A.) abgewiesen.

Die beklagte Gemeinde verpachtete die Gaststätte samt Inventar durch Vertrag vom 16.03.2004 (Bl. 104 - 110 d.A.) an einen anderen Pächter.

Die Klägerin hat zunächst die Klage gegen das Amt D... gerichtet. Mit Schriftsatz vom 24.02.2006 (Bl. 136, 137 d.A.) hat sie die Klage auf die beklagte Gemeinde umgestellt.

Im Termin vom 16.08.2006 erging ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil (Bl. 224 d.A.), das der Klägerin am 30.08.2006 zugestellt wurde (Bl. 237 d.A.). Die Klägerin hat hiergegen am 11.09.2006 Einspruch eingelegt (Bl. 240 d.A.).

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, eine Großküche an die Klägerin herauszugeben, bestehend im Einzelnen aus:

- 1 Arbeitstisch AT.03, fahrbar Maße: 1800 x 700 x 900 mm

- 1 Koch- und Bratblock

- 1 Block-Arbeitstisch WUA 0600 Maße: 600 x 850 x 750 mm

- 1 Gasherd WGH 60000

Maße: 1200 x 850 x 750 mm Zubehör: 1 Hilfsringe

- 1 Elt.-Doppelfriteuse WEF 2240

Maße 600 x 850 x 750 mm

Zubehör: 2 Deckel, Siebböden, Friteusekörbe 140 x 305 x 120 mm

- 1 Elt.-Glaskeramik-Kochfeldherd WEH 5100 Maße: 800 x 850 x 750 mm

- 1 Block-Arbeitstisch WUA 1000 Maße: 100 x 850 x 750 mm

......

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung (14.09.2006 - Bl. 248 d.A.) zu zahlen,

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin ein monatliches Nutzungsentgelt von 1.500,00 € für jeden Monat der Nutzung zu zahlen, beginnend mit dem Monat November 2006, endend mit dem Monat der Rückgabe der Küche.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass sie nach dem Weiterverkauf der Küche noch deren Eigentümerin sei.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.06.2007 zugestellte Urteil des Landgerichts am 06.07.2007 Berufung eingelegt und diese am 25.07.2006 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Herausgabeklage ist unbegründet.

Als Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt § 985 BGB in Betracht. Diese Vorschrift setzt voraus, dass - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - der Anspruchsteller Eigentümer und der Anspruchsgegner Besitzer der herausverlangten Sache ist. Beides muss der Anspruchsteller beweisen (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 985 Rdnr. 16).

Im Ergebnis hat das Landgericht somit richtig gesehen, dass die Beweislast bei der Klägerin liegt. Die Frage, ob die Klägerin auch beweisbelastet dafür ist, dass sie mit der Ge... GmbH einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, ist nur von untergeordneter Natur.

a)

Die Klägerin war, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ursprünglich Eigentümerin der Küche. Die Klägerin hat das Eigentum an der Küche von der T...-Projektgesellschaft mbH erlangt. Schon deshalb kommt es entgegen den Ausführungen der Berufung (Seite 9 Berufungsbegründung - Bl. 357 d.A.) nicht auf eine aus § 1006 Abs. 2 BGB herzuleitende Eigentumsvermutung an.

Die von der Klägerin - a.a.O. - zitierte Entscheidung des BGH vom 19.12.1994 (WM 1995, 536) führt aus, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB gegenüber dem Besitzer nur zugunsten desjenigen eingreift, dessen Eigentum abhanden gekommen ist. Im Streitfall ist der Klägerin das Eigentum jedoch nicht abhanden gekommen (§ 935 BGB), vielmehr hat sie ihr Eigentum weiter übertragen, wobei sie allerdings behauptet, dazu sei es nicht gekommen, weil sie einen Eigentumsvorbehalt vereinbart habe.

aa)

Richtig gesehen hat das Landgericht auch, dass die Klägerin ihr Eigentum nicht schon dadurch verloren hat, dass die Ge... GmbH die Küche in die Gaststätte "Z..." eingebaut hat. Die Beklagte trägt in der Berufungserwiderung hiergegen auch keine tauglichen Einwände vor (Bl. 374 f. d.A.).

bb)

Die Klägerin hat das Eigentum an der Küche aber durch Übereignung an die Ge... GmbH (§ 929 Satz 1 BGB) verloren. Unstreitig ist zwischen der Klägerin und der Ge... GmbH ein Kaufvertrag über die Küche zustande gekommen.

Zwar hat die Klägerin einen schriftlichen Kaufvertrag nicht zu den Akten gereicht. Sie hat aber entsprechend ihrer Rechnung vom 27.05.2003 (Bl. 22 d.A.) die Küche - aufgrund Kaufvertrages - an die Ge... GmbH geliefert und damit übereignet.

cc)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Klägerin der Beweis für ihre Behauptung nicht gelungen, sie habe ihr Eigentum deshalb nicht verloren, weil sie mit der Ge... GmbH, die den Kaufpreis nicht - vollständig - gezahlt habe, wirksam einen Eigentumsvorbehalt vereinbart habe.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die beiden vernommenen Zeugen zu der Frage, ob zwischen der Klägerin und der Ge... GmbH ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, abgesehen davon, dass in der Rechnung der Klägerin vom 27.05.2003 auf einen Eigentumsvorbehalt hingewiesen worden ist, keine tauglichen Angaben machen konnten. Die Zeugin M... S... hat ausgesagt, über die Frage eines Eigentumsvorbehaltes sei nicht ausdrücklich gesprochen worden (Seite 6 der Sitzungsniederschrift vom 16.08.2006 - Bl. 222 d.A.). Der Zeuge R... C... hat zu einer Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes Einzelheiten nicht nennen können; er hat ausgesagt, er schließe auf eine solche Vereinbarung, weil er sich dem Ansprechpartner bei der beklagten Gemeinde, Koch, dahin gehend erklärt habe, dass der Ge... GmbH die Küche nicht gehöre (Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 17.04.2007 (Bl. 289 d.A.).

Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebrachten Berufungsrügen greifen nicht durch. Die Zeugen konnten sich nicht an eine zwischen der Klägerin und der Ge... GmbH getroffene Absprache erinnern, die als die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zu qualifizieren wäre.

Aus den - auf zeitlichen Ablauf nicht näher eingehenden - Aussagen der Zeugen, es sei Bezahlung bei Lieferung vereinbart worden, lässt sich eine Vereinbarung des Inhalts, dass das Eigentum nur unter der Voraussetzung vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übergehen sollte, nicht herleiten.

Soweit die Zeugen wie auch der - vorläufige - Insolvenzverwalter der Ansicht waren, die Klägerin sei Eigentümerin der Küche (geblieben), ersetzt dies nicht den Nachweis, der für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zu fordern ist.

Die Berufung kann auch nicht mit dem Hinweis darauf durchdringen, es sei generell bei Barzahlungsgeschäften von einem Eigentumsvorbehalt auszugehen (Seite 11 Berufungsbegründung - Bl. 359 d.A.).

dd)

Schließlich hat das Landgericht mit zutreffender Begründung die Annahme einer etwaigen Rückübertragung des Eigentums von der Ge... GmbH auf die Klägerin dahingehend abgelehnt, dass die Klägerin noch nicht einmal behauptet habe, der Zeuge C... sei hierfür von der Ge... GmbH bevollmächtigt gewesen. Soweit die Klägerin auf Seite 11 der Berufungsbegründung erstmals vorbringt, die Prokura des Zeugen C... habe zum fraglichen Zeitpunkt noch bestanden, handelt es sich um neues Vorbringen (§ 531 Abs. 2 ZPO), für das ein Zulassungsgrund nicht vorgetragen ist.

b)

Nach dem - auch von der Berufung nicht angegriffenen - Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Anlieferung der Küche bei der Ge... GmbH noch vor Rechnungsstellung erfolgt ist. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang richtig gesehen, dass die Klägerin sich auf Erklärungen zu einem Eigentumsvorbehalt nach der Anlieferung der Küche nicht mehr berufen kann. Ein Eigentumsvorbehalt kann nur vor der Übergabe der Kaufsache wirksam vereinbart werden.

c)

Nach allem kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte im Hinblick auf sämtliche herausverlangten Teile der Küche mittelbare Besitzerin geworden ist.

2.

Die auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichteten Ansprüche der Klägerin erweisen sich als unbegründet, weil diese gleichfalls das Eigentum der Klägerin an der Küche voraussetzen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, denn die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 108.000,00 €.

Ende der Entscheidung

Zurück