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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 7 U 142/06
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 242
BGB § 273
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 320
BGB § 343 Abs. 1
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 453 a.F.
BGB §§ 459 ff. a.F.
BGB § 476 a.F.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 142/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 07.11.2007

Verkündet am 07.11.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Juli 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az. 12 O 68/02 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98.437,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10 %

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR für die Zeit vom 31. Mai 2001 bis zum 21. Juni 2001

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Juli 2001

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. August 2001

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. September 2001

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Oktober 2001

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. November 2001

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Dezember 2001

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Januar 2002

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Februar 2002

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. März 2002

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. April 2002

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Mai 2002

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Juni 2002

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Juli 2002

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. August 2002

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. September 2002

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Oktober 2002

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. November 2002

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Dezember 2002

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Januar 2003

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Februar 2003

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. März 2003

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. April 2003

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Mai 2003

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Juni 2003

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Juli 2003

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. August 2003

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. September 2003

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Oktober 2003

- hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.372,39 seit dem 1. November 2003

sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 3.067,75 EUR seit dem 18. August 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien, seinerzeit beide Inhaber eines einzelkaufmännisch geführten Gewerbebetriebes, streiten um Ansprüche aus dem zwischen ihnen am 1. Dezember 2000 abgeschlossenen Vertrag, der die Überlassung von Computersoftware zum Gegenstand hat.

Mit dem genannten Vertrag verpflichtete sich die Klägerin unter Ausschluss der Gewährleistung "für Fehler und (...) die spezifische Brauchbarkeit des Programms für den Käufer,,, dem Beklagten die Quellcodes für die Programme "Ge..." und "Ga..." zu liefern und ihm alle Rechte zur alleinigen Nutzung, Weiterentwicklung und Verwertung der Quellcodes und der Programme zu übertragen. Als Vergütung war die Zahlung von 200.000,00 DM (netto), zu leisten in monatlichen Raten zu je 5.600,00 DM (netto), beginnend ab dem 30. November 2000, und einer Schlussrate von 4.000,00 DM (netto) am 30. Oktober 2003. Für den Fall des Zahlungsrückstandes mit mindestens einer Monatsrate war eine "außerplanmäßige Strafzahlung, in Höhe von 6.000,00 DM vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde auf Bl. 9 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Beklagte leistete die vereinbarte Ratenzahlung bis einschließlich Juni 2001 und verweigerte in der Folgezeit weitergehende Zahlungen. Er berief sich insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht, das er auf die Unzulänglichkeit des überlassenen Quellcodes und die fehlende Quellcodedokumentation zu stützen sucht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zustehe, weil sie ihren Vertragspflichten ordnungsgemäß und vollständig nachgekommen sei. Sie hat deshalb vom Beklagten die Zahlung der restlichen Vergütung, die sie mit 111.976,99 EUR beziffert, verlangt und ihn ferner auf Zahlung der ihrer Ansicht nach verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 DM in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und von der Klägerin seinerseits widerklagend Schadensersatz in Höhe von 17.179,41 EUR verlangt, was dem Umfang der von ihm unstreitig geleisteten Zahlungen entspreche.

Das Landgericht hat - nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen - den Beklagten mit Urteil vom 17. Juli 2006 antragsgemäß zur Zahlung von 115.044,74 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beklagten nach Treu und Glauben versagt sei, sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht zu berufen, weil ihm bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen sei, dass eine Dokumentation der Quellcodes nicht Gegenstand der Leistungspflicht der Klägerin haben sein sollen und können. Die von der Klägerin weiter begehrte Vertragsstrafe sei wirksam vereinbart und verwirkt. Die Widerklage des Beklagten scheitere daran, dass die Klägerin eine Quellcodedokumentation nicht geschuldet habe.

Gegen dieses ihm am 18. Juli 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 18. August 2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tage - mit einem am 18. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages seine Anträge - auch zur Widerklage - in vollem Umfang weiter. Er rügt insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 21. Februar 2007 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. G., B. und Gö.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 26. September 2007 (Bl. 464 - 470 d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Klägerin die von ihr verfolgten Ansprüche auf Zahlung der restlichen Vergütung und der vereinbarten Vertragsstrafe dem Grunde nach zustehen. Allerdings bestehen diese Ansprüche der Höhe nach nur im tenorierten Umfang, was auf einen unerkannt gebliebenen Berechnungsfehler seitens der Klägerin zurückzuführen ist.

1.a)

Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB Zahlung der inzwischen insgesamt fälligen restlichen Vergütung aus dem Vertrag vom 1. Dezember 2000 verlangen; das von dem Beklagten für sich reklamierte Zurückbehaltungsrecht steht diesem nicht zu.

Der Vertrag der Parteien unterliegt mit Rücksicht auf den Zeitpunkt seines Abschlusses dem BGB in der bis zum 31. Januar 2002 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) und ist als Kaufvertrag zu qualifizieren. Dafür spricht nicht nur der Umstand, dass die Parteien diesen Vertrag selbst als solchen überschrieben und auch ansonsten in entsprechender Terminologie (Käufer, Verkäufer, Kaufgegenstand u.ä.) abgefasst haben. Nach der Präambel des Vertrags sollten dem Beklagten die Rechte an der dort näher bezeichneten Software uneingeschränkt ("zur alleinigen Nutzung und Verwertung") übertragen werden. Ihm war nach § 2 - wenn auch zunächst nur im Wege der mit Vertragsunterzeichnung erteilten Ausnahmegenehmigung - der Vertrieb der Rechte als Inhaber gestattet. Nach der Vertragsgestaltung handelte es sich demnach - bezogen auf die mit der Software hier verbundenen Nutzungsrechte - um einen Rechtskauf im Sinne von § 453 BGB a.F., nicht - wie der Beklagte gemeint hat (vgl. Schriftsatz vom 15. Oktober 2002, Bl. 116 d.A.) - um einen Lizenzvertrag.

Daraus folgt zugleich, dass für den hier vorliegenden Fall des Stückkaufs ab Gefahrübergang das - als spezialgesetzliche Regelung dem allgemeinen Schuldrecht vorgehende - Gewährleistungsrecht der §§ 459 ff. BGB a.F. anzuwenden ist und nicht mehr auf § 320 BGB zurückgegriffen werden kann (vgl. Palandt, 61. Aufl., vor § 320 Rdnr. 18 f. und § 459 Rdnr. 7 - jeweils mit weiteren nachweisen). Für den Gefahrübergang ist maßgeblich die Übergabe der Kaufsache (§ 446 Abs. 1 BGB a.F.), die spätestens mit Übersendung der Software (an Herrn Dr. G...) im ersten Quartal des Jahres 2001 erfolgt ist.

Ab diesem Zeitpunkt konnte folglich aus Rechtsgründen die vertraglich vereinbarte ratenweise zu zahlende Vergütung, deren Fälligkeitszeitpunkte kalendarisch bestimmt war, nicht mehr unter Inanspruchnahme eines Leistungsverweigerungsrechts aus § 320 BGB und - schon wegen der Spezialität des § 320 BGB insoweit (vgl. Palandt, a.a.O., § 320 Rdnr. 1 f, § 273 Rdnr. 25) - noch weniger aus § 273 BGB zurückgehalten werden. Die vom Beklagten reklamierten Vertragsverstöße, Unvollständigkeit des Quellcodes und fehlende Entwicklungsdokumentation, können demnach nur noch nach Maßgabe der §§ 459 ff BGB a.F. Berücksichtigung finden. Das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht sieht insoweit als Instrumentarium nur Wandlung, Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung vor (§§ 462, 463 BGB a.F.).

Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte hinreichend konkret vorgetragen hat, welches dieser Gewährleistungsrechte er im Hinblick auf die von ihm gerügten Mängel des Kaufgegenstandes in Anspruch nehmen will, war im Streitfall jedenfalls zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass die Parteien in § 3 des Vertrages einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, an dem sich der Beklagten festhalten lassen muss.

Gegen die Wirksamkeit dieses Gewährleistungsausschlusses bestehen keine Bedenken. Soweit der Beklagte - ausdrücklich allerdings nur im Hinblick auf die vereinbarte Vertragsstrafe - das AGBG für anwendbar hält, ist er einen Beweisantritt für seine, von der Klägerin bestrittene und im Übrigen auch nach Inhalt und Gestaltung der Vertragsurkunde sich nicht aufdrängende Behauptung, der Vertragstext sei von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen verwendet worden, schuldig geblieben.

Nach § 476 BGB a.F. ist ein solcher Gewährleistungsausschluss nur dann nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. Dafür, dass auch und gerade der von ihm gerügte Mangel des Quellcodes von der Klägerin - bzw. in einer dieser zurechenbaren Weise durch den Zeugen B. - arglistig verschwiegen worden sei, gibt schon der Sachvortrag des Beklagten nichts her. Der Zeuge Dr. G. hat im Übrigen sogar bekundet, dass er sehr schnell festgestellt habe, dass der Quellcode unvollständig sei, und er deshalb gar nicht erst versucht habe, Kompilierungen der Programme vorzunehmen. Aus der vom Beklagten gerügten Unzulänglichkeit des Quellcodes selbst kann dieser folglich aufgrund der hier vorliegenden Vertragsgestaltung keinerlei Rechte gegen die Klägerin herleiten.

Dasselbe gilt letztlich auch für die von ihm erhobene Rüge der fehlenden Dokumentation des Quellcodes, bei der es sich nach dem Vorbringen des Beklagten "um eine detaillierte Beschreibung des Quellcodes" handelt, die "selbstverständlich auch eine genaue Beschreibung jeder nachfolgenden Veränderung des Programms (Fehlerbeseitigung; Verbesserungen etc.) enthalten (muss), eine sogenannte Entwicklungsdokumentation" (vgl. Schriftsatz vom 15. Oktober 2002, Bl. 120 d.A.).

Der Beklagte meint, aus der in § 3 des Vertrages enthaltenen Feststellung, dass "die Quellcodes (.) unter Beachtung wissenschaftlicher Sorgfalt und anerkannter Regeln der Technik, insbesondere anerkannter Programmierregeln, entwickelt (wurden)", ableiten zu können, dass die Übergabe einer solche Quellcode-/Entwicklungsdokumentation geschuldet war. Der Wortlaut der Formulierung gibt dafür allerdings nichts her, weil er sich nur über ein Ergebnis verhält und die Einbeziehung des Weges dorthin, also der Wegbeschreibung in den Kaufgegenstand nicht, jedenfalls nicht notwendig erkennen lässt. Vielmehr lässt die Beschreibung des Kaufgegenstandes in § 1 des Vertrages dahin, dass "nach Überlassung der Programme zu den zugrunde liegenden Quellcodes (die Verkäuferin) zu keiner weiteren Entwicklungsdokumentation verpflichtet (ist)" den Rückschluss zu, dass eine Entwicklungsdokumentation überhaupt nicht geschuldet ist. Den Begriff "weiteren" im Sinne des Beklagten als einen zeitlich orientierten einzuordnen, erscheint nicht überzeugend, weil es angesichts der vereinbarten vollständigen Übertragung der Nutzungs- und Weiterentwicklungsrechte auf den Beklagten per se keinerlei Verpflichtung der Klägerin zur fortlaufenden Dokumentation der Entwicklung des Programms geben konnte, dieser Umstand also keiner Erwähnung bedurft hätte. Dieser Satz erscheint demnach nur sinnhaft, wenn ihm die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Bedeutung dahin, dass die Übergabe einer über das bloße Programm hinaus gehenden Dokumentation dessen Entwicklung gerade nicht geschuldet war, beigemessen wird. Der Vertragsinhalt streitet daher nicht für die Auffassung des Beklagten.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ausdrücklich zugesichert hätte, dass eine solche Dokumentation übergeben werde. Insoweit war die Aussage des vom Beklagten benannten Zeugen Dr. G. bereits unergiebig. Dieser hat zwar bekundet, in dem Vor-Ort-Termin am 1. Dezember 2000 ausdrücklich nach der Dokumentation gefragt zu haben. Daraufhin habe der für die Klägerin die Vertragsverhandlungen führende Zeuge B., dem selbst eine solche Dokumentation nicht vorgelegen habe, vage erklärt, er müsse sich mit dem Programmierer in Verbindung setzen. Der Zeuge Dr. G. gab dann weiter an, für ihn selbst sei "klar gewesen,,, dass ohne Dokumentation eine Weiterentwicklung nicht möglich sei und die Dokumentation auf jeden Fall zur Verfügung gestellt werde. Der Zeuge konnte allerdings auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts nicht plausibel erklären, aufgrund welcher konkreter Äußerungen des Zeugen B... diese Klarheit des Zeugen Dr. G. gegründet sei. Der Zeuge hat auf Vorhalt der Aussage des Zeugen B., der dagegen bekundet hat, ausdrücklich betont zu haben, dass eine Entwicklungsdokumentation nicht zur Verfügung gestellt werden könne, später dann nicht mehr ausschließen können, dass möglicherweise ein Missverständnis vorlag. Festzuhalten bleibt danach, dass weder der Zeuge Dr. G. noch die - ohnehin gegenbeweislich benannten - Zeugen B. und Gö. auch nur zu bestätigen vermochten, dass die Klägerin zugesichert habe, die Entwicklungsdokumentation zu beschaffen und zu übergeben. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen kommt es danach nicht mehr an.

Ebenso kann dahin stehen, ob und inwieweit eine solche außerhalb der Vertragsurkunde stehende Zusicherung in Ansehung der in § 9 des Vertrages vereinbarten Formbedürftigkeit selbst der - grundsätzlich jederzeit zulässigen - Aufhebung der vereinbarten Schriftform überhaupt Wirkung für den Inhalt der von der Klägerin geschuldeten Leistung gehabt haben könnte.

Da nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin ihren Vertragsverpflichtungen nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen ist und der Vertrag deshalb der Wandlung unterliegt oder aufgrund des geforderten großen Schadensersatzes insgesamt rückabzuwickeln wäre, steht dem Vergütungsanspruch der Klägerin nach näherer Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen nichts im Wege.

1.b)

Allerdings besteht dieser Zahlungsanspruch insgesamt nur in Höhe von 95.370,19 EUR.

Die Klägerin hat bei der Berechnung ihrer Klageforderung beginnend ab dem zweiten Klageerweiterungsschriftsatz vom 8. Dezember 2004 monatliche Raten von 6.600,00 DM zzgl. Umsatzsteuer (= 3.914,45 EUR) zugrunde gelegt (vgl. Seite 2 des zitierten Schriftsatzes, Bl. 145 d.A.). Tatsächlich waren nach § 4 des Vertrages 35 Monatsraten zu je 5.600,00 zzgl. Umsatzsteuer geschuldet (= 3.321,35 EUR) geschuldet. Auf der Basis dieses letztgenannten - von der Klägerin noch im ersten Klageerweiterungsschriftsatz vom 19. Dezember 2003 (Bl. 133 d.A.) selbst zutreffend zugrunde gelegten - Betrages ergibt sich eine noch offene Restforderung aus der Vergütungsvereinbarung in Höhe von 95.370,19 EUR. Der weitergehende Zahlungsanspruch war daher abzuweisen.

2.

Der Klägerin steht ferner die in § 4 des Vertrages vom 1. Dezember 2000 vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 DM (= 3.067,75 EUR) zu.

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dieses Vertragsstrafeversprechen wirksam vereinbart ist und dieses insbesondere nicht an den vom AGBG normierten Maßstäben messen lassen muss. Auf die Ausführungen des Landgerichts, denen die Berufung auch nicht explizit entgegen getreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Vertragsstrafe ist nach dem Wortlaut des Vertrages bereits verwirkt, sobald ein Zahlungsrückstand mit mindestens einer Monatsrate aufgetreten ist; Verzug ist nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vertragsstrafe lagen bereits vor, nachdem die am 31. Mai 2001 fällige Rate nicht fristgerecht, sondern erst am 21. Juni 2001 bezahlt worden ist.

Ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten, das unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB die Durchsetzung des Vertragsstrafeversprechens zu hindern geeignet sein könnte, bestand aus den vorstehend zu 1. a) ausgeführten Gründen nicht.

Eine Herabsetzung der Strafe wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 343 Abs. 1 BGB hat der Beklagte nicht ausdrücklich begehrt. Eine solche wäre tatsächlich auch angesichts des Umfangs und der Dauer des Gesamtrückstandes nicht angezeigt.

Der Beklagte ist danach verpflichtet, an die Klägerin insgesamt 98.437,94 EUR zu zahlen.

Der Zinsanspruch für die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag der Parteien vom 1. Dezember 2000. Der Zinsanspruch auf die verwirkte Vertragsstrafe folgt aus § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB.

3.

Die Widerklage ist nicht begründet.

Abgesehen davon, dass der Beklagte aus den vorstehend zu Ziffer 1. ausgeführten Gründen nicht nachzuweisen vermocht hat, dass die Klägerin ihre Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, sind etwaig gleichwohl bestehende Schadensersatzansprüche jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, weil die Klägerin insoweit zu Recht die Einrede der Verjährung (vgl. Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 25. April 2005, Bl. 218/226 d.A.) erhoben hat.

Nach § 195 BGB neuer Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB verjähren am 1. Januar 2002 bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche innerhalb von drei Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2002. Die Verjährungsfrist endete danach mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Widerklage ist jedoch erst mit Schriftsatz vom 16. März 2005 (Bl. 207/213 d.A.) erhoben worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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