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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 7 U 144/06
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG, InsO


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1
GmbHG § 19 Abs. 1
GmbHG § 19 Abs. 5
GmbHG §§ 22 f.
GmbHG § 24
GmbHG § 56 Abs. 1
InsO § 80
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 144/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007

Verkündet am 4.4.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht Hein, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und den Richter am Oberlandesgericht Werth

auf die mündliche Verhandlung am 7.3.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.7.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 122.710,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2005 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 52 % und die Beklagte 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagte als Mitgesellschafterin der Schuldnerin auf Einzahlung eigener rückständiger Einlagen in Höhe von 66.467,94 € sowie auf Einzahlung weiterer 189.178,00 € auf rückständige Einlagen des vormaligen Mitgesellschafters der Schuldnerin C... in Anspruch genommen, nachdem er den Mitgesellschafter C... mit Schreiben vom 28.12.2005 seines Geschäftsanteils an der Schuldnerin für verlustig erklärte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 299 - 301 d.A.).

Das Landgericht hat der Klage mit dem am 27.7.2006 verkündeten Urteil in Höhe von 92.032,54 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen (Bl. 302 - 306 d.A.).

Das Urteil ist beiden Parteien am 28.7.2006 zugestellt worden.

Der Kläger hat gegen das Urteil am 15.8.2006 mit Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese auch begründet.

Die Beklagte hat gegen das Urteil am 23.8.2006 mit Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 16.10.2006 an diesem Tage begründet.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung eine Teilforderung von 30.677,51 € weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe die Zahlung des Gesellschafters C... auf das Konto der Schuldnerin vom 6.1.1995 in Höhe von 60.000,00 DM zu Unrecht als zulässige Voreinzahlung auf den Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter der Schuldnerin vom 12.4.1995 behandelt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.7.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 30.677,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. das am 27.7.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen,

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, das Landgericht habe der Klage hinsichtlich einer Teilforderung von 69.024,40 € (135.000,00 DM) sowie einer weiteren Teilforderung von 23.008,14 € (45.000,00 DM) zu Unrecht stattgegeben. Hingegen habe es die Klage zu Recht auch hinsichtlich des vom Kläger mit der Berufung weiterverfolgten Anspruchs abgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

1.

Der Kläger hat über die ausgeurteilte Forderung hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 30.677,51 €. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 19 Abs. 1, 24 GmbHG, § 80 InsO.

Der vom Kläger ausgeschlossene Mitgesellschafter der Schuldnerin C... erbrachte die von ihm mit dem zweiten Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter der Schuldnerin vom 12.4.1995 übernommene Stammeinlage in Höhe von 30.677,51 € nicht. Der von dem Mitgesellschafter C... am 3.1.1995 zugunsten der Schuldnerin ausgestellte Scheck über 60.000,00 DM wurde deren Konto zwar am 6.1.1995 gutgeschrieben. Diese Zahlung des Mitgesellschafters C... kann jedoch nicht als Vorauszahlung auf die von ihm übernommene Kapitalerhöhung gemäß dem Beschluss der Gesellschafter der Schuldnerin vom 12.4.1995 Anrechnung finden.

Voraussetzung einer Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist der Kapitalerhöhungsbeschluss, mit dem üblicherweise die gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG erforderliche Übernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage verbunden ist. Deshalb kann ein Gesellschafter auf das erhöhte Stammkapital grundsätzlich erst nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses Zahlungen auf das von ihm übernommene zusätzliche Stammkapital leisten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann jedoch eine Voreinzahlung auf eine Kapitalerhöhung ausnahmsweise mit befreiender Wirkung erfolgen, wenn die Zahlung als solche im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch zweifelsfrei im Gesellschaftsvermögen vorhanden ist (BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 15.3.2004 - II ZR 210/01; BGH ZIP 2006, 2214, 2215). Diese Voraussetzung für eine Anrechnung der am 6.1.1995 auf dem Konto der Schuldnerin gutgeschriebenen Scheckeinreichung auf die Kapitalerhöhung liegt nicht vor.

Es ist nicht dargetan, dass der vom Mitgesellschafter C... mit dem Scheck vom 3.1.1995 an die Schuldnerin gezahlte Betrag zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung am 12.4.1995 noch zweifelsfrei im Gesellschaftsvermögen vorhanden war. Die Darlegungslast für die Erfüllung einer Stammeinlageverbindlichkeit obliegt zunächst dem zur Einzahlung verpflichteten Gesellschafter. Demgemäß könnte hier die anstelle des ausgeschlossenen Gesellschafters verpflichtete Mitgesellschafterin zur Darlegung der Erfüllungswirkung der Einzahlung auf dem Konto der Schuldnerin vom 6.1.1995 verpflichtet sein.

Anderes würde gelten, wenn im Falle einer Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters auf Einzahlung ausstehender Stammeinlagen eines ausgeschlossenen Gesellschafters gemäß §§ 19 Abs. 1, 24 GmbHG die Darlegungslast bei der Gesellschaft oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH läge. Dies entspricht der Rechtsauffassung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Das Landgericht verweist insofern auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 132, 390, 394).

In dieser Entscheidung führte der BGH aus, die Haftung des Beklagten nach § 24 GmbHG hänge nur davon ab, ob die ausgeschlossene Mitgesellschafterin ihre Einlageverpflichtung erfüllt habe und über die Kaduzierung ihres Geschäftsanteils hinaus auch die weitergehenden Voraussetzungen der §§ 22 f. GmbHG erfüllt seien. Die Darlegungslast und Beweislast dafür treffe den Anspruchsteller. Diese Rechtsausführung des BGH kann so zu verstehen sein, dass der Anspruchsteller im Falle der Inanspruchnahme eines Rechtsvorgängers oder Mitgesellschafters eines ausgeschlossenen Gesellschafters auf Zahlung der Stammeinlageverbindlichkeit des ausgeschlossenen Gesellschafters nicht nur die Anspruchsvoraussetzung der Kaduzierung, sondern auch die der Nichteinzahlung der Stammeinlage darzulegen und zu beweisen hat. Diese Rechtsfrage bedarf im vorliegenden Falle jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Soweit der in diesem Verfahren vom Landgericht vertretenen Auffassung zur Darlegungslast zu folgen ist, hat ihr der Kläger jedenfalls entsprochen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.1.2006 und den in Bezug genommenen Anlagen dargelegt, dass der Scheck vom 3.1.1995 dem Konto der Gemeinschuldnerin gutgeschrieben wurde. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Konto der Gemeinschuldnerin um ein Kontokorrentkonto handelte. Dies ergibt sich auch aus dem vorgelegten Kontoauszug, der die Schuldnerin als Kontoinhaberin benennt. Der Kontoauszug weist neben der Verbuchung der Scheckeinreichung einen weiteren Geldzufluss von 2.732,37 € sowie eine Zahlung von 14.797,51 € auf. Das vorgelegte Kontoblatt mit dem Datum des 4.1.1995 ist Bestandteil des dritten Kontoauszuges. Das vorgelegte Blatt 6 verweist auf Blatt 7. Insgesamt wird aus der Zahl der Kontoauszüge und der Buchungsvorgänge deutlich, dass es sich hier um das Geschäftskonto der Schuldnerin handelt, das bei der ... Bank geführt wird. Dies ergibt sich aus weiteren vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen mit derselben Kontonummer .... Daher ist davon auszugehen, dass das Konto als Kontokorrentkonto geführt wurde und der periodischen Saldierung der im Konto geführten Buchungsposten unterlag. Bereits deshalb kann eine Identität des mit dem Scheck vom 3.1.1995 eingezahlten Betrages mit einem etwaig positiven Saldo in wenigstens dieser Höhe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung am 12.4.1995 nicht ausgegangen werden. Es kann also nicht festgestellt werden, dass der Einlagebetrag noch zweifelsfrei im Gesellschaftsvermögen vorhanden war.

Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Kläger hinreichend widerlegt hat, dass die in Rede stehende Einzahlung auf das Konto der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Kapitalerhöhung noch zweifelsfrei im Gesellschaftsvermögen vorhanden war. Ebenso kann dahinstehen, ob zur Wirksamkeit einer Voreinzahlung auf eine zu erwartende Kapitalerhöhung nicht wenigstens zu fordern sein sollte, dass die entsprechende Einzahlung ausdrücklich als Vorleistung auf eine Kapitalerhöhung ausgewiesen wird.

Im vorliegenden Falle ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten, dass die in Rede stehende Zahlung des Mitgesellschafters C... keine Zahlung auf eine bereits Anfang Januar 1995 erwartete Kapitalerhöhung war.

Die Beklagte hat wiederholt zur Darlegung von Einzahlungen auf Stammeinlageverbindlichkeiten durch den früheren Mitgesellschafter C... auf eine "Erläuterung zur Bilanz GuV 1995 R... C... GmbH" Bezug genommen und diese zunächst als Anlage B 19 und in zweiter Instanz als Anlage BB 1 zu den Akten gereicht. Diese Anlage lässt jedoch erkennen, dass die Einzahlung der 60.000,00 DM vom 4.1.1995 (das vom Kontoauszug genannte Datum 6.1.1995 dürfte die Wertstellung des Betrages bezeichnen) als Darlehen des Gesellschafters C... erfolgte. Das in der Erläuterung ausgewiesene Einzelkonto Nr. 3510 hat Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter zum Gegenstand. Soweit diese Verbindlichkeiten durch Einzahlung des Gesellschafters begründet wurden, handelt es sich um Darlehen. Diese rechtliche Würdigung wird auf dem Erläuterungsblatt selbst vorgenommen. Nach der Ausweisung der Ein- und Auszahlungsvorgänge auf diesem Gesellschafterkonto wird ausdrücklich eine "Verzinsung des Darlehens an die GmbH" berechnet.

Aus der vorgelegten Erläuterung ergibt sich mithin, dass die Zahlung von 60.000,00 DM im Januar 1995 als Darlehen des früheren Gesellschafters C... gezahlt wurde. Sie lässt zwar auch erkennen, dass aus diesem Konto am 31.12.1995 ein Betrag in Höhe von 250.000,00 DM unter der Angabe "Erhöhung Stammkapital" aus dem Konto ausgebucht wurde. Diese Zahlung kann aber nicht als Leistung auf die Bareinlageverpflichtung des Mitgesellschafters C... gemäß Kapitalerhöhungsbeschluss vom 12.4.1995 angerechnet werden. Ein entsprechender Ausgleich der Stammeinlageverbindlichkeit des Mitgesellschafters durch die Umbuchung dieses Betrages unter Verringerung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin ihm gegenüber ist eine Sacheinlage, mit der der Gesellschafter C... seiner Bareinlageverpflichtung aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss vom 12.4.1995 nicht entsprechen konnte.

Da die in Rede stehende Zahlung von 60.000,00 DM mithin nicht als Vorausleistung auf eine zu erwartende Kapitalerhöhung verstanden werden kann, kann auch dahinstehen, ob die Einzahlung anderenfalls zugunsten der Beklagten auf die Kapitalerhöhung vom 12.4.1995 anrechenbar wäre, wenn die Schuldnerin sich zum Zeitpunkt der Einzahlung der 60.000,00 DM bzw. zur Zeit der Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 12.4.1995 in einer Krise befand. Ebenso kann offen bleiben, ob gegebenenfalls von dem Erfordernis des Vorhandenseins des zusätzlich eingezahlten Eigenkapitals zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses abzusehen ist und die von der Rechtsprechung des BGH, die diese Frage ausdrücklich für die GmbH bislang nicht entschieden hat, aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. An letzterem bestehen allerdings erhebliche Bedenken, weil die streitige Zahlung weder als Voreinzahlung auf eine Kapitalerhöhung ausgewiesen wird noch zeitnah zur Kapitalerhöhung vom 12.4.1995 erfolgte. Ferner kann offen bleiben, ob die Beklagte die Krise dartun müsste oder der Kläger ihr Fehlen darzulegen hätte.

2.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

a)

Soweit sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Zahlung der offenen Stammeinlageverbindlichkeit des früheren Mitgesellschafters C... aus der Kapitalerhöhung vom 2.4.1991 in Höhe von 69.024,40 € wendet, sind die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung der Teilforderung.

Die Beklagte kann der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht eine eventuell im Hinblick auf den Zeitablauf reduzierte Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung einer Einlageverpflichtung nicht entgegenhalten. Ebenso kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob im Rahmen der Inanspruchnahme mit der Beklagten nach § 24 GmbHG von Seiten des Klägers nicht nur die Kaduzierung des Geschäftsanteils des Mitgesellschafters C..., sondern auch die Nichtzahlung der Einlage aus dieser Kapitalerhöhung durch den ausgeschlossenen Gesellschafter darzulegen ist. Hinsichtlich der Erfüllung dieser Einlageverbindlichkeit steht der maßgebliche Sachverhalt fest. Der Kläger hat also einer eventuellen Darlegungslast genügt.

Die Beklagte führt sodann aus, die feststehenden Zahlungsvorgänge könnten nicht im Sinne eines "Hin- und Herzahlens" bzw. eines Umgehungstatbestandes in Bezug auf eine unzulässige Sacheinlage verstanden werden, weil im vorliegenden Falle die Kapitalerhöhung nicht aus Gesellschaftsmitteln, sondern mit eigenen Mitteln erbracht wurde. Das ist nicht der Fall. Der frühere Mitgesellschafter C... hat zwar die Einzahlung von 135.000,00 DM ausdrücklich unter Hinweis auf die Erhöhung des Stammkapitals vorgenommen und die Zahlung aus eigenen Mitteln erbracht. Er hat sich jedoch am selben Tage von der Schuldnerin seinen Gewinnanteil - wohl für das Jahr 1990 -, den ihm diese noch schuldete, auszahlen lassen. Er hat mit der Entgegennahme dieses Betrages den durch die Einzahlung auf die Kapitalerhöhung erfolgten Abfluss eigenen Vermögens ausgeglichen. Dies geschah durch Gesellschaftsmittel. Der ihm zustehende Gewinnanteil war bis zur Auszahlung an ihn Bestandteil des Gesellschaftsvermögens, unabhängig davon, ob der frühere Mitgesellschafter C... einen fälligen Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils hatte.

Die faktische Umgehung einer nach § 19 Abs. 5 GmbHG unzulässigen Aufrechnung der Einlageverpflichtung gegen den Anspruch auf Ausschüttung von Gewinn kann nicht damit in Abrede gestellt werden, dass eine Thesaurierungspflicht für Einzahlungen aus Kapitalerhöhungen nicht bestünde. Es steht den Gesellschaftern einer GmbH frei, aus Unternehmensgewinnen Kapitalerhöhungen vorzunehmen. In diesem Falle ist lediglich zu berücksichtigen, dass es sich um eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen handelt, sodass gemäß § 56 Abs. 1 GmbHG zu verfahren ist. Dies gilt zumindest dann, wenn bei der Kapitalerhöhung nicht offen gelegt wird, dass diese im Ausschüttungs-/ Rückholverfahren erfolgen soll (BGHZ 113, 335, 341). Eine entsprechende Vorsorge ist in dem Kapitalerhöhungsbeschluss vom 2.4.1991 nicht getroffen worden.

Schließlich kommt es nicht darauf an, dass in der Bilanz des Jahresabschlusses der Schuldnerin vom 31.12.1994 kein Anspruch gegen den früheren Mitgesellschafter C... auf Einzahlung von Stammeinlagen ausgewiesen wurde. Die Erstellung der Bilanz erfolgte gemäß den Angaben auf Blatt 1 der Bilanz auf der Grundlage von Auskünften der Geschäftsführung und des Steuerberaters der Schuldnerin. Diese mögen die hier zu prüfenden Zahlungsvorgänge zwischen dem Mitgesellschafter C... und der Schuldnerin vom 3.7.1991 rechtlich anders bewertet haben.

Zu der von der Berufung ausdrücklich erneut erhobenen Einrede der Verjährung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen.

b)

Die Beklagte wendet sich ebenfalls ohne Erfolg gegen die Inanspruchnahme auf Einzahlung eines Teilbetrages der vom Mitgesellschaft C... übernommenen Kapitalerhöhung gemäß Beschluss vom 12.4.1995 in Höhe von 23.008,14 €.

Der Kläger hat vorgetragen, eine Erfüllung der Stammeinlageverbindlichkeit des früheren Gesellschafters sei jedenfalls in diesem Umfang nicht erfolgt. Er hat seiner Darlegungslast, sofern diese bei ihm liegen sollte, entsprochen. Er hat - jedenfalls unter Bezugnahme auf sein Anschreiben an den nunmehr ausgeschlossenen Gesellschafter C... vom 30.12.2004, das er mit Schriftsatz mit 12.1.2006 zu den Akten reichte - dargetan, dass er bei den Unterlagen der Schuldnerin keinen Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlageverpflichtungen des früheren Gesellschafters hat. Er hat ferner das Resultat seiner Bemühungen vorgetragen, sich durch den ausgeschlossenen Gesellschafter über vorgenommene Zahlungen unterrichten zu lassen. Hieraus ergibt sich eine Einzahlung der in Rede stehenden 45.000,00 DM nicht.

In Ansehung des Vortrages des Klägers ist es an der Beklagten gewesen, dessen Vortrag substanziiert zu bestreiten. Sie hat in diesem Zusammenhang zunächst auf eine Einzahlung auf ein Konto der Schuldnerin vom 3.8.1995 abgestellt. Insofern hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 23.5.2006 eingeräumt, dass es sich bei dem von ihr angeführten Zahlungsvorgang nicht um eine Zahlung des Mitgesellschafters an die Schuldnerin handelte, sondern um eine Zahlung von einem Konto der Schuldnerin auf ein anderes Konto der Schuldnerin.

Ohne Erfolg muss auch der nunmehr erfolgte Vortrag bleiben, die Zahlung von 45.000,00 DM sei in einer Summe von 104.582,61 DM enthalten, die auf Blatt 33 des Jahresabschlusses der Schuldnerin zum 31.12.1995 als Saldo der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern vom 31.12.1994 ausgewiesen wurde.

Dieser Sachvortrag ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, dass die genannte Summe den Einzelbetrag von 45.000,00 DM umfasst. Allerdings lässt sich bereits der benannten Bilanzposition und der hierzu vorgelegten Erläuterung entnehmen, dass es sich bei der Summe um Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber den Gesellschaftern handelt. Es handelt sich also zunächst um die darlehensweise Hingabe von Mitteln durch den Gesellschafter C..., eventuell auch die Beklagte, an die Schuldnerin unter Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung. Soweit diese Darlehen in der Folge auf Stammeinlageverpflichtungen angerechnet wurden, geschah dies nicht mit befreiender Wirkung, weil alle die das Stammkapital der Schuldnerin betreffenden Beschlüsse Bareinlagen vorsahen.

Schließlich wäre eine Einzahlung der 45.000,00 DM, die in einem Saldo zum 31.12.1994 ausgewiesen wurde, jedenfalls vor diesem Datum erfolgt. Insofern wäre auch hier auf eine unwirksame Vorausleistung auf eine spätere Kapitalerhöhung zu schließen. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen.

4.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 13.3.2007 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

5.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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