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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: 7 U 147/01
Rechtsgebiete: GmbHG, InsO


Vorschriften:

GmbHG § 64 Abs. 2
GmbHG § 64 Abs. 2 S. 2
InsO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 147/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10.04.2002

Verkündet am 10.04.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 06.06.2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege einer Teilklage auf Zahlung von 330.000,- DM aus § 64 Abs. 2 GmbHG in Anspruch.

Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war der Erwerb von Geschäftsanteilen an der B... K... GmbH (im Folgenden: B... K... GmbH) sowie die Gründung gleichartiger Unternehmen. Die Schuldnerin hatte neben der B... K... GmbH eine weitere Tochtergesellschaft, die jedoch für die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine Bedeutung hatte.

Die Beklagten sind Geschäftsführer der Schuldnerin und waren dies auch in den Jahren 1998 und 1999. Daneben waren der Beklagte zu 1. bis zum 01.09.1998 und der Beklagte zu 2. bis zum 15.03.1999 auch Geschäftsführer der B... K... GmbH.

Bei der B... K... GmbH zeichneten sich im Herbst 1998 wirtschaftliche Schwierigkeiten ab, die - nachdem seit Dezember 1998 geführte Verhandlungen über Sanierungsmaßnahmen und weitere Kreditgewährungen mit Banken und Vertretern des Landes Brandenburg letztlich gescheitert sind - schließlich dazu geführt haben, daß aufgrund eines am 01.06.1999 gestellten Antrages am 11.06.1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B... K... GmbH eröffnet wurde.

Die Schuldnerin wurde von den zuständigen Steuerbehörden unter dem Gesichtspunkt eines im Verhältnis zur B... K... GmbH bestehenden Organschaftsverhältnisses auf Zahlung vom Umsatz- und Gewerbesteuer in Anspruch genommen. Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten veranlaßten die Beklagten im Jahr 1999 u.a. folgende Zahlungen:

am 20.01.1999 233.561,79 DM Umsatzsteuer (davon streitgegenständlich nur 130.262,39 DM)

am 08.03.1999 211,00 DM Gewerbesteuer

am 18.03.1999 128.491,62 DM Umsatzsteuer

am 21.04.1999 71.043,99 DM Umsatzsteuer.

Die Zahlungen erfolgten im wesentlichen in der Weise, daß zunächst ein Mitarbeiter der B... K... GmbH der Schuldnerin einen Scheck in entsprechender Höhe zu Lasten der B... K... GmbH übergab, die Schuldnerin sodann einen Scheck in gleicher Höhe ausstellte und diesen dem Mitarbeiter der B... K... GmbH übergab, damit dieser den Scheck im Namen der Schuldnerin an die zuständige Steuerbehörde weiterleiten konnte, was auch geschah. Das Bankkonto der Schuldnerin Kto-Nr.: ... wies aufgrund von Einzahlungen durch die B... K... GmbH jeweils wenige Tage vor den Wertstellungen der Auszahlungen an die Steuerbehörden Guthaben in einer die Auszahlungen deckenden Höhe aus.

Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B... K... GmbH wurde aufgrund eines Antrages vom 23.07.1999 am 15.09.1999 auch über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten seien gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG zur Erstattung der am 20.01., 08.03., 18.03. und 21.04.1999 an die Steuerbehörden gezahlten Beträge verpflichtet. Die Schuldnerin sei bereits am 31.12.1998 überschuldet gewesen. Dies ergebe sich aus dem - als solchen unstreitigen, allerdings erst am 26.10.1999 erstellten - Jahresabschluß der Schuldnerin zum 31.12.1998, der einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.817.793,77 DM ausweise. Die Schuldnerin habe insbesondere bereits am 31.12.1998 ihre zuvor mit 1.943.979,03 DM bilanzierte Beteiligung an der B... K... GmbH vollständig abschreiben müssen, da die B... K... GmbH ihrerseits bereits am 31.12.1998 zahlungsunfähig, jedenfalls aber überschuldet gewesen sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß die Grundstücke der B... K... GmbH im Gegensatz zu den bilanzierten Buchwerten in Höhe von 5.522.567,96 DM einen Zerschlagungswert von nur 3.010.000,- DM gehabt hätten. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 330.000,- DM nebst 4 % Zinsen aus 71.034,99 DM seit dem 20.04.2000 und aus 258.965,01 DM seit Rechtshängigkeit (03.08.2000) zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen hätten weder für die B... K... GmbH noch für die Schuldnerin die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorgelegen. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Verschulden, da sie sich insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Vermögenslage der B... K... GmbH auf die von der Streithelferin am 12.04.1999 vorgelegte vorläufige Bilanz zum 31.12.1998 hätten verlassen dürfen, die noch zu diesem Zeitpunkt ein Eigenkapital von über 1,8 Mio. DM ausgewiesen habe.

Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 06.06.2001 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Gegen dieses Urteil, das ihnen am 21.06.2001 zugestellt worden ist, wenden sich die Beklagten mit ihrer am 19.07.1001 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 20.09.2001 am 28.08.2001 begründeten Berufung.

Die Beklagten haben der Streithelferin mit Schriftsatz vom 27.08.2001 den Streit verkündet; die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 13.02.2002 auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die Beklagten tragen ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag vor, eine Haftung der Beklagten gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG komme auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen an die Steuerbehörden nur um eine Weiterleitung von Beträgen gehandelt habe, die die Schuldnerin zeitgleich von der B... K... GmbH erhalten habe und die deshalb nicht zu einer Minderung des Vermögens der Schuldnerin geführt hätten mit der Folge, daß diese Zahlungen auch nicht dem Schutzzweck des § 64 Abs. 2 GmbHG unterfallen könnten.

Die Streithelferin trägt zur der fehlenden Insolvenzreife der Schuldnerin sowie der B... K... GmbH ergänzend vor, entgegen der Auffassung des Klägers seien in Bezug auf die Grundstücke sowohl bei der Schuldnerin als auch bei der B... K... GmbH stille Reserven in Ansatz zu bringen.

Die Beklagten sowie die Streithelferin beantragen,

das am 06.06.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Beklagten vorzubehalten, ihre Rechte gegen den Kläger zu verfolgen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages vor, bei den streitgegenständlichen Zahlungen handele es sich insbesondere deshalb um Zahlungen im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG, da den Beklagten nicht zugute gehalten werden könne, daß die B... K... GmbH keine Zahlungen mehr an die Schuldnerin erbracht habe, wenn sie von der Insolvenzreife der Schuldnerin gewußt hätte. Der Umstand, daß die Schuldnerin jeweils zwei Tage vor den Zahlungen über ein Kontoguthaben verfügt habe, über dessen Verwendung sie frei habe verfügen können und das deshalb auch ohne weiteres durch Gläubiger der Schuldnerin habe gepfändet und eingezogen werden können, habe vielmehr zur Folge, daß die streitgegenständlichen Auszahlungen auch unter den Schutzzweck des § 64 Abs. 2 GmbHG fielen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 330.000,- DM aus § 64 Abs. 2 GmbHG zu.

Zwar haben die Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin am 20.01., 08.03., 18.03. und 21.04.1999 und damit möglicherweise - was jedoch letztlich keiner Entscheidung bedarf - zu einem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits vorlagen, Zahlungen an Steuergläubiger der Schuldnerin veranlaßt. Bei diesen Zahlungen handelt es sich gleichwohl nicht um Zahlungen im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG.

Entsprechend dem Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz zu sichern, sind Zahlungen im Sinne dieser Vorschrift nur solche Vorgänge, mit denen dieses Ziel unterlaufen wird (Baumbach/Hueck- Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 64 Rn. 71), die also zu einer Verkürzung der anderenfalls den Gläubigern zur Verfügung stehenden Masse geführt haben (BGH ZIP 2001, 235). Eine solche Masseschmälerung ist jedoch durch die streitgegenständlichen Zahlungen nicht eingetreten.

Dabei verkennt der Senat nicht, daß sich der Stand des Bankkontos der Schuldnerin, das ausweislich der vom Kläger zu den Akten gereichten Kontoauszüge zu den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Zahlungen an die Steuerbehörden immer einen positiven Saldo in einer den Betrag der jeweiligen Zahlungen übersteigenden Höhe aufwies, durch die Wertstellungen der jeweiligen Schecks oder Überweisungen verringert hat. Formal betrachtet hat sich deshalb durch die Zahlungen an die Steuerbehörden das Bankguthaben der Schuldnerin, das den Gläubigern in dem am 15.09.1999 eröffneten Insolvenzverfahren zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung steht, im Verhältnis zu dem Vermögen, das ihnen im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen zur Verfügung gestanden hätte, verringert.

Für die Frage, ob eine den Ausgleichsanspruch gegen die Geschäftsführer gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG begründende Masseschmälerung eingetreten ist, reicht jedoch eine derartige formale Feststellung nicht aus; geboten ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. So ist in Rechtsprechung und Literatur - zumindest überwiegend - anerkannt, daß jedenfalls dann keine masseschmälernde Zahlung im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG anzunehmen ist, wenn dem Vermögen der GmbH in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zahlung ein Gegenwert, insbesondere etwa eine Gegenleistung im Falle eines Umsatzgeschäftes, zugeflossen ist (Scholz-K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 64 Rn. 34 und 35; Hachenburg-Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 64 Rn. 37; BGH GmbHR 1974, 131, 132; a.A. Baumbach/Hueck- Schulze-Osterloh, a.a.O., § 64 Rn. 71, der diesen Umstand jedoch bei der Frage berücksichtigen will, ob die Zahlung mit den Sorgfaltsanforderungen des § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG zu vereinbaren war). Würde man bei Umsatzgeschäften den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen einer die Masse verkürzenden Leistung mit dem gerade aufgrund dieser Leistung der Masse zugeflossenen Gegenwert außer Acht lassen, so liefe dies - wie Altmeppen (ZIP 2001, 2201, 2206) an eindrucksvollen Beispielen erläutert hat - darauf hinaus, daß die Insolvenzgläubiger nicht nur - dem Zweck des § 64 Abs. 2 GmbH entsprechend - aufgrund einer nach Eintritt der Insolvenzreife erfolgten Leistung aus der Masse keine Nachteile erleiden würden, sondern daß ihnen aufgrund des Ausgleichsanspruches gegen die Geschäftsführer gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG - bei Gleichwertigkeit der Gegenleistung - der doppelte Wert der Leistung zur gleichmäßigen Verteilung zur Verfügung stünde.

Wirtschaftlich betrachtet sind die Vorgänge, die zu den streitgegenständlichen Leistungen an die Steuerbehörden geführt haben, mit den Fällen der Erlangung eines die Verringerung des Schuldnervermögens kompensierenden Gegenwertes vergleichbar. Zwar hat die Schuldnerin nicht - wie bei einem gegenseitigen Vertrag - für ihre Leistungen an die Steuerbehörden von diesen eine Gegenleistung erhalten. Gleichwohl ist dem Vermögen der Schuldnerin in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen an die Steuerbehörden ein diese Leistungen in vollem Umfang kompensierender Gegenwert dadurch zugeflossen, daß die B... K... GmbH an die Schuldnerin jeweils unmittelbar vor den Zahlungen an die Steuerbehörden Mittel in entsprechender Höhe zugeführt hat. Der Kläger hat selbst vorgetragen, daß die Schuldnerin jeweils etwa zwei Tage vor den streitgegenständlichen Zahlungen über ein für die jeweiligen Auszahlungen genügendes Kontoguthaben verfügte, weil die B... K... GmbH entsprechende Zahlungen an sie geleistet hatte. Dabei handelte es sich auch nicht nur um einen - zufälligen - zeitlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Zahlungen; die Zahlungen standen vielmehr - ebenso wie bei einem gegenseitigen Umsatzgeschäft - auch in einem finalen und rechtlichen Zusammenhang zueinander, da die B... K... GmbH mit den Zahlungen unstreitig den Zweck verfolgte, die Schuldnerin vorab wegen eines Aufwendungsersatzanspruches zu befriedigen, der aufgrund der Zahlungen an die Steuerbehörden für die Schuldnerin gegen die B... K... GmbH entstanden wäre. Dies bedeutet jedoch, daß - ebenso wie bei der Erlangung eines Gegenwertes aufgrund eines gegenseitigen Vertrages - eine Haftung der Beklagten gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG - wirtschaftlich betrachtet - nicht zu einem Ausgleich einer durch die der Zahlungen entstandenen Masseverkürzung, sondern zu einer Erhöhung der Masse im Verhältnis zu derjenigen Masse führen würde, die den Gläubigern bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife ohne diese Zahlungen zur Verfügung gestanden hätte.

Eine derartige Berücksichtigung des mit einer Zahlung in unmittelbarem zeitlichen wie rechtlichen Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Gesamtvorgangs scheint dem Senat angesichts des Zwecks des § 64 Abs. 2 GmbHG gerade dann geboten, wenn man im übrigen den Begriff der Zahlung im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG weit auslegt (BGH ZIP 2000, 184, 185). Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise spricht insbesondere auch § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG, der Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, ausdrücklich ausnimmt, auch wenn sie nach dem Eintritt der Insolvenzreife erfolgt sind. Bereits diese Regelung zeigt, daß - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht ausnahmslos sämtliche Vermögenswerte einer insolvenzreifen Gesellschaft durch § 64 Abs. 2 GmbHG geschützt sind.

Andererseits steht die hier vertretene Auffassung zur Auslegung des Begriffs der Zahlung im Sinne des § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG nicht der - vom Senat durchaus geteilten - Auffassung des Klägers entgegen, wonach den Insolvenzgläubigern grundsätzlich auch diejenigen Vermögenswerte zur Verteilung zur Verfügung stehen sollen, die nach dem Eintritt der Insolvenzreife - sei es durch Vorleistungen von Vertragspartnern der Gesellschaft oder durch Erfüllung von Forderungen der Gesellschaft - noch zu einer Vermögensmehrung geführt haben. Eine Auslegung des Begriffs der Zahlung im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtung des mit der Leistung aus dem Vermögen der Gesellschaft in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Gesamtvorgangs muß nicht zwangsläufig dazu führen, daß für den Ausgleichsanspruch gegen die Geschäftsführer aus § 64 Abs. 2 GmbHG nur noch auf die Differenz zwischen dem Vermögen der Gesellschaft zu Beginn der Insolvenzreife und der Beendigung der Insolvenzverschleppung statt auf die einzelnen Zahlungsvorgänge abgestellt werden kann (so aber wohl Altmeppen ZIP 2001, 2201, 2207). Die hier vertretene Auffassung, wonach nur solche Leistungen nicht als Zahlungen im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG anzusehen sind, für die der Gesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang ein Gegenwert zugeflossen ist, entspricht vielmehr der Wertung, die der Gesetzgeber auch im Insolvenzrecht vorgenommen hat, indem er - im Einklang mit den bereits vor Inkrafttreten der InsO in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Grundsätzen - gemäß § 142 InsO Bargeschäfte von einer Insolvenzanfechtung ausgenommen hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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