Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: 7 U 148/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 626
BGB § 620 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 181
BGB § 174
BGB § 174 Satz 1
GmbHG § 44
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

7 U 148/05

Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006

Verkündet am 26.4.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22.3.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Werth

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 4.7.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die G... D... GmbH und die Beklagte schlossen am 1.8.2003 einen Vertrag über die Tätigkeit der Beklagten als "stellvertretende Geschäftsführung". Unter dem 30.8.2004, 8.11.2004 und 30.11.2004 sprach die G... D... GmbH jeweils die Kündigung des Vertragsverhältnisses aus.

Die Beklagte ist aus der G... D... GmbH hervorgegangen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 8.11.2004 nicht zum 31.12.2004 aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus bis 31.7.2005 fortbestanden hat;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist, sondern über den 30.12.2004 hinaus bis 31.7.2005 fortbestanden hat;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.900 € nebst 6,14 % Zinsen aus jeweils 4.700 € ab 1.11.2004, 3.12.2004, 3.1.2005, 3.2.2005, 3.3.2005, 3.4.2005 und 2.5.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 4.7.2005 unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 8.11.2004 aufgelöst worden sei und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei als stellvertretende Geschäftsführerin Organ und nicht Arbeitnehmerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin sei gegeben, da sich die Beklagte sich einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses berühmt habe. In der Sache sei das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 30.8.2004 beendet worden, weshalb der Feststellungsantrag zur Kündigung vom 8.11.2004 Erfolg habe. Die Zahlungsansprüche der Klägerin ergäben sich aus dem Kündigungsschreiben vom 30.8.2004, da ihr dort weitere Zahlungen zugesagt worden seien.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 8.8.2005 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 8.9.2005 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 10.10.2005, begründet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4.7.2005 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1. Die Feststellungsklage ist, soweit sie Gegenstand der Berufung ist, zulässig, aber unbegründet.

a) Die Klage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das folgt bereits daraus, dass die Beklagte - auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits - an der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen und damit an der Beendigung des Vertragsverhältnisses vor der in § 2 Abs. 1 des Vertrags vorgesehenen Vertragszeit bis 31.7.2005 festhält.

b) Die Feststellungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 8.11.2004 aufgelöst worden ist, sondern bis 31.7.2005 fortbestanden hat, kann nicht getroffen werden.

aa) Dem Landgericht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass das Vertragsverhältnis bereits zuvor durch die Kündigung vom 30.8.2004 zum Ablauf des 30.9.2004 beendet worden ist.

(1) Das Vertragsverhältnis ist der ordentlichen Kündigung vor Ablauf der in § 2 Abs. 1 des Vertrages festgelegten Vertragszeit bis 31.7.2005 zugänglich. Das folgt aus § 2 Abs. 2 des Vertrags. Dort ist niedergelegt, dass der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals gekündigt werden kann. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Sichtweise eröffnet die Regelung nicht nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Dem Wortlaut dieser sowie der übrigen Vertragsbestimmungen lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Vielmehr geht aus § 2 Abs. 3 des Vertrages, der Bestimmungen über die Folgen einer Kündigung enthält, hervor, dass nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien sehr wohl auch eine vorzeitige ordentliche Kündigung möglich gewesen sein sollte. Dort ist nämlich ausdrücklich von einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Vertrages die Rede; für eine Regelung der Folgen einer ordentlichen Kündigung besteht aber nur dann ein Anlass, wenn eine solche auch eröffnet ist. Zudem hätte es der vertraglichen Einräumung eines - lediglich - außerordentlichen Kündigungsrechts nicht bedurft, da ein solches den Vertragsparteien nach § 626 BGB ohnehin offen gestanden hätte; § 626 BGB ist zwingender Natur und gilt für alle Dienstverhältnisse (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 626, Rn. 1, 2).

Der ordentlichen Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses steht nicht gemäß § 620 Abs. 2 BGB die - erwähnte - Befristung des Vertrags bis 31.7.2005 entgegen. Denn auch für befristete Dienstverhältnisse kann die Möglichkeit einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung vertraglich vereinbart werden (MünchKomm./Hesse, BGB, 4. Aufl., § 620, Rn. 11; Staudinger/Preis, BGB, 13. Bearb. 2002, § 620, Rn. 4), wie dies hier in § 2 Abs. 2 des Vertrages geschehen ist.

(2) Durch das Schreiben der G... D... GmbH vom 30.8.2004 (Bl. 21 d.A.) ist die vorzeitige ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses der Klägerin gegenüber ausgesprochen worden.

(a) Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das Schreiben der Klägerin noch am 30.8.2004 zugegangen ist.

(b) Das Schreiben enthält die Erklärung der ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Das geht bereits aus dem ersten Satz des Schreibens hervor. Dort ist ausdrücklich erklärt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich gezwungen sehe, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten form- und fristgerecht zu kündigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aus der dann folgenden Formulierung, dass die Klägerin "bis zum Ende der Vertragslaufzeit" weiterhin das vereinbartes Gehalt erhalte, nicht gefolgert werden, dass die Kündigung erst mit Wirkung zum 31.7.2005 erfolgen soll; erst recht nicht kann darin ein Angebot zum Abschluss eines Auflösungsvertrages mit Wirkung zum 31.7.2005 gesehen werden. Dem steht entgegen, dass - wie ausgeführt - in § 2 Abs. 2, 3 des Vertrags die Möglichkeit einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung vereinbart worden ist. Daraus folgt nach §§ 133, 157 BGB, dass sich im Falle der Kündigung die Vertragslaufzeit nicht nach der Regelung in § 2 Abs. 1 des Vertrags, sondern nach der in § 2 Abs. 2 des Vertrags niedergelegten Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende bemisst; denn nur bis zu dem so beschriebenen Zeitpunkt hat der Vertrag dann noch Bestand. Demgemäß bezieht sich der zweite Satz des Schreibens vom 30.8.2001, der eine Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 des Vertrages nicht enthält, lediglich auf die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und kann nicht als Zusage weiterer Gehaltszahlungen bis 31.7.2005 verstanden werden.

Etwas anderes erschließt sich nicht aus den weiteren Ausführungen im Schreiben vom 30.8.2004. Auch diese deuten im Gegenteil auf eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist hin. Im dritten Satz des Schreibens wird ausdrücklich die Beurlaubung der Klägerin mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, bevor sodann für den 30.8.2004 die Herausgabe aller dienstlichen Unterlagen, Schlüssel und Kassenaufzeichnungen erbeten wird. Im dem folgenden Absatz wird die Klägerin aufgefordert, die ihr zur Verfügung gestellte Wohnung bis 15.9.2004 zu räumen. Aus alledem wird deutlich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die vertragliche Beziehung zur Klägerin möglichst frühzeitig, nicht aber erst zum 31.7.2005, hat beenden wollen.

Für die gegenteilige Ansicht der Klägerin kann auch nicht der letzte Satz des Schreibens angeführt werden. Soweit dort von einer vorzeitigen Auflösung des befristeten Vertragsverhältnisses die Rede ist, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Vertragsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrags erst zum 31.7.2005 beenden wollte. Denn auch § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht - wie erwähnt - eine Kündigungsfrist vor, an deren Nichteinhaltung zugunsten der vorzeitigen Aufnahme einer anderen Tätigkeit aus der damaligen Sicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Interesse der Klägerin bestanden haben konnte. Mithin bezieht sich der letzte Satz des Schreibens nach §§ 133, 157 BGB erkennbar auf eine mögliche Freistellung der Klägerin vor dem auf den Ausspruch der Kündigung folgenden Quartalsende. Dass in dem Schreiben vom 30.8.2004 dabei von einem "befristeten Arbeitsverhältnis" die Rede ist, ist unschädlich; denn die vorzeitige Kündigung gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrags ändert nichts daran, dass der Dienstvertrag nach der Regelung in § 2 Abs. 1 des Vertrags befristet gewesen ist.

(3) Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers Z..., der das Kündigungsschreiben vom 30.8.2004 unterzeichnet hat, hat die Beklagte durch die auszugsweise Vorlage der notariellen Urkunde vom 22.8.2004 (Bl. 79 ff. d.A.) belegt. Daraus geht hervor, dass der Kaufmann Z... seinerzeit mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer bestellt worden ist, der die Gesellschaft allein und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit vertritt.

Soweit die Klägerin auf eine fehlende Offenlegung der Vertretungsmacht nach § 174 BGB abgehoben hat, vermag dies ihrem Anliegen ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft durch einen Bevollmächtigten ohne eine Vorlage der Vollmachtsurkunde nur dann unwirksam, wenn der andere Teil das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Das ist hier nicht geschehen. Es ist -wie erwähnt - unstreitig, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin noch am 30.8.2004 zugegangen ist. Die Klägerin hat sich daraufhin erstmals mit Schreiben vom 13.10.2004 (Bl. 95 f. d.A.) an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewandt, ohne dabei die Vertretungsmacht des Geschäftsführers Z... anzusprechen; das ist erst 2004 im anwaltlichen Schreiben vom 12.11.2004 (Bl. 23 d.A.) und nur im Hinblick auf das weitere Kündigungsschreiben vom 8.11.2004 geschehen. Ein - bezogen auf die Kündigung vom 30.8.2004 - solches Zuwarten über mehrere Monate hinweg ist nicht mehr unverzüglich (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 174, Rn. 3), sodass die Klägerin in diesem Zusammenhang mit etwaigen Einwendungen gegen eine ordnungsgemäße Offenbarung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers Z... schon deshalb nicht gehört werden kann.

(4) Durch das Schreiben vom 30.8.2004 ist die in § 2 Abs. 4 des Vertrags vorgesehene Schriftform gewahrt. Nachdem es - wie erwähnt - der Klägerin noch am 30.8.2004 zugegangen ist, hat es gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrags zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Ablauf des 30.9.2004 geführt.

bb) Letzteres führt indes nicht zu der Feststellung, dass das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 8.11.2004 aufgelöst worden ist. Denn eine derart isolierte Feststellung ist nicht Gegenstand des Klagebegehrens. Dem steht bereits die Formulierung des Klageantrags in der Klageschrift vom 19.11.2004 (Bl. 14 d.A.) entgegen, die ausdrücklich auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses über den 31.12.2004 hinaus abhebt. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Klägerin nichts anderes als die Feststellung des Fortbestands des Vertragsverhältnisses bis 31.7.2005 gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrags herbeiführen will. Zudem kommt ein Bestand weiterer Rechte und Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag nur dann in Betracht, wenn das Vertragsverhältnis fortbesteht; für ein Feststellungsbegehren dahingehend, dass die Kündigung vom 8.11.2004 wegen einer bereits zuvor erfolgten Kündigung unwirksam sei, würde es hingegen an einem Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlen, da eine solche Feststellung ersichtlich nicht der Klägerin günstige Rechtsfolgen zeitigen kann.

cc) Ebenso kann der zum Ablauf des 30.9.2004 wirksam gekündigte Vertrag nicht zur Begründung eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für die Zeit ab Oktober 2004 herangezogen werden. Darüber haben die Parteien auch keine anderweitige Abrede getroffen. Wie ausgeführt, kann dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 30.8.2004 ein entsprechendes Angebot an die Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB nicht entnommen werden. Soweit für die Klägerin im Schreiben vom 13.10.2004 (Bl. 95 f. d.A.) zum Ausdruck gebracht worden ist, dass das Vertragsverhältnis erst zum 31.7.2005 ende, ist nichts dafür dargetan, dass die Beklagte oder deren Rechtsvorgängerin dem zugestimmt hat; die vorgetragene und vorgelegte Korrespondenz lässt das nicht erkennen, sondern hat mit den weiteren Kündigungen vom 12.11.2004 (Bl. 23 d.A.) und vom 30.11.2004 im Gegenteil weitere Maßnahmen zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Gegenstand.

dd) Die Kündigung des Vertragsverhältnisses unterliegt schließlich nicht den Regelungen über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Denn der Vertrag vom 1.8.2003 hat - entgegen seiner Überschrift - ein Arbeitsverhältnis nicht begründet. Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrags zur stellvertretenden Geschäftsführerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten berufen worden. Damit hat der Vertrag die Tätigkeit der Klägerin in einer Organstellung zum Gegenstand und stellt mithin nicht einen Arbeitsvertrag, sondern einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 35, Rn. 172, m.w.N.). Eine andere Rechtsnatur des Anstellungsvertrags kann nicht daraus hergeleitet werden, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 3 des Vertrags die Klägerin den Geschäftsführer lediglich in dessen Abwesenheit vertreten sollte; denn gemäß § 44 GmbHG sind die für Geschäftsführer geltenden Vorschriften auch auf deren Stellvertreter anzuwenden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Zulassung der Revision bedarf es nicht, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

Zurück