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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: 7 U 176/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 176/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 2. August 2006

Verkündet am 2. August 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Kläger zu 6. und zu 8. gegen das am 2. September 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 6. und zu 8. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger zu 6. und zu 8. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2. bis zu 5. und zu 7. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:

I.

Die Kläger - im Verfahren erster Instanz waren 17 Kläger beteiligt - nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der von ihnen geleisteten Einlagen in Anspruch.

In der Zeit von August bis Dezember 2000 erhielten die Kläger von ihren Bankinstituten den von der Beklagten zu 7., der V...Medienkonzeptions GmbH, unter dem Datum des 26.05.2000 herausgegebenen Prospekt "Unternehmensbeteiligung V... B... Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG". Der Kläger zu 6. unterzeichnete am 04.11.2000 einen Beitrittsantrag (Zeichnungsschein), der am 08.12.2000 angenommen wurde. Der Kläger zu 8. unterzeichnete am 24.11.2000 einen Beitrittsantrag, der am 07.12.2000 angenommen wurde. Sämtliche Kläger entschieden sich für eine mittelbare Beteiligung; sie schlossen mit der Beklagten zu 6., der D...GmbH, als Treuhandkommanditistin einen Treuhandvertrag, wie er im Prospekt abgedruckt ist, ab. Im Laufe des Jahres 2002 zerschlug sich das Projekt.

Die Kläger haben mit ihrer am 18.12.2002 eingegangenen Klage Prospektmängel geltend gemacht.

Der Kläger zu 6. hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 102.258,38 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 6. aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1..

Der Kläger zu 8. hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 76.693,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 6. aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1..

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten zu 1. und 6. gehörten schon nicht zum Kreis der Ersatzpflichtigen. Im Übrigen sei der Prospekt nicht fehlerhaft.

Der Kläger zu 6. hat gegen das ihm am 08.09.2005 zugestellte Urteil am 07.10.2005 Berufung im Hinblick auf die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung am 07.12.2005 begründet. Der Kläger zu 8. hat gegen das ihm am 09.09.2005 zugestellte Urteil am Montag, den 10.10.2005 Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 5. eingelegt und sein Rechtsmittel nach entsprechender Verlängerung am 07.12.2005 begründet.

Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger zu 6. beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 102.258,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die D... GmbH aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der V... B... Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG.

Der Kläger zu 8. beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 5. zu verurteilen, an ihn 76.693,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 6. aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1..

Die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Kläger zu 6. und zu 8. sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1.

Zur Berufung des Klägers zu 6., die sich gegen die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. richtet:

Die Klage ist auf Prospekthaftung sowie deliktische Ansprüche gestützt (Seite 3 BB -Bl. 1066 d.A.).

a)

Die von der Rechtsprechung entwickelte Prospekthaftung - im engeren Sinne - geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 280 BGB, Rdnr. 54). Der Prospekt muss über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren (BGHZ 123, 106, 110; BGH NJW 2000, 3346). Nachträgliche Änderungen verpflichten zu einer entsprechenden Richtigstellung (BGHZ 123, 106, 110).

aa)

Das Landgericht hat als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Prospektangaben auf den Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung abgestellt. Dies ist deshalb der richtige Zeitpunkt, weil es auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung ankommt. Die Anlageentscheidung wird bei Zeichnung der Anlage getroffen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Zeichnungsschein (Bl. 92 ff. d.A.). Mit der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins dokumentiert der Anleger seine Anlageentscheidung. In diesem Zeitpunkt müssen ihm alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sind, bekannt sein. Deshalb bezieht sich die Aktualisierungspflicht des Prospektverantwortlichen auch - nur - auf diesen Zeitpunkt.

Entgegen den Ausführungen der Berufung des Klägers zu 6. ist nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister abzustellen. Auf die Frage des Vollzuges des gesellschaftsrechtlichen Beitritts kommt es nicht an. Die Eintragung ist die Verlautbarung des Beitritts des Gesellschafters nach außen hin.; sie folgt dem Beitritt nach, so dass der Zeitpunkt der Eintragung als solcher für die Anlageentscheidung, die bereits mit der Zeichnung abgeschlossen ist, keine Bedeutung haben kann. Folglich kommen nachträgliche Hinweispflichten nicht in Betracht. Außerdem ergibt sich aus dem von den Klägern vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage K10 - Bl. 605 - 610 d.A.) nicht, dass der Kläger zu 6. mit seiner Anlage am 31.05.2001 eingetragen worden ist.

Das Landgericht hat den der Anlageentscheidung des Klägers zu 6. zugrunde gelegten Prospekt mit Datum der Drucklegung vom 26.05.2000 (Bl. 70 d.A.) auf Prospektfehler hin untersucht und die Auffassung vertreten, etwaige nach der Anlageentscheidung aufgetretene Entwicklungen oder Umstände seien nicht einer Aktualisierungspflicht der Prospektverantwortlichen unterworfen.

Diese Auffassung ist zutreffend. Entscheidend ist, dass der Anleger richtig und vollständig über sämtliche Umstände unterrichtet wird, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Auf nachträgliche Umstände kann eine Anlageentscheidung nicht gestützt werden, folglich braucht über sie auch nicht unterrichtet zu werden.

Der Kläger zu 6. hat den Zeichnungsschein am 04.11.2000 unterzeichnet (Bl. 477 d.A.).

bb)

Zu den vom Kläger zu 6. vorgeworfenen Prospektmängeln:

Das OLG München hat sich im Urteil vom 22.09.2005 (Kopie teilweise: Bl. 1074 - 1078 d.A. - vollständig bei Juris-KORE4361) mit dem - hier interessierenden - Prospekt vom 26.05.2000 der V... Dritte KG zu befassen gehabt (Bl. 1075 R d.A.). Das OLG München hat Prospektmängel verneint. Der Senat folgt diesen Erwägungen.

(1.)

Die Darstellung des Risikos der Kapitalanlage ist nicht fehlerhaft.

Der Prospekt äußert sich an verschiedenen Stellen zu den Risiken. Schon am Anfang unter dem Kapitel "Projekt im Überblick" findet sich der Hinweis, dass "im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren" (Seite 7 des Prospekts - Bl. 36 d.A.) sein kann. Im Anschluss daran werden einzelne Risiken der Beteiligung beschrieben, und zwar wird u. a. dort auf das "Schlüsselpersonen-Risiko" und auf "Managementfehler" hingewiesen.

Bereits aus diesen Hinweisen ergibt sich für den Anleger, dass er gegebenenfalls mit einem Totalrisiko zu rechnen hat. Die Ausführungen auf Seite 7 des Prospekts zur "Risikoabsicherung" (Bl. 36 d.A.) heben die Warnung nicht auf. Eine Absicherung bedeutet nämlich nicht, dass sich hierdurch das Risiko gänzlich verhindern ließe. Auch im Zusammenhang mit den "Leitgedanken" (Bl. 31 d.A.) wird lediglich von einer "Begrenzung" des Risikos, nicht aber von einem Ausschluss des Risikos gesprochen (Bl. 32 d.A.).

Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2005 richtig ausgeführt, dass die zentrale Absicherung gegen Risiken, nämlich der vorgesehene Abschluss einer Erlösausfallversicherung, letzthin mit einem Durchführungsrisiko behaftet war, weil nach dem Prospekt (Seite 10 - Bl. 39 d.A.) und nach dem - in dem Prospekt selbst abgedruckten - Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft die jeweilige Erlösausfallversicherung abzuschließen hatte. Auf Seite 4 der Berufungserwiderung vom 18.05.2006 (Bl. 1271 d.A.) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass nach den Prospektangaben (Seite 10 - Bl. 39 d.A.) der Abschluss der Versicherungen projektbezogen sein sollte, folglich für im Zeitpunkt der Anlageentscheidung noch nicht beschlossene Produktionen erst nachfolgen sollte. Die Ausführungen auf Seite 10 des Prospekts zur Erlösausfallversicherung sind eindeutig, nämlich mit näheren Erläuterungen versehen.

In dem Abschnitt "Risiken der Beteiligung" (Seiten 36 ff. des Prospekts - Bl. 65 ff. d.A.) werden die einzelnen Risiken aufgezeigt, die - wie zu Beginn ausgeführt - zu einem vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen können (Seite 7 des Prospekts - Bl. 36 d.A.). Die auf Seite 38 des Prospekts (Bl. 67 d.A.) angestellte "Restrisiko-Betrachtung" steht allerdings unter der Annahme, dass die abzuschließende Versicherung eintritt, was wiederum voraussetzt, wie das OLG München bemerkt (Seite 8 Juris-Abdruck), dass das Absicherungskonzept auch von der Geschäftsführung wirksam umgesetzt wird. Auch das Landgericht hat auf Seite 24 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass die Darstellung des Restrisikos - auf Seite 38 des Prospekts - allein unter der Annahme (Prämisse) des Abschlusses der Versicherungsverträge steht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in dem Prospekt die Risiken nicht unrichtig dargestellt worden sind. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 2823, 2824; NJW-RR 1992, 879, 881) kommt es für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich darauf an, welches Gesamtbild er bei sorgfältiger und eingehender Lektüre seines ganzen Inhalts vermittelt. Die Darstellung des Risikos allenfalls dann unrichtig sein könnte, wenn schon zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers bzw. der Kläger ein Produktions- und/oder Koproduktionsvertrag abgeschlossen sein sollte, was aber gerade nicht der Fall war; darauf wird mit recht auf Seite 5 der Berufungserwiderung vom 28.04.2006 der Beklagten zu 4. und 7. (Bl. 1210 d.A.) hingewiesen.

(2.)

Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Mittelverwendungskontrolle in dem Prospekt nicht unrichtig dargestellt worden ist. Wesentlich ist die Bemerkung des Landgerichts, aus der Darstellung des Prospekts und aus § 21 des Gesellschaftsvertrages ergebe sich, dass die Mittelverwendungskontrolle erst nachträglich zum Tragen komme, und zwar als Maßnahme der laufenden Verwaltung (Seite 23 des Urteils). Auch das OLG München sieht in der Darstellung der Mittelverwendungskontrolle in dem Prospekt keine fehlerhafte Angabe, weil diese Kontrolle - wie auf Seite 12 des Prospekts beschrieben - erst nachträglich durch einen Wirtschaftsprüfer, nämlich nach Abschluss und Rechnungslegung der jeweiligen Filmproduktion vorgenommen werden soll (Seite 10 Juris-Abdruck).

cc)

Ob die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. überhaupt als Schuldner einer Prospekthaftung in Betracht kommen, kann der Senat dahingestellt sein lassen.

dd)

Ebenso kann für die Entscheidung des Senats offen bleiben, ob die Verjährungseinrede der Beklagten (Bl. 1215/ 1259/ 1274 d.A.) durchgreift.

b)

Das Landgericht hat die Voraussetzungen weiterer Rechtsgrundlagen für den Klageanspruch, insbesondere deliktischer Ansprüche (§§ 823, 831 BGB), mit dem Hinweis darauf verneint, dass es an einem konkreten Vortrag hierzu fehle. Mit diesem Urteilselement setzt sich die Berufung nicht weiter auseinander und trägt hierzu nichts mehr vor. Im Ergebnis kommen entgegen dem Berufungsvorbringen deliktische Ansprüche nicht in Betracht.

c)

Die Berufung des Klägers zu 6. ist damit unbegründet.

2.

Zur Berufung des Klägers zu 8., die sich gegen die Beklagte zu 5. richtet:

a)

Ohne Erfolg macht der Kläger zu 8. Fehler des Prospektmaterials geltend.

aa)

Der Kläger zu 8. sieht einen Prospektmangel darin, dass die Co-Produktionsverträge nicht veröffentlich worden seien (Seite 2 BB - Bl. 1041 d.A.). Insoweit beruft er sich auf den als Anlage K5 (Bl. 124 d.A.) vorgelegten Auszug aus dem Jahresabschluss 2000 der Beklagten zu 1., der allerdings nicht erkennen lässt, wann die einzelnen Projekte abgeschlossen worden und wann die Kosten hierfür angefallen sind. Insofern hat das Landgericht zu recht substantiierten Vortrag der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Verträge vermisst (Seite 22 des Urteils). Der Kläger zu 8. hätte hierzu schon deswegen nähere Angaben machen können, weil der Prospekt schon im Frühjahr 2000 veröffentlicht war und sich somit zu dem Jahresabschluss 2000 ein entsprechender Vorlauf ergab.

Außerdem setzt sich die Berufung des Klägers zu 8. nicht mit den Entscheidungsgründen des Landgerichts dazu auseinander, dass ein solcher Prospektmangel jedenfalls deshalb verjährt sei, weil die Kläger bereits mit Schreiben der Beklagten zu 6. vom 04.07.2001 (Bl. 121 - 123 d.A.) über den Stand der bereits umgesetzten Projekte unterrichtet worden seien. Insofern kann der Kläger mangels zulässiger Berufung diesen Prospektmangel, weil jedenfalls verjährt, nicht mehr durchsetzen.

bb)

Wie bereits zuvor - zur Berufung des Klägers zu 6. ausgeführt - hat das Landgericht zutreffend als maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung des Prospekts auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anteilsscheine abgestellt.

Der Kläger zu 8. hat seinen Zeichnungsschein am 24.11.2000 unterzeichnet (Bl. 477 d.A.).

cc)

Soweit der Kläger zu 8. einen Prospektmangel im fehlenden Abschluss von Versicherungen vor Beginn einer Film- bzw. Fernsehproduktion sieht (Seite 5 BB - Bl. 1044 d.A.), hat das Landgericht zu recht - Seite 23 des Urteils - ausgeführt, dass die Angaben in der Kurzübersicht (Anlage K9 - Bl. 195 f. d.A.) ein besonderes Vertrauen nicht begründet haben können. Das wird zudem deutlich durch den hervorgehobenen Hinweis in der Kurzübersicht. Dort heißt es nämlich: "Die vorliegende Kurzübersicht ist nur eine grobe Vorabinformation zum Projekt. Maßgeblich ist der ausführliche Beteiligungs-Prospekt sowie der Gesellschaftsvertrag" (Bl. 196 unten d.A.).

Folglich kann der Kläger zu 8. sich nicht darauf berufen, dass er durch die Angaben in der Kurzübersicht fehlerhaft über die Risiken der Anlage unterrichtet worden sei. Erst recht kann der Kläger zu 8. nicht auf das als Anlage K8 (Bl. 194 d.A.) vorgelegte Anschreiben des Bankhauses L... abstellen, mit welchem die Kurzübersicht übersandt wurde. Ganz abgesehen davon, dass das Bankhaus ..., das der Kläger zu 8. nicht verklagt hat, nur auf die Anlagemöglichkeit als solche hinweist, lässt sich ein Prospektmangel nur auf die Angaben im Prospekt selbst stützen.

Der Prospekt, zu dessen Inhalt auch der Gesellschaftsvertrag gehört, wie schon in der Kurzübersicht angegeben, stellt das Risiko nicht fehlerhaft dar. Die Berufungsbegründung des Klägers zu 8. geht über die Angriffe der Berufung des Klägers zu 6. nicht hinaus.

dd)

Entgegen den Ausführungen des Klägers zu 8. wird dem Leser des Prospekts in den Abschnitten zur "Erlösplanung" und "Prognoserechnung" nicht ein unzutreffendes Bild vermittelt.

Die Erlösplanung wird auf Seite 25 des Prospekts (Bl. 54 d.A.) von bestimmten Annahmen abhängig gemacht. Diese Annahmen unterstellen, dass die geplanten Produktionen insgesamt 150 % der Produktionskosten einspielen, wobei davon 100 % im zweiten Jahr und 50 % im dritten Jahr nach Fertigstellung der Produktion anfallen sollen. Ausgehend davon, dass der Prospekt im Mai 2000 - mit einem entsprechenden Vorlauf - aufgelegt wurde, ist die Annahme des Prospekts nicht als unwahrscheinlich zu bezeichnen, das Gesellschaftskapital von 85 Mio. DM könne im Jahr 2000 in vollem Umfang investiert werden. Nur dann, wenn die Grund-Annahme als solche von vornherein ungeeignet und damit nicht wahrscheinlich wäre, könnten die darauf bezogenen Erlöse nicht erwirtschaftet werden. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, weil bei Drucklegung des Prospekts im Mai 2000 durchaus die Wahrscheinlichkeit bestand, dass mit Rücksicht auf die bis zum Jahresende 2000 wahrnehmbaren steuerrechtlichen Abschreibungsmöglichkeiten das gesamte Gesellschaftskapital in Höhe von 85 Mio. DM aufgebracht und investiert werden werde.

Insgesamt können daher die Angaben zur Erlösplanung nicht als von vornherein unwahrscheinlich und damit nicht als fehlerhaft bezeichnet werden.

Zwar hat das Landgericht, wie der Kläger zu 8. insofern richtig ausführt (Bl. 1049 d.A.), die Prognoserechnung als im Prospekt widersprüchlich dargestellt angesehen. Der Kläger zu 8. setzt sich allerdings nicht mit den weiteren Ausführungen des Landgerichts auseinander, wonach der Prospekt Einschränkungen enthält, nämlich keine Garantie, sondern Risikohinweise darauf abgibt, dass die Annahmen keinen verbindlichen Charakter hätten. Der Anleger wird eigens darauf hingewiesen, dass die Prognoserechnung als solche nur als ein Beispiel, nämlich als typisierende Modellrechnung auf einer Reihe von Annahmen beruht, die für sich keinesfalls garantiert werden können. Insoweit unterliegt die Prognoserechnung dem allgemeinen Durchführungsrisiko, von dem sich ein Anleger nicht freihalten kann. Damit kann auch die Prognoserechnung bei einer Gesamtbetrachtung nicht als fehlerhaft angesehen werden.

b)

Ob die Beklagte zu 5. für etwaige Fehler des Prospekts überhaupt einzustehen hätte, braucht nicht entschieden zu werden.

c)

Damit erweist sich auch die Berufung des Klägers zu 8. als unbegründet.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 178.952,16 €, davon entfallen 102.258,38 € auf die Berufung des Klägers zu 6. und 76.693,78 € auf die Berufung des Klägers zu 8.

Ende der Entscheidung

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