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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 7 U 186/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 186/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 4.7.2007

Verkündet am 4.7.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2007 durch

den Richter am Oberlandesgericht Hein, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger und dessen Sohn, D... K..., gründeten am 27.06.1995 das Unternehmen "F... GbR" in C.... Der Kläger war zu 60 % und D... K... zu 40 % an der Gesellschaft beteiligt. Beide Gesellschafter waren zur Geschäftsführung berufen. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 06.11.1997 geändert. Nunmehr erhielt D... K... 95 % der Geschäftsanteile und der Kläger 5 %; die Geschäftsführung war D... K... allein übertragen.

Nachdem es zwischen den Gesellschaftern in den Jahren 2004 und 2005 zu einem Zerwürfnis gekommen war, kündigte D... K... dem Kläger mit Schreiben vom 11.03.2005 (Bl. 15, 16 d.A.) außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass er aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 11.03.2005 nicht aus der F... Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden sei.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 20.10.2006 zugestellte Urteil am 10.11.2006 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 22.01.2007 (Montag) begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteil nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

Die Klage erweist sich allerdings schon deshalb als unbegründet, weil sie nicht gegen die richtige Beklagte gerichtet ist.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 11.03.2005 nicht aus der F... Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden sei. Die Kündigung vom 11.03.2005 hat jedoch nicht die Beklagte, die der Kläger verklagt hat, ausgesprochen, sie ist auch ihr nicht zuzurechnen. Das Kündigungsschreiben vom 11.03.2005 (Bl. 15, 16 d.A.) ist vielmehr vom Gesellschafter D... K... verfasst und unterschrieben. Es ist als sein Übernahmeverlangen in Bezug auf die mit dem Kläger eingegangene Gesellschaft auszulegen. D... K... hat das Schreiben ohne Hinweis auf seine Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnis unterzeichnet und hat zudem sein persönliches Briefpapier verwendet, nicht aber das der Gesellschaft. Nach dem Wortlaut des Schreibens hat er zwar die Gesellschaft gekündigt, meinte aber den Ausschluss des Klägers aus wichtigem Grund. Dies folgt aus der Begründung (Bl. 16 d.A.), die er für seine Erklärung anführt.

Die verklagte Partei besteht aus den Gesellschaftern D... K... und H... L...; sie ist daher nicht identisch mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die der Kläger zusammen mit D... K... gegründet hat und auf die sich das Übernahmeverlangen, also die mit der Feststellungsklage angegriffene Kündigung bezieht. Folglich ist die "Kündigung" auch nicht der verklagten Partei zuzurechnen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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