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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 7 U 188/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 582
ZPO § 756 Abs. 1
ZPO § 766
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 204 Abs. 2 Satz 1
BGB § 439
BGB § 781
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 188/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 27. Juni 2007

verkündet am 27. Juni 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. September 2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - Az. 52 O 7/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten erneut um Forderungen aus von der Klägerin für die Beklagte im Juni und Juli 2002 durchgeführten Transportaufträgen. Diese Transportvergütung war bereits Gegenstand eines zwischen den Parteien ebenfalls bei dem Landgericht Potsdam, Az. 52 O 186/02, geführten Urkundenprozesses.

Die Klägerin erstrebt zum Zwecke der Vollstreckung des am 9. April 2003 im Wege des Urkundenvorbehaltsurteils erwirkten Zahlungstitels, der allerdings weitestgehend nur Zug um Zug gegen Herausgabe der für den Versender bestimmten Ausfertigungen der Lieferscheine ergangen ist, die Feststellung, dass die Beklagte bereits im Besitz der im Klageantrag im Einzelnen bezeichneten Lieferscheine für Transportaufträge im Wert von (noch) insgesamt 7.524,60 EUR ist. Hilfsweise erstrebt sie die Verurteilung der Beklagten zur - uneingeschränkten - Zahlung des genannten Betrages mit der Behauptung des Prozessbetruges in dem Urkundenverfahren. Daneben macht die Klägerin im Umfang von insgesamt 5.443,88 EUR eine Restforderung aus den dem bereits erwirkten Zahlungstitel zugrunde liegenden Gutschriften der Beklagten geltend, die in dem vorangegangenen Rechtsstreit als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen worden war.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2006 abgewiesen. Für den Klageantrag zu 1. fehle das Feststellungsinteresse; dem Hilfsantrag stehe die Rechtskraft des Urteils aus dem Urkundenprozess entgegen. Gegen den weitergehenden Zahlungsantrag sei zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben worden.

Gegen dieses ihr am 9. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 9. November 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Januar 2007 - mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts sowohl mit Blick auf die Bindungswirkung des Vorprozesses als auch hinsichtlich der rechtlichen Qualität der zu ihren, der Klägerin, Gunsten erteilten Gutschriften.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Akten des vorangegangenen Urkundenprozesses des Landgerichts Potsdam, Az. 52 O 7/06, waren zu Informationszwecken beigezogen.

II.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Feststellungsklage steht das in dem Vorprozess der Parteien ergangene Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. April 2003 entgegen.

Der Klageantrag ist entgegen der Auffassung des Landgerichts allerdings nicht bereits mangels Vorliegens des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig. Gerade in dem hier vorliegenden Fall, dass einerseits die Beklagte zur Abgabe der Erklärung, die Gegenleistung erhalten zu haben, nicht bereit ist und andererseits die Klägerin den Beweis der Befriedigung nicht formgerecht führen kann, die Zwangsvollstreckung aus dem Urkundenvorbehaltsurteil gemäß § 756 Abs. 1 ZPO also nicht mit Erfolg betrieben werden kann, ist daran zu denken, dass eine Klage auf Feststellung der Vollstreckungsvoraussetzungen zulässig ist (vgl. OLG Koblenz, RPfl 1993, 28). Nichts anderes begehrt die Klägerin hier mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte bereits im Besitz der im Einzelnen aufgeführten Lieferscheine ist. Ein Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO dürfte bei der gegebenen Sachlage wenig Aussicht auf Erfolg haben, jedenfalls aus Sicht der Klägerin kein einfacherer Weg der Rechtsverfolgung sein.

Gleichwohl ist der Feststellungsklage im konkreten Fall aufgrund der Rechtskraft des vorangegangenen Urkundenvorbehaltsurteils der Boden entzogen, weil nämlich der Wegfall der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung schon im Vorprozess hätte vorgetragen werden können und bei ordnungsgemäßer Prozessführung hätte vorgebracht werden müssen.

In dem Vorprozess hatte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur uneingeschränkten Bezahlung der erteilten Transportaufträge begehrt. Die Beklagte hatte seinerzeit unter anderem ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und sich dabei das Vorbringen der Klägerin in deren Klageschrift zu Eigen gemacht, sie selbst - die Klägerin - sei noch im Besitz der Originalfrachtbriefe aus den streitbefangenen Transporten. Das Landgericht Potsdam hat daraufhin in dem Urkundenvorbehaltsurteil vom 9. April 2003 die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe der für den Versender bestimmten Ausfertigungen der Lieferscheine für die im Einzelnen näher bezeichneten Transporte verurteilt.

Die Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils, mit dem - wie im Streitfall - die uneingeschränkt eingeklagte Klageforderung um die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung beschränkt wurde, steht einer erneuten Klage nur dann nicht entgegen, wenn entweder die Gegenleistung nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Erstprozesses erbracht wird oder die neue Klage einen anderen Streitgegenstand betrifft (vgl. BGHZ 117, 1). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dass eine geänderte Sachlage nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess hinsichtlich der Besitzverhältnisse an den hier noch streitbefangenen Lieferscheinen eingetreten sein soll, behauptet die Klägerin selbst nicht. Ihrem Vortrag im hiesigen Rechtsstreit ist vielmehr zu entnehmen, dass bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht nicht vorgelegen haben sollen. Sie behauptet nämlich, die Lieferscheine für die jetzt noch in Rede stehenden Transporte seien "bereits nach dem Transport direkt der Beklagten ausgehändigt worden (...) bzw. beim Waren- bzw. Lieferempfänger verblieben" (Seite 4 oben der Klageschrift vom 11. August 2005). Unter Zugrundelegung dieses Vortrages war schon im Zuge des Vorprozesses die Einschränkung des Klageanspruches um die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung der Klägerin nicht gerechtfertigt. Gründe dafür, weshalb die Klägerin ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wäre, dem beklagtenseits in Anspruch genommenen Zurückbehaltungsrecht bereits im Urkundenverfahren mit diesem Vorbringen entgegen zu treten, benennt die Klägerin nicht.

Die neue Klage betrifft auch keinen anderen Streitgegenstand als das vorausgegangene Verfahren zum Aktenzeichen 52 O 186/02. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist dasselbe wie im Vorprozess. Klageziel war und ist die Zuerkennung des unbeschränkten, der synallag-matischen Verknüpfung mit dem Gegenanspruch ledigen Zahlungsanspruchs. Allein der Umstand, dass der Klageantrag abweichend formuliert ist, nämlich nicht mehr auf unbedingte Zahlung, sondern auf Feststellung dahin, dass die den Zahlungsanspruch beschränkende Gegenleistung der Klägerin bereits erbracht ist, gerichtet ist, verschafft dem neuen Verfahren noch keinen neuen Streitgegenstand. Dadurch wird nur der Tatsache Rechnung getragen, dass bereits ein Vollstreckungstitel vorhanden ist. Es geht gleichwohl im Kern erneut um die Frage des Bestehens des Zurückbehaltungsrechts, das sich jetzt aus Sicht der Klägerin allerdings als Vollstreckungshindernis darstellt und dem nunmehr mit einem entsprechenden Feststellungsantrag zu begegnen wäre. Das hiesige Vorbringen der Klägerin, ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten habe tatsächlich nie bestanden, weil die Lieferscheine bereits nach Durchführung der Transporte ausgehändigt worden seien, gehörte jedenfalls angesichts des in der damaligen Klageerwiderung ausdrücklich beanspruchten Zurückbehaltungsrechts bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem im Erstprozess zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt und war deshalb bereits seinerzeit dem Gericht zu unterbreiten. Der Klägerin ist es deshalb verwehrt, durch - bewusst oder unbewusst - unvollständigen Sachvortrag in dem Vorprozess die Rechtskraft zu umgehen.

2.

Auch dem auf unbeschränkte Zahlung gerichteten Hilfsantrag kann aus den vorgeschilderten Gründen kein Erfolg beschieden sein.

Dieser Zahlungsanspruch ist auch nicht als Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder auch aus § 826 BGB gerichtet. Der Vorwurf, die Beklagte habe im Zuge des Urkundenverfahrens einen Prozessbetrug begangen, also ein zu ihren Gunsten unrichtiges Urteil erschlichen, geht ins Leere.

Die Klägerin übersieht nämlich, dass die Beklagte sich ausdrücklich das eigene Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift, sie verfüge über die Original-Lieferscheine zu den streitbefangenen Transporten, zu Eigen gemacht hat. Auch das Landgericht hat in dem Urteil des Vorprozesses vom 9. April 2003 für die Begründung des Zurückbehaltungsrechts auf den eigenen Vortrag der Klägerin abgehoben und ausdrücklich ausgeführt, dass "die Klägerin geltend macht, dass die Originale vorlägen, so dass deren Aushändigung auch unschwer möglich ist" (Seite 9 oben der Urteilsabschrift). Die Zug-um-Zug-Verurteilung beruht demnach jedenfalls nicht auf einem etwaigen Prozessbetrug der Beklagten.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB kommt eine Durchbrechung der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils nicht in Betracht. Es besteht angesichts der - vorliegend nicht wahrgenommenen - eigenen Verantwortung der Klägerin für ihren Sachvortrag schon kein Grund für die Annahme, die Beklagte habe die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie im Vorprozess der Parteien wider besseren Wissens das Vorbringen der Klägerin zum Besitzstand an den Lieferscheinen nicht richtig gestellt und dadurch die Voraussetzungen für die Beanspruchung eines Zurückbehaltungsrechts wahrheitswidrig behauptet hat.

Jedenfalls ist auf Schadensersatzklagen aus § 826 BGB die Vorschrift des § 582 ZPO analog heranzuziehen, weil sonst eine mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht zu vereinbarende Aushöhlung der Rechtskraft eintreten würde. Die Klägerin müsste danach ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sein, diesem - unterstellt - vorsätzlich wahrheitswidrigen Vorbringen der Beklagten in geeigneter Weise entgegen zu treten. Daran aber fehlt es hier aus den vorstehend zu Ziffer 1. erörterten Gründen.

3.

Auch die weitergehende Forderung der Klägerin über 5.434,88 EUR ist nicht gerechtfertigt, weil dieser Zahlungsanspruch jedenfalls verjährt ist.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der Klägerin erteilten Gutschriften, aus denen dieser Betrag unter Berücksichtigung bereits titulierter Ansprüche, von der Beklagten gezahlter Teilbeträge und von der Klägerin anerkannter Schadensersatzansprüche abgeleitet wird, nicht als abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB angesehen werden können.

Dafür, dass die Beklagte mit den unstreitig erteilten Gutschriften eine neue, von dem zugrunde liegenden vertraglichen Schuldverhältnis unabhängige eigene rechtliche Verpflichtung hat begründen wollen, benennt die Klägerin selbst keine hinreichend konkreten Anhaltpunkte. Im Gegenteil hat schon das Landgericht mit Recht betont, dass nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin tatsächlich lediglich die Rechnungslegung auf die Person der Beklagten übertragen worden sei, weil sie selbst "überhaupt nicht wusste, für welche Transporte bzw. für welche Leistungen die Fahrer ihres Unternehmens von der Beklagten gerade eingesetzt werden" (Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 11. Juli 2006, Bl. 83 d.A.). Die Gutschriften waren daher faktisch nichts anderes als die - allerdings üblicherweise vom Auftragnehmer - vorzunehmende Abrechnung. Eine bloße Rechnungslegung soll aber regelmäßig keine neue selbständige Verpflichtung schaffen, sondern dient allein dazu, eine aus entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen herrührende Schuld zu beziffern, allenfalls zu bestätigen. Für eine von diesem Grundsatz abweichende Parteivereinbarung fehlen greifbare Anhaltspunkte. Die abstrakten Ausführungen der Klägerin zu dem rechtlichen Charakter eines Saldoanerkenntnisses sind unbehelflich, weil schon nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die Gutschriften tatsächlich das Ergebnis einer Saldierung wechselseitiger Forderungen der Parteien und nicht einer bloßen Addition der der Klägerin aus den Transportaufträgen zustehenden Vergütung sind. Unter den gegebenen Umständen kann den Gutschriften deshalb nur die Bedeutung einer Beweiserleichterung beigemessen werden.

Selbst wenn man den Gutschriften der Beklagten den Charakter der Festlegung einer bis dahin ungewissen Forderung der Klägerin verleihen, diese also als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis auffassen wollte, führt dies nicht zu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten. In der Folge eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist der Anerkennende jedenfalls nur mit den bis zur Erteilung des Anerkenntnisses, hier der Gutschriften, bekannten Einwendungen ausgeschlossen. Die noch in dem Vorprozess seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen aus einer Palettentauschabrede, die möglicherweise von einer solchen Präklusion erfasst würden, spielen im hiesigen Verfahren allerdings keine erhebliche Rolle mehr. Hier verteidigt sich die Beklagte jedenfalls in erster Linie mit der durch das "Anerkenntnis" jedenfalls nicht ausgeschlossenen Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend auch die Verjährung dieses aus den Transportverträgen herrührenden und damit der einjährigen Verjährung gemäß § 439 BGB unterliegenden Zahlungsanspruchs festgestellt.

Da über die dieser Klageforderung zugrunde liegenden Transporte Näheres nicht bekannt ist, kann der Senat für den Beginn der Verjährung allein auf die zwischen den Parteien unstreitige Tatsache abstellen, dass es sich um Transportleistungen handelt, die im Juni und Juli 2002 durchgeführt worden sind. Die Verjährungsfrist für die grundsätzlich mit Auslieferung des Beförderungsgutes beim Empfänger fällige Vergütung begann danach mit Ablauf des 31. Juli 2002, spätestens aber mit Erteilung der letzten der beiden streitgegenständlichen Gutschriften vom 15. August 2002 zu laufen. Sie wurde durch die Erhebung der Klage in dem Urkundenverfahren am 23. September 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Diese Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Die hier in Rede stehenden Zahlungsansprüche wurden durch das (Urkundenvorbehalts-)Urteil vom 9. April 2003 als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtkräftig geworden, nachdem beide Parteien die zunächst jeweils wechselseitig eingelegten Berufungen zurückgenommen hatten. Die für die Teilrechtskraft in Bezug auf die in Rede stehende Klageforderung schon maßgebliche Berufungsrücknahme der Klägerin ist am 7. August 2003 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen, so dass die bis dahin gehemmte Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB am 7. Februar 2004 weiterlief und - unter Berücksichtigung des bereits vor Klageerhebung in dem Vorprozess verstrichenen Zeitraums von mindestens sechs Wochen - jedenfalls am Ende des Jahres 2004 abgelaufen war. Die erneute Klage wurde jedoch erst am 12. August 2005, mithin deutlich nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.968,48 EUR

Ende der Entscheidung

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