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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 7 U 196/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 366 Abs. 1
BGB § 814
ZPO § 533
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 196/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.9.2006

Verkündet am 20.9.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 2005 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der Kosten der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die von ihrem Konto abgebuchten Beträge in Höhe von insgesamt 67.200,00 € von der Beklagten zurückverlangen könne.

Die Klägerin plante einen Internetauftritt unter der Bezeichnung "M...". Hierzu benötigte sie zwei Software-Produkte, welche die Beklagte programmiert hatte und im Wege einer Lizenz vergab. Die Parteien unterzeichneten am 17.07.2003 eine Lizenzvereinbarung, die sich auf die Software Fc... bezog; die Klägerin sollte hierfür eine monatliche Mindestvergütung von 4.000,00 € zahlen (Anlage K 2). Eine weitere Lizenzvereinbarung trafen die Parteien am 18.07.2003, wonach der Klägerin die Lizenz für die Software Fm... gegen Zahlung einer monatlichen Mindestvergütung von 5.000,00 € eingeräumt wurde (Anlage K 3). In beiden Vereinbarungen ist jeweils in § 2 geregelt, dass der Vertrag erst nach Abnahme beginnen sollte. Am 03./04.2004 unterzeichneten die Parteien im Hinblick auf die Software Fm... eine zusätzliche Lizenzvereinbarung, die weitergehende Vertragsbestimmungen enthielt und namentlich in § 13 Ziffer 2, eine förmliche Abnahme vorsah (Anlage K 4).

In der Zeit vom 03.11.2003 bis zum 30.11.2004 wurden von dem bei der ... ...bank geführten Geschäftskonto der Klägerin Beträge in Höhe von jeweils 4.640,00 € im Wege des Lastschriftverkehrs abgebucht. Die Klägerin verlangt diese Lastschriftbeträge - abzüglich einer Rücküberweisung in Höhe von 7.040,00 € - von der Beklagten zurück.

Mit Schreiben vom 10.12.2004 (Anlage K 7) kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten sämtliche Lizenzvereinbarungen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 67.200,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, nämlich

aus 4.640,00 € vom 03.11.2003 bis 12.11.2003,

aus 9.280,00 € vom 12.11.2003 bis 03.12.2003

aus 13.920,00 € vom 03.12.2003 bis 02.01.2004

aus 18.560,00 € vom 02.01.2004 bis 02.02.2004

aus 23.200,00 € vom 02.02.2004 bis 02.03.2004

aus 27.840,00 € vom 02.03.2004 bis 02.04.2004

aus 32.480,00 € vom 02.04.2004 bis 06.04.2004

aus 37.120,00 € vom 06.04.2004 bis 30.04.2004

aus 41.760,00 € vom 30.04.2004 bis 30.06.2004

aus 46.400,00 € vom 30.06.2004 bis 03.08.2004

aus 51.040,00 € vom 03.08.2004 bis 31.08.2004

aus 55.680,00 € vom 31.08.2004 bis 06.09.2004

aus 60.320,00 € vom 06.09.2004 bis 30.09.2004

aus 64.960,00 € vom 30.09.2004 bis 03.11.2004

aus 69.600,00 € vom 03.11.2004 bis 30.11.2004

aus 67.200,00 € seit 30.11.2004.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung stattgegeben, den geltend gemachten Zinsanspruch hat es teilweise abgewiesen.

Gegen das ihr am 28.10.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.11.2005 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.01.2006 hat sie die Berufung am 09.01.2006 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den in Höhe von 67.200,00 € geltend gemachten Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB - Eingriffskondiktion) für begründet erachtet. Das Landgericht hat zu Recht einen Doppelmangel im Hinblick auf das Valutaverhältnis sowie auf das Abbuchungsverfahren angenommen und deshalb einen direkten Bereicherungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten bejaht.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere rechtliche Beurteilung nicht.

1.

Die Klageforderung (67.200,00 €) setzt sich aus 16 Einzelbeträgen in Höhe von jeweils 4.640,00 € - abzüglich einer Rücküberweisung in Höhe von 7.040,00 € - zusammen. Die 16 Einzelbeträge (je 4.640,00 €) sind in der Zeit vom 03.11.2003 bis 30.11.2004 von dem bei der ... ...bank geführten Geschäftskonto der Klägerin - im Wege des Lastschriftverfahrens - abgebucht worden. Das folgt aus dem Kontoauszug vom 30.06.2004 (Bl. 38 d.A.), den die Klägerin beispielhaft vorgelegt hat.

Dem Lastschriftverkehr liegt entweder ein Abbuchungsauftrag des Kontoinhabers zugunsten des Lastschrifteinreichers zugrunde oder die Abbuchung erfolgt aufgrund einer Einzugsermächtigung des Kontoinhabers. Beim Einzugsermächtigungsverfahren trägt die Lastschrift den Vermerk, dass dem Einreicher eine Einzugsermächtigung des Kontoinhabers vorliegt; ob letzteres wirklich zutrifft, prüft die Zahlstelle nicht nach, und auch die Inkassostelle tut es in der Regel nicht (Canaris, Großkomm. HGB, Bankvertragsrecht, 4. Aufl., 2005, Rdnr. 528, 543).

2.

Im Streitfall sind die Abbuchungen im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens vorgenommen worden. Die Klägerin hat einen Abbuchungsauftrag nicht erteilt. Das hat auch die Beklagte nicht behauptet.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte die Abbuchungen veranlasst hat. Die Abbuchungen sind von der E... AG im Wege des Lastschriftverkehrs vorgenommen worden. Das folgt aus dem Kontoauszug der ... ...bank vom 30.06.2004 (Bl. 38 d.A.). Die Lastschriftbeträge sind allerdings auf Veranlassung der Firma i... - der Streithelferin der Klägerin - abgebucht worden. Die Firma i... hatte bereits am 09.07.2003 eine Vertriebsvereinbarung mit der Beklagten geschlossen (Bl. 19 - 22 d.A.) und dementsprechend Provisionen von der Beklagten erhalten, die sie von den bei der Klägerin eingezogenen Lastschriftbeträgen abgezogen hat. Dies folgt einerseits aus der Provisionsabrechnung der Firma i... vom 04.05.2004 (Bl. 24 d.A.) und andererseits aus den Kontoauszügen der C...bank vom 07.06.2004 und vom 08.12.2004 (Bl. 41, 42 d.A.), die das Geschäftskonto der Beklagten betreffen.

Die Klägerin hat behauptet, für die Abbuchungen habe eine Ermächtigung nicht vorgelegen (Bl. 3 d.A.).

Das Landgericht hat die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt, insbesondere die Beklagte dafür darlegungs- und beweisbelastet angesehen, dass ihr von der Klägerin eine Einzugsermächtigung erteilt worden sei. Da eine Abbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren schon dann möglich ist, wenn die Lastschrift den Vermerk trägt, dem Einreicher liege eine Einzugsermächtigung des Kontoinhabers vor, ist es nunmehr Sache der Beklagten, die Einzugsermächtigung vorzulegen; eine Rückabwicklung im Rahmen des Lastschriftabkommens zwischen den beteiligten Banken kommt nach Ablauf der Sechswochenfrist nicht mehr in Betracht.

Obwohl die Beklagte die Abbuchungen veranlasst hat, war die Beklagte nicht imstande, eine ihr von der Klägerin hierfür erteilte Einzugsermächtigung vorzulegen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Lastschriften ohne Ermächtigung der Klägerin auf Veranlassung der Beklagten vorgenommen wurden. Mit dem Landgericht fehlt es daher an einer Einzugsermächtigung, die die Klägerin der Beklagten erteilt haben müsste, sollte die Beklagte zur Abbuchung berechtigt gewesen sein. Taugliche Berufungsangriffe liegen hierzu nicht vor.

3.

Das Landgericht hat ferner angenommen, dass es an einem wirksamen Valutaverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten - hinsichtlich der abgebuchten Beträge - gefehlt habe.

a)

Das Landgericht hat insoweit zu Recht nur auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien im Hinblick auf die Lizenzvereinbarung für das Programm Fm..., nicht aber auf die Lizenzvereinbarung über die Software Fc... abgestellt. Dass es nur auf "Fm..." ankommt, entnimmt das Landgericht dem Leistungszweck. Insoweit bezieht sich das Landgericht auf die - von der Beklagten selbst gewählte - Einziehungsbestimmung: auf allen Unterlagen, die von den Parteien vorgelegt worden sind, ist als Verwendungszweck "Fm..." angegeben (Kontoauszug der Klägerin - Bl. 38 d.A.; Kontoauszüge der Beklagten - Bl. 41, 42 d.A.; Vertriebsvereinbarung der i... - Bl. 19 d.A.). Dass sich die eingezogenen Beträge (jeweils 4.640,00 €) nicht mit dem Entgelt für das Programm Fm... decken, wohl aber mit demjenigen für das Programm Fc..., hat das Landgericht zutreffend für unbeachtlich im Hinblick auf die von dem Einziehenden erklärten Bestimmung erachtet. Bestehen nämlich mehrere Leistungsverhältnisse zwischen den Parteien, so kommt es allein auf die Leistungsbestimmung (hier: Einziehungsbestimmung) im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB an.

b)

Das Berufungsvorbringen ändert an dieser Beurteilung nichts.

aa)

Ohne Erfolg hält die Berufung dem Landgericht vor, es habe verkannt, dass der Rechtsgrund der Abbuchungen (Zahlungen) in der Lizenzvereinbarung für das Programm Fc... liege, das im Oktober 2003 der Klägerin - ordnungsgemäß erstellt - zur Nutzung übergeben worden sei und für das Mindestlizenzgebühren von monatlich 4.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (4.640,00 €) zu zahlen gewesen seien. Die Berufung hält es für unbeachtlich, dass sich auf dem von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug der Zahlungsvermerk "Fm..." befunden habe; insoweit könne es sich um einen bloßen Schreibfehler gehandelt haben: die Klägerin solle die der E... AG erteilte Einzugsermächtigung vorlegen.

Die Beklagte verkennt hier zunächst, dass sie selbst, weil sie das Einzugsermächtigungsverfahren für sich genutzt hat, die Einzugsermächtigung vorzulegen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte mit der Firma i... eine Vertriebsvereinbarung geschlossen und dieses Unternehmen ermächtigt hat, für sie die Lizenzgebühr bei der Klägerin einzuziehen, und dass sodann die Firma i... die E... AG als "Zahlungsverkehrsdienstleister" (Seite 9 des Urteils) eingesetzt hat.

bb)

Auf eine Falschbezeichnung ( falsa demonstratio) kann sich die Beklagte nicht berufen. Die Beklagte hat eine etwaige Falschbezeichnung selbst zu verantworten, weil sie diese entweder selbst vorgenommen oder aber für ein Vertreterhandeln einzustehen hat. Der Grundsatz, dass eine Falschbezeichnung unschädlich sei, kommt allerdings nur in Betracht, wenn insoweit ein übereinstimmender Wille der Parteien festzustellen ist; dabei genügt es, dass der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkannt hat (Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 133 BGB, Rdnr. 8).

Ein übereinstimmender Wille lässt sich hierzu nicht feststellen. Zwar hat die Klägerin auf Seite 3 ihres Schreibens vom 14.09.2004 (Anlage K 5) erklärt: "Die als "Lizenz Fm..." abgebuchten Beträge beziehen sich auf den Fc...-Vertrag". Daraus folgt aber nicht, dass die Klägerin - wie die Beklagte dies nunmehr werten will - von einer Falschbezeichnung ausgegangen wäre. Die Klägerin hat nämlich, dies zeigt der Gesamtzusammenhang des Schreibens vom 14.09.2004, ihre Zahlungspflicht insgesamt geleugnet, namentlich in Bezug auf den Fc...-Vertrag hat die Klägerin auf dessen fehlende Abnahme verwiesen. Die Klägerin hat klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den Abbuchungen nicht einverstanden sei. Deshalb kann ihr Schreiben nicht als Billigung aufgefasst werden. Die Klägerin hat lediglich erklärt, sie "werte" die bereits gezahlten Beträge als Gutschriften für zukünftige Projekte (Seite 3 ihres Schreibens vom 14.09.2004). Jedoch hat es solche zukünftigen Projekte nicht mehr gegeben. Die Klägerin hat vielmehr mit Schreiben vom 10.12.2004 (Anlage K 7) die Vertragsbeziehung zur Beklagten durch Kündigung sämtlicher Lizenzvereinbarungen beendet.

c)

Das Landgericht hat ferner ausgeführt, dass für das Programm Fm... eine Vergütungspflicht mangels Abnahme nicht entstanden sei. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es zu einer förmlichen Abnahme hinsichtlich des Programms Fm... nicht gekommen ist. Die Beklagte hat dies nunmehr zugestanden (Seite 2 der Berufungsbegründung - Bl. 109 d.A.).

4.

Dem Rückforderungsbegehren der Klägerin steht der auf § 814 BGB gestützte Einwand der Beklagten nicht entgegen. Es lässt nämlich nicht feststellen, dass die Klägerin in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hätte. Die Beklagte, die hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist (Palandt/Sprau, § 814 BGB, Rdnr. 14) hat in diesem Zusammenhang nicht näher vorgetragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 03.08.2005 (Bl. 35 d.A.) von der Beklagten unwidersprochen ausgeführt hat, die Abnahme des Programms Fm... sei vorrangig, weil es sich um die Basissoftware handele, während das Programm Fm... ein Zusatzmodul darstelle. Gerade aus dem Schreiben der Klägerin vom 14.09.2004 geht hervor, dass es letztlich deshalb zu einer Abnahme des vorrangigen Programms Fm... nicht gekommen ist, weil die Parteien sich hinsichtlich des Programmablaufs nicht haben einigen können.

5.

Die Beklagte kann mit ihrer Hilfsaufrechnung nicht durchdringen.

Die Zulässigkeit der erstmals im Berufungsrechtszug erklärten Hilfsaufrechnung (Seite 7 der Berufungsbegründung - Bl. 114 d.A.) mit Forderungen aus dem Lizenzvertrag mit dem Programm Fc... richtet sich nach § 533 ZPO.

Die Klägerin hat ausweislich der Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 19.07.2006 erklärt, sie willige in die Aufrechnung nicht ein (§ 533 Nr. 1 ZPO).

Die Sachdienlichkeit (§ 533 Nr. 2 ZPO) ist zu verneinen. Der Aufrechnungseinwand als solcher ist nicht unstreitig, weil die Frage, ob eine Abnahme vorliege, zwischen den Parteien streitig ist (Bl. 148 unten d.A.). Der Rechtsstreit ist folglich insoweit zur Entscheidung nicht reif.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 67.200,00 €.

Ende der Entscheidung

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