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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: 7 U 199/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 269 Abs. 1
BGB § 269 Abs. 2
BGB § 270 Abs. 4
BGB § 661 a
ZPO § 29
ZPO § 21
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1 a. F.
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
EuGVÜ § 13 Abs. 1 Nr. 1-3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 199/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 17.04.2002

verkündet am 17.04.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bietz, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und den Richter am Amtsgericht Werth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.08.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, auf Grund einer Gewinnzusage auf Zahlung von 12.300,00 DM in Anspruch.

Die Klägerin erhielt am 03.07.2000 ein auf den 30.06.2000 datiertes Schreiben sowie einen Katalog, mit dem die Beklagte von ihr vertriebene Waren anbot. In dem Schreiben vom 30,06.2000 heißt es:

"Sehr geehrte Frau K

heute habe ich eine sehr, sehr schöne Nachricht für Sie:

Weil wir sie gerne für unsere Produkte gewinnen möchten, haben wir ein unabhängiges Institut beauftragt, eine Extra-Auszahlung durchzuführen. Es geht um 12.300,00 DM, die vor dem 20.07.2000 vergeben werden sollen.

Und stellen Sie sich vor, Frau K, Ihr Name wurde nicht nur nominiert, sondern sogar als Gewinner gezogen! Das heißt für Sie, der Bargeld-Betrag gehört schon jetzt Ihnen! Herzlichen Glückwunsch! ..."

Zwischen den Parteien ist vor allem die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den von der Klägerin auf Grundlage dieses Schreibens geltend gemachten Anspruch aus § 661 a BGB streitig.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.300,00 DM riebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.08.2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam sei auf der Grundlage der hier anwendbaren Regelungen des EuGVÜ unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Die Klägerin trägt vor allem vor, dass die Ablehnung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in Fällen wie dem vorliegenden darauf hinauslaufe, dass Empfänger von Gewinnzusagen trotz der Schaffung einer Anspruchsgrundlage durch § 661 a BGB diesen Anspruch letztlich nicht durchsetzen könnten, da die von § 661 a BGB erfassten Gewinnzusagen ganz überwiegend von Unternehmen versandt würden, die ihren Sitz im Ausland haben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Potsdam zu verurteilen, an sie 12.300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird von der Abfassung des Tatbestandes gem. § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat - was von der Klägerin letztlich auch nicht angegriffen wird - zu Recht nicht nur die Frage einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam, sondern vor allem die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte problematisiert.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam kann im vorliegenden Fall nicht allein aus den Regelungen der §§ 21 oder 29 ZPO hergeleitet werden. Dies könnte allenfalls dann anders zu sehen sein, wenn der Umstand, dass die Beklagte - unstreitig - ein als "Service-Büro" bezeichnetes Postfach in L/Deutschland unterhält und dieses auch in dem Schreiben an die Klägerin vom 30.06.2000 als Anschrift angegeben hat, ausreichen würde, um einen internationalen, grenzüberschreitenden Bezug des Rechtsstreits zwischen den Parteien zu verneinen. Allein dieser Umstand führt jedoch weder dazu, dass die Beklagte deshalb als inländisches Unternehmen anzusehen ist, noch handelt es sich bei dieser Postadresse um eine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO.

Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass über die internationale Zuständigkeit nach Maßgabe des Brüsseler EG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVÜ) zu entscheiden ist. Zwar ist dieses Übereinkommen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der EU inzwischen durch die EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (EuGVVO) vom 22.12.2000 abgelöst worden ist. Die EuGVVO gilt jedoch gem. deren Artikel 66 Abs. 1 nur für solche Klagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 01.03.2002 (Art. 76 EuGVVO) erhoben worden sind; die streitgegenständliche Klage ist jedoch bereits im Jahr 2000 erhoben worden.

Das EuGVÜ ist demgegenüber aus den bereits vom Landgericht ausgeführten Gründen, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, sowohl hinsichtlich des sachlichen als auch hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches einschlägig.

Auf der Grundlage des EuGVÜ ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

1. Dies gilt zunächst für eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte gem. Art. 14 EuGVÜ.

Gem. Art. 14 EuGVÜ kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Voraussetzung für ein entsprechendes Wahlrecht der Klägerin wäre jedoch, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 13 EuGVÜ handelte. Verbrauchersachen im Sinne des Art. 13 EuGVÜ sind jedoch nur Klagen aus bestimmten, in § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 EuGVÜ ausdrücklich aufgeführten Verträgen, die eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann.

Eine direkte Anwendung der Art. 13 und 14 EuGVÜ auf die vorliegende Klage kommt danach bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Grund einer Gewinnzusage nicht um einen Anspruch aus einem der in Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ genannten Verträge handelt. Auch wenn die Beklagte mit ihrer Gewinnzusage vom 30.06.2000 bezweckt haben mag, die Klägerin zum Abschluss von Kaufverträgen über die von der Beklagten vertriebenen Waren zu veranlassen, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Auszahlung des zugesagten Gewinns doch nicht um einen Anspruch aus einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen auf Teilzahlung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 EuGVÜ; zum Abschluss von Kaufverträgen über von der Beklagten vertriebene Waren ist es zwischen ihr und der Klägerin vielmehr unstreitig nicht gekommen. Bei dem Anspruch auf Grund einer Gewinnzusage handelt es sich auch weder um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder um ein anderes Kreditgeschäft, das zur Finanzierung eines Kaufs beweglicher Sachen bestimmt war (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ) noch um einen Anspruch aus einem Dienstvertrag oder einem auf Lieferung beweglicher Sachen gerichteten Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt aber auch eine analoge Anwendung der Art. 13 und 14 EuGVÜ nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass gegen die Analogiefähigkeit von Regelungen in internationalen Abkommen bereits grundsätzliche Bedenken bestehen, kann in Bezug auf den Anspruch aus einer Gewinnzusage bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Durch die Regelungen der Art. 13-15 EuGVÜ sollten keineswegs sämtliche Verträge zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr, erfasst werden; bereits die enumerative Aufzählung bestimmter Verträge in Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ zeigt, dass der Wille der dem Abkommen beigetretenen Vertrags Staaten lediglich dahin ging, die wichtigsten Verbrauchersachen auch einer entsprechend verbraucherschützenden Regelung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte zuzuführen. Allein die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Verbraucherin im Sinne des Art. 14 EuGVÜ handelt und auch der Gesetzeszweck des § 661 a BGB dahin geht, unerwünschten Geschäftspraktiken in Form von Mitteilungen über angebliche Gewinne an Verbraucher als Anreiz für die Bestellung von Waren oder Leistungen entgegenzuwirken, reicht deshalb nicht aus, um eine analoge Anwendung der Art. 13 und 14 EuGVÜ auf Klagen aufgrund einer solchen Gewinnzusage zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin nicht nur die Beklagte, sondern die Mehrzahl der Unternehmen, die derartige Gewinnzusagen versenden, ihren Sitz im Ausland haben und dem Verbraucher allein nach deutschem Recht gemäß § 661 a BGB ein ausdrücklich gesetzlich normierter Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Gewinns zusteht. Es ist vielmehr hinzunehmen, dass nicht immer, wenn ein Verbraucher nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland oder auch nach deutschen Kollisionsrecht gemäß Art. 29 EGBGB besonders geschützt ist, auch ein deutscher Gerichtsstand zur Geltendmachung entsprechender Ansprüche zur Verfügung steht (ebenso wohl Schlosser, EuGVÜ, Art. 13 Rn. 4).

Auf die weitere - vom Landgericht ausführlich erörterte - Frage, ob es sich bei dem Anspruch aus § 661 a BGB überhaupt um einen vertraglichen Anspruch handelt, kommt es deshalb nicht an.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nicht aus Art. 5 EuGVÜ.

a) Dies gilt zunächst für Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, wonach eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, an dem Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

Auch insoweit kann die Frage, ob es sich bei einem Anspruch auf Grund einer Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB um einen Anspruch aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ handelt, letztlich dahinstehen. Da der Begriff des Anspruches aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom auszulegen ist und insoweit in Rechtsprechung und Literatur überwiegend eine weite Auslegung unter Einbeziehung auch etwa von Ansprüchen auf bereicherungsrechtliche oder vindikatonsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, von Ansprüchen aus culpa in contrahendo (vgl. nur Schlosser, EuGVÜ, Art. 5 Rn. 3-5) und auch von Ansprüchen aus einseitigen Rechtsgeschäften (dazu Zöller-Geimer, ZPO, 22. Aufl., Anh. I Art. 5 EuGVÜ Rn. 7) befürwortet wird, könnte man auch für einen Anspruch aus einer Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB von einem Anspruch aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ausgehen. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung.

Nimmt man nämlich an, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ein Anspruch aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist, so ist gleichwohl die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur dann auf der Grundlage dieser Regelung begründet, wenn der Wohnort der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland Erfüllungsort für diesen Anspruch ist.

Der Ort, an dem ein vertraglicher Anspruch im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ zu erfüllen ist, ist nach dem Recht zu bestimmen, das nach dem internationalen Privatrecht des Staates des angerufenen Gerichts maßgebend ist (BGH NJW 1999, 2442; Zöller-Geimer, a.a.O., Rn. 1). Ist deshalb vom internationalen Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, so ist der Erfüllungsort - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nach den Regeln des deutschen Vertragsstatutes gem. Art. 27 ff. EGBGB zu bestimmen.

Mangels Rechtswahl im Sinne des Art. 27 EGBGB ist deshalb mit dem Landgericht auf Art. 28 EGBGB abzustellen, wonach ein Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich - wie hier - um eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person geschlossen worden, so wird weiter vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet.

Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass sich der Erfüllungsort für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung des Gewinns auf Grund einer Gewinnzusage der Beklagten nach dem Recht der Niederlande richtet, da sich zum einen die Hauptverwaltung der Beklagten unstreitig in den Niederlanden befindet und zum anderen die Beklagte auch die charakteristische Leistung auf Grund dieser Gewinnzusage zu erbringen hat, da sich diese Leistung in der Auszahlung des Gewinns erschöpft.

Nach Art. 41 b des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuches ist Erfüllungsort für den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Gewinns jedoch der Ort, an dem die Beklagte als Schuldnerin ihr Gewerbe ausübt, da es sich bei dem Anspruch auf Auszahlung des Gewinns um eine Geldschuld und damit um eine Gattungsschuld im Sinne des Art. 41 b des niederländischen Gesetzbuchs handelt.

Selbst wenn man dem nicht folgen wollte und - etwa auf Grundlage einer sehr weiten oder analogen Anwendung der gerade auf Verträge mit Verbrauchern zugeschnittenen Regelung des Art. 29 EGBGB - annehmen wollte, dass in der Sache deutsches Recht zur Anwendung kommen würde, so ergäbe sich auch danach die internationale Zuständigkeit niederländischer Gerichte, da gem. § 269 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB die in einer Geldschuld bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung des Gewinns am Ort der gewerblichen Niederlassung der Beklagten und damit in den Niederlanden liegen würde.

Entgegen der Auffassung von Lorenz (NJW 2000, 3305, 3309) ist der Erfüllungsort für den Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Gewinns im Sinne des § 661 a BGB auch nach den Regelungen für einen auf eine Geldschuld gerichteten Anspruch zu bestimmen. Der Annahme, der Anspruch aus § 661 a BGB sei als Sanktionierung der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht anzusehen mit der Folge, dass für den Erfüllungsort auf die Verpflichtung zur Einhaltung vorvertraglicher Verhaltenspflichten abzustellen sei, kann nicht gefolgt werden. Dieser Sichtweise steht entgegen, dass im Verhältnis zu dem Empfänger einer Gewinnzusage nicht eine etwaige Verpflichtung zur Unterlassung des Gewinnversprechens im Vordergrund steht, sondern die Verpflichtung, eine einmal erteilte Gewinnzusage auch einzuhalten. Die Einhaltung der Gewinnzusage besteht dann, wenn - wie hier - als Gewinn Geld versprochen worden ist, in der Verpflichtung zur Auszahlung des entsprechenden Geldbetrages und damit in einer Geldschuld.

b) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann auch nicht aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ hergeleitet werden.

Gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist auch der Begriff der unerlaubten Handlung vertragsautonom und sehr weit auszulegen. Es sollen alle Klagen in diesem Gerichtsstand zulässig sein, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen.

Ginge man - was zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ offen gelassen worden ist - davon aus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus der Gewinnzusage in den Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ fällt, so wäre deshalb eine Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ohnehin von vornherein ausgeschlossen.

Die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ scheitert jedoch auch daran, dass es sich bei dem Anspruch auf Auszahlung des Gewinns auf Grund einer Gewinnzusage nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt. Auch insoweit vermag sich der Senat der Auffassung von Lorenz (NJW 2000, 3305, 3309), der die Erfüllungs-"Haftung" desjenigen, der einen Gewinn verspricht, als einen Fall der Rechtsscheinshaftung ansieht und den aus dem gesetzten Rechtsstein folgenden Erfüllungsanspruch als "abstrakten Vertrauensschadensanspruch" qualifizieren will, nicht anzuschließen. Diese Sichtweise erscheint mit dem üblichen Begriff eines Schadens, der sich als eine Vermögenseinbuße darstellen muss, nicht vereinbar.

Die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass mit der Kodifizierung des § 661 a BGB vom Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland auch wettbewerbsrechtliche Ziele verfolgt worden sind. Der Umstand, dass ein Wettbewerber der Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch auf Grund der Verbindung von Werbung und Gewinnzusagen möglicherweise im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ geltend machen könnte, reicht nicht aus, um einen entsprechenden Gerichtsstand auch für den Verbraucher zu begründen, der auf Grund einer Gewinnzusage einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns geltend macht.

c) Schließlich lässt sich die internationale Zuständigkeit auch nicht auf Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ stützen, wonach eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden kann, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet. Wie bereits ausgeführt, kann das in L/Deutschland nur in Form einer Postanschrift bestehende "Service-Büro" nicht als Niederlassung oder Agentur der Beklagten angesehen werden. Insoweit gilt für die Auslegung des Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ nichts anderes als für § 21 ZPO.

Ist aber danach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch begründet, so fehlt es bereits an der Zulässigkeit der Klage.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Grenzen der Anwendbarkeit der Regelungen des EuGVÜ sind in den streitentscheidenden Aspekten durch die Rechtsprechung des BGH sowie des EuGH hinreichend geklärt.

Ende der Entscheidung

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