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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 7 U 20/07
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 263
StGB § 284 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 20/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 24.10.2007

verkündet am 24.10.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Dezember 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin verfolgt einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter bzw. betrügerischer Kapitalanlageberatung bzw. Prospekthaftung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der V...gesellschaft mbH & Co. KG.

Die Klägerin ist aufgrund eines - von ihrem Ehemann R... R... vermittelten - Vertrages vom 1. März 2003 als Treugeberin über die A... Treuhandgesellschaft mbH (Treuhänderin) an der V...gesellschaft mbH & Co. KG (F...-Renditefonds) beteiligt und hat dafür eine Einmalzahlung von 10.680,00 EUR geleistet.

Die Beklagten zu 1. und 2. waren die Geschäftsführer der mit dem Vertrieb des F...-Renditefonds beauftragt gewesenen FI...(Vertriebs-)Gesellschaft mbH; der Beklagte zu 3. war unter der Firma I... Group B... F... T... gleichfalls mit dem Vertrieb der genannten Kapitalanlage betraut.

Mit Verfügung vom 13. August 2004 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der V...gesellschaft mbH & Co. KG die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz verboten. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Untersagungsverfügung ist angeordnet worden. Die Untersagungsverfügung ist noch nicht bestandskräftig.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Rückzahlung ihrer Einlage mit der Behauptung in Anspruch genommen, die Beklagten zu 1. und 2. hätten die V...gesellschaft mbH & Co. KG konzipiert, jedenfalls als maßgeblich Beteiligte der sog. Gö... Gruppe entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung dieses Finanzierungsmodells genommen. Sie selbst hätten seit Beginn des Jahres 2003 auf wöchentlichen Schulungsveranstaltungen für Vertriebsmitarbeiter - bewusst wahrheitswidrig - erklärt, dass eine schriftliche Bestätigung der BaFin vorliege, dass der V... Fonds erlaubnisfrei betrieben werden dürfe. Die Beklagten hätten weiter wahrheitswidrig behauptet, es liege ein beanstandungsfreies Prospektgutachten vor. Auf der Grundlage dieser Äußerungen der Beklagten in den Schulungsveranstaltungen habe der - gutgläubige - Ehemann der Klägerin dieser den Abschluss des Beteiligungsvertrages vermittelt.

Die Klägerin hat mit dem Beklagten zu 3. im Verhandlungstermin am 26. Oktober 2006 einen (Teil-)Vergleich mit dem Inhalt einer ratenweisen Zahlung von insgesamt 2.500,00 EUR abgeschlossen und im Übrigen beantragt,

die Beklagten zu 1. und 2. neben dem Beklagten zu 3. gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 10.680,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2003 Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klägerin an der V...gesellschaft mbH & Co. KG mit der Vertragsnummer 63701542 zu verurteilen.

Die Beklagten zu 1. und 2. sind dem Vorbringen dem Grunde nach entgegengetreten und haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2006 abgewiesen. Eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1. und 2. sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Auch eine Garantenstellung für die Richtigkeit der Prospektangaben sei in Bezug auf die Beklagten zu 1. und 2., die unstreitig nicht persönlich in den Vertragsabschluss involviert gewesen seien, nicht ersichtlich. Schließlich seien Prospektfehler nicht festzustellen. Eine deliktische Haftung wegen Kapitalanlagebetruges scheide mangels persönlichen Kontaktes zwischen den Parteien und im Hinblick auf die eigenen Prüfpflichten des handelnden Vertreters, der deshalb nicht Werkzeug im Sinne einer mittelbaren Täterschaft der Beklagten sein könne, aus. Im Übrigen seien die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Betruges ebenso wenig dezidiert vorgetragen wie hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Haftung aus § 826 BGB.

Gegen dieses ihr am 3. Januar 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 24. Januar 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tage - mit einem am 19. März 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter.

Die Beklagten zu 1. und 2. verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu 1. und 2. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

1.

Die Beklagten zu 1. und 2. (im Folgenden kurz: die Beklagten) haften der Klägerin nicht nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung.

(a)

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts haften die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft (BGH NJW 1995, 1021), ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausüben (BGH NJW 2001, 375). Die Haftung erstreckt sich allerdings auch auf Garanten des Prospekts, die als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä. einen Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit des Prospekts geschaffen haben, vorausgesetzt sie sind durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten (BGH NJW-RR 1992, 879/883; BGH NJW 2004, 1732/1733).

Ob und inwieweit vorliegend eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Inhalt des - dem Entschluss der Klägerin zum Vertragsabschluss zugrunde liegenden - Emissionsprospekts bejaht werden kann, kann schon deshalb nicht beurteilt werden, weil der maßgebliche Prospekt nicht vorliegt. Bestandteil der Akte ist lediglich ein Emissionsprospekt (Bl. 24 ff), der allerdings erst am 12. März 2003, mithin nach Abschluss des streitbefangenen Beteiligungsvertrages aufgestellt worden ist (vgl. Bl. 106/128 GA). Der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2006 erwähnte "Emissionsprospekt mit Stand 23.01.2003" (Bl. 284 d.A.) ist dagegen nicht zur Akte gereicht worden.

Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass der dem Beteiligungsvertrag der Klägerin nachgehende Prospekt vom 12. März 2003 in den wesentlichen Punkten mit dem ihrem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekt identisch sein sollte, liegen die Voraussetzungen für eine Prospekthaftung der Beklagten nach den oben genannten Grundsätzen nicht vor.

Initiatorin des Beteiligungsangebots und Prospektherausgeber ist nach dem Inhalt dieses Prospekts die V...gesellschaft mbH; Unterzeichner ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, der C.... GmbH, Herr C... S... (Bl. 106 i.V.m. Bl. 79, 85 d.A.). Die Beklagten finden in dem Prospekt nur als Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft Erwähnung (Bl. 85/86 d.A.). Kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen zwischen dem F...-Renditefonds und seinen Vertragspartnern, zwischen den Vertragspartnern untereinander und zwischen den Vertragspartnern und der Treuhandkommanditistin bestehen nach dem Inhalt des Prospektes ausdrücklich nicht (Bl. 87 d.A.).

Konkrete Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, die Beklagten seien die eigentlichen Initiatoren des Beteiligungskonzepts und als sog. "Hintermänner" verantwortlich im Sinne der Prospekthaftung sind - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht zu erkennen.

Der pauschale Hinweis der Klägerin auf Verstrickungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Geschäftsgebaren der "berüchtigten Gö... Gruppe" ist für sich betrachtet unbehelflich. Frühere - zivilrechtliche - Verurteilungen der Beklagten zu 1. und 2. im Zusammenhang mit anderen Beteiligungsformen könnten allenfalls als Indiz gewertet werden. Ein auf das Kapitalanlagegeschäft im Streitfall zugeschnittener und konkreter Sachvortrag zu den entsprechenden personellen und/oder finanziellen Verflechtungen mit den beteiligten Gesellschaften kann dadurch nicht ersetzt werden. Die Klägerin kann der ihr obliegenden Darlegungslast insoweit auch nicht mit der Bezugnahme auf bzw. Wiederholung von "Feststellungen" des mit der Abwicklung u.a. der V...gesellschaft mbH & Co. KG beauftragten Rechtsanwalts H... genügen (vgl. Bl. 285, 292 ff. d.A.), die zudem nicht mit einem Beweisangebot versehen sind.

Festgestellt werden kann eine Mitwirkung der Beklagten deshalb nur in der Übernahme des Vertriebs dieses Beteiligungsmodells durch die von ihnen vertretene Gesellschaft. Die Übernahme des Vertriebs begründet für sich aber nicht die Verantwortlichkeit für den dabei verwendeten Prospekt nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn (vgl. BGH NJW 2004, 1732/1733).

Sie begründet daneben schon gar keine Haftung der Beklagten persönlich, die selbst nach dem Vorbringen der Klägerin bei den von ihr angeführten Schulungsveranstaltungen ausdrücklich als Geschäftsführer der FI...-GmbH, also erkennbar für diese Gesellschaft vorgestellt wurden bzw. aufgetreten sind. Aufgrund welcher konkreten Umstände die Beklagten eine persönliche Richtigkeitsgewähr für den Prospekt übernommen haben sollen, ist bei der gegebenen Sachlage nicht erkennbar.

(b)

Auch eine vertragliche bzw. vertragsähnliche Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinn, also nur unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. wegen einer ihr zur Last fallenden Pflichtverletzung als Anlageberater oder Anlagevermittler (sog. uneigentliche Prospekthaftung, § 280 iVm § 311 Abs. 2, 3 BGB), scheidet aus.

Richtig ist zwar, dass ein Anlagevermittler, der Kapitalanlagen anhand eines Prospekts vertreibt, diesen zumindest im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung darauf überprüfen muss, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (st. Rspr., vgl. BGH ZIP 2000, 355/356; BGH WM 2003, 2064; BGH NJW 2004, 1732/1733; BGH NJW-RR 2005, 1120). In diesem Rahmen können auch dem Anlageberater bzw. Anlagevermittler Fehler des Prospekts anzulasten sein.

Auch insoweit scheitert aber eine Haftung der Beklagten persönlich, die in den Vertrieb des Renditefonds nur in ihrer Eigenschaft als handelndes Organ der FI... GmbH involviert waren und offensichtlich keinerlei persönliches Vertrauen der Anlageinteressenten und noch viel weniger der Klägerin, der sie unstreitig nicht persönlich begegnet sind, in Anspruch genommen haben.

Auf die Frage, ob und ggf. inwieweit der Emissionsprospekt fehlerhaft war, kommt es danach gar nicht an.

2.

Mit Recht hat das Landgericht auch deliktische Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten, seien sie auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 284 a StGB oder in Verbindung mit § 263 StGB oder auch auf § 826 BGB für unbegründet erachtet und hierbei insbesondere darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen dieser Tatbestände für den hier allein in Rede stehenden Vertragsabschluss vom 1. März 2003 jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sind.

a)

Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 284 a StGB (Kapitalanlagebetrug) scheitert schon daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sich von denjenigen der bürgerlich-rechtlichen allgemeinen Prospekthaftung nicht unterscheiden und zwar insbesondere auch in Bezug auf den Täterkreis. Taugliche Täter sind danach die Personen, die für den Inhalt eines Prospektes verantwortlich sind, ihn also konzeptionell in nicht nur untergeordneter Weise beeinflusst haben. Ist dies eine juristische Person, sind Täter die für die Konzeption Verantwortlichen und darüber hinaus deren Inhaber, Organe und gesetzliche Vertreter (vgl. BGHSt 37, 106/114; KG NZG 2002, 383/387). Zwar ist der Kreis der Täter nicht auf die Emittenten beschränkt. Es können daneben auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Betracht kommen. Auch insoweit knüpft die strafrechtliche Relevanz an die Möglichkeit der tatsächlichen Einflussnahme auf den Inhalt des Prospektes an (vgl. MünchKomm zum StGB, Bd. 4, 2006, § 264a Rdnr. 64, 66 m.w.Nw.).

Eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten kann im Streitfall aus den vorstehend zu 1. genannten Gründen gerade nicht festgestellt werden.

b)

Auch für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bzw. aus § 826 BGB liegen die Voraussetzungen nicht vor.

Der Klägerin ist zwar grundsätzlich beizupflichten, dass eine solche Haftung eingreifen kann, sofern sie durch die Beklagten unabhängig von dem Inhalt des Prospekts durch Täuschung zur Übernahme der Beteiligung bestimmt worden ist (vgl. BGH ZIP 2005, 709).

Die Klägerin hat allerdings nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, inwieweit die Beklagten bestimmenden Einfluss auf ihren - der Klägerin - Entschluss zur Zeichnung der Anlage genommen haben sollen. An dieses Vorbringen waren im konkreten Fall deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen, weil es unstreitig nicht zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Parteien gekommen ist, der Vertrag vielmehr durch den Ehemann der Klägerin vermittelt worden ist. Die Beklagten müssten demnach eine tatsächlich unrichtige Erklärung abgegeben und es dabei darauf angelegt haben, dass der Ehemann der Klägerin - und ggf. auch weitere Vermittler - diese Äußerung arglos weitergeben und gerade diese Erklärung von entscheidender Bedeutung für den Abschluss der Beteiligungsverträge sein würde. Daneben muss es den Beklagten darauf angekommen sein, mit Hilfe einer solchen unrichtigen Erklärung sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. dazu BGH ZIP 2005, 709).

Dafür jedoch bietet der Sachvortrag der Klägerin keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte, denen gegebenenfalls im Wege einer Beweisaufnahme nachzugehen gewesen wäre. Die Klägerin hat zwar dezidiert zu Erklärungen der Beklagten auf insistierende Nachfragen des als Zeugen benannten Anlageberaters K... hinsichtlich der bankrechtlichen Zulässigkeit der speziellen Beteiligungsform und einer etwaigen Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Schulungsveranstaltung am 7. Mai 2003 und eines sich daran anschließenden Grillfestes vorgetragen und dafür auch umfangreich Beweis angetreten. Etwaige Erklärungen der Beklagten zu diesem Zeitpunkt können aber keine Relevanz für den bereits am 1. März 2003 abgeschlossenen Beteiligungsvertrag der Klägerin gehabt haben und sind schon deshalb unerheblich. Das räumt auch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2006 ausdrücklich ein, beschränkt sich dann aber auf die pauschale Behauptung, auch "bei diesen Schulungsveranstaltungen vor März 2003 wurde mitgeteilt, dass aufsichtsrechtlich keine Bedenken gegen den Betrieb der Kapitalanlage sprechen." Diese Äußerung stellt allerdings ersichtlich nur eine Rechtsauffassung dar und gerade keine Tatsachenbehauptung, so dass schon aus diesem Grund durchgreifende Bedenken an einer hinreichenden Darstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der deliktischen Haftung der Beklagten wegen Betruges oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen. Es kommt hinzu, dass der Vortrag - gerade im Vergleich zu den für den 7. Mai 2003 geschilderten Ereignissen - in tatsächlicher Hinsicht zu pauschal ist, um den angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Die zitierte Mitteilung ist sowohl zeitlich wie auch im Hinblick auf die Person dessen, der nun konkret diese Erklärung abgegeben haben soll, und nach dem sachlichen Zusammenhang, in den eine solche Äußerung gestellt worden sein soll, nicht näher beschrieben. Diese Substanzmängel werden auch nicht durch die ergänzende gleichermaßen allgemein gehaltene Behauptung, dass "die Schulungen in der B... Allee (...) jede Woche Mittwoch zwischen 13 und 15 Uhr in den Monaten Januar bis März 2003 statt(fanden)" und "von sämtlichen Beklagten" (einschließlich des Beklagten zu 3.) durchgeführt wurden (Bl. 284 d.A.) beseitigt.

Danach ist festzustellen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen unerlaubter Handlung hinreichend konkret vorzutragen, so dass der Klage auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.680,00 EUR.

Ende der Entscheidung

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