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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 7 U 200/04
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

GmbHG § 19 Abs. 1
GmbHG § 21
GmbHG § 21 Abs. 1
GmbHG § 21 Abs. 2
GmbHG § 22 Abs. 1
GmbHG § 22 Abs. 3
GmbHG § 24
GmbHG § 30
GmbHG § 30 Abs. 1
GmbHG § 31
GmbHG § 46 Nr. 2
BGB § 195 a. F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 362 Abs. 1
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 200/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 8.6.2005

Verkündet am 8.6.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20.4.2005 durch

den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 8.10.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) die Beklagten als deren ehemalige Gesellschafter auf Zahlung der Stammeinlage in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn 2.607,59 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 13.2.2004 zu zahlen,

2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 15.645,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 13.2.2004 zu zahlen,

3. den Beklagten zu 3. zu verurteilen, an ihn 7.822,77 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 13.2.2004 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 8.10.2004 die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der jeweils begehrten Beträge nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 14.2.2004 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten schuldeten die Zahlungen aus §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 GmbHG. Ein Nachweis für die volle Einzahlung des Stammkapitals bis 1998 könne in der entsprechenden Erklärung des Rechtsvorgängers der Beklagten A... im notariell beurkundeten Vertrag vom 2.4.1998 nicht gesehen werden; die Beurkundung beweise nur die Abgabe der Erklärung durch den vormaligen Gesellschafter A..., nicht aber die Einzahlung als solche. Der Vortrag der Beklagten, die Stammeinlage sei 1980 eingezahlt und auf einem Festgeldkonto angelegt worden, sei unerheblich, da in der gleichfalls vorgetragenen Auszahlung an den vormaligen Gesellschafter A... im Jahr 1995 eine gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Rückzahlung des Stammkapitals zu sehen sei. Dabei komme es nicht auf eine Passivlegitimation der Beklagten aus § 31 GmbHG an, da der Klageanspruch nach § 19 Abs. 1 GmbHG bestehe, nachdem die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag eine GmbH übernommen hätten, deren Stammkapital an den vormaligen Gesellschafter ausgekehrt worden sei. Eine erneute Einzahlung des Stammkapitals sei gleichfalls nicht dargetan. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 GmbHG lägen vor, da der Kläger gegenüber dem nachmaligen Gesellschafter H... wirksam das Kaduzierungsverfahren durchgeführt habe. Die Haftung der Beklagten sei nicht nach § 22 Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen, nachdem die Fälligstellung der Zahlung der Stammeinlagen gegenüber dem nachmaligen Gesellschafter H... mit Schreiben vom 21.10.2003 stattgefunden habe. Eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 2 GmbHG bedürfe es wegen der Insolvenz der Schuldnerin nicht. Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Es gelte die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB a. F., die mit der Zahlungsaufforderung vom 21.10.2003 in Lauf gesetzt worden sei.

Gegen dieses Urteil, das ihnen am 22.10.2004 zugestellt worden ist, haben die Beklagten am 19.11.2004 Berufung eingelegt und diese am 22.12.2004 begründet.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8.10.2004 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Denn das Landgericht hat zu Recht auf das Bestehen von Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagten aus §§ 22 Abs. 1, 19 Abs. 1 GmbHG auf Zahlung von 2.607,59 €, 15.645,53 € und 7.822,77 € erkannt.

1.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Stammeinlageschuld gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG in Höhe von insgesamt 51.000 DM, umgerechnet 26.075,89 €, nach wie vor besteht.

a.

Insoweit ist unstreitig, dass die satzungsgemäß von den Gesellschaftern zu erbringende Stammeinlage der Schuldnerin insgesamt diesen Betrag ausmacht.

b.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stammeinlage eingezahlt und damit der Anspruch aus § 19 Abs. 1 GmbHG gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Denn es kann nicht angenommen werden, dass tatsächlich Zahlungen der Gesellschafter erbracht worden sind.

Der Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten, dass die Einzahlung der Stammeinlage 1980 durch die damaligen Gesellschafter vorgenommen worden sei, ist, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung am 20.4.2005 hingewiesen hat, nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten tragen dazu lediglich vor, dass am 24.1.1980 jeder der drei Gründungsgesellschafter jeweils 4.250 DM in bar an den Zeugen E... gezahlt habe, der seinerseits das Geld auf ein bei der ...bank AG eingerichtetes Konto der Schuldnerin eingezahlt habe; zeitnah nach der Gründung und vor dem Abschluss des Geschäftsanteilkauf- und Abtretungsvertrages vom 15.7.1980 seien die Restbeträge in Höhe von jeweils 12.750 DM erbracht worden. Dieser Vortrag lässt schon nicht erkennen, wann und wie die jeweiligen Restbeträge gezahlt worden sein mögen und wie mit den Zahlungen sodann verfahren worden ist. Ebenso kann nicht nachvollzogen werden, dass die Gründungsgesellschafter am Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages Zahlungen geleistet haben sollen, für die die Ausstellung einer Quittung oder ein anderweitiger Zahlungsbeleg, dessen Erteilung im Interesse aller beteiligten Personen gelegen haben dürfte, nicht ersichtlich ist. Im Übrigen kann das Vorbringen der Beklagten zur Einzahlung des Stammkapitals nicht mit dem weiteren Vortrag der Beklagten in Einklang gebracht werden. Die Beklagten, die selbst nicht Gründungsgesellschafter gewesen sind, sondern erst durch den Vertrag mit dem vormaligen Gesellschafter A... vom 2.4.1998 Geschäftsanteile an der Schuldnerin erlangt haben, haben im Schriftsatz vom 10.9.2004 ersichtlich Informationen weitergegeben, die ihnen durch den Zeugen E... erteilt worden sind. Ausweislich des von ihnen als Anlage zum Schriftsatz vom 19.4.2005 vorgelegten Schreibens des Zeugen E... vom 6.9.2004 kann jener selbst jedoch nicht mehr im Einzelnen angeben, welche Zahlungen geleistet worden sind. Der Zeuge führt in dem Schreiben ausdrücklich aus, er könne nicht mehr sagen, wann, wer und wie viel auf die Stammeinlage ursprünglich eingezahlt worden sei. Vor diesem Hintergrund können die von den Beklagten vorgetragenen Einzelheiten der behaupteten Zahlungen, insbesondere die Zahlungen in Höhe von jeweils 4.250 DM am 24.1.1998, nicht auf einer entsprechenden Kenntnis beruhen. Dieser Vortrag ist deshalb nicht schlüssig. Auch der weitere Vortrag, die Stammeinlage sei auf ein Festgeldkonto eingezahlt worden, das zum 29.12.1993 ein Guthaben in Höhe von 51.427,76 DM ausgewiesen habe (Bl. 79 d.A.), ist nicht nachvollziehbar. Insoweit mag ein solches Festgeldkonto der Schuldnerin zwar bestanden haben. Allerdings kann daraus nicht, jedenfalls nicht hinreichend sicher, auf die Einzahlung der Stammeinlage im Jahr 1980 geschlossen werden. Die zu jenem Zeitpunkt zu erbringende und nach der Behauptung der Beklagten auch erbrachte Stammeinlage hat - wie erwähnt - bereits den Betrag von 51.000 DM ausgemacht. Selbst bei einer nur geringen Verzinsung hätten bis 1993, also immerhin rund 13 Jahre später, Zinsen nicht lediglich in Höhe von 427,76 DM anfallen können, sondern sich ein weitaus höheres Guthaben darstellen müssen. Nachdem die Beklagten selbst vorgetragen haben (Bl. 79 d.A.), dass die Schuldnerin seinerzeit als Vorratsgesellschaft vorgehalten worden sei, kann eine Reduzierung des Gesellschaftsvermögens etwa durch im Zuge einer werbenden Tätigkeit eingetretene Verluste, für die konkret auch nichts vorgetragen ist, nicht angenommen werden. Da mithin der Vortrag der Beklagten zum Bestand des Festgeldkontos nicht nur kein geeignetes Indiz für eine Einzahlung des Stammkapitals darstellt, kann, nachdem der Kläger die Zahlungen bestritten hat, von einer weitergehenden Substantiierung des Vorbringens, die auch auf die Hinweise des Senats nicht erfolgt ist, nicht abgesehen werden.

Eine Einzahlung des Stammkapitals lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass entsprechende Erklärungen des Zeugen E... in der Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister vom 24.1.1980 (Bl. 144 f. d.A.) sowie den Vertragsurkunden vom 15.7.1980 (Bl. 146 ff. d.A.), 9.11.995 (Bl. 38 ff. d.A.) und 2.4.1998 (Bl. 43 ff. d.A.) enthalten sind. Hier ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die genannten Urkunden allenfalls zum Beweis der Abgabe der entsprechenden Erklärungen geeignet sind, nicht aber zum Beweis der Vorgänge selbst, die Gegenstand der Erklärungen sind. Etwas anderes folgt hier nicht aus den von den Beklagten vorgelegten Jahresabschlüssen der Schuldnerin zum 31.12.1993 (Bl. 62 ff. d.A.), 31.12.1994 (Bl. 83 ff. d.A.) und 31.12.2000 (Bl. 56 ff. d.A). Einer den Beklagten günstigen Indizwirkung der Jahresabschlüsse steht bereits entgegen, dass durchweg das gezeichnete Eigenkapital passiviert worden ist, obwohl nach dem Vorbringen der Beklagten dessen Einzahlung bereits 1980 erfolgte und 1995 die Auszahlung des durch die Zahlungen gebildeten Guthabens auf dem Festgeldkonto an den vormaligen Gesellschafter A... stattgefunden hat. Die danach für das Jahr 1995 anzunehmende Zäsur im Hinblick auf die Kapitaldeckung der Gesellschaft spiegelt sich in den Jahresabschlüssen nicht wider, was wiederum darauf hindeutet, dass entweder die Jahresabschlüsse oder das Vorbringen der Beklagten inhaltlich unzutreffend sind; das gilt umso mehr, als unstreitig in der Zeit nach dem 9.1.1995 Zahlungen auf die Stammeinlage an die Schuldnerin nicht erbracht worden sind.

Der nach alledem insgesamt unzureichende Vortrag der Klägerin zur Einzahlung der Stammeinlage geht zu ihren Lasten, da sie insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist. Im Rahmen des § 19 Abs. 1 GmbHG trägt nämlich regelmäßig derjenige Gesellschafter, der sich zu seinen Gunsten auf Zahlungen auf die Stammeinlage beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Zahlungen tatsächlich stattgefunden haben (BGH NJW 1992, 2698, 2699; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 19, Rn. 8; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 19, Rn. 6). Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall nicht daraus, dass - wie eingangs erwähnt - die Haftung der Beklagten sich nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 GmbHG, sondern in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GmbHG ergibt, und dass im Rahmen des § 24 GmbHG regelmäßig der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen hat, dass die Einlagepflicht des Gesellschafters nicht erfüllt worden ist (BGH ZIP 2003, 625, 627). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kann auf § 22 Abs. 1 GmbHG nicht übertragen werden, da § 24 GmbHG und § 22 Abs. 1 GmbHG unterschiedliche Regelungskreise betreffen. Während in § 24 GmbHG für die Erbringung der Stammeinlage des Gesellschafters, dessen Anteil eingezogen worden ist, die Haftung der übrigen Gesellschafter statuiert wird, legt § 22 Abs. 1 GmbHG die Haftung der vormaligen Gesellschafter für den Teil der Stammeinlage fest, der -jeweils - auf sie selbst entfallen ist.

Zugunsten der Beklagten können auch nicht die Regeln über die sekundäre Behauptungslast (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 138, Rn. 8 b, und Rn. 34 ff. vor § 284) herangezogen werden. Dem steht entgegen, dass der Kläger an den Geschehnissen im Jahr 1980 nicht beteiligt gewesen ist; für eine Verlagerung von Substantiierungspflichten zu seinen Lasten ist auch deshalb kein Raum, weil die Beklagten nicht dargetan haben, dass dem Kläger Geschäftsunterlagen der Schuldnerin zur Verfügung standen, aus denen sich die Einzahlung des Stammkapitals ergebe. Dies ist trotz der Stellung des Klägers als Insolvenzverwalter bezüglich der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin aus dem Jahre 1980 keinesfalls zu unterstellen.

Nach alledem ist die Stammeinlageschuld nach § 19 Abs. 1 GmbHG nach wie vor als offenstehend anzusehen, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 30 GmbHG bedarf; ebenso bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob eine Haftung auch aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Kauf eines GmbH-Mantels (vgl. nur: Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 3, Rn. 13 ff., m.w.N.) folgt.

2.

Die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 GmbHG liegen ebenfalls vor.

Es ist unstreitig, dass die Beklagten bis zur Veräußerung ihrer Geschäftsanteile Gesellschafter der Schuldnerin gewesen sind. Insoweit steht auch außer Streit, dass sie jeweils Geschäftsanteile in Höhe der vom Kläger mit der Klage eingeforderten Beträge gehalten haben.

Soweit § 22 Abs. 1 GmbHG voraussetzt, dass eine wirksame Kaduzierung der Geschäftsanteile des nachmaligen Gesellschafters H... gemäß § 21 GmbHG stattgefunden hat, ist auch das der Fall. Es ist unstreitig, dass - wie erwähnt - der Kläger mit Schreiben vom 21.10.2003 (Bl. 9 d.A.) dem nachmaligen Gesellschafter H... gegenüber die Zahlung der gesamten Stammeinlage eingefordert und diese damit fällig gestellt hat, sowie dass der nachmalige Gesellschafter H... eine Zahlung nicht geleistet hat. Ebenso ist nicht bestritten, dass der Kläger mit dem als Einschreiben versandten Schreiben vom 8.12.2003 (Bl. 12 d.A.) die Erklärung nach § 21 Abs. 1 GmbHG abgegeben hat und sodann form- und fristgerecht mit Schreiben vom 23.1.2004 (Bl. 14 d.A.) die Kaduzierung gemäß § 21 Abs. 2 GmbHG erklärt hat. Eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG hat es dazu - worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend abgestellt hat - im Hinblick auf die Insolvenz der Gesellschaft nicht bedurft (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 19, Rn. 6, m.w.N.).

3.

Die nach alledem gegebene Haftung der Beklagten ist aus den hierzu vom Landgericht im angefochtenen Urteil genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht nach § 22 Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen; darauf berufen sich die Beklagten in der Berufung auch nicht.

4.

Ebenso ist dem Landgericht darin zu folgen, dass für die Ansprüche auf Zahlung der Stammeinlage bis 31.12.2001 die 30-jährige Verjährung nach § 195 BGB a. F. gilt (Lutter/ Hommelhof, a.a.O., § 19, Rn. 13; Scholz/Emmerich, GmbHG, 9. Aufl., § 22, Rn. 7). Soweit für die Zeit ab 1.1.2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n. F. abzustellen ist, ist diese rechtzeitig durch die Zustellung der Klageschrift an die Beklagten am 14.5.2004 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

5.

Die Zinsansprüche des Klägers bestehen gemäß §§ 288, 286 BGB.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Der - nicht nachgelassene - Schriftsatz der Beklagten vom 6.6.2005 enthält kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen und gebietet daher nicht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Ende der Entscheidung

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