Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 7 U 235/97
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO, VOB/B


Vorschriften:

BGB § 284 a. F.
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 632
BGB § 642 Abs. 1
BGB §§ 823 ff.
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 263
ZPO § 139
ZPO § 287
VOB/B § 6 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 235/97 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.03.2003

verkündet am 19.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 07.10.1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche aus dem Abschluss von Verträgen im Jahr 1991 über die Durchführung von Arbeiten zum Abbruch der Betriebsanlagen der ehemaligen Kokerei L... , die im Eigentum der B... GmbH L... i. A. (im Folgenden: BV... GmbH) stand, geltend.

Unter dem 24.05.1991 fertigte der Zeuge Dr. St... , der ursprünglich als Betriebsleiter der Kokerei und später als Vorstandsvorsitzender des am 04.02.1991 gegründeten Instituts ... e. V. (im Folgenden: I... e. V.) fungierte, ein "Konzept zur Sicherung der MEGA-Maßnahme ABM-Kokerei", das die Durchführung des Abrisses der Anlagen durch den I... e. V. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Auftrag des Arbeitsamtes C... zum Gegenstand hatte. Der I... e. V. stellte unter dem 14.06.1991 einen entsprechenden Förderantrag beim Arbeitsamt. Am 18.07.1991 reichte die BV... GmbH beim zuständigen Bergamt S... den Entwurf eines bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanes für den Abbruch der "Ofenstraße Süd", einer von zwei vorhandenen Ofenstraßen, ein, der als "Hauptauftragnehmer Abriss" die B... GmbH bezeichnete und die geschätzten Mengen verwertbarer Reststoffe mit u. a. 50.000 t Stahlschrott und 15.000 t Gussschrott angab. Am 29.07.1991 erteilte das Arbeitsamt C... dem I... e. V. einen Anerkennungsbescheid unter dem Aktenzeichen: ABM-Nr. 1097/91 über die Bewilligung von Leistungen auf Grund des Antrages vom 14.06.1991.

Ebenfalls am 29.07.1991 schlossen die BV... GmbH und der I... e. V. einen Vertrag, der den Abbruch und die Demontage stationärer und mobiler Betriebseinrichtungen und Baulichkeiten im Bereich der Kokerei nach Maßgabe eines von der BV... vorgegebenen Abrissplanes sowie die Aufbereitung und Vermarktung der Abbruchmaterialien zum Gegenstand hatte. In § 3 Abs. 1 des Vertrages hieß es :

"Zur Durchführung des Vertrages bringt der Auftragnehmer ... die 200 ABM- Arbeitskräfte ... auf der Baustelle zum Einsatz. Alle Lohn-, Lohnneben- sowie Sachkosten werden auf der Grundlage der bewilligten ABM vom Auftragnehmer übernommen."

In § 6 des Vertrages war unter der Überschrift "Vermarktung" niedergelegt:

"Verwertbares Demontagematerial (Bauschutt, Metallschrott) der lt. Plan abzureißenden Grund- und Arbeitsmittel der Kokerei gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über und werden vom Auftragnehmer einer Verwertung zugeführt."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen des Vertrages (Bl. 12 - 19, 632 - 638, 1093 - 1100 d.A.) Bezug genommen.

Nach - weiteren - Vertragsverhandlungen schlossen unter dem 30.08.1991 der I... e. V. und eine "B... GmbH, Zweigstelle L... str. ..., ... R...", einen Vertrag über den Abbruch und die Demontage der Kokerei sowie die Aufbereitung und Vermarktung der Abbruchmaterialien durch die B... GmbH.

In § 7 des Vertrages hieß es unter der Überschrift "Vergütung":

"1. Verwertbares Demontagematerial und sämtliche Metallschrotte gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über und werden vom Auftragnehmer einer Verwertung zugeführt. Kalkulationsgrundlage ist der Anfall von ca. 100.000 t Stahl und Eisenschrott.

Der Auftragnehmer vergütet dem Auftraggeber vierteljährlich für Stahl- und Eisenschrott, chargierfähig zerkleinert, 45,00 DM/t. ...

Verringert sich die Kalkulationsgröße von 100.000 t Stahl- und Eisenschrott um mehr als 10 %, so verringert sich die Rückvergütung um den Betrag von 5,00 DM/t.

Wird die Kalkulationsgröße von 100.000 t Stahl- und Eisenschrott überschritten, so erhöht sich die Rückvergütung um 10,00 DM/t für den die Größe von 100.000 t überschreitenden Teil.

...

3. Die Vergütungen gemäß Abs. 1 und Erträge gemäß Abs. 3 reduzieren die mit der Vertragsdurchführung für den Auftraggeber verbundenen Kosten.

4. Der Gesamtpreis für sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und Arbeitsgeräte beträgt DM 7.000.000,00.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen der Vertragsurkunde vom 30.08.1991 (Bl. 456 - 462, 620, 1101 - 1108 d.A.) verwiesen.

Nach Beginn der Abrissarbeiten erstellte die BV... GmbH unter dem 27.09.1991 einen Teil-Abschlussbetriebsplan für die "Ofenstraße Süd" zur Vorlage beim Bergamt S... , in dem geschätzte Mengen verwertbarer Reststoffe in Höhe von 25.000 t Stahlschrott und 7.000 t Gussschrott genannt wurden. Unter dem 02.12.1991 wurde ein - weiterer - Abschlussbetriebsplan für die "Ofenstraße Nord" erstellt, der als voraussichtlich anfallende Reststoffe 100.000 t Stahlschrott und 30.000 t Gussschrott auswies. Am 09.07.1992 erteilte das Arbeitsamt C... dem I... e. V. einen Ergänzungsbescheid zum Anerkennungsbescheid vom 29.07.1991.

Unter dem 20.08.1993 erteilte der I... e. V dem Arbeitsamt C... eine Endabrechnung über die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Nr. 1097/91, die Sachkosten in Höhe von 16.201.475,07 DM auswies; wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung des Abrechnungsschreibens (Bl. 317 - 321 d.A.) Bezug genommen. Unter dem 14.01.1994 erteilte die Klägerin dem I... e. V. eine Abrechnung über die durchgeführten Abbrucharbeiten, die mit einer Gesamtforderung in Höhe von insgesamt 6.537.094,78 DM schloss; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die bei den Akten befindliche Ablichtung des Abrechnungsschreibens (Bl. 116 - 120 d.A.) sowie die Erläuterung des Inhalts der Abrechnung im Schriftsatz der Klägerin vom 26.11.2002 (Bl. 1206 - 1215 d.A.) verwiesen. Unter dem 01.09.1994 schlossen der I... e. V. und die Klägerin eine Vereinbarung über die Abtretung sämtlicher Ansprüche und Forderungen des I... e. V. gegen die BV... GmbH an die Klägerin.

Die BV... GmbH übertrug 1994 ihre sämtlichen Vermögenswerte auf die L... B... ...gesellschaft mbH (im Folgenden: LB... GmbH) und wurde sodann von Amts wegen gelöscht. 1995 verschmolz die LB... GmbH mit der Beklagten.

Die Klägerin hat behauptet, der Vertrag mit dem I... e. V. vom 30.08.1991 sei durch sie, die Klägerin, abgeschlossen worden. Mitarbeiter der BV... GmbH hätten in den Vertragsverhandlungen eine verwertbare Schrottmenge von insgesamt 130.000 t in Aussicht gestellt; die entsprechende Angabe im Abschlussbetriebsplan für die "Ofenstraße Nord" beruhe allein auf einer Tätigkeit der BV... GmbH. Tatsächlich seien jedoch nur 42.000 t Schrott angefallen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die sich aus dieser Mengendifferenz ergebenden Mindereinnahmen habe die BV... GmbH bzw. die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin zu tragen; insoweit ergebe sich bei einem anzusetzenden Marktpreis von 120,00 DM/t ein Ausfall von insgesamt 10.560.000,00 DM. Die Klägerin hat weiter behauptet, ihre Kalkulation sei von eigenen Kosten in Höhe von rund 14 Mio. DM für die Durchführung der Abbruchmaßnahme ausgegangen.

Die Klägerin hat mit der Klage einen Teilanspruch, bezogen auf die ersten 10.000 t der von ihr vorgetragenen Schrottmindermenge, geltend gemacht. Sie hat behauptet, weitergehende Ansprüche habe sie an die C... Company, Inc. F..., USA, abgetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.200.000,00 DM nebst 11,5 % Zinsen ab 21.10.1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat widerklagend beantragt,

festzustellen, dass der Klägerin auch kein weiterer Anspruch in Höhe von 9.360.000,00 DM gegen sie aus der zwischen dem I... e. V. und der Klägerin vereinbarten Abtretung vom 01.09.1994 zustehe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin hat dem I... e. V. den Streit verkündet, ohne dass jener dem Rechtsstreit beigetreten ist.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 07.10.1997 sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht bestünden nicht, da jedenfalls dem I... e. V. aus der Schrottmindermenge ein Schaden nicht entstanden sei. Dies folge daraus, dass der I... e. V. Erlöse aus einer Verwertung von Schrott an das Arbeitsamt habe abführen müssen. Zudem habe der I... e. V. aus den erhaltenen Fördermitteln sämtliche Maßnahmen, auch die Kosten von Subunternehmern, finanzieren können. Allerdings seien etwaige Ansprüche der Klägerin nicht verjährt, nachdem die Klage bereits im Dezember 1995 rechtshängig geworden sei. Die Widerklage sei unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagte nicht bestehe; dies folge daraus, dass die Frage des Bestehens von Ansprüchen der Klägerin schon im Rahmen der Entscheidung über die Klageforderung zu klären sei.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 22.10.1997 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am Montag, dem 24.11.1997, Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 26.01.1998 begründet.

Sie behauptet, im Verlauf der Vertragsverhandlungen sei erklärt worden, dass ihr - der Klägerin - eigentlicher Auftraggeber die BV... GmbH gewesen sei. Neben dem Zeugen Dr. St... sei der Zeuge H..., der unstreitig ein Mitarbeiter der BV... GmbH war, ihr ständiger Verhandlungspartner gewesen. Die Schätzung der Schrottmengen sei durch den Zeugen D... , der ebenfalls als Mitarbeiter der BV... GmbH in Erscheinung getreten sei, erfolgt und zugesichert worden; die Mengenangaben seien nach Absprache mit dem Zeugen Dr. St... und H... in die Vertragsverhandlungen eingeführt worden. Noch in der Abschlussverhandlung am 30.08.1991 habe sich der Zeuge Dr. St... die Mengen durch den Zeugen Dr. W... , der unstreitig Geschäftsführer der BV... GmbH war, bestätigen lassen. Sie - die Klägerin - habe aus der Maßnahme einen Verlust in Höhe von insgesamt 10.717.550,00 DM erlitten. Ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Abbruchmaßnahme hätten insgesamt 20.578.991,89 DM betragen, woraus sich nach Zahlungen des I... e. V. in Höhe von insgesamt 5.620.000,00 DM netto und nach Abzug von Verwertungserlösen in Höhe von insgesamt 3.445.941,00 DM dieser Betrag ergebe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 07.10.1997 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.200.000,00 DM nebst 11,5 % Zinsen ab 21.10.1994 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, nicht die - unstreitig - 1991 gegründete Klägerin, sondern die - ebenfalls unstreitig - bereits seit 1975 existierende B... GmbH mit Sitz in A... habe den Vertrag mit dem I... e. V. vom 30.08.1991 geschlossen.

Der Senat hat durch Urteil vom 14.04.1999 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen mit der Begründung, dass ein ersatzfähiger Schaden weder für den I... e. V. noch für die Klägerin selbst hinreichend dargetan sei; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 940 - 951 d.A.) verwiesen. Auf die von der Klägerin eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 09.10.2001 das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Senat habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin gegen den I... e. V. ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.537.094,78 DM zustehe, der, sollte er bestehen, im Hinblick auf einen Schaden des I... e. V. nicht außer Betracht gelassen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2001 (Bl. 62 - 64 des Revisionsheftes) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.200.000,00 DM können auch im Lichte der Entscheidung des Revisionsgerichtes sowie des weiteren Sachvortrags der Parteien nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin, wie sie etwa in der Berufungsbegründung vom 26.01.1998 (Bl. 453 d.A.) ausführt, primär aus abgetretenem Recht des I... e. V. vorgehen will oder ob sie, wie sie nun im Schriftsatz vom 14.01.2003 (Bl. 1518 d.A.) angibt, primär eigene und nur hilfsweise durch den I... e. V. abgetretene Ansprüche verfolgt. Denn unter beiden Gesichtspunkten können Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht bejaht werden.

I.

Ansprüche des I... e. V. im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Mindermenge verwertbaren Schrotts, die auf Grund der Abtretungsvereinbarung vom 01.09.1994 auf die Klägerin hätten übergehen können, bestehen nicht.

1.

Ein solcher Anspruch kann nicht auf den Vertrag zwischen dem I... e. V. und der BV... GmbH vom 29.07.1991 gestützt werden. Denn der Vertrag begründet keine Verpflichtung der BV... GmbH zur Überlassung von insgesamt 130.000 t Schrott. Aus § 6 des Vertrages kann nämlich nur ein Anspruch des I... e. V. auf Überlassung des tatsächlich anfallenden Schrotts hergeleitet werden, nicht aber ein - weitergehender - Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Schrottmenge. Eine solche Verpflichtung ist in § 6 des Vertrages nicht genannt. Sie kann auch nicht aus der Bezugnahme auf den - auch in § 1 Abs. 2 des Vertrages genannten - Abrissplan hergeleitet werden. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - damit der Abschlussbetriebsplan für die "Ofenstraße Nord" vom 02.12.1991 gemeint ist, der unter Nr. 8 (Bl. 29 d.A.) eine geschätzte Menge von insgesamt 130.000 t Stahl- und Gussschrott nennt. Denn der Verweis auf den Plan in § 6 des Vertrages erfolgt - ebenso wie in § 1 Abs. 2 des Vertrages - lediglich zur Bestimmung der Identität der abzureißenden Anlagen, nicht aber zur Festlegung von Schrottmengen. Dabei bedarf es - auch - keiner Entscheidung dazu, ob das in § 6 des Vertrages vorgesehene Vermarktungsrecht eine dem I... e. V. zustehende Vergütung im Sinne des § 632 BGB darstellen soll. Denn auch das könnte jedenfalls nicht zu einer weitergehenden Auslegung des Vertragsinhalts zu Lasten der BV... GmbH führen; insoweit wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Revisionsgerichts vom 09.10.2001 unter Ziffer A II 1 (Bl. 62 R des Revisionsheftes) Bezug genommen.

2.

Ansprüche des I... e. V. auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss (cic), § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder § 826 BGB können ebenfalls nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin behauptet - Mitarbeiter der BV... GmbH im Verlauf der Vertragsverhandlungen eine Menge von insgesamt 130.000 t verwertbaren Schrotts genannt haben. Auch bedarf es keiner weiteren Aufklärung dazu, ob tatsächlich nur 42.000 t Schrott vorhanden gewesen sind. Denn es kann - nach wie vor - schon nicht angenommen werden, dass dem I... e. V. ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

a)

Etwaige Mindereinnahmen, die daraus resultieren könnten, dass eine nur verminderte Schrottmenge wirtschaftlich verwertet werden konnte, können insoweit nicht herangezogen werden. Denn sowohl Ansprüche aus cic als auch solche aus §§ 823 ff. BGB führen dazu, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stehen würde (BGH NJW 1981, 1673; WM 2000, 1596, 1597; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276, Rn. 99; Palandt/Thomas, a.a.O., § 823, Rn. 159). Zur Bemessung dieses Schadens kann nicht auf die Differenz abgestellt werden, die sich daraus ergibt, dass im Zuge der Abbrucharbeiten tatsächlich - wie die Klägerin behauptet - lediglich 42.000 t Schrott zur Verfügung gestellt worden sind. Denn zum einen hat eine vertragliche Verpflichtung der BV... GmbH zur Abgabe einer bestimmten Schrottmenge, wie dargestellt, nicht bestanden. Zum anderen lassen unrichtige Angaben der BV... GmbH zur anfallenden Schrottmenge in den Vertragsverhandlungen - sei es durch Inaussichtstellung einer bestimmten Schrottmenge, sei es durch Unterlassen einer gebotenen Aufklärung über die tatsächlich vorhandene Schrottmenge - nicht die Annahme zu, dass anderenfalls dem I... e.V. 130.000 t Schrott zugefallen wären. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dann etwa eine Mindestmenge von 130.000 t Schrott vertraglich festgeschrieben worden wäre; das trägt die Klägerin auch nicht vor. Geht man vielmehr - mit den Ausführungen des Revisionsgerichts (Ziffer A II 2 b), bb), cc) der Entscheidungsgründe [Bl. 63, 63 R des Revisionsheftes]) - davon aus, dass der I... e. V. in Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag mit der BV... GmbH nicht geschlossen hätte, so wären ohne das schädigende Ereignis - mithin - der Vertragsschluss und die Vereinnahmung von Verwertungserlösen durch den I... e.V. gänzlich unterblieben; damit aber wären dem I... e.V. Einnahmen aus einer Vermarktung von 130.000 t Schrott auch dann nicht zugeflossen, so dass ein mindermengenbedingter Einnahmeausfall auch insoweit nicht als ersatzfähiger Vertrauensschaden angesehen werden kann.

b)

Auch ein Schaden des I... e. V. in Form eines ihm aus der Durchführung des Vertrages mit der BV... GmbH entstandenen wirtschaftlichen Verlusts kann nicht angenommen werden.

aa)

Soweit hierzu in der Abtretungsvereinbarung zwischen dem I... e. V. und der Klägerin vom 01.09.1994 von einer Finanzierungslücke von rund 10.560.000,00 DM die Rede ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem ein nicht durch Einnahmen gedeckter Aufwand des I... e. V. zugrunde liegt. Dem steht nämlich der Inhalt der Endabrechnung des I... e. V. gegenüber dem Arbeitsamt C... vom 20.08.1993 (Bl. 317 - 321 d.A.) entgegen. Denn dort ist unter Ziffer 2.6 eine Finanzierungslücke von lediglich 1.671.221,28 DM ausgewiesen, für die eine - weitere - Zahlung des Arbeitsamts angefordert wird; dass ein Ausgleich dieses Betrages nicht stattgefunden habe, lässt sich dem Sachvortrag der Parteien, auch soweit er nach dem Revisionsurteil vom 09.10.2001 erfolgt ist, nicht entnehmen.

Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abrechnung etwa nicht sämtliche Sachkosten, insbesondere nicht die Kosten vom I... e.V. herangezogener Fachunternehmen, enthalte. Denn die Endabrechnung nennt in Ziffer 2.1.1 geplante Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt 10.790.000,00 DM für Sachkosten. Damit wird ersichtlich der entsprechende Ansatz in Anlage 4 des Antrags des I... e. V. an das Arbeitsamt C... vom 14.06.1991 (Bl. 93 d.A.) aufgegriffen, der ausgehend von kalkulierten Sachkosten in Höhe von 17.090.000,00 DM nach Abzug kalkulierter Erlöse und von Finanzierungsbeiträgen der Treuhandanstalt eben jenen Betrag ausweist, und der ausweislich der Anlage 3 zum Antrag (Bl. 95 d.A.) auch und insbesondere heranzuziehende Fremdleistungen berücksichtigt. Letzteres bedeutet jedoch, dass dieser Kostenansatz auch die Kosten der Heranziehung von Fachunternehmen umfasst, so dass folgerichtig davon auszugehen ist, dass diese auch in die - korrespondierenden - Positionen der Endabrechnung eingegangen sind. Jedenfalls lässt sich eine Aufschlüsselung der dem I... e. V. tatsächlich entstandenen Sachkosten, aus der sich etwas anderes ersehen ließe, dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Die Klägerin trägt vielmehr lediglich pauschal vor (Bl. 195, 338, 979, 980, 1523 d.A.), dass die entstandenen Sachkosten nicht vollumfänglich berücksichtigt worden seien. Die insoweit fehlende Substantiierung geht zu Lasten der Klägerin, da sie als diejenige, die sich zu ihren Gunsten darauf beruft, für die Entstehung eines ersatzfähigen Schadens darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 162 vor § 249; Palandt/Thomas, a.a.O., § 823, Rn. 167). Dem steht hier nicht entgegen, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht des I... e. V. vorgeht; die Abtretung führt insoweit - lediglich - dazu, dass der Zessionar alles das vortragen muss, was der Zedent im Falle einer eigenen Inanspruchnahme des Schuldners darlegen müsste (vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 1407). Eines weiteren Hinweises nach § 139 ZPO auf die danach fehlende Schlüssigkeit des Vorbringens hat es nicht bedurft, da die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach auf die Endabrechnung vom 20.08.1993 hingewiesen und ausgeführt hat, dass alle Kosten des I... e.V. gedeckt seien.

bb)

Ein ersatzfähiger Schaden des I... e. V. kann auch nicht unter Heranziehung der Abrechnung der Klägerin vom 14.01.1994 (Bl. 116 - 120 d.A.) angenommen werden. Denn auch diese Abrechnung lässt nicht den Schluss darauf zu, dass Verbindlichkeiten des I... e. V. nicht durch den Zufluss von Finanzierungsmitteln gedeckt seien und daher als ersatzfähiger Vertrauensschaden in Betracht kommen.

(1)

Soweit die Klägerin zu Ziffer 1 a der Abrechnung vorträgt, dort werde die vom I... e.V. ihr - der Klägerin - geschuldete Vergütung in Höhe von 7.000.000,00 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung der bislang vom I... e. V. geleisteten Zahlungen dargestellt, ist dies vor dem Hintergrund der Regelung in § 7 des Vertrages vom 30.08.1991 nachvollziehbar und mag zur Annahme einer vertraglichen Verbindlichkeit des I... e. V. in Höhe von insgesamt 8.002.500,00 DM als der Summe der in der Spalte "Betrag in DM" genannten Einzelbeträge führen. Allerdings folgt daraus nicht, dass ein - entsprechender - Schaden des I... e. V. im Verhältnis zur BV... GmbH anzunehmen ist. Denn in der Endabrechnung an das Arbeitsamt C... vom 20.08.1993 sind Sachkosten von insgesamt 16.201.475,07 DM sowie dem I... e. V. zugeführte Sachkosten von 9.496.700,25 DM ausgewiesen. Beide Beträge reichen jeweils aus, um eine Verbindlichkeit des I... e. V. in Höhe von 8.002.500,00 DM auszugleichen, so dass ein Verlust des I... e. V. aus der Maßnahme auch danach nicht erkannt werden kann. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Abrechnung des I... e. V. an das Arbeitsamt bereits am 20.08.1993 und damit zeitlich vor der Abrechnung der Klägerin an den I... e. V. erfolgt ist. Denn die in Rede stehende Verbindlichkeit des I... e.V. folgt, wie auch in der Abrechnung vom 14.01.1994 aufgeführt ist, aus dem Vertrag vom 30.08.1991. Sie ist damit bereits vor der Endabrechnung vom 20.08.1993 entstanden, so dass ihre Aufnahme in die Endabrechnung möglich und geboten gewesen ist; dass die Abrechnung nicht sämtliche dem I... e. V. entstandene Sachkosten erfassen sollte und erfasst hat, kann - wie ausgeführt - demgegenüber nicht angenommen werden.

Soweit in Ziffer 1 a) der Abrechnung vom 14.01.1994 weiter Zinsen in Höhe von insgesamt 153.065,83 DM aufgeführt sind, kann auch darin eine Verbindlichkeit des I... e. V., die einen im Verhältnis zur BV... GmbH ersatzfähigen Schaden darstellen könnte, nicht gesehen werden. Denn zum einen ergäben sich dann Gesamtverbindlichkeiten des I... e. V. von 8.155.565,83 DM (= 8.002.500,00 DM + 153.065,83 DM), die ebenfalls noch im Rahmen der in der Endabrechnung vom 20.08.1993 ausgewiesenen Beträge für Sachkosten und hierfür zur Verfügung gestellten Mittel blieben. Zum anderen hat die Klägerin ausweislich der Erläuterungen im Schriftsatz vom 26.11.2002 (Bl. 1207 d.A.) einen Zinssatz von 14,5 % zu Grunde gelegt, ohne dass ein solcher Zinsschaden näher erläutert oder unter Beweis gestellt ist; angesichts des diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten im Schriftsatz vom 30.12.2002 (Bl. 1388 d.A.) kann die Entstehung eines entsprechenden Zinsschadens, den der I... e. V. nach §§ 286 Abs. 1, 284 BGB a. F. zu ersetzen hätte, schon daher nicht angenommen werden.

(2)

Verbindlichkeiten aus einem Vertrag vom 05.01.1993, wie sie in Ziffer 1 b) der Abrechnung vom 14.01.1994 genannt sind, können ebenfalls nicht als ersatzfähiger Vertrauensschaden des I... e. V. im Verhältnis zur BV... GmbH angesehen werden. Denn der Vertrag des I... e.V. mit der BV... GmbH vom 29.07.1991 hat eine Tätigkeit des I... e.V. lediglich im Rahmen des Abbruchs der Kokerei L... zum Gegenstand, während der Vertrag des I... e.V. mit der B... GmbH vom 05.01.1993 ausweislich der bei den Akten befindlichen Ablichtung der Vertragsurkunde (Bl. 1235, 1236 d.A.) neben Maßnahmen auf dem Gelände der Kokerei auch solche für ein Vorhaben "Ferrowerk" enthält, das in der Präambel zum Vertrag ausdrücklich genannt ist. In welcher Weise sich der in § 4 des Vertrages ausgewiesene Gesamtpreis von 320.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Kokerei einerseits und das "Ferrowerk" andererseits verteilt, lässt sich weder dem Vertrag selbst noch der Abrechnung vom 14.01.1994, die beide entsprechende Differenzierungen nicht enthalten, entnehmen; auch die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin enthalten hierzu keine Angaben. Kann demgemäß aber nicht festgestellt werden, in welchem Umfang sich diese Verbindlichkeit des I... e.V. auf den Abbruch der Kokerei bezieht, so kann dementsprechend auch der Umfang eines Vertrauensschadens im Hinblick auf den Abschluss des Vertrages mit der BV... GmbH vom 29.07.1991, der sich allein zu jenem Vorhaben verhält, nicht bemessen werden. Für eine Schätzung der Verteilung der Kosten aus dem Vertrag vom 05.01.1993 nach § 287 ZPO fehlt es an hinreichenden Grundlagen.

(3)

Soweit die Klägerin dem I... e. V. unter Ziffer 2 der Abrechnung vom 14.01.1994 eine Zusatzforderung in Höhe von 1.000.500,00 DM wegen Behinderungen und verspäteter Freigaben auf der Baustelle in Rechnung stellt, scheitern Entschädigungsansprüche gegen den I... e.V. aus § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 642 Abs. 1 BGB, wie sie die Klägerin ausweislich der Erläuterung dieser Position im Schriftsatz vom 26.11.2002 (Bl. 1210 d.A.) hier geltend macht, bereits an der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages vom 30.08.1991 (Bl. 457/620 d.A.). Denn dort ist ausdrücklich niedergelegt, dass verspätet erteilte Genehmigungen, die nicht auf einem Verschulden der Vertragsparteien beruhen, im Innenverhältnis, also im Verhältnis der Klägerin zum I... e.V., keine Schadensersatzforderungen auslösen sollen. Soll aber demgemäß eine Kompensation nicht stattfinden, wenn die Verspätung der Genehmigung von den Vertragsparteien nicht zu vertreten ist, so ist hier für derartige Ansprüche der Klägerin kein Raum. Denn die Klägerin beruft sich im Hinblick auf die eingetretenen Verzögerungen allein darauf, dass die BV... GmbH, also ein Dritter, im Hinblick auf die durchzuführenden Abrissarbeiten Freigaben nicht erteilt und Änderungen vorgegeben habe. Dass etwa nach dem Willen der Parteien des Vertrages vom 30.08.1991 der I... e.V. - auch - derartige Handlungen der BV... GmbH zu vertreten haben soll, erschließt sich weder aus dem Text des Vertrages, der hierzu keine Festlegungen enthält, noch aus dem Sachvortag der Parteien im Übrigen; die genannte Regelung weist im Gegenteil darauf hin, dass die Parteien bei Vertragsschluss die Gefahr einer Vertragsstörung durch die BV... GmbH bereits erkannt und bewusst eine Haftung hierfür untereinander ausschließen wollten.

(4)

Soweit die Klägerin dem I... e. V. in Ziffer 3 der Abrechnung vom 14.01.1994 eine Schrottfehlmenge mit 2.833.855,13 DM in Rechnung stellt, scheitert ein ersatzfähiger Schaden des I... e. V. bereits daran, dass ein solcher Anspruch der Klägerin gegen den I... e.V. nicht angenommen werden kann.

(a)

Mit der Abrechnung macht die Klägerin ersichtlich ein Erfüllungsinteresse im Hinblick auf eine Mindermenge von 46.925,74 t Schrott geltend. Ausgehend von einer solchen Schrottfehlmenge wird dort unter Multiplizierung eines Marktpreises von 165,00 DM/t rechnerisch ein Gesamtwert von 7.742.747,10 DM gebildet und daraus wiederum rechnerisch nachvollziehbar ein verbleibender Deckungsbeitrag von insgesamt 3.385.199,42 DM ermittelt, aus dem eine Teilforderung der Klägerin in Höhe von 2.833.855,13 DM hergeleitet wird; damit beschreibt diese Position nicht etwa einen Schaden der Klägerin in Form von nutzlos aufgewandter Kosten, sondern entgangene Einnahmen wegen nicht vorhandenen Schrotts in einer Größenordnung von 46.925,74 t als Erfüllungsinteresse der Klägerin im Verhältnis zum I... e. V. Diesem Verständnis stehen die Erläuterungen zu dieser Position, insbesondere in den Schriftsätzen der Klägerin vom 18.08.1998 (Bl. 654, 655 d.A.) und vom 26.11.2002 (Bl. 1213, 1214 d.A.) nicht entgegen. Soweit dort ausgeführt ist, dass Korrekturen der Berechnungen vorzunehmen seien, betrifft dies nicht den - geschilderten - Ausgangspunkt der Berechnungen, sondern verhält sich lediglich zu einer Verringerung der von der Zwischensumme von 7.742.747,10 DM vorzunehmenden Abzüge.

(b)

Ein Anspruch der Klägerin gegen den I... e.V. auf Auskehrung eines derartigen Erfüllungsinteresses kann jedoch nicht erkannt werden.

(aa)

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem Vertrag vom 30.08.1991. Denn § 7 des Vertrages (Bl. 460, 1104 d.A.), der - auch - die Überlassung von Demontagematerial und Metallschrott durch den I... e.V. an den Auftragnehmer regelt, begründet keine Verpflichtung des I... e.V. auf Überlassung einer bestimmten Schrottmenge. Eine solche Verpflichtung ist in der vertraglichen Regelung, die eine Menge von ca. 100.000 t Stahl- und Eisenschrott lediglich als Kalkulationsgrundlage der Vertragsparteien nennt, nicht niedergelegt; dass der als Kalkulationsgrundlage bezeichnete Wert von 100.000 t nicht eine Mindestabgabemenge darstellen soll, zeigt sich im Übrigen darin, dass in § 7 Abs. 1 a . E. des Vertrags auch eine Regelung für den Fall getroffen ist, dass sich die Kalkulationsgröße um - sogar - mehr als 10 % verringert. Auch in § 2 des Vertrages (Bl. 620/457, 1102 d.A.), der - neben anderem - die Aufbereitung und Vermarktung des Abbruchmaterials durch den Auftragnehmer zum Gegenstand hat, ist von einer Überlassung bestimmter Mengen Abbruchmaterials an den Auftragnehmer nicht die Rede; dasselbe gilt für den übrigen Vertragsinhalt, wie er aus den Akten ersichtlich ist.

(bb)

Demzufolge kann auch für Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den I... e.V. nicht an die Gestellung einer verringerten Schrottmenge als ein die Klägerin schädigendes Verhalten des I... e.V. angeknüpft werden. Vielmehr kommen - auch hier - lediglich unzutreffende oder unzureichende Angaben zur tatsächlich vorhandenen Schrottmenge in den Vertragsverhandlungen als ein die Haftung des I... e.V. aus cic, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder § 826 BGB begründendes Ereignis in Betracht. Dabei kann auch für das Verhältnis der Klägerin zum I... e. V. dahinstehen, ob solche Ansprüche dem Grunde nach entstanden sind, da sie jedenfalls nicht dazu führen können, dass sie die in Ziffer 3 der Abrechnung vom 14.01.1994 niedergelegten Forderungen erfassen. Denn auch für das Verhältnis der Klägerin zum I... e. V. kann allenfalls angenommen werden, dass die Klägerin bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag vom 30.08.1991 nicht abgeschlossen hätte; dann aber wäre die Klägerin mit den in Ziffer 3 der Abrechnung vom 14.01.1994 angegebenen entgangenen Einnahmen ebenfalls ausgefallen, so dass dieser Ausfall von Einnahmen - ebenso wie der Einnahmeausfall im Verhältnis des I... e.V. zur BV... GmbH - einen im Hinblick auf eine Täuschung in den Vertragsverhandlungen ersatzfähigen Vertrauensschaden nicht darstellen kann.

(5)

Soweit die Klägerin dem I... e.V. unter Ziffer 4 der Abrechnung Entgelte für zusätzliche Leistungen in Höhe von 306.059,11 DM, 6.210,98 DM und 26.203,47 DM in Rechnung stellt, kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der I... e.V. die Bezahlung dieser Beträge schuldet. Denn die Klägerin trägt, soweit sie diese Ansätze im Schriftsatz vom 26.11.2002 (Bl. 1213, 1214 d.A.) erläutert, sowohl zu den berechneten Leistungen als auch zu hierzu getroffenen Absprachen mit dem I... e.V. nur pauschal vor, so dass ihr Vortrag zu diesem Punkt - nach wie vor - ebenfalls nicht als schlüssig erachtet werden kann. Ihren Ausführungen lassen sich tatsächliche Anknüpfungspunkte, die die der Abrechnung zugrunde liegenden Vorgänge nachvollziehbar und einer Überprüfung durch Vernehmung der von ihr - der Klägerin - benannten Zeugen zugänglich machen könnten, nicht entnehmen; auf eine Substantiierung des Vortrags kann hier jedoch umso weniger verzichtet werden, als die Beklagte den Vortrag im Schriftsatz vom 30.12.2002 (Bl. 1437, 1438 d.A.) in allen Punkten bestreitet.

(6)

Zuletzt können auch Verbindlichkeiten des I... e. V. aus Forderungskauf in Höhe von 220.775,15 DM, wie sie Gegenstand der Ziffer 5 der Abrechnung vom 14.01.1994 sind, nicht als ein im Verhältnis zur BV... GmbH ersatzfähiger Schaden angesehen werden. Auch hier reichen die Erläuterungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26.11.2002 (Bl. 1215 d.A.) nicht aus, um den Sachvortrag insoweit schlüssig zu gestalten. Denn nach den Darlegungen der Klägerin liegt dem zu Grunde, dass der I... e.V. Ansprüche der Klägerin gegen die A... GmbH im Wege der Abtretung erworben hat, um damit die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der A... GmbH aus einer anderen Abbruchmaßnahme durchzuführen. Hat aber der I... e.V. auf diese Weise Ansprüche, die nicht aus der streitgegenständlichen Abbruchmaßnahme herrühren, abwehren wollen, so kann für die aus dem Forderungserwerb herrührenden Verbindlichkeiten des I... e.V. eine haftungsbegründende Kausalität im Verhältnis zur BV... GmbH nicht bejaht werden. Denn es kann - dann - nicht ohne weiteres angenommen werden und erschließt sich auch aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht, dass der Forderungserwerb - ebenfalls - im Hinblick und im Vertrauen auf den Anfall einer bestimmten Menge verwertbaren Schrotts beim Abbruch der Kokerei L... erfolgt ist.

(cc)

Im Übrigen kann auch außerhalb der Abrechnung vom 14.01.1994 ein - eigener - Schaden der Klägerin aus der Durchführung der streitgegenständlichen Abbruchmaßnahme, den der I... e. V., wollte man ihn im Verhältnis zur Klägerin für schadensersatzpflichtig halten, zu ersetzen hätte, und den er - demzufolge - seinerseits im Verhältnis zur BV... GmbH bzw. der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin ersetzt verlangen könnte, nicht angenommen werden.

(1)

Entgangene Einnahmen durch die Vermarktung von nur 42.000 t Schrott anstatt - nach den Behauptungen der Klägerin zugesagter - 130.000 t Schrott können dazu nicht herangezogen werden, da - wie ausgeführt - die Klägerin im Verhältnis zum I... e.V. den Ersatz eines derartigen Erfüllungsinteresses jedenfalls nicht verlangen kann.

(2)

Soweit die Klägerin einen Schaden darin sehen will, dass sie mit Ansprüchen gegen den I... e.V. aus der Abrechnung vom 14.01.1994 wegen Vermögenslosigkeit des I... e.V. ausgefallen sei, könnte dies lediglich auf einen Teilbetrag von 1.587.000,00 DM zutreffen, den ausweislich der Auflistung unter Ziffer 1 a) der Abrechnung der I... e.V. auf das Pauschalentgelt aus dem Vertrag vom 30.08.1991 noch nicht beglichen hat. Zu den übrigen Positionen der Abrechnung können, wie vorstehend ausgeführt, Ansprüche der Klägerin gegen den I... e.V. nicht, jedenfalls nicht im Hinblick auf den Abbruch der Kokerei L... , angenommen werden. Das noch ausstehende Honorar aus dem Vertrag vom 30.08.1991 kann die Klägerin jedoch ebenfalls nicht als Schadensersatz verlangen, da auch hier nicht das negative Interesse, sondern ein Erfüllungsinteresse im Raum steht; wäre der Vertrag vom 30.08.1991 nicht abgeschlossen worden, so wären der Klägerin derartige Ansprüche nicht zugewachsen, so dass sie allein dadurch, dass sie Ansprüche erworben hat, die sie nun jedoch nicht realisieren kann, im Vergleich dazu nicht schlechter gestellt ist.

(3)

Soweit die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits (Bl. 195, 577 ff. d.A.) Selbstkosten für die Durchführung der Maßnahme in Höhe von rund 14 Mio. DM nennt, handelt es sich, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 25.01.2002 (Bl. 991 ff. d.A.) ausdrücklich klarstellt, um eine Kalkulation der Kosten, mit deren Entstehung zu rechnen gewesen ist. Demzufolge kann dieser Betrag einer Schadensberechnung nicht zu Grunde gelegt werden, soweit nicht dargetan ist, dass die kalkulierten Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Die in diesem Zusammenhang exemplarisch genannten Kosten für November 1992 in Höhe von 187.465,64 DM, 509.200,00 DM und 33.908,27 DM (Bl. 656, 656 a d.A.) reichen hierzu nicht aus, da sie durch die von der Klägerin selbst vorgetragenen Zahlungen des I... e.V. in Höhe von 6.415.500,00 DM jedenfalls gedeckt sind.

(4)

Aber auch insoweit, als die Klägerin tatsächliche Aufwendungen in Höhe von insgesamt 20.578.991,89 DM und einen sich nach Abzug der Zahlungen des I... e.V. sowie erzielter Erlöse aus der Veräußerung verwertbaren Schrotts daraus ergebenden Verlust in Höhe von 10.717.550,00 DM darlegt, kann das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens nicht angenommen werden.

(a)

Soweit die Klägerin zu den ihr konkret entstandenen Kosten eine journalmäßige Aufstellung (Bl. 775 d.A.), eine "Zusammenstellung der Kosten des Abrisses der Kokerei L... " (Bl. 776 d.A.) sowie eine Zusammenstellung von Datev-Kontenblättern (Bl. 777 - 840 d.A.) vorlegt, reicht dies nicht aus, um die von ihr behaupteten Gesamtkosten von 20.578.991,89 DM schlüssig darzulegen. Denn es handelt sich hier um bloße Buchungslisten, denen sich nicht entnehmen lässt, wofür im Einzelnen die dort ausgewiesenen Kosten entstanden sind; letzteres spiegelt sich in den insoweit als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.12.1998 (Bl. 755 ff. d.A.) vorgelegten Anlagen allenfalls ansatzweise wider. Dies reicht zur notwendigen Substantiierung des Sachvortrags jedoch nicht aus, da die Lebenssachverhalte, die den einzelnen Kostenansätzen zu Grunde liegen sollen, sich daraus nicht nachvollziehbar erschließen, so dass der Inhalt der Anlagen einer konkreten Einlassung der Beklagten sowie gegebenenfalls einer Überprüfung im Wege der Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Daran ändert es auch nichts, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 25.01.2002 die Datev-Listen in den schriftsätzlichen Vortrag integriert (Bl. 995 - 1056 d.A.); denn dadurch erhöht sich der Aussagegehalt der Listen, die - weiterhin - lediglich Buchungen zu bestimmten Buchhaltungskonten ausweisen, nicht.

(b)

Im Hinblick auf die Datev-Listen folgt auch aus der schriftsätzlichen Erläuterung, soweit die Klägerin eine solche vornimmt, keine hinreichende Substantiierung eines Schadens.

(aa)

Dem steht vor allem entgegen, dass die Buchungen nicht ausschließlich das hier streitgegenständliche Abbruchvorhaben betreffen. Die Klägerin gesteht insoweit ausdrücklich zu, dass auch ein weiteres Abbruchvorhaben in Li... Gegenstand der Buchungen ist, wobei die bei den Einzelkonten als "Abzüge lt. KK" gekennzeichneten Beträge die auf jenes Abruchvorhaben entfallenden Kosten darstellen sollen; letztere sollen pauschal aus dem Verhältnis der Vertragssummen beider Vorhaben zueinander ermittelt worden sein (Bl. 758, 759 d.A.).

Dieser Berechnungsweise kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Denn zum einen steht sie nicht im Einklang mit den bei den einzelnen Buchungskonten ausgewiesenen Salden und Abzügen, die keineswegs durchgehend Abzüge von 12,5 %, wie sie die Klägerin als auf das weitere Vorhaben entfallenden Anteil vorträgt (Bl. 759 d.A.), ausweisen. So betragen für das Konto Nr. 5400 (Bl. 778 d.A.) die Abzüge für 1991/1992 insgesamt 126.836,80 DM (= 3.796,00 DM + 105.000,00 DM + 18.040,80 DM), was 45,37 % des Gesamtsaldos von 279.572,44 DM ausmacht; für 1992/1993 sind Abzüge von 23.000,00 DM aufgeführt, die lediglich 2,53 % des Gesamtsaldos von 909.550,43 DM darstellen; für 1993/1994 betragen die Abzüge insgesamt 314.738,30 DM (= 81.230,30 DM + 18.093,90 DM + 3.240,00 DM + 210.000,00 DM + 1.152,00 DM + 1.022,10 DM), was hingegen 77,27 % des Gesamtsaldos von 407.323,80 DM ausmacht. Für das Konto Nr. 5900 (Bl. 779 d.A.) sind keinerlei Abzüge ausgewiesen. Für das Konto Nr. 5901 (Bl. 780 d.A.) wird für das Geschäftsjahr 1991/1992 ein Abzug von 50 % vorgenommen. Die Buchungen zu den Konten Nr. 6000 bis 6110 (Bl. 782 d.A.) weisen für 1991/1992 Abzüge in Höhe von insgesamt 5.429,10 DM (= 4.600,00 DM + 829,10 DM) aus, die 2,60 % des Gesamtsaldos von 208.471,63 DM ausmachen; für 1992/1993 betragen die Abzüge 106.840,69 DM (= 87.644,53 DM + 15.958,22 DM + 2.885,75 DM + 352,19 DM) und damit 7,12 % des Gesamtsaldos von 1.501.156,33 DM. Auf eine weitere Einzelauswertung der Datev-Listen kann verzichtet werden, da diese stichprobenhafte Überprüfung bereits zeigt, dass der schriftsätzlich vorgetragene Abzug von 12,5 % tatsächlich nicht, jedenfalls nicht durchgängig, vorgenommen worden ist, so dass der Vortrag der Klägerin einer Schadensberechnung nicht zu Grunde gelegt werden kann.

Zum anderen ist auch eine pauschale Berechnung anhand des Verhältnisses der Gesamtvertragssummen, wie sie die Klägerin vornehmen will, nicht möglich. Denn es sind die für das streitgegenständliche Abrissvorhaben konkret entstandenen Kosten zu ermitteln, was nicht anhand vertraglicher Honorare und kalkulierter Schrotterlöse, sondern nur anhand des tatsächlich betriebenen Aufwands ermittelt werden kann; die Berechnungsweise der Klägerin vermag diese Kosten nicht hinreichend exakt wiederzugeben, was bereits daraus folgt, dass die Kalkulation regelmäßig auch einen Gewinnanteil erfassen wird, der - wie ausgeführt - hier als das positive Interesse nicht ersatzfähig ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass, wie die Klägerin behauptet, beim streitgegenständlichen Abrissvorhaben eben nur eine verringerte Menge Schrott angefallen ist. Entsprechen die tatsächlichen Mengenverhältnisse aber nicht den kalkulatorischen Grundlagen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch der tatsächliche Aufwand geringer ausfällt als in den Kalkulationen, die der Bildung der Gesamtvertragssummen zugrunde gelegen haben mögen, angenommen worden ist; auch dem wird ein Abstellen allein auf die Gesamtvertragssummen, nicht gerecht.

(bb)

Aber auch ungeachtet dessen sind die Erläuterungen der Klägerin zu den Datev-Listen zur Darstellung eines Schadens unzureichend. Denn die Erläuterungen in den Schriftsätzen vom 11.12.1998 (Bl. 760 - 764 d.A.), 17.03.1999 (Bl. 876 - 878 d. A.) und 26.11.2002 (Bl. 1215 - 1234 d.A.) enthalten - bis auf wenige Ausnahmen, die, wie nachstehend zu zeigen sein wird, zur schlüssigen Darstellung eines Schadens gleichwohl nicht ausreichen - ebenfalls keine Darstellungen der konkreten Lebenssachverhalte, die den Buchungsansätzen zu Grunde liegen mögen. Vielmehr werden lediglich abstrakt die Gegenstände der Buchungskonten genannt und ausgeführt, die in den Datev-Listen jeweils angegebenen Beträge seien als solche Kosten tatsächlich entstanden. Auch dem lassen sich keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte entnehmen, die die jeweiligen Buchungen im Einzelnen in einlassungsfähiger und überprüfbarer Weise nachvollziehen lassen.

(cc)

Soweit die Klägerin für einzelne Buchungskonten weitere Anlagen vorlegt, folgt daraus nichts anderes.

Der Einzelbuchungsnachweis (Bl. 1247, 1248 d.A.), den sie zur weiteren Erläuterung der Konten Nr. 5900, 6780 vorlegt (Bl. 1220 d.A.) stellt - ebenso wie die Zusammenstellung der Kosten des Abrisses der Kokerei L... (Bl. 776 d.A.) - lediglich eine Auflistung einzelner Kostenansätze dar, ohne dass sich daraus entnehmen ließe, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die Einstellung der jeweiligen Kosten beruht. Eine - weitergehende - Erläuterung des Einzelkostennachweises findet nicht statt.

Soweit die Klägerin diverse Rechnungen über Fahrzeugvermietungen (Bl. 888 - 915, 1252, 683 f. d.A.) vorlegt, gilt dies in gleicher Weise. Auch lässt sich die Höhe der angefallenen Mietwagenkosten als solche nicht nachvollziehen. Hierzu trägt die Klägerin im Schriftsatz vom 17.03.1999 einen Betrag von insgesamt 5.480.464,91 DM vor (Bl. 876 d.A.), nicht aber den im Datev-Konto Nr. 6580 (Bl. 809 d.A.) genannten Betrag von 6.410.967,85 DM. Weiter ergibt sich aus der Addition der Beträge der vorgelegten Einzelrechnungen (Bl. 888 - 915 d.A.) keine dieser Summen, sondern ein Betrag von insgesamt 7.166.430,00 DM, der sich nach Abzug der in den Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 906.195,44 DM auf einen Nettobetrag von 6.260.234,56 DM reduziert; dabei haben die als Anlage zum Schriftsatz vom 18.08.1998 vorgelegte Rechnung für November 1992 (Bl. 683 d.A.) und die als Anlage zum Schriftsatz vom 26.11.2002 vorgelegte Rechnung für Juli 1993 (Bl. 1252 d.A.) keine Berücksichtigung gefunden, da diese Rechnungen in dem als Anlage zum Schriftsatz vom 17.03.1999 vorgelegten Anlagenkonvolut bereits enthalten sind. Damit aber weist der Vortrag zu den Mietwagenkosten insgesamt Unstimmigkeiten aus, die seiner Berücksichtigung entgegenstehen. Zudem kann, worauf bereits im Senatsurteil vom 14.04.1999 (Seite 15) hingewiesen worden ist, insbesondere zu diesem Kostenansatz auf substantiierten Vortrag zur Veranlassung der Kosten nicht verzichtet werden, nachdem die Rechnungen in nicht unerheblichem Umfang Kostenansätze auch für Personenkraftwagen enthalten, deren Einsatz auf der Baustelle sich nicht ohne weiteres erschließt; insbesondere hierzu ist - weiterer - Vortrag der Klägerin nicht erfolgt.

Soweit die Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 17.03.1999 weitere Rechnungen vorlegt (Bl. 916 - 930 d.A.), nimmt sie Zuordnungen zu einzelnen Buchungskonten, die sich auch aus den Rechnungen selbst nicht ersehen lassen, nicht vor. Eine Ausnahme mögen hier allerdings die Rechnungen der BV... GmbH über Telefonkosten (Bl. 919 - 922 d.A.) in Höhe von insgesamt 3.336,31 DM (= 1.434,74 DM + 1.434,74 DM + 335,37 DM + 131,46 DM) bilden, die ohne weiteres dem entsprechenden Buchungskonto Nr. 6805 (Bl. 823 d.A.) zugeordnet werden können; aber auch das reicht nicht aus, um einen ersatzfähigen Schaden der Klägerin zu begründen, wie sogleich zu zeigen sein wird. Ebenfalls in diesem Zusammenhang auszunehmen sein mögen die Buchung auf dem Konto Nr. 5902 (Bl. 761 d.A.) über 2 Mio. DM sowie eine Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Firma I... Industrie-Abbruch in Höhe von 900.000,00 DM. Denn hierzu legt die Klägerin zum einen einen Vertrag mit der C... Company Inc. vom 06.09.1991 vor (Bl. 1249 - 1251 d.A.), der sich ausdrücklich auf Leistungen im Hinblick auf das streitige Abbruchvorhaben bezieht und einen von der Klägerin zu zahlenden Festpreis von 2.000.000,00 DM nennt; weiter legt die Klägerin eine Vereinbarung mit der Firma I... Industrie-Abbruch vor (Bl. 883 - 887 d.A.), die sich ausweislich der Präambel ebenfalls auf das Abbruchvorhaben bezieht und eine von der Klägerin zu zahlende Vergütung von 900.000,00 DM vorsieht. Dabei kann allerdings letztlich dahinstehen, ob die Positionen jeweils berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der Klägerin darstellen können. Denn auch dann, wenn dies zu bejahen sein sollte, kann der Klägerin ein entsprechender Schaden aus der Durchführung der Abbruchmaßnahme deshalb nicht entstanden sein, weil der gesamte Betrag von 2.903.336,31 DM (= 3.336,31 DM + 2.000.000,00 DM + 900.000,00 DM) jedenfalls durch die von der Klägerin selbst vorgetragenen Zahlungen des I... e. V. in Höhe von insgesamt 5.620.000,00 DM - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu vorstehender Ziffer I 2 b) cc) (3) - ausgeglichen worden sind.

(dd)

Im Übrigen scheidet für die Buchungskonten Nr. 5200, 5400 (Bl. 777, 778 d.A.) die Annahme eines Schadens in der dort angegebenen Höhe auch deshalb aus, weil davon auszugehen ist, dass den dort angegebenen Kostenansätzen diese übersteigenden Erlöse gegenüberstehen. Die Klägerin trägt nämlich vor, dass es sich bei diesen Buchungskonten um Ausgaben für von ihr erworbene Schrottmengen handelt. Ist das aber der Fall, so ist davon auszugehen, dass sie diesen Schrott auch verwertet und daraus Einkünfte erzielt hat, die ihre Einstandskosten abdecken. Denn es ist zu den Konten Nr. 5200, 5400 nicht dargetan, dass etwa erworbener Schrott nicht oder nicht kostendeckend vermarktet werden konnte; solcher Vortrag wäre jedoch von der Klägerin zu erwarten gewesen, da sie als diejenige, die sich auf die Entstehung eines Schadens beruft, hierfür darlegungspflichtig ist.

II.

Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus eigenem Recht der Klägerin können ebenfalls nicht erkannt werden.

1.

Vertragliche Ansprüche der Klägerin sind nicht gegeben, da ein Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der BV... GmbH nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht erfolgt ist. Die Klägerin trägt den Abschluss von Verträgen lediglich zwischen ihr und dem I... e.V. einerseits und dem I... e.V. und der BV... GmbH andererseits vor, was die Beklagte lediglich im Hinblick auf die Identität der Klägerin als Vertragspartei im Verhältnis zum I... e.V. bestreitet.

2.

Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus cic, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder § 826 BGB aus eigenem Recht können ebenfalls nicht angenommen werden. Auch dabei kann dahinstehen, ob solche Ansprüche dem Grunde nach dadurch angelegt sind, dass - wie die Klägerin behauptet - Mitarbeiter der BV... GmbH in die Vertragsverhandlungen unzutreffende Angaben über die vorhandene Schrottmengen eingebracht haben. Denn auch solchen Ansprüchen steht entgegen, dass, wie bereits dargestellt, ein hierdurch verursachter - eigener - Schaden der Klägerin unter keinem der von ihr angesprochenen Gesichtspunkte angenommen werden kann. Insoweit kann vollumfänglich auf die hierzu vorstehend erfolgten Ausführungen Bezug genommen werden. Denn hier wie dort geht es darum, ob der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist, dass sie auf das Vorhandensein von 130.000 t Schrott vertraut hat, wobei im unmittelbaren Verhältnis der Klägerin zur BV... GmbH bzw. nun zur Beklagten für eine Ersatzfähigkeit des positiven Interesses mangels Vertragsschlusses ohnehin kein Raum ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück