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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: 7 U 24/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 286 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen des Diebstahls von 30 Bullen in Anspruch, der sich unter Mitwirkung des Beklagten in der Nacht vom 14. auf den 15.11.1996 auf dem Betriebsgelände der Klägerin ereignet haben soll.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 179 - 181 d.A.).

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 34.109,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.11.1996 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.580 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.10.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil die Klägerin die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht bewiesen habe.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 181 - 186 d.A.).

Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 17.1.2008 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 14.2.2008 Berufung eingelegt, die sie am 11.3.2008 begründet hat.

Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt (Bl. 208 - 211 d.A.).

Des Weiteren benennt die Klägerin als weitere Zeugen ihres Sachvortrages Herrn K. A. und Herrn R. W. (Bl. 211, 212 d.A.).

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 21.12.2007 zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 34.109,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.1996 zu bezahlen,

2. den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 21.12.2007 zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.580 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2006 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 20.3.2008 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Bl. 213 d.A.).

Der Einzelrichter hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.10.2008 (Bl. 269, 270 d.A.) und gemäß Beweisbeschluss vom 14.11.2008 (Bl. 297 - 299 d.A.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung vom 24.10.2008 (Bl. 270 - 275 d.A.) und vom 13.2.2009 (Bl. 320 - 327 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat am 24.2.2009 den Schriftsatz vom 18.2.2009 zu den Akten gereicht (Bl. 359 - 362 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus Delikt zu.

Die Klägerin ist für eine Schadensersatz begründende Handlung des Beklagten beweisfällig geblieben.

Sie hat die Beteiligung des Beklagten an dem von der Klägerin vorgetragenen Diebstahl von 30 Bullen von ihrem Betriebsgelände in S. in der Nacht vom 14. auf den 15.11.1996 nicht beweisen können.

Der Zeuge K. hat zwar das von der Klägerin behauptete Geschehen des Diebstahls vom 14./.15.11.1996 und die Beteiligung des Beklagten hieran im Wesentlichen bestätigt.

Wegen des Inhalts der Aussage des Zeugen K. wird auf das Protokoll seiner Vernehmung vor dem Landgericht vom 27.8.2007 (Bl. 129 - 138 d.A.) und die Wiedergabe seiner Aussage in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 181 - 184 d.A.) Bezug genommen. Ebenso wird von einer Wiedergabe der Aussage des Zeugen K. vor dem Einzelrichter im Termin am 24.10.2008 unter Bezugnahme auf das Protokoll seiner Aussage abgesehen (Bl. 270 - 275 d.A.).

Die Aussage des Zeugen K. ist in ihrem Kernbereich (Ort und Zeit des Diebstahls, beteiligte Personen, Einsatz des Lkws einer holländischen Spedition, Treffen an der Autobahn, Ablauf der Aktion und Zwischenhalt im Industriegebiet L. sowie der Auffahrt des Lkws auf die Autobahn) widerspruchsfrei. Anders sieht es mit einer Reihe von Einzelheiten aus, die teils schon im Rahmen der ersten Instanz, teils bei der erneuten Vernehmung durch das Berufungsgericht eine unterschiedliche Darstellung erfahren haben.

So hat der Zeuge in erster Instanz bekundet, er habe von dem Beklagten 130.000 € zu bekommen gehabt (Bl. 129 d.A.). In zweiter Instanz konnte der Zeuge seine Gesamtforderung gegen den Beklagten zu jener Zeit nicht mehr bestätigen (Bl. 270, 271 d.A.).

Auch fällt auf, dass der Zeuge zwar zur Begründung des Umstandes, dass er den Beklagten wegen der angegebenen Forderungen nie verklagt habe, erklärte, er habe gewusst, dass er kein Geld bekommen würde. Ihm sei gesagt worden, der Beklagte habe nichts. Das wisse er von einem Spediteur (Bl. 130 d.A.). Als er selbst einmal bei dem Beklagten gewesen sei, habe er den Eindruck gehabt, dass jener kein Vermögen habe (Bl. 271 d.A.). Zuvor hat der Zeuge jedoch vor dem Landgericht bekundet, der heutige Wohlstand des Beklagten sei von dem Zeugen, weil der Beklagte dem Zeugen das ihm zustehende Geld nicht bezahlt habe. Er hoffe immer noch, dass er von dem Beklagten sein Geld mal bekomme (Bl. 130 d.A.).

In erster Instanz hat der Zeuge angegeben, der Lkw mit den Bullen sei am nächsten Tag auf dem Hof des Beklagten oder in der Nähe des Hofes gewesen (Bl. 130, 134 d.A.). Diese Angabe erfolgte, obgleich der Zeuge auf Befragen des Beklagtenvertreters einräumen musste, dass er die Rinder nicht auf dem Gelände des Beklagten gesehen habe (Bl. 334 d.A.).

Im Rahmen der zweitinstanzlichen Vernehmung hat der Zeuge sodann angegeben, nach dem Halt im Industriegebiet von L. sei der Lkw mit den Rindern auf die Autobahn gefahren. Er denke, der Lkw sei nach Holland gefahren. Dies sei im Einklang mit dem Beklagten erfolgt, der seinerseits in dem Telefonat, das der Zeuge K. mit dem Beklagten vom Industriegebiet in L. aus führte, geäußert habe, "die brauchen mit den Tieren hier nicht vorbeizukommen" (Bl. 273 d.A.).

Der Erfolg des vom Zeugen angegebenen Telefonats mit dem Beklagten vom Industriegebiet L. aus wird ebenfalls in beiden Instanzen unterschiedlich vorgetragen. Nach der Aussage des Zeugen vor dem Landgericht hat er den Beklagten bei jenem Telefon "gleich am Telefon" gehabt (Bl. 234 d.A.). In zweiter Instanz erklärte der Zeuge, er denke, er habe den Beklagten bei jenem Telefonat erreicht, wisse "es aber heute nicht mehr" (Bl. 273 d.A.).

In erster Instanz hat der Zeuge weiter angegeben, er habe mit dem Beklagten vereinbart, sich mit dem Fahrer des Lkws, der die Bullen transportieren sollte, in M. zu treffen. In diesem Zusammenhang habe er erfahren, dass zwei Personen mit dem Lkw kämen. Der Zeuge hat die Mutmaßung geäußert, die beiden Personen wüssten wohl nicht, wie sie zur Klägerin hinkommen sollten. Sie seien dann gemeinsam hingefahren. Er sei mit dem Pkw voran gefahren (Bl. 131 d.A.). Diese Aussage hat der Zeuge bei seiner Vernehmung in zweiter Instanz dahingehend abgeändert, dass er den Fahrer des holländischen Lkws nicht getroffen habe, weil dieser den Weg nicht kannte. Die weitere Person, die dabei war, habe den Weg zum Gelände der Klägerin gekannt (Bl. 272 d.A.).

Die vorstehend aufgezeigten Widersprüche in der sachverhaltsbezogenen Aussage des Zeugen K. schränken die Glaubhaftigkeit seiner Aussage ein. Sie lassen erkennen, dass die Erinnerung des Zeugen - sein Bemühen um Wahrhaftigkeit unterstellt - bezogen auf den streitbefangenen Sachverhalt nicht mehr besonders sicher ist. Zu diesem Eindruck passt die Bekundung des Zeugen in erster Instanz, er könne weder sagen, ob er seinen Viehhandel 1970, 1972 oder 1975 begonnen habe und bis 1996 teilweise, teilweise bis 1994 und 1995 fortgeführt habe.

Die Tatsache, dass die Erinnerung des Zeugen an das hier in Streit stehende Ereignis nicht besonders sicher ist, mag damit zu erklären sein, dass der von der Klägerin vorgetragene Diebstahl zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Vernehmung bereits 11 Jahre und zurzeit der Vernehmung durch das Berufungsgericht bereits 12 Jahre zurücklag. Dies kann aber nicht zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die Überzeugungsbildung im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 BGB führen.

Der Zeuge K. ist der einzige Zeuge bzw. das einzige direkte Beweismittel für die Beteiligung des Beklagten an dem von der Klägerin behaupteten Diebstahl. Seine Aussage ist deshalb kritisch auszuwerten. Anlass zur Nachsicht für Erinnerungslücken und Unsicherheiten des Zeugen aufgrund des Zeitablaufs besteht in diesem Zusammenhang nicht, weil es nicht darum geht, diese dem Zeugen zur Last zu legen. Hier ist zu prüfen, ob die Aussage hinreichend tragfähig ist, der Klägerin eine nicht unerhebliche Forderung gegen den Beklagten zuzusprechen.

Außerdem sind die angesprochenen Widersprüche auch nicht zwingend auf den Zeitablauf zurückzuführen.

So ist kaum nachvollziehbar, dass sich der Zeuge 11 Jahre nach dem behaupteten Diebstahl zwar noch genau an das Volumen seiner Ansprüche gegen den Beklagten erinnern konnte, ein Jahr später, als er hierzu vernommen wurde, den Betrag der geltend gemachten Forderung gegen den Beklagten jedoch nicht mehr nennen konnte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass aufgrund der - wahrscheinlich belastenden - Vernehmung vor dem Landgericht der ihm damals noch bekannte und umfänglich erörterte Betrag seiner Forderung gegen den Beklagten nunmehr für ein weiteres Jahr in Erinnerung geblieben wäre.

Ebenso kann die unterschiedliche Bewertung des Zeugen hinsichtlich seiner Chancen, eigene Ansprüche gegen den Beklagten durchzusetzen, im Rahmen derselben Vernehmung nicht überzeugend durch den Zeitablauf begründet werden.

Schließlich fehlt der Sachverhaltsschilderung des Zeugen auch eine Folgerichtigkeit, die die Überzeugung von ihrer Richtigkeit fördern könnte. Es ist nicht erkennbar, warum der Beklagte ihn zu einem Treffen mit dem Fahrer des Lkws veranlasste, der nach dem Vortrag der Klägerin die Rinder transportieren sollte. Der Zeuge war zum Aufbrechen des Tores und zu dem Verladen der Rinder nicht erforderlich. Nach Angaben des Zeugen war dem Beifahrer des vom Beklagten geschickten Lkws der Weg zum Betriebsgelände der Klägerin bekannt. Immerhin mag das Zusammentreffen des Klägers mit dem Lkw-Fahrer und dem Beifahrer Sinn machen, wenn unterstellt würde, der Zeuge habe beiden anschließend den Weg zu seinem Grundstück weisen sollen, zu dem die Bullen gebracht werden sollten. Allerdings ist der Beifahrer, der nach Aussage des Zeugen K. mit dem Zeugen W. identisch ist, bereits zuvor gemeinsam mit dem Beklagten bei dem Zeugen K. gewesen. Möglicherweise sollten die Rinder nach Vorstellung des Zeugen K. jedoch auch an einem anderen Ort verbracht werden.

Allerdings wäre es für einen Diebstahl der Rinder zugunsten des Zeugen K. nicht nötig gewesen, einen Lkw aus den Niederlanden kommen zu lassen, um die Rinder anschließend von dem Ort des Diebstahls in S. zu dem Anwesen des Zeugen K. in T. zu bringen. Der Umstand, dass der Zeuge scheinbar nicht überrascht war, mit dem Fahrer eines Lkws einer holländischen Spedition, der nach seinen Angaben im Auftrage des Beklagten unterwegs war, zusammenzutreffen, könnte in dem Bemühen um Plausibilität auch die Deutung eröffnen, dass der Zeuge mit der Verbringung der schlachtreifen Rinder nach Holland einverstanden war, da es ihm nach eigenem Bekunden lediglich um das Entgelt hierfür ging.

Im Übrigen ist auch nur bedingt nachvollziehbar, dass der Beklagte die Absicht, den Zeugen nicht an dem Erfolg des Diebstahls zu beteiligen, erst während der Ausführung des Diebstahls entwickelt haben sollte. Nach Aussage des Zeugen stammte die Idee zu dem Diebstahl vom Beklagten. Dieser soll auch den Lkw und die Begleitperson organisiert haben. Folgt man dem, so hätte der Beklagte den Zeugen in das Geschehen nicht einbeziehen müssen.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen könnte geltend zu machen sein, dass dieser die Klägerin nicht auf den Diebstahl hätte ansprechen können, wenn der Zeuge nicht aufgrund eigener Beteiligung daran von diesem Kenntnis gehabt hätte. Andererseits kann jedenfalls der Diebstahl als solcher - sein tatsächliches Stattfinden unter-stellt - Gegenstand des Gespräches von Viehhaltern und Viehhändlern der Region gewesen sein und der Zeuge auf dieser Weise davon Kenntnis erlangt haben.

Es kann jedoch dahinstehen, ob die vorstehend ausgeführten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K. allein bereits ausreichen, die Beweisfälligkeit der Klägerin zu begründen.

Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K. steht ferner die des Zeugen W. entgegen. Dieser hat bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ausgesagt, er sei an dem Geschehen nicht beteiligt und zum in Rede stehenden Zeitpunkt nicht in S. gewesen. Er sei zu der Zeit, in der der Diebstahl passiert sein soll, in einem Arbeitsverhältnis in G. beschäftigt gewesen. Er könne ausschließen, dass er zu dem angegebenen Zeitpunkt im Jahre 1996 gefälligkeitshalber für den Beklagten unterwegs war. Zu dieser Zeit habe er gearbeitet (Bl. 283 d.A.).

Der Zeuge W. hat weiter angegeben, er kenne den Zeugen K. nicht, sondern habe ihn erstmals am Tage seiner Vernehmung gesehen.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K. - die Beteiligung des Zeugen W. an dem Viehdiebstahl betreffend - könnte allerdings sprechen, dass dieser bereits bei seiner Vernehmung durch das Landgericht aussagte, der Beifahrer sei ein Deutscher im Alter von 30 bis 40 Jahren und habe erzählt, er betreibe eine Metzgerei und habe irgend etwas mit Fleisch zu tun. Er habe den Beklagten auch gekannt (Bl. 146 d.A.). Diese Angabe des Zeugen K. hat der Zeuge W. wenigstens teilweise bestätigt.

Der Zeuge W. hat zurzeit seiner Vernehmung angegeben, 52 Jahre alt zu sein und war nach eigenen Angaben in der Fleischverarbeitung tätig. Zugleich ist er ein langjähriger Bekannter des Beklagten.

Die Kenntnis dieser Umstände auf Seiten des Zeugen K. könnte zwar für die Sachverhaltsdarstellung sprechen, die Zeugen hätten sich bei ihrem Zusammentreffen am Diebstahlstage unterhalten. Die Kenntnis dieser Daten kann aber auch von dem Zeugen A. vermittelt worden sein.

So war dem Zeugen K. bekannt, dass der Beklagte und der Zeuge W. in ihrer Jugend unter den Spitznamen "St. und Te." bekannt waren. Diese Kenntnis hatte der Zeuge K. jedoch nicht von dem Zeugen W., sondern nach eigenen Angaben von dem Zeugen A. (Bl. 284 d.A.).

Anhaltspunkte dafür, die Aussage des Zeugen W. für weniger glaubhaft als die des Zeugen K. bzw. den Zeugen für weniger glaubwürdig zu halten, als den Zeugen K., haben sich nicht ergeben.

Eine erhebliche Divergenz besteht auch zwischen den Angaben des Zeugen K. zum Ablauf des Diebstahls und in der Aussage der Zeugin R..

Diese hat sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Berufungsgericht erklärt, das Tor zum Betriebsgelände der Klägerin sei durch eine Kette gesichert gewesen, die mit einem Schloss verschlossen gewesen sei. Sie habe nach dem Einbruch festgestellt, dass das Tor an der rechten Seite aus den Angeln gehoben worden sei. Das Schloss und die Kette seien intakt gewesen (Bl. 337 d.A.).

Diese Aussage steht im deutlichen Gegensatz zu den Angaben des Zeugen K.. Danach wurden das Schloss oder die Kette mit einer Eisenstange aufgebrochen. Die Kette lasse sich einfacher aufbrechen. Er habe gesehen, dass die Stange reingesteckt und rumgedreht wurde. Das habe der Bekannte des Beklagten getan.

Auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagtenvertreters hat der Zeuge bekräftigt, die Eisenstange sei in die Kette gesteckt und dann rumgedreht worden. Dies habe der Bekannte des Beklagten getan, der zuvor aus dem Lkw gestiegen sei. (Bl. 146 d.A.). Diese Aussage hat er gegenüber dem Einzelrichter bekräftigt. Die Kette sei mit einer Stange aufgebrochen worden. Ihm sei hingegen nicht erinnerlich, dass das Tor im Ganzen an den Angeln ausgehoben worden wäre (Bl. 271 d.A.).

Selbstverständlich kann sich die Zeugin R. in diesem Punkt geirrt haben, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.2.2009 geltend gemacht hat. Gleichwohl wäre die Aussage der Zeugin nicht geeignet, die des Zeugen K. zu bestätigen.

Entgegen der Wahrnehmung der Klägerin passen die beiden Zeugenaussagen nicht zusammen. Allein die Tatsache, dass nach Angaben des Zeugen K. die Kette mit einer Eisenstange aufgebrochen worden sei, und die Mutmaßung der Zeugin R., sie könne sich vorstellen, dass das Tor mit einer Brechstange aus den Angeln gehoben worden sei, führen nicht zu einer Harmonie beider Aussagen. Dem Zeugen K. wird im Gegensatz zur Zeugin R. in diesem Punkt nicht einmal ein Irrtum zuzubilligen sein, führt man sich vor Augen, wie nachdrücklich er den Prozess des Aufbrechens der Kette mittels der Stange im Rahmen der erstinstanzlichen Vernehmung beschrieben hat.

Die Zeugin R. machte auf den Einzelrichter einen sachlichen und vertrauenswürdigen Eindruck, sodass kein Anlass besteht, ihre Aussage unter dem Gesichtspunkt fehlender Glaubwürdigkeit infrage zu stellen.

Eine Bestätigung erfährt die Aussage des Zeugen K. indirekt durch die Bekundung des Zeugen A., der Zeuge K. habe ihm von den Schulden des Beklagten gegenüber dem Zeugen K. und dem Diebstahl Ende 1997, Anfang 1998 erzählt (Bl. 322 d.A.).

Zwar ergibt sich aus dieser Aussage, dass der Zeuge K. bereits Ende der 90er Jahre den nunmehr von ihm bekundeten Sachverhalt gegenüber Dritten ausgeführt hat. Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen A. unterstellt, ist sie gleichwohl lediglich ein Indiz für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen K.. Auch wenn sich jener bereits Ende 1997 oder Anfang 1998 entsprechend äußerte, folgt hieraus nicht zwingend, dass der von ihm angegebene Sachverhalt wahr ist. In Ansehung der vom Zeugen eingeräumten Auseinandersetzungen mit dem Beklagten, jedenfalls aber der unbezahlten Forderung des Zeugen K. gegen den Beklagten von 130.000 €, kann hierin ein Motiv liegen, den Beklagten mit dem dem Zeugen K. auf anderem Wege bekannt gewordenen Einbruchdiebstahl auf dem Betriebsgelände der Klägerin in Verbindung zu bringen, um diesem zu schaden.

Ergänzend kommt hinzu, dass auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen Einschränkungen unterliegt.

Das Aussageverhalten des Zeugen gab nach der Wahrnehmung des Einzelrichters keinen Anlass zu zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Der Zeuge hat unaufgeregt und sachlich geantwortet und keine Unsicherheit erkennen lassen.

Zu berücksichtigen sind jedoch nicht auszuschließende erhebliche eigene Interessen des Zeugen daran, dass der Beklagte diesen Prozess verliert.

So hat der Zeuge selbst wiederholt zu dem erheblichen Geldbetrag vorgetragen, den ihm der Beklagte nach seinen Angaben schuldete. Ebenso hat er zum Ausdruck gebracht, dass er zwar nach wie vor hoffe, sein Geld zu bekommen, aber doch wohl davon ausgehen müsse, dass dies nicht der Fall sei, da der Beklagte nicht hinreichend leistungsfähig sei. Es ist nicht fernliegend, anzunehmen, dass der Zeuge den Ausfall mit dieser vermeintlichen Forderung dem Beklagten nachträgt. Ferner hat er angegeben, es habe etliche Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und ihm gegeben (Bl. 135 d.A.).

Überdies behauptet der Beklagte, der Zeuge K. habe in der Vergangenheit Briefbögen des Beklagten nachgemacht und im Geschäftsverkehr verwendet. Der Zeuge hat eine Stellungnahme hierzu abgelehnt.

Schließlich kann bei der Diskussion der Glaubwürdigkeit des Zeugen K. auch nicht außen vor bleiben, dass diesem an einem Obsiegen der Klägerin aufgrund seiner Aussage gelegen sein könnte, weil ihm die Klägerin für diesen Fall die Zahlung eines nicht bezifferten Geldbetrages in Aussicht gestellt hat.

In Ansehung der aufgezeigten Glaubhaftigkeitsdefizite, der Bedenken zur Glaubwürdigkeit des Zeugen K. und der seiner Aussage völlig entgegenstehenden Aussagen der Zeugen W. und R. reicht die indirekte und nicht zwingende Bestätigung der Aussage des Zeugen K. durch die des Zeugen A. nicht, den Einzelrichter von der Richtigkeit des streitigen Sachvortrages der Klägerin zu überzeugen.

Dies gilt umso mehr, als die Erinnerung des Zeugen A. hinsichtlich der Art der ihm vom Zeugen K. mitgeteilten Beteiligung des Beklagten an dem Diebstahl ebenfalls von der des Zeugen K. abgewichen ist.

Es mag sein, dass der Zeuge A. die Annahme, der Beklagte sei bei dem Diebstahl persönlich zugegen gewesen, lediglich aus der Information des Zeugen K. "Ich besorg dem das Vieh, und die Drecksau haut damit ab", gewonnen hat. Diese Erklärung ist jedoch ebenfalls lediglich eine mögliche Mutmaßung zur Erklärung der Divergenz der Aussagen der beiden Zeugen die Präsens des Beklagten beim Diebstahl betreffend. Dass eine genaue Erinnerung an Sachverhalte, auch wenn sie ungewöhnlich sind, nicht einfach ist, hat der Zeuge A. damit belegt, dass er die Kontaktaufnahme mit Herrn H., die im Februar 2008 stattgefunden haben soll, nicht bestätigte, sondern trotz ausdrücklichen Vorhalts daran festhielt, dass dies später gewesen sei, etwa Mitte des Jahres 2008. Einleitend hatte der Zeuge sogar angegeben, der telefonische Kontakt sei im August oder September 2008 zustande gekommen (Bl. 322 d.A.).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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