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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 7 U 35/06
Rechtsgebiete: BGB, InsO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 667
BGB § 675
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO §§ 129 ff.
InsO § 129 Abs. 1
InsO §§ 130 ff.
InsO § 131
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 133
InsO § 133 Abs. 1 Satz 1
InsO § 140 Abs. 1
InsO § 143 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 531
ZPO § 540 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 35/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 15.11.2006

Verkündet am 15.11.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und den Richter am Oberlandesgericht Werth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11.1.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) die Auskehrung verrechneter Gutschriften auf einem Girokonto der Schuldnerin geltend.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.443,45 € nebst 4 % Zinsen ab 24.3.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 11.1.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden keine Ansprüche gegen die Beklagte aus §§ 675, 667 BGB in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO zu, da die vorgenommenen Verrechnungen im Kontokorrentverhältnis nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hätten. Das folge daraus, dass den Verrechnungen eine anfechtungsfreie Globalzession zugunsten der Beklagten vorausgegangen sei.

Die Abtretungsvereinbarung vom 27.11.2002 sei nicht nach § 133 InsO anfechtbar, da ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und eine Kenntnis der Beklagten davon nicht festgestellt werden könnten. Die Abtretung führe zwar zu einer inkongruenten Deckung, die ein starkes Beweisanzeichen dafür darstelle. Wegen des zeitlichen Abstands zum Insolvenzantrag, der zwischenzeitlichen Erhöhung des Kreditrahmens der Schuldnerin und des Fehlens anderweitiger Anzeichen für eine Krise der Schuldnerin im November 2002 könne gleichwohl ein Benachteiligungsvorsatz nicht angenommen werden. Zudem habe der Kläger nicht widerlegt, dass die Schuldnerin sich zur Nachbesicherung des Kontokorrentkredits verpflichtet gefühlt habe.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 12.1.2006 zugestellt worden ist, hat der Kläger am Montag, dem 13.2.2006, Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 13.4.2006 an diesem Tag begründet hat.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 11.1.2006 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.443,45 € nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 24.3.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 3, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskehrung der streitgegenständlichen Gutschriften weder aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO noch aus den - daneben als Anspruchsgrundlagen in Betracht kommenden (vgl. BGH NJW 1999, 3264, 3265) - §§ 675, 667 BGB in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu, da die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen nicht der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO unterliegen. Dem Landgericht ist nämlich darin zu folgen, dass die Verrechnungen nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben.

Eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO, die für sämtliche Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO gegeben sein muss (BGH NJW 2003, 3347, 3348; 2002, 2568; 1999, 2969, 2970; HeidelbKomm./Kreft, InsO, 4. Aufl., § 129, Rn. 36), liegt vor, wenn durch die anfechtbare Handlung die Insolvenzmasse verkürzt worden ist und sich ohne die Handlung die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten; insoweit versteht die Insolvenzordnung den Begriff nicht anders als das bis zu ihrem Inkrafttreten geltende Recht (BGH NJW 2003, 3347, 3348; 2002, 2568; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O.). Demzufolge fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn ein Gläubiger eine Zahlung auf eine rechtswirksam und unanfechtbar an ihn abgetretene Forderung des Schuldners vereinnahmt und auf eigene Ansprüche gegen den Schuldner anrechnet (BGH WM 1997, 1773, 1774; NJW 1983, 2147, 2149; MünchKomm./Kirchhof, InsO, § 129, Rn. 142, 148, 156).

Letzteres ist hier der Fall. Denn die Schuldnerin hat unstreitig unter dem 27.11.2002 alle ihr gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen an die Beklagte abgetreten (Bl. 72 f. d.A.). Das Vorbringen der Parteien bietet keinen Anlass zu Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Globalzession. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass eine Anfechtbarkeit der Abtretungsvereinbarung nach §§ 129 ff. InsO nicht erkannt werden kann.

Einer Anfechtbarkeit nach §§ 130, 131 InsO steht entgegen, dass die Vereinbarung bereits am 27.11.2002 und damit nicht in der kritischen Zeit der letzten drei Monate vor dem am 8.10.2004 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 5.10.2004 (Bl. 57 d.A.) geschlossen worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass für die Abtretung künftig entstehender Ansprüche der Schuldnerin gemäß § 140 Abs. 1 InsO der jeweilige Zeitpunkt ihrer Entstehung maßgebend ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1130, 1131; NJW 2003, 2171; DtZ 1997, 156; HeidelbKomm./ Kreft, a.a.O., § 140, Rn. 4). Denn es ist nicht dargetan, wann die Ansprüche, auf die die der Schuldnerin gutgeschriebenen Zahlungen geleistet worden sind, entstanden sind. Der Vortrag des Klägers verhält sich dazu nicht. Die von ihm vorgelegte Kontoübersicht für die Zeit ab 8.7.2004 (Bl. 60 - 65 d.A.) lässt nicht erkennen, welche Lebenssachverhalte den Zahlungseingängen zugrunde gelegen haben; sie enthält dazu keine nachvollziehbaren Angaben, sodass ihr nicht entnommen werden kann, ob und wann entsprechende Ansprüche der Schuldnerin entstanden sein mögen. Allein aus den Daten der Zahlungseingänge folgt nicht eine zeitnahe Anspruchsentstehung, da - gerichtsbekannt - von der Entstehung und Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs bis zu seiner Erfüllung nicht selten ein nicht unerheblicher Zeitraum verstreicht.

Die Abtretungsvereinbarung ist auch nicht nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechtbar. Denn es ist dem Landgericht auch und insbesondere darin zu folgen, dass ein Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, nicht angenommen werden kann.

Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er, ohne dass die Gläubigerbenachteiligung den Beweggrund seines Handelns darstellen muss, bei der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger als deren Folge gewollt, zumindest aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997, 423, 426; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 133, Rn. 13). Dazu reicht es aus, dass er die Benachteiligung der Gläubiger als möglichen Erfolg seines Verhaltens voraussieht und billigend in Kauf nimmt, und sei es auch nur als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils (BGH a.a.O.; HeidelbKomm./Kreft a.a.O.). Davon kann für die Schuldnerin nach den Umständen des Falles indes nicht ausgegangen werden.

Es kann dahinstehen, ob die Abtretungsvereinbarung vom 27.11.2002 zu einer inkongruenten Deckung geführt hat, die regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellen kann (BGH ZIP 2004, 1160, 1161; NJW-RR 2004, 1130, 1132; 2002, 1419, 1422; 2001, 1337, 1338; NJW 2003, 3560; Brandenb. OLG [8. Zivilsenat] ZIP 1999, 1015, 1016; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 17; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 133, Rn. 29). Letzteres setzt nämlich voraus, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem ein Anlass zu Zweifeln an der Liquidität des Schuldners bestanden hat (BGH NJW-RR 2004, 1130, 1132; NZI 1999, 152, 153). Daran fehlt es hier.

Für die Zeit des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung im November 2002 ist nicht dargetan, dass Liquiditätsschwierigkeiten oder sogar eine Krise der Schuldnerin vorgelegen oder - wenigstens - erkennbar bevorgestanden haben. Der Sachvortrag der Parteien verhält sich zu der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin im November 2002 nicht. Der Kläger trägt in der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) eine Krise der Schuldnerin erst für die Zeit ab Ende 2003 vor; es ist nichts dafür ersichtlich, dass die von ihm zitierten Ausführungen im Insolvenzantrag über eine schwierige Auftragssituation, hohe Außenstände bei Auftraggebern und eine fehlende Liquidität der Schuldnerin sich - auch - auf das Jahr 2002 beziehen. Der Insolvenzantrag und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lassen Schlussfolgerungen auf die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin im November 2002 bereits deshalb nicht zu, da diese Vorgänge - wie dargestellt - nicht zeitnah, sondern erst rund zwei Jahre später stattgefunden haben. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung (Bl. 187 d.A.) vorträgt, dass der von der Beklagten unter dem 29.4.2003 gewährte weitere Kontokorrentkredit in Höhe von 90.000 € (Bl. 68 f. d.A.) ein Sanierungskredit gewesen sei und damit das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Krise der Schuldnerin belege, lässt auch das aufgrund der fehlenden zeitlichen Nähe nicht, jedenfalls nicht hinreichend sicher, auf die Gegebenheiten im November 2002 schließen.

Auch in diesem Zusammenhang folgt nichts anderes aus § 140 Abs. 1 InsO. Denn es ist - wie ausgeführt - nicht dargetan, wann die die den streitgegenständlichen Gutschriften zugrunde liegenden Ansprüche der Schuldnerin entstanden sein mögen. Folglich kann eine Anspruchsentstehung erst nach dem Erkennbarwerden einer krisenhaften Entwicklung der Schuldnerin, wie sie für einen Erfolg der Klage vonnöten wäre, nicht angenommen werden. Das gilt insbesondere für die Erhöhung des Kreditrahmens der Schuldnerin durch den weiteren Kontokorrentkredit am 29.4.2003, weshalb es - auch hier - nicht darauf ankommt, ob der Kläger für diesen Zeitpunkt eine sich abzeichnende Krise der Schuldnerin nach §§ 529, 531 ZPO rechtzeitig und hinreichend substantiiert dargetan hat.

Andere Umstände, die auf einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hindeuten könnten, lassen sich dem Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen.

Die Unzulänglichkeit des Vorbringens geht zu Lasten des Klägers, da er als der klagende Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners trägt (vgl. BGH NJW 2003, 3560; HeidelbKomm./ Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 12; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 133, Rn. 22). Der entsprechende Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2006 hat nicht zu einer Ergänzung des Vortrags geführt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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