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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 7 U 46/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 399
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 215
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 46/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18.7.2007

Verkündet am 18.7.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Fischer als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 10. Januar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der J..., Niederlassung der ... Bank England, von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der mit Schreiben der Rechtsanwälte S... vom 5. Oktober 2004 unter Modifizierung durch Schreiben der Rechtsanwälte D... vom 1. Dezember 2004 und endgültige Annahme durch die Rechtsanwälte S... mit Schreiben vom 10. November 2004 getroffenen Vereinbarung zu befreien oder nach ihrer Wahl Sicherheit zu leisten.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche entstandenen Kosten für die Abwicklung des zwischen dem Kläger und der J..., Niederlassung der ... Bank ...England, zu erstatten hat, soweit diese nach Ablauf des 30. August 2003 entstanden sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger schloss am 09.08.2003 mit der Firma J... zwei Leasingverträge über jeweils ein Jaguar-Fahrzeug mit einer Laufzeit von 42 Monaten. Die Beklagte, in deren Eigentum die Fahrzeuge zunächst standen, trat bei Abschluss der Verträge als Vertragshändlerin der Leasinggeberin auf. Mit Schreiben vom 19.08.2002 (Bl. 23 d.A.) bestätigte der damalige Prokurist der Beklagten, J... Sch..., die Rücknahme der Leasingfahrzeuge zum 30.08.2003 zum aktuellen Restbuchwert bei der J.... Der Kläger übergab die Fahrzeuge am 23.09.2003 der Beklagten gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung (Bl. 26 d.A.).

Der Kläger schloss mit der J... einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Kläger, zum Ausgleich aller wechselseitigen Forderungen aus den Leasingverträgen an die J... 23.100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2004 zu zahlen. Der Kläger leistete auf den Vergleich eine Akonto-Zahlung in Höhe von 3.500,00 €.

Die Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber der J..., Niederlassung der ... ... England, von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der mit Schreiben der Rechtsanwälte S... vom 5.10.2004, unter Modifizierung durch Schreiben der Rechtsanwälte D... vom 01.12.2004 und endgültiger Annahme durch die Rechtsanwälte S... mit Schreiben vom 10.11.2004 getroffenen Vereinbarung zu befreien oder nach ihrer Wahl Sicherheit zu leisten,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 5.000,00 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 4.000,00 € seit dem 27.12.2004, aus 500,00 € seit dem 19.01.2005, aus 500,00 € seit dem 16.02.2005 zu zahlen,

3. festzustellen, das die Beklagte dem Kläger sämtliche entstandenen Kosten für die Abwicklung des zwischen dem Kläger und der J..., Niederlassung der ... Bank ... England, zu erstatten hat, soweit diese nach Ablauf des 30.08.2003 entstanden sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 29.01.2007 zugestellte Urteil am 28.02.2007 Berufung eingelegt und diese am 27.03.2007 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise dahin Erfolg, dass die Klage mit dem Zahlungsanspruch (5.000,00 € nebst Zinsen) abzuweisen ist.

1.

Die Klage ist auf die Rücknahmevereinbarung, wie sie im Schreiben vom 19.08.2002 (Bl. 23 d.A.) niedergelegt ist, gestützt.

Das Landgericht hat diese Vereinbarung zutreffend dahin ausgelegt (§§ 133, 157, 242 BGB), dass die Übernahme zum Ende des Leasingverhältnisses mit der J... Leasing erfolgen sollte und dass sich die Beklagte verpflichtet, eventuellen Schaden des Klägers zu übernehmen. Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen diese Auslegung nicht. Sie ist deshalb zugrunde zu legen, ganz abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung ersichtlich sind.

a)

Die Beklagte ist an die Vereinbarung gebunden. Das Schreiben vom 19.08.2002 (Bl. 23 d.A.) ist auf dem Geschäftspapier der Beklagten ausgefertigt und von deren - damaligen - Prokuristen J... Sch... unterzeichnet. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgeschäfts mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Die Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB).

b)

Im Berufungsrechtszug kommt die Beklagte nicht mehr ausdrücklich auf ihre Behauptung zurück, das Schreiben vom 19.08.2002 sei rückdatiert. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat denn für eine Rückdatierung auch nichts ergeben; der Zeuge F... E... hat in dieser Hinsicht lediglich eine Schlussfolgerung angestellt, die er aber selbst nicht hinreichend belegen konnte (Seiten 8, 9 der Sitzungsniederschrift vom 27.03.2006 - Bl. 223, 224 d.A.).

c)

Die Rücknahmevereinbarung der Parteien ist nicht wegen kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem - damaligen - Prokuristen J... Sch... und dem Kläger unwirksam. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis eines kollusiven Zusammenwirkens nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geführt hat. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist, auch wenn sie nur knapp begründet ist, nicht zu beanstanden.

aa)

Der Zeuge S... Sa..., der seitens der Beklagten die Leasingverträge ausgefertigt hat, konnte zur Geschäftanbahnung wie auch zu der Frage, ob eine Rücknahmevereinbarung getroffen wurde, keine Angaben machen (Seiten 2, 3 der Sitzungsniederschrift vom 27.03.2006 - Bl. 207, 208 d.A.).

Der Zeuge F... E... ist erst im September 2002 mit der Leitung der Niederlassung der Beklagten in T... beauftragt worden. Erst nach Abschluss der hier interessierenden Verträge wurde er von der Beklagten mit der Aufgabe betraut, die Geschäfte zu überprüfen und nach etwaigen Ungereimtheiten zu sehen (Bl. 212 d.A.). Der Zeuge F... E... konnte aus eigenem Wissen zu dem Zustandekommen der Vereinbarung vom 19.08.2002 keine Angaben machen. Er hat lediglich über ein Gespräch berichtet, das er mit dem Kläger im Dezember 2002 geführt hat. Soweit der Zeuge ausgesagt hat, der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, er sei von J... Sch... unter Druck gesetzt worden (Bl. 213 d.A.), hat der Kläger dies bei seiner Anhörung zurückgewiesen (Bl. 213 d.A.).

Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen F... E..., auch soweit er davon gesprochen hat, dass der Kläger wirtschaftlich wegen seiner nach Spanien verbrachten Baugeräte in Schwierigkeiten geraten sei, hinreichend berücksichtigt. Insgesamt lässt sich aber hieraus nicht der Nachweis führen, der Kläger habe beim Abschluss der Vereinbarung vom 19.08.2002 einvernehmlich mit J... Sch... zum Nachteil der Beklagten gehandelt.

bb)

Die Angriffe der Berufung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Berufung würdigt die Beweisaufnahme nur anders als das Landgericht, ohne allerdings zu belegen, dass das Beweisergebnis anders und nur anders in dem Sinne hätte gewürdigt werden müssen, dass der der Beklagten obliegende Nachweis als geführt anzusehen ist.

cc)

Die Beklagte muss sich allerdings auch entgegenhalten, dass sie - ungeachtet der von ihr veranlassten Nachforschungen - der Rücknahmevereinbarung tatsächlich entsprochen hat, indem sie die Fahrzeuge gegenüber den Leasingverträgen vorzeitig entgegennahm. Das Verhalten der Beklagten ist insofern widersprüchlich, wenn sie sich nachträglich nicht an die Vereinbarung mit der Begründung gebunden fühlt, die Vereinbarung sei wegen kollusiven Zusammenwirkens unwirksam.

2.

Aus der Rücknahmevereinbarung ergibt sich, dass der mit Ziffer 1. der Klageschrift geltend gemachte Freistellungsanspruch begründet ist. Ebenso ist der Feststellungsantrag zu Ziffer 3. der Klageschrift gerechtfertigt.

Soweit die Beklagte eingewandt hat, der Kläger habe sich zu ihrem Nachteil verglichen (Seite 5 des Schriftsatzes vom 24.11.2005 - Bl. 95 d.A.), reicht einfaches Bestreiten nicht aus. Der Kläger hat unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen, der Korrespondenz und der Sachverständigengutachten (Anlagen K 8 - K 16), die zu dem Abschluss des Vergleichs geführt haben, hinreichend vorgetragen, welcher Schaden ihm entstanden ist. Die Beklagte, die beim Abschluss der Leasingverträge als Vertragshändlerin der Leasinggeberin auftrat und die Fahrzeuge zurücknahm, müsste im Einzelnen angeben, ob und inwieweit der von dem Kläger geschlossene Vergleich zu ihrem Nachteil gereiche.

3.

Soweit es den mit Ziffer 2. der Klageschrift in Höhe von 5.000,00 € verfolgten Schadensersatzanspruch betrifft, bestehen Schlüssigkeitsbedenken. Dem Klagevorbringen lässt sich nicht entnehmen, worin der dem Kläger bereits entstandene Schaden bestehen soll. Aus der Zinsstaffel - Zinsen aus einem Betrag von 4.000,00 € seit dem 27.12.2004, aus 500,00 € seit dem 19.01.2005 und aus 500,00 € seit dem 16.02.2005 - mag zu entnehmen sein, dass der Kläger die genannten Beträge aufgewendet haben könnte. Das Klagevorbringen lässt dies allerdings nicht erkennen. Andererseits ist in der Klageschrift auf Seite 6 von einer Zahlung des Klägers in Höhe von 3.500,00 € die Rede (Bl. 6 d.A.); diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

4.

Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 € scheitert jedenfalls an der auf Seite 5 der Klageerwiderung vom 24.11.2005 (Bl. 95 d.A.) erklärten Hilfsaufrechnung der Beklagten. Die Beklagte weist insoweit in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hin, dass das Landgericht den Hilfsaufrechnungseinwand übergangen hat. Die Beklagte hat auf Seite 2 der Klageerwiderung (Bl. 92 d.A.) - vom Kläger unwidersprochen - vorgetragen, sie habe die vom Kläger geschuldete Leasingsonderzahlung in Höhe von 10.000,00 €, die erste Leasingrate in Höhe von 911,72 € (jeweils für das Fahrzeug XK 8) sowie die Leasingsonderzahlung in Höhe von 5.000,00 € und die erste Leasingrate in Höhe von 447,63 € (jeweils für das Fahrzeug X-Type) dadurch geleistet, dass die Leasingbank insoweit gegen ihre Kaufpreisforderung aufgerechnet habe.

Der Kläger hat - im ersten Rechtszug - dem Aufrechnungseinwand der Beklagten allein die Behauptung entgegengesetzt, der Zeuge Sch... habe ihm erklärt, die Beklagte werde für die Zahlung der genannten Beträge aufkommen, er, der Kläger brauche die Beträge nicht zu zahlen. Für die Richtigkeit seiner Behauptung hat der Kläger Beweis durch Zeugnis J... Sch... angeboten (Seite 6 des Schriftsatzes vom 09.01.2006 (Bl. 141 d.A.). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27.06.2007 hat der Kläger nunmehr auf die Vernehmung des Zeugen J... Sch... gemäß § 399 ZPO verzichtet, mit der Folge, dass er für den behaupteten Erlass der Gegenforderung als beweisfällig zu behandeln ist.

Soweit der Kläger sich erstmals im Berufungsrechtszug auf Verjährung beruft (Seite 2 der Berufungserwiderung - Bl. 344 d.A.), scheitert dies an der Vorschrift des § 215 BGB. Nach dieser Vorschrift schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn, wie dies hier der Fall ist, der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem er erstmals aufgerechnet werden konnte.

5.

Gegenüber dem Freistellungsanspruch greift die Aufrechnung mit einer Geldforderung nicht durch. Insofern fehlt es an der Gleichartigkeit der beiderseitigen Forderungen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 387 BGB, Rdnr. 10). Dies gilt entsprechend für den Feststellungsanspruch des Klägers, auch hiergegen kann nicht mit einer Geldforderung nicht aufgerechnet werden.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 28.100,00 € festgesetzt. Durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 5.000,00 € erhöht sich der Streitwert entsprechend (§ 45 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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