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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 7 U 49/07
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 287
GKG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 49/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 5.12.2007

Verkündet am 5.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Fischer als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Februar 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/ Oder wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder sowie das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache - im Umfang der Anfechtung - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren soll abgesehen werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Transportvergütung in Anspruch.

Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 1.591,61 € nebst Zinsen anerkannt; insoweit ist am 20.09.2006 ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. Hinsichtlich der weitergehenden Klageforderung in Höhe von 9.660,39 € hat die Beklagte sich mit zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen verteidigt und hierzu vorgetragen, die Klägerin habe die zur Anlieferung vereinbarten Fristen nicht eingehalten.

Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil vom 06.12.2006 der noch ausstehenden Klage stattgegeben. Die Beklagte hat hiergegen noch vor Zustellung Einspruch eingelegt.

Das Landgericht hat im schriftlichen Verfahren entschieden. Es hat die Beklagte verurteilt, über das Anerkenntnis hinaus weitere 6.881,42 € nebst Zinsen zu zahlen.

Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel rechtzeitig begründet.

Die Klägerin und deren Streithelferin beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 9.660,39 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2005 zu zahlen,

sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

II.

Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig. Während die Berufung der Klägerin unbegründet ist, hat die Berufung der Beklagten vorläufig Erfolg. Sie führt entsprechend ihrem Antrag (§ 538 Abs. 1 Satz 1 a.E. ZPO) - im Umfang der Anfechtung - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Landgericht.

1.

Zur Berufung der Klägerin:

Die Klägerin dringt mit ihren Berufungsrügen nicht durch.

a)

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das von der Klägerin eingewandte Aufrechnungsverbot nicht gelten lassen.

aa)

Das Landgericht hat richtig erkannt, dass eine wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Klägerin verwendet wissen will, bereits an dem Widerspruch der Beklagten scheitert. Die Beklagte hat in ihrer Auftragsbestätigung vom 08.04.2005 (Bl. 9 d.A.) den Vorbehalt erklärt "Ihre Lieferbedingungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen". In diesem Vorbehalt ist zugleich ein Widerspruch gegen die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu sehen.

bb)

Auf die Geltungmachung der ADSp kann die Klägerin sich nicht berufen. Die Beklagte hat bereits auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 19.07.2006 (Bl. 36 d.A.) mit Recht bemerkt, dass die ADSp in Ziffer 2.3 ihre Geltung für Schwer- oder Großraumtransporte ausschließt.

b)

Soweit die Klägerin hinsichtlich der von dem Landgericht der Beklagten bereits zuerkannten Forderungen weiterhin einwendet, diese Forderungen seien dem Grunde und der Höhe nach nicht begründet, bleibt die Klägerin hiermit ohne Erfolg. Die Klägerin erschöpft sich nämlich in Mutmaßungen, wenn sie der Beklagten entgegenhalten will, diese hätte ihren Arbeitseinsatz nicht bereits am 20.04.2005 in H... beenden können. Das Landgericht hat, soweit es die zur Aufrechnung gestellte Forderung für begründet erachtet hat, seine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO ohne Rechtsfehler vorgenommen.

2.

Zur Berufung der Beklagten:

Das erstinstanzliche Verfahren leidet an schwerwiegenden Mängel (§ 538 ZPO), so dass es keine geeignete Grundlage für eine Sachentscheidung des Senats bietet.

a)

Zu Recht rügt die Beklagte, dass das Landgericht nicht im schriftlichen Verfahren hätte entscheiden dürfen. Nachdem die Beklagte gegen das Versäumnisurteil vom 06.12.2006 mit Schriftsatz vom 20.12.2006 Einspruch eingelegt hatte, konnte das Landgericht hierüber - sachlich - nur aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden (§ 341 a ZPO). Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren war nicht zulässig.

b)

Darüber hinaus ist das angefochtene Urteil des Landgerichts auch deshalb verfahrensfehlerhaft, weil das Landgericht die erforderliche Sachaufklärung nicht vorgenommen hat.

aa)

Das Landgericht hat die Anforderungen an den - unter Beweis gestellten - Vortrag der Beklagten zur Vereinbarung des Anlieferungstermins zu hoch angesetzt.

Bereits in der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 08.04.2005 (Bl. 9 d.A.) ist angekündigt: "Exakte Lieferterminabstimmung erfolgt in der 15. KW 2005". Schon deshalb konnte das Landgericht nicht von einem "ausdrückliche[n] Bestreiten" der Klägerin ausgehen (so aber Seite 10 des angefochtenen Urteils).

Wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zu Recht rügt, war ihr durch Zeugnis P... W... und L... B... unter Beweis gestellter Sachvortrag im Schriftsatz vom 16.10.2006 zu den vereinbarten Anlieferungsterminen vollkommen ausreichend. Dass es sich hierbei nicht etwa um Ladetermine handelte, wie das Landgericht unterstellt hat (Seite 10 des angefochtenen Urteils), sondern um Entladetermine handelte, ergibt sich aus dem Sachzusammenhang; denn die Beklagte hat - ausdrücklich - vorgetragen, die beiden letzten Behälter sollten am 20.04.2005 spätestens gegen Mittag angeliefert werden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.10.2005 - Bl. 122 d.A.).

Die Klägerin hat dem Vorbringen der Beklagten entgegengehalten, es sei nicht hinreichend, um hierauf "demgemäß weiter vorzutragen" (Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.11.2006 - Bl. 174 d.A.). Dieser Vorhalt erwies sich als unzutreffend, weil die Beklagte - ergänzend - vorgetragen hat, der von ihr benannte Zeuge P... W... sei zum damaligen Zeitpunkt bei der Klägerin beschäftigt und für die Einsatzplanung zuständig gewesen (Seite 2 des Schriftsatzes vom 30.01.2007 - Bl. 212 d.A.).

bb)

Des Weiteren hat das Landgericht seine Sachaufklärungspflicht im Hinblick auf die nicht zuerkannten Schadenspositionen verletzt (§ 286 ZPO). Auch dies rügt die Beklagte zu Recht (Seiten 7, 8 ihrer Berufungsbegründung - Bl. 285, 286 d.A.).

c)

Nach allem ist eine Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren hat der Senat von seiner Befugnis gemäß § 21 GKG Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 9.660,39 € (Davon entfallen 2.778,97 € auf die Berufung der Klägerin und 6.881,42 € auf die Berufung der Beklagten).

Ende der Entscheidung

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