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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: 7 U 51/07
Rechtsgebiete: InsO, StBGebV


Vorschriften:

InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
InsO § 142
InsO § 143 Abs. 1
StBGebV § 7
StBGebV § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.11.2007

Verkündet am 30.11.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 2.11.2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.10.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F... GmbH. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 1.7.2004 eröffnet worden.

Der Kläger hat die Beklagte auf die insolvenzrechtliche Rückgewähr von zwei Zahlungen der Schuldnerin in Anspruch genommen. Es handelte sich um den am 7.1.2004 überwiesenen Betrag von 3.920 € sowie den am 13.2.2004 bar bezahlten Betrag von 1.554,12 €, insgesamt also 5.446,32 €.

Der Zahlung vom 13.2.2004 lagen die Rechnungen der Beklagten vom 10.2.2004 mit dem Gegenstand der Führung von Lohnkonten und der Anfertigung von Gehaltsabrechnungen und vom 12.2.2004 mit dem Gegenstand der Aufstellung eines Jahresabschlusses zugrunde.

Mit dem im schriftlichen Verfahren verkündeten Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 12.10.2006 ist der Klage in vollem Umfang stattgegeben worden. Das Urteil ist der Beklagten am 6.2.2007 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 6.3.2007 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis zum 20.4.2007 an diesem Tage begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel, eine Abweisung der Klage zu erreichen, soweit diese auch auf Rückgewähr der Zahlung vom 13.2.2004 gerichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

das am 12.10.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin in der Weise abzuändern, dass die Klageforderung, soweit sie einen Betrag in Höhe von 3.901,20 € übersteigt, abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4.5.2007 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Nach mündlicher Verhandlung vor dem Einzelrichter des Senates am 6.7.2007 ist am 9.10.2007 mit Zustimmung der Parteien die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens angeordnet worden. Den Parteien ist Gelegenheit zu weiterem Vortrag bis zum 2.11.2007 eingeräumt und als der Termin zur Verkündung einer Entscheidung der 30.11.2007 bestimmt worden.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist auch hinsichtlich der zweitinstanzlich noch streitigen Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte vom 13.2.2004 begründet.

Dem Kläger steht hinsichtlich dieser Zahlung ein Anspruch auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO zu. Die Zahlung war nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.

Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Voraussetzungen dieses Anfechtungstatbestandes liegen vor.

Zum Zeitpunkt der Zahlung vom 13.2.2004 bestand nicht nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, sondern - wie von dem Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt - eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass diese bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlich ebenfalls streitgegenständlichen Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte vom 7.1.2004 vorlag.

Die Feststellungen des Landgerichts zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin werden von der Berufung nicht beanstandet.

Dem Geschäftsführer der Schuldnerin war zur Zeit der Zahlung vom 13.2.2004 bekannt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war. Das Konto der Schuldnerin bei der ...bank wurde am 8.1.2004 aufgelöst, das Restguthaben von 4.885,69 € ausgezahlt und in die Barkasse der Schuldnerin eingelegt.

Das Konto bei der V... bank P... eG wurde am 23.1.2004 aufgelöst und ein Guthaben von 2.141,96 € ausweislich des vom Kläger als Anlage K 9 zu den Akten gereichten Kontoauszuges ausgezahlt. Ein weiteres Konto der Schuldnerin bei der C...bank AG wurde bereits im Januar 2004 aufgelöst.

Das Kassenbuch der Schuldnerin wies vor der Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte vom 13.2.2004 einen Kassenbestand von 5.293,75 € aus. Weitere Zahlungsmittel oder kurzfristig liquidierbare Vermögensgegenstände standen der Schuldnerin nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers nicht zu.

Wie das Landgericht unangefochten in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, bestanden zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen fällige Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 39.962,90 €. Deshalb ist eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nur dargelegt worden, sondern auch offensichtlich gewesen. Eine Kenntnis des Geschäftsführers der Schuldnerin von der Zahlungsunfähigkeit kann jedenfalls für den hier in Rede stehenden Zeitpunkt unterstellt werden. Zum einen befand sich die Schuldnerin schon seit mindestens Mitte 2003 in einer wirtschaftlich angespannten Situation, wie die Beklagte ausgeführt hat. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin und ihrer Liquidität in der Folgezeit sorgfältig beobachtete. Dies gilt umso mehr, als der Geschäftsführer der Schuldnerin durchaus kaufmännisch erfahren war, da er "bis Mitte 2004 diverse Gesellschaften in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder in der Form einer GmbH oder GmbH & Co. KG" unterhielt, mit denen er größere Bauprojekte betrieb.

Es ist mithin davon auszugehen, dass die streitbefangene Zahlung der Schuldnerin in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgte. War der Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt, wusste sie, dass sie durch die Zahlung an die Beklagte andere Gläubiger benachteiligte. Das ist von ihr zumindest hingenommen worden, sodass sie mit Eventualvorsatz handelte. Dies reicht für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO (BGH ZIP 1999, 199).

Die Beklagte kann einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin nicht mit Hinweis darauf entgegentreten, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin deren Zahlungsunfähigkeit verkannte, weil er auf den Erfolg einer Klage der R... GmbH & Co. KG gegen die Stadt L... vertraute und erst nach einem die Klage abweisenden Urteil des Landesgerichts Lüneburg vom 18.2.2004 erkannte, dass ein Zahlungszufluss aufgrund der dort eingeklagten Klageforderung nicht erfolgen werde. Insofern ist auf die einschlägigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter Ziffer I.1. b) zu verweisen. Ein Rechtsanspruch der Schuldnerin auf Auskehr eines Anteils des von der vorgenannten Gesellschaft eventuell erfolgreich eingeklagten Betrages ergibt sich auch nicht aus der von jener Gesellschaft zugunsten der Schuldnerin gegenüber der V...bank P... eG übernommenen Bürgschaft vom 19.1.2004. Die Bürgschaft begründete keinen Anspruch der Schuldnerin auf Auskehr eines bestimmten Geldbetrages. Überdies besicherte sie ein Darlehensanspruch der V...bank P... eG in Höhe von 221.500 € sowie einen Kontokorrentkredit über 10.000 €. Diese Verbindlichkeiten der Schuldnerin sind jedoch keine von denen, die das Landgericht als zum Zeitpunkt der Zahlung fällige Verbindlichkeiten berücksichtigt hat. Schließlich ist auch eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und deren Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei Vornahme der Zahlung vom 13.2.2004 gegeben. Der Beklagten war die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits zum 7.1.2004 bekannt. Hierauf hat das Landgericht zur Begründung des Rückgewähranspruchs betreffend die angefochtene Zahlung vom 7.1.2004 von der Berufung unbeanstandet ausgeführt.

Außerdem ist eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit insbesondere in Ansehung der Barzahlung anzunehmen. Diese ist ein starkes Indiz dafür, dass die Beklagte erkannte, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war. Soweit die entsprechende Feststellung des Landgerichts von der Berufung beanstandet wird, ist ihr nicht zu folgen. Es mag dahinstehen, wann und unter welchen Umständen im Geschäftsverkehr eine Barzahlung üblich ist und deshalb keinen Rückschluss auf Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners zulässt. Hier hat die Schuldnerin jedenfalls noch am 7.1.2004 Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten in Höhe von 3.901,20 € überwiesen. Insofern hat sie mit der Barzahlung jedenfalls die zwischen den Parteien vorher gepflegte Zahlungsweise geändert.

Das Argument der Beklagten, im Wirtschaftsjahr 2003/2004 habe die Beklagte lediglich 86,46 % ihres Gesamtumsatzes im Überweisungsverkehr gemacht, lässt sich der vorstehend herangezogenen Vermutung nicht entgegenhalten. Nach dem Vortrag der Beklagten hatte die Schuldnerin mindestens seit Mitte 2003 Zahlungsschwierigkeiten, die auch nach Verlängerung eines Bankkredites bis zum 30.6.2004 nicht vollständig ausgeräumt worden waren. Insofern sei auf die Sicherungs- und Abtretungsvereinbarung der Schuldnerin mit der Beklagten vom 23.8.2003 verwiesen. Dort heißt es unter Ziffer 2., unter Verweis auf die angespannte Lage - unter anderem - der Schuldnerin erkläre die Beklagte, "das für diese Firmen laufende Abrechnungsarbeiten und Abschlüsse nur ausgeführt werden, wenn vorher die Bezahlung sichergestellt werden kann". Ebenso hat sich die Beklagte von der Schuldnerin im Hinblick auf zukünftige Ansprüche eine bereits fällige Forderung der Schuldnerin in Höhe eines Teilbetrages von 6.000 € abtreten lassen.

Die Signalwirkung der Barzahlung ergibt sich demnach zumindest vor dem Verständnishorizont der Beklagten, die um die Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin bereits im Jahre 2003 und die anhaltend angespannte Situation der Schuldnerin wusste.

Im Übrigen war der Beklagten bekannt, dass sich die Schuldnerin auch hinsichtlich vorausgegangener Ansprüche der Beklagten mit der Zahlung schwer tat. So lagen der angefochtenen Zahlung vom 7.1.2004 Einzelansprüche zugrunde, die die Beklagte mit Rechnungen vom 19.9.2003, 10.11.2003, 11.11.2003, 5.12.2003, 18.12.2003 und 19.12.2003 abgerechnet hatte.

Des Weiteren hatte die Beklagte aus ihren Arbeiten am Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31.12.2003 ausweislich der zu den Akten gereichten Kontennachweise zur Bilanz Kenntnis von einem Jahresfehlbetrag von 41.694,52 € und einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 20.025,60 €. Wenngleich diese Daten nicht unmittelbar eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit ausweisen, ließen sie die Beklagte die weiterhin schwierige wirtschaftliche Lage der Schuldnerin erkennen.

In Ansehung der vorgenannten Umstände wusste die Beklagte also, dass die Schuldnerin zum Zahlungszeitpunkt zahlungsunfähig war. Sie musste ebenso davon ausgehen, dass dies dem Geschäftsführer der Schuldnerin bekannt war und dieser bei Veranlassung der angefochtenen Zahlung deshalb in Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte. Diese Kenntnis ist jedenfalls gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten. Soweit die Beklagte mit ihrem Vortrag versucht hat, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, ist ihr das aus den vorstehend ausgeführten Erwägungen nicht gelungen.

In Ansehung des Anfechtungsgrundes einer vorsätzlichen Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO kann die angefochtene Zahlung auch nicht als Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO behandelt werden. Deshalb können die weiteren Voraussetzungen eines Bargeschäfts dahinstehen.

Im Hinblick auf die Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines Bargeschäfts in der mündlichen Verhandlung sei jedoch angemerkt, dass diese nicht festzustellen sind. Hinsichtlich der Leistungen für die Lohnbuchhaltung, die die Auszahlung von Löhnen und Gehältern für den Monat Dezember 2003 zum Gegenstand hatte, fehlt es der Unmittelbarkeit der Gegenleistung. Nach dem Vortrag der Beklagten waren die Löhne zum 15.1.2004 fällig. Mangels abweichenden Vortrags ist davon auszugehen, dass die Zahlungen pünktlich erfolgten. Deshalb müssen die abgerechneten Leistungen "Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Gehaltsabrechnungen" spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sein. Die Erbringung dieser Leistung steht daher nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Zahlung vom 13.2.2004. Auf die Übergabe der Rechnung für diese Dienstleistung kommt es nicht an. Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, § 7 StBGebV. Zwar kann der Steuerberater die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern, § 9 Abs. 1 StBGebV. Das steht der Fälligkeit aber nicht entgegen (Eckert, StBGebV, 4. Aufl., § 9 StBGebV, Rn. 1). Zur Wahrung der Unmittelbarkeit im Sinne des § 142 InsO ist er gegebenenfalls gehalten, die fällige Vergütungsforderung entsprechend kurzfristig in Rechnung zu stellen.

Hinsichtlich der gezahlten Vergütung für eine "Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) gemäß Gebührenrechnung vom 12.2.2004 mag dahinstehen, ob zur Unmittelbarkeit der Gegenleistung der nach dem Sachvortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlung übergebenen Leistung hinreichend vorgetragen worden ist. Jedenfalls fehlt es an einer Gleichwertigkeit der Gegenleistung. Die Beklagte hat zu der erbrachten Gegenleistung unterschiedlich vorgetragen. So hat sie mit der Klageerwiderung zunächst geltend gemacht, es habe sich um den Entwurf eines Jahresabschlusses gehandelt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2005 hat sie sodann dargelegt, sie habe für die gezahlten Gebühren einen vorläufigen Jahresabschluss übergeben. Letztendlich ist sie dabei verblieben, dass es sich lediglich um den Entwurf eines Jahresabschlusses gehandelt habe. Aufgrund des Vortrages der Beklagten ist davon auszugehen, dass es sich bei den überreichten Unterlagen um die als Anlage K 16 zu den Akten gereichten Kontennachweise zur Bilanz zum 31.12.2003 handelte. Es liegt also nicht eine vollständige Bilanz vor. Ob allein die Übergabe der Kontennachweise als Leistung im Sinne eines Entwurfes eines Jahresabschlusses hinreichend ist, bedarf keiner Prüfung, da Gegenstand der Gebührenrechnung die Aufstellung eines Jahresabschlusses ist. Soweit die Beklagte auf den einschlägigen Hinweis in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hat, der in der Rechnung ausgewiesenen Gebührenhöhe von 21/10 sei zu entnehmen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe, weil sie sonst zumindest die Mittelgebühr von 25/10 genommen hätte, ist dies unerheblich. Für den Rechnungsempfänger, der nicht Steuerberater ist, ist diese Interpretation der Rechnung nicht möglich. Die Rechnung kann so verstanden werden, dass die Beklagte davon ausging, dass die Erstellung des Jahresabschlusses mit einer Gebühr von 21/10 hinreichend vergütet ist. Dementsprechend ist mit der Übergabe der Kontennachweise zur Bilanz keine der abgerechneten Leistung äquivalente Gegenleistung in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, dass die Kontennachweise letztendlich nur weitergehend aufgeschlüsselt die Daten enthalten, die in der Bilanz stehen. Geschuldet war nicht lediglich eine Bilanz, sondern ein Jahresabschluss. Insofern fehlen zumindest Daten zur Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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