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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 7 U 51/99
Rechtsgebiete: GesO, BGB, KO, AERB


Vorschriften:

GesO § 8
GesO § 8 Abs. 1 Satz 2
GesO § 12 Abs. 1
BGB § 281
BGB § 281 Abs. 1
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
KO § 46
KO § 82
AERB § 5
AERB § 5 Abs. 1 b
AERB § 5 Abs. 1 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 51/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 22.01.2003

Verkündet am 22.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.12.1998 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte als Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der S... GmbH in ... wird verurteilt, an die Klägerin 20.451,67 € zuzüglich 6,6 % Zinsen seit dem 11.10.1996 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin 81 % und die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der S... GmbH in ... 19 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Beklagte ist Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der S... GmbH in ... .

Die Klägerin hat die Beklagte persönlich auf Schadenersatz wegen des Abhandenkommens von zwei zugunsten der Klägerin aus dem Vermögen der Schuldnerin freigegebenen Fleischverarbeitungsmaschinen in Höhe von insgesamt 170.200,00 DM in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 170.200,00 DM nebst 6,6 % Zinsen seit dem 11.10.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 64 - 66 d.A.).

Mit dem am 17.12.1998 verkündeten Urteil hat das Landgericht Neuruppin die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten persönlich nach § 8 GesO verneint. Die Klägerin habe kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten vorgetragen. So sei weder ein Verstoß der Beklagten gegen eine eventuelle Verpflichtung zur Versicherung des Vermögens der Schuldnerin noch eine unzureichende Sicherung und Überwachung des Vermögens der Schuldnerin festzustellen.

Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 22.01.1999 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 22.02.1999 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.05.1999 am 14.05.1999 - dem Tag nach Himmelfahrt - begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie weiterhin geltend, die Beklagte habe gesamtvollstreckungsspezifische Pflichten dadurch verletzt, dass sie die Versicherungssumme für die Versicherung gegen Einbruch und Diebstahl für die im Sicherungseigentum der Klägerin stehenden Maschinen hat heruntersetzen lassen und die Klägerin hiervon nicht in Kenntnis gesetzt hat.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 17.12.1998 zu verurteilen, an die Klägerin 170.200,00 DM zuzüglich 6,6 % Zinsen seit dem 11.10.1996 zu zahlen.

Auf den Hinweis des Senates mit Beschluss vom 04.09.2002 zu Bedenken zur Passivlegitimation der Beklagten persönlich hinsichtlich eines Teilbetrages von 40.000,00 DM hat die Klägerin nunmehr beantragt,

1. die Beklagte als Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der S... GmbH in ... zu verurteilen, an die Klägerin 40.000,00 DM zuzüglich 6,6 % Zinsen seit dem 11.10.1996 zu zahlen,

2. die Beklagte als natürliche Person zu verurteilen, an die Klägerin weitere 130.200,00 DM zuzüglich 6,6 % Zinsen seit dem 11.10.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Parteiwechsel nicht zugestimmt. Sie beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt dazu vor, dass sie als Verwalterin für die vollständige Erfassung und Verwahrung der Masse Sorge getragen habe. Überdies seien die Maschinen erst von dem Grundstück der Schuldnerin entwendet worden, nachdem sie die Maschinen mit Schreiben an die Klägerin vom 30.03.1996 freigegeben habe. Diese Freigabeerklärung sei der Klägerin am 04.04.1996 zugegangen, ein Diebstahl der Maschinen jedoch erst am 09.04.1996 anzunehmen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.04.2000 (Bl. 244, 245 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der beiden von der Beklagten zugunsten der Klägerin freigegebenen Maschinen zum Zeitpunkt ihres Verlustes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch... vom 26.02.2002 (Bl. 329 ff. d.A.) sowie auf die ergänzende Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.07.2002 (Bl. 362, 363 d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als sie nunmehr die Beklagte in deren Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalterin auf Zahlung von 40.000,00 DM in Anspruch nimmt. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.

1. Die erstmalig im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.12.2002 geltend gemachte Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der S... GmbH in ... ist zulässig und begründet.

a) Die Klageerweiterung, die darin liegt, dass die Klägerin die Beklagte nunmehr nicht nur persönlich, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Verwalterin des Vermögens der S... GmbH in Höhe eines Betrages von 40.000,00 DM, entsprechend 20.451,67 €, in Anspruch nimmt, ist zulässig.

Die Inanspruchnahme der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalterin stellt sich als Parteierweiterung auf Beklagtenseite dar. Einer gesonderten Zustellung einer Klageschrift bedarf es im vorliegenden Falle nicht, da es der Klägerin um einen Teil der bereits gegenüber der Beklagten persönlich verfolgten Ansprüche geht, die dieser auf Grund des bisherigen Verfahrensstandes deshalb bekannt sind.

Die Parteierweiterung ist auch zulässig, obschon sie in der zweiten Instanz erfolgt ist und die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalterin ihr nicht zugestimmt hat. Die Verweigerung der Zustimmung der Beklagten ist unbeachtlich, weil rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte ist hinsichtlich der nunmehr ihr gegenüber als Gesamtvollstreckungsverwalterin geltend gemachten Forderung der Klägerin aus dem bisher gegen sie als natürliche Person betriebenen Verfahren in vollem Umfang informiert. Der ihr gegenüber als Gesamtvollstreckungsverwalterin geltend gemachte Betrag stellt einen Teil der ihr persönlich gegenüber in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche dar.

Die Verweigerung der Zustimmung der Beklagten zu ihrer Inanspruchnahme als Gesamtvollstreckungsverwalterin im Rahmen dieses Verfahrens ist insbesondere auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte auf den Hinweis des Senates mit Beschluss vom 04.09.2002 zu der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten persönlich hinsichtlich eines Teilbetrages von 40.000,00 DM mit Schriftsatz vom 20.11.2002 vorgetragen hat, der Klägerin fehle ein Rechtsschutzbedürfnis zu einer Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalterin, weil der nunmehr verlangte Teilbetrag von ihr bereits angeboten worden sei. Insofern kann sie nur in ihrer Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalterin gehandelt haben, so dass aus dem von ihr vorgetragenen früheren Angebot des Betrages von 40.000,00 DM deutlich wird, dass sie keine materielle Verteidigung gegen die entsprechende Forderung der Klägerin beabsichtigt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Klageerweiterung auch nicht deshalb unzulässig, weil der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Entgegen der Wahrnehmung der Beklagten liegt bislang kein unbedingtes Angebot zur Auszahlung des von der Klägerin nunmehr der Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalterin gegenüber geltend gemachten Betrages von 40.000,00 DM vor.

Die Beklagte hat sich insofern auf die Klageschrift bezogen. Dort hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe angeboten, "die von der Versicherung erhaltenen 40.000,00 DM zu zahlen, aber auch nur unter der Bedingung, dass keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht werden" (Bl. 3 d.A. letzter Absatz). Die Klägerin dürfte sich mit diesem Vortrag auf das von ihr als Kopie überreichte Schreiben der Beklagten vom 10.02.1998 beziehen, mit dem tatsächlich eine sogenannte Ersatzaussonderung der von der Versicherung gezahlten 40.000,00 DM angeboten wird und zugleich gefordert wird, dass ein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche erfolgen solle (Bl. 19 d.A.).

Aus den zitierten Dokumenten ergibt sich mithin, dass die Beklagte bislang nicht bereit war, die zur Masse gelangte Versicherungsleistung von 40.000,00 DM bedingungslos an die Klägerin auszukehren. Die Klägerin hat überdies auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.12.2002 nicht deutlich gemacht, dass sie zu einer bedingungslosen Zahlung dieses Betrages bereit sei. Deshalb hat die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Anspruchs gegenüber der Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalterin.

b) Die nunmehr gegen die Beklagte als Gesamtvollstreckungsverwalterin gerichtete Klage auf Auskehr der von der Versicherung erhaltenen 40.000,00 DM ist begründet.

Anspruchsgrundlage sind §§ 12 Abs. 1 GesO, 281 Abs. 1 BGB.

Nach § 12 Abs. 1 GesO sind Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums- oder ein Pfandrecht zusteht, vom Verwalter an die Berechtigten herauszugeben, wenn er nicht das Pfandrecht durch Zahlung ablöst. Mit Satz 2 der Bestimmung wird dem Berechtigten ausdrücklich ein Klagerecht für den Fall eingeräumt, dass der Verwalter die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert.

Hier hatte die Klägerin gegen die Beklagte als Gesamtvollstreckungsverwalterin einen Herausgabeanspruch, da sie zumindest Miteigentümerin der abhanden gekommenen Maschinen gewesen ist. Sie hat dieses Miteigentum durch Sicherungsübereignung der Schuldnerin erhalten. Grundlage für die Sicherungsübereignung wird das Angebot der Rechtsanwälte H... und S... mit Schreiben vom 23.06.1994 gewesen sein. Der Vortrag der Klägerin zur nachfolgenden Sicherungsübereignung der beiden Maschinen mit dem Ziel der Sicherung von Krediten der Schuldnerin bei der Klägerin bzw. der G... GmbH ist zwar nicht sehr substantiiert. Gleichwohl kann die Beklagte das Sicherungs- (Mit)Eigentum der Klägerin nicht einfach bestreiten, nachdem sie den Herausgabeanspruch der Klägerin zu entsprechen bereit war. Der Hinweis darauf, dass die Freigabeerklärung "kein irgendwie geartetes Anerkenntnis von Eigentum" darstelle, sondern "auf Grund anderer, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblicher Zweckmäßigkeitserwägungen der Beklagten" erfolgt sei, reicht nicht, um den Grund für die Herausgabe der Maschinen aus der Gesamtvollstreckungsmasse, der anstelle des Sicherungseigentums der Klägerin bestanden haben soll, zu erläutern.

Erheblich ist allerdings der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe lediglich neben der G... GmbH Sicherungseigentum erworben. Dieser Umstand ist von der Klägerin auch nicht bestritten worden. Die Klägerin hat jedoch mit der Berufungsbegründung vorgetragen, die G... GmbH habe sie zur Geltendmachung sämtlicher der G... GmbH gegen die Klägerin zustehender Ansprüche, insbesondere sich aus dem Sicherungseigentum ergebender Ansprüche, im eigenen Namen ermächtigt. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

Die Klägerin konnte deshalb auf Grund ihres Sicherungseigentums die Herausgabe der streitgegenständlichen Maschinen von der Beklagten in deren Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalterin verlangen. Tatsächlich hat die Beklagte auch die Freigabe der Maschinen erklärt. Die Beklagte war in der Folge jedoch nicht mehr in der Lage, dem Herausgabeanspruch der Klägerin tatsächlich zu entsprechen. Da die Gesamtvollstreckungsverwalterin zu einer Herausgabe der streitigen Maschinen nicht in der Lage ist, ist sie gemäß § 281 Abs. 1 BGB verpflichtet, den als Ersatz für die abhanden gekommenen Maschinen von der Versicherung erhaltenen Betrag von 40.000,00 DM an die Klägerin auszukehren. Der Surrogationsanspruch der Klägerin ergibt sich hier aus § 281 BGB und nicht analog § 46 KO, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen (Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 46 Anm. 2).

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem der außergerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.1996 unter Hinweis auf die gestohlenen Maschinen wiederholt Schadensersatz verlangte und hierfür eine Frist bis zum 10.10.1996 setzte. Die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Zinssatzes ist durch die Zinsauskunft der Volksbank ... eG vom 19.06.1998 belegt worden.

2. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit mit ihr weiterhin Ansprüche - nunmehr noch in Höhe von 130.200,00 DM, entsprechend 66.570,20 € - der Beklagten persönlich gegenüber geltend gemacht werden. Die Klage gegen die Beklagte persönlich ist nicht begründet.

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO. Nach dieser Bestimmung ist der Verwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten aller Beteiligten verantwortlich.

Die Klägerin ist hier als Beteiligte im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO anzusehen. Sie trägt hier einen primären Herausgabeanspruch gemäß § 12 Abs. 1 GesO vor und ist deshalb als Beteiligte in dem Gesamtvollstreckungsverfahren zu behandeln. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals Beteiligter in einem Gesamtvollstreckungsverfahren folgt der Rechtsprechung zu § 82 KO (BGH 105, 230, 234). Da der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO dem des § 82 KO entspricht, kann für die Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO auf die Rechtsprechung zu § 82 KO zurückgegriffen werden.

Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO scheitert jedoch daran, dass sie keine Verletzung spezifisch gesamtvollstreckungsrechtlicher Pflichten durch die Beklagte dargelegt hat.

b) Soweit die Klägerin insbesondere erstinstanzlich geltend gemacht hat, die Beklagte habe die Maschinen nach Bestellung zur Gesamtvollstreckungsverwalterin nicht hinreichend gesichert und überwacht, könnte mit dem Landgericht davon auszugehen sein, dass es insofern bereits an einer Verletzung spezifisch insolvenzrechtlicher Pflichten der Beklagten fehlt. Diese Rechtsfrage bedarf jedoch keiner Erörterung, da die Beklagte nicht hinreichend zu einer tatsächlichen Verletzung von Sicherungs- und Überwachungspflichten der Beklagten gegenüber der hier in Rede stehenden Masse vorgetragen hat.

Die Klägerin hat es unterlassen, die Situation der Gesamtvollstreckungsmasse so darzulegen, dass eventuelle Pflichtverletzungen bei der Sicherung des Gesamtvollstreckungsgutes für den Senat nachvollziehbar und die Beklagte einlassungsfähig gewesen wäre. Die Klägerin hat hierzu erstinstanzlich lediglich vorgetragen, die Verschlusssicherheit der Objekte sei nicht gegeben gewesen und der Zugang zu den Gebäuden sei "quasi für Jedermann möglich" gewesen.

Die Beklagte ist diesem Vortrag mit der Klageerwiderung nachhaltig entgegen getreten, indem sie darauf verwies, dass sich aus den von der Klägerin pauschal in Bezug genommenen polizeilichen Feststellungen lediglich herleiten lasse, dass der Verschluss des Fußgängertores in Richtung Se... Straße "nicht gewährleistet ist" und dieser Umstand für den Verlust der beiden Maschinen nicht ursächlich gewesen sein könne. Das Tor habe nur Türbreite, ein Abtransport der Maschinen sei auf Grund ihrer Größe nur mit einem Gabelstapler und einem Lkw möglich gewesen. Die Klägerin hat zu diesem Einwand nicht ergänzend vorgetragen. Die pauschale Bezugnahme auf Ermittlungsakten ist nicht geeignet, einen Parteivortrag zu ersetzen, der vermeintliche Pflichtverletzungen wenigstens in groben Zügen umschreibt.

Ebenso kann letztendlich dahinstehen, ob die Überwachung des Betriebsgeländes der Schuldnerin durch die I... GmbH bzw. den hiermit beauftragten Herrn N... in Qualität und Umfang den zu stellenden Ansprüchen genügte. Allerdings dürfte auch insofern der Vortrag der Klägerin bereits nicht hinreichend sein, um als einlassungsfähig anzusehen sein. Überdies fehlt es an einem Vortrag der Kausalität eventueller Überwachungsfehler für den Verlust der streitigen Maschinen. Die Darlegungslast für eine Pflichtverletzung der Beklagten oder ihrer Erfüllungsgehilfen liegt jedoch bei der Klägerin, die Ansprüche hieraus herleiten will. Auch der Aspekt der sekundären Behauptungslast kann der Klägerin hier nicht helfen, da sie zum einen - jedenfalls hinsichtlich der Überwachungsleistungen der I... GmbH - deren Qualität ins Blaue hinein bestreitet und zum anderen die Beklagte hinsichtlich der Umstände des Verlustes der Maschinen und mithin der Frage der Kausalität eventueller Überwachungsmängel ebenfalls nicht über eigene Erkenntnisse verfügt.

c) Hinsichtlich der Versicherung der streitgegenständlichen Maschinen hat die Klägerin ebenfalls keine Pflichtverletzung der Beklagten vortragen können.

Die Klägerin hat ihre Behauptung nicht begründen können, für die Auszahlung eines Versicherungsbetrages von lediglich 40.000,00 DM sei eine unzureichende Versicherung der Maschinen ursächlich gewesen.

Bereits die Tatsache, dass eine Versicherung im Hinblick auf den Verlust der Maschinen einen Entschädigungsbetrag von 40.000,00 DM zahlte, belegt, dass die Beklagte einen Versicherungsschutz auch für die hier in Rede stehenden Maschinen erwirkt hatte. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob und unter welchen Umständen sie hierzu verpflichtet war, dahinstehen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Maschinen erst nach dem Zugang der Mitteilung ihrer Freigabe bei der Klägerin entwendet wurden und eventuell gegebenenfalls von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr verlangt werden konnte.

Eine eventuelle Pflichtverletzung der Beklagten könnte lediglich darin zu sehen sein, dass sie die Maschinen entweder nicht zum Neuwert versicherte bzw. eine auf den Neuwert lautende Versicherung auf den Zeitwert abänderte oder den Versicherungsschutz soweit absenkte, dass eine Unterversicherung vorlag und deshalb lediglich ein Teilschaden von der Versicherung ausgeglichen wurde. Beides ist jedoch nicht der Fall.

Die Beklagte hat eingeräumt, nach Übernahme des Gesamtvollstreckermandates den Versicherungsschutz bei der ... Versicherung AG in ... von dem bisherigen Versicherungsvertrag auf neuen einschlägigen Vertrag umgestellt zu haben. Hierdurch hat sich für die Qualität des Versicherungsschutzes jedoch keine Änderung ergeben. Nach beiden Verträgen bestand kein Versicherungsschutz zum Neuwert. Die Beklagte hat unwidersprochen mit Schriftsatz vom 06.10.1999 vorgetragen, beiden Versicherungsverträgen hätten die identischen Versicherungsbedingungen AERB 87 zugrunde gelegen. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Versicherungsbedingungen AERB 87, die unstreitig Bestandteil des von der Beklagten abgeschlossenen und vorgelegten Versicherungsvertrages zugunsten des Vermögens der Schuldnerin waren, bestand eine Neuwertversicherung nicht.

Ausweislich § 5 AERB geht der Versicherungswert zwar vom Neuwert aus. Ist dieser durch Zeitablauf und den damit verbundenen normalen Verschleiß auf weniger als 40 % gesunken, so ist hingegen lediglich noch der Zeitwert maßgeblich, § 5 Abs. 1 b AERB. Hier ist jedoch gemäß § 5 Abs. 1 c AERB auf den sogenannten gemeinen Wert abzustellen, weil die streitigen Maschinen im Betrieb des Versicherungsnehmers - hier der Schuldnerin - nicht mehr zu verwenden waren. Dies folgt daraus, dass die Schuldnerin in die Insolvenz geraten war und offenkundig auch nicht mehr weitergeführt werden sollte.

Der demnach zugrunde zu legende gemeine Wert bestimmt sich nach der zitierten AERB-Regelung nach dem Preis, der für die Maschinen zum Zeitpunkt des Diebstahls oder Raubes noch hätte erzielt werden können, also nach dem Verkehrswert.

Die Klägerin hat weiterhin nicht hinreichend dazu ausgeführt, dass die Beklagte pflichtwidrig eine Unterversicherung des Vermögens der Schuldnerin und der darin enthaltenen herausgabepflichtigen Vermögensbestandteile vorgenommen hat.

Unstreitig hat die Beklagte den Versicherungsschutz im Laufe ihrer Verwaltung von einem Versicherungswert von 400.00,00 DM auf 100.000,00 DM herabgesetzt. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass ein höherer Versicherungswert erforderlich gewesen wäre. Dies gilt jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass die abhanden gekommenen Maschinen, an denen die Klägerin - unter anderem - Sicherungseigentum hatte, nach Feststellung des vom Senats bestellten Sachverständigen Sch... insgesamt lediglich einen Wert von 64.000,00 DM hatten. Dabei hat er für die Vakuum-Führmaschine VF 20, Baujahr 1983, einen Verkehrswert von 13.500,00 DM und für die Portionier- und Abdrehlinie PAL 51, Baujahr 1989, einen Verkehrswert von 50.500,00 DM in Ansatz gebracht. Der Senat hält die Ermittlungen des Sachverständigen Sch... für überzeugend.

Der Sachverständige hat zwar in seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat am 10.07.2002 auf Vorhalt der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einräumen müssen, dass er zwei Umstände bei seiner Wertermittlung unberücksichtigt gelassen habe. Zum einen habe er versehentlich für das Jahr 1993 lediglich eine einschichtige Nutzung der Maschinen angenommen. Im Hinblick auf die anzunehmende Nutzungsdauer der Anlagen von 15 Jahren mache dies jedoch lediglich eine Wertdifferenz aus, die sich auf 2 % des im Gutachten angegebenen Zeitwertes belaufe. Diese Fehlbewertung dieses Zeitwertes werde allerdings durch einen weiteren Umstand, den er bei der Ermittlung des Zeitwertes außer acht gelassen habe, kompensiert. In die Wertermittlung im Gutachten sei versehentlich eingegangen, dass die Maschinen nicht im Jahre des Bewertungsstichtages, sondern bereits seit dem Vorjahr nicht mehr genutzt wurden. Diese Fehlbewertung auf Grund einer vermeintlichen Nichtnutzung gleiche sich mit der Mehrnutzung im Jahre 1993 in etwa aus.

Die Klarstellungen des Sachverständigen wirkten in der Sache überzeugend und wurden ruhig und souverän vom Sachverständigen ausgeführt. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, an der Richtigkeit der Ermittlungen des Sachverständigen zu zweifeln und geht von der Maßgeblichkeit des Zeitwertansatzes des Sachverständigen aus. Das Gutachten ist knapp, aber übersichtlich aufgebaut. Es lässt die vom Sachverständigen für maßgeblich erachteten Umstände deutlich erkennen. Die Bewertung dieser wertbildenden Umstände wird sodann vom Sachverständigen unter Ziffer 4.3. des Gutachtens erläutert, bevor der Sachverständige die Ergebnisse seiner Zeitwertermittlung für beide Maschinen darstellt. Das Gutachten erscheint damit insgesamt als nachvollziehbar und überzeugend.

Im Hinblick auf den mithin lediglich festzustellenden Wert von 64.000,00 DM für die beiden abhanden gekommenen Maschinen hätte es der Klägerin oblegen, weiteren Vortrag dazu zu leisten, welchen Wert das insgesamt versicherte Gut auf dem Gelände der Schuldnerin hatte. Andernfalls ist eine Unterversicherung nicht zu erkennen. Hätte der Sachverständige gemäß den Wertvorstellungen der Klägerin einen Wert von deutlich über 100.000,00 DM für die abhanden gekommenen Maschinen ermittelt, hätte möglicherweise bereits diese Feststellung gereicht, um von einer Unterversicherung auszugehen. Dies ist jedoch, wie vorstehend ausgeführt, nicht der Fall.

Die Darlegungslast für die behauptete Unterversicherung liegt ebenfalls bei der Klägerin. Sie kann hier nicht von vornherein auf eine Vortragslast der Beklagten setzen. Die Klägerin hat insbesondere nicht vorgetragen, dass sie sich zumindest bei der Beklagten vergeblich nach dem Wert des Versicherungsgutes oder den Erwägungen für die Herabsetzung des Versicherungsschutzes erkundigt habe.

Entgegen der Annahme der Klägerin indiziert auch die Auszahlung eines Betrages von lediglich 40.000,00 DM nicht, dass eine Unterversicherung vorliegt. Tatsächlich kann ursächlich für die Zahlung eines Versicherungsbetrages von lediglich 40.000,00 DM auch eine entsprechende Werteinschätzung der abhanden gekommenen Maschinen durch die Versicherung ursächlich gewesen sein.

d) Die Beklagte hat es ferner nicht pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin auf einen unzureichenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Eine entsprechende Hinweispflicht könnte bestanden haben, wenn die Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, die Versicherung von einer zuvor gegebenen Neuwertversicherung auf eine Versicherung zum gemeinen Wert herabgesetzt hätte. Dies ist, wie vorstehend ausgeführt, jedoch nicht der Fall.

Des Weiteren hätte eine Hinweispflicht auf die Herabsetzung des Versicherungsschutzes möglicherweise dann bestanden, wenn auf Grund der Herabsetzung die im Sicherungseigentum der Klägerin stehenden Maschinen nicht mehr oder nur teilweise versichert gewesen wären. Diese Voraussetzung kann dem Vortrag der Klägerin jedoch ebenfalls - wie ausgeführt - nicht entnommen werden.

e) Schließlich war die Beklagte auch nicht gehalten, mit der Versicherung über einen höheren Zahlbetrag zu streiten. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gesamtvollstreckungsverwalterin von einem Verkehrswert der Geräte von 55.000,00 DM ausging und im Rahmen der Diebstahlsanzeige sogar von einem Wert von 80.000,00 DM gesprochen hätte. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte selbst über hinreichende Sachkunde zur Bewertung der Maschinen verfügte. Vor diesem Hintergrund hätte eine streitige Auseinandersetzung über die geschuldete Versicherungsleistung oder eine eventuell vorprozessuale Einholung eines Wertgutachtens durch die Beklagte erhebliche Kostenrisiken für die Masse mitgebracht. Gegebenenfalls wäre es bei der anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, zeitnah zu prüfen, ob sie - erforderlichenfalls nach Abtretung von Ansprüchen - ihrerseits der Versicherung gegenüber einen höheren Versicherungswert geltend machen und durchsetzen wollte.

f) Die Klägerin kann gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihres Eigentums an den Maschinen durch die Vernachlässigung von Sicherungspflichten auf Seiten der Beklagten geltend machen.

Einem so motivierten Schadensersatzanspruch steht ebenfalls bereits die unzureichende Darlegung der Verletzung von Versicherungspflichten der Beklagten und der Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Verlust entgegen.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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