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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 7 U 64/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 311 Abs. 1
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 398
ZPO § 269 Abs. 2
ZPO § 771
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 64/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 5.12.2007

Verkündet am 5.12.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke

auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird die Widerklage des Beklagten unter teilweiser Abänderung des am 10.1.2007 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten aus abgetretenem Recht der Frau R... W... auf Schadensersatz wegen unzureichender bzw. falscher anwaltlicher Beratung in Höhe von 11.143,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2005 und Feststellung einer Einstandspflicht des Beklagten für einen weiteren materiellen Schaden aus dieser Pflichtverletzung in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat im Wege der Widerklage nicht anrechenbare Anwaltskosten für seine vorgerichtliche Inanspruchnahme in Höhe von 358,79 € geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Das am 10.1.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus ist der Klägerin am 20.2.2007 zugestellt worden.

Die Klägerin hat gegen das Urteil am 20.3.2007 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 21.5.2007 am 18.5.2007 begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin allein den Zahlungsanspruch und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des am 10.1.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus zu verurteilen, an die Klägerin 11.143,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 die Widerklage mit Schriftsatz vom 25.10.2007 zurückgenommen. Der Schriftsatz ist der Klägerin am 16.11.2007 per Telefax übermittelt worden. Eine Stellungnahme der Klägerin hierzu ist nicht erfolgt.

II.

Die zulässige Berufung hat nur hinsichtlich der Widerklage Erfolg.

1.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht der Frau R... W... wegen unzureichender oder falscher anwaltlicher Beratung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 und 2, 398 BGB.

Die Klägerin ist für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht aktivlegitimiert.

Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht der Frau R... W... vor. Insofern behauptet sie, die Zedentin habe ihr mit Abtretungserklärung vom 25.4.2004 ihre Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten. Die hierzu vorgelegte Abtretungserklärung hat eine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten "aufgrund der Pfändung in die Auszahlungsansprüche der Frau W... aus einer Lebensversicherung" zum Gegenstand.

Die vorgelegte Abtretungserklärung lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, der gegebenenfalls zunächst der Zedentin zustand, Gegenstand der Abtretung vom 25.4.2004 war. Die vorgelegte Abtretungserklärung bezieht sich auf eine Pfändung, die es nie gegeben hat. Der als Anlage K 5 vorgelegte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 4.6.2003 weist als Gegenstand der Pfändung eine Forderung des Schuldners R... T... gegen die ... Lebensversicherungs-AG aus. Die Pfändung betrifft also nicht Auszahlungsansprüche der Frau W... aus einer Lebensversicherung.

Der Klägerin fehlte es aber auch dann bereits an einer Aktivlegitimation für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, wenn die vorgelegte Abtretungserklärung als zureichend erkannt würde. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung einer Beauftragung des Beklagten durch die Zedentin. Diese hatte unstreitig keinen persönlichen Kontakt mit dem Beklagten.

Die Klägerin hat zwar behauptet, sie habe ein Vollmachtsformular des Beklagten von der Zedentin unterzeichnen lassen und "im nächsten Besprechungstermin dem Beklagten unterzeichnet vorgelegt". Dieser Sachvortrag ist unzureichend, nachdem der Beklagte ihn bestritten hat. Die Klägerin müsste zumindest den Besprechungstermin bei dem Beklagten, in dem sie die durch die Zedentin unterzeichnete Vollmacht überreicht haben will, benennen können. Ohne entsprechenden Vortrag besteht kein Anlass, den zu diesem Vortrag benannten Zeugen R... T... zu vernehmen. Die Vernehmung liefe auf eine Ausforschung des Sachverhalts hinaus. Ebenso kann dahinstehen, ob die Erteilung einer Vollmacht der Zedentin an den Beklagten zugleich als Begründung eines Vertragsverhältnisses der Zedentin mit dem Beklagten anzusehen wäre.

Im Übrigen hat die Klägerin auch eine Pflichtverletzung des Beklagten aus dem in Anspruch genommenen Vertrag mit der Zedentin bzw. deren Kausalität für einen Vermögensschaden nicht hinreichend dargelegt.

Soweit die Klägerin dem Beklagten zur Last legt, nicht auf die Notwendigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hingewiesen zu haben, kommt es hierauf nicht an. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch der Zedentin geltend. Da diese weder Schuldnerin der mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verfolgten Forderung noch Vertragspartnerin der Drittschuldnerin war, hätte ihr allenfalls der Rechtsbehelf des § 771 ZPO - also eine Drittwiderspruchsklage - zur Seite gestanden. Aus der Versäumung einer etwaigen Verpflichtung dieses Inhalts kann der Zedentin kein Schaden entstanden sein, weil die Drittwiderspruchsklage nur bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 771, Rn. 5). Hier hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.5.2007 vorgetragen, die Zwangsvollstreckung der pfändenden Gläubigerin sei bereits im Juni 2003 beendet worden. Die von der Klägerin angeführte Erstberatung durch den Beklagten erfolgte jedoch erst am 14.7.2003. Die unterzeichnete Vollmacht der Zedentin für den Beklagten soll erst in einem weiteren Besprechungstermin überreicht worden sein.

Des Weiteren ist der Schaden der Zedentin hinsichtlich seines Umfangs nicht hinreichend dargelegt worden. Der Zedentin standen Ansprüche an der Lebensversicherung des Herrn R... T... aus abgetretenem Recht der Klägerin zu. Die Abtretung dieser Ansprüche der Klägerin erfolgte zur Besicherung eines Darlehens der Zedentin an die Klägerin. Inwieweit dieses Darlehen noch offen war und die der Zedentin abgetretenen Ansprüche an der Lebensversicherung des R... T... in Ansehung der anzunehmenden Sicherungsabrede der Zedentin noch zustanden, ist nicht dargelegt.

Schließlich steht einem Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der Zedentin entgegen, dass diese aufgrund eines Vergleichs mit der ... Lebensversicherungs-AG auf ihre Rechte an der Lebensversicherung des Herrn R... T... verzichtete, soweit diese den vergleichsweise zu zahlenden Betrag von 7.000 € überstiegen. Wenn der Zedentin der nunmehr von der Klägerin verfolgte Anspruch gegenüber der ... Lebensversicherungs-AG zustand, so ist allein der geschlossene Vergleich für einen entsprechenden Schaden der Zedentin ursächlich gewesen. Die Klägerin bzw. die Zedentin können in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, durch Abschluss des Vergleiches einer Schadensminderungspflicht nachgekommen zu sein. Für die Inanspruchnahme dieses Arguments wäre zunächst offen zu legen gewesen, welche Rechte ihr in welchem Umfang an den ursprünglich Herrn R... T... zustehenden Auszahlungsansprüchen seiner Lebensversicherung zustanden und inwieweit sie die Abtretung dieser Ansprüche - vermittelt durch die Klägerin - der ... Lebensversicherungs-AG anzeigte. Soweit dies nach dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich beider Abtretungen erfolgt sein soll, ist nicht zu erkennen, warum die Pfändung der angeblichen Auszahlungsansprüche des Herrn R... T... aus der in Rede stehenden Lebensversicherung die Wahrnehmung dieser Rechte durch die Zedentin hinderte. Den Vergleich, der den Verzicht auf die den Betrag von 7.000 € übersteigenden Ansprüche beinhaltet, hat Frau W... ohne Beratung des Beklagten auf eigene Verantwortung abgeschlossen.

2.

Die Widerklage ist nicht wirksam zurückgenommen, weil es an der Zustimmung der Klägerin fehlt, § 269 Abs. 2 ZPO.

Die Widerklage ist nicht begründet. Der Beklagte hat der Klägerin gegenüber keinen Anspruch auf den Ersatz nicht anrechenbarer Anwaltskosten.

Grundlage eines Anspruches auf Ersatz der nicht anrechenbaren Anwaltskosten, die dem Beklagten in Abwehr einer Forderung der Klägerin entstanden sind, kann nur ein Schadensersatzanspruch sein. Dieser ist vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Eine vertragliche, vorvertragliche oder deliktische Verbindung zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand nach seinem eigenen Vortrag nicht. Der Beklagte hat insbesondere eine rechtsgeschäftliche Verbindung zu der Zedentin bestritten.

Soweit das Landgericht Landau in der vom Beklagten zitierten Entscheidung vom 25.10.2005 (Az.: 1 S 62/05) eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, bedarf dies keiner Auseinandersetzung, nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil zwischenzeitlich aufgehoben hat (BGH NJW 2007, 1458).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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