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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 7 U 86/03
Rechtsgebiete: ZPO, BinSchG, HGB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 264
BinSchG § 77 Abs. 1
HGB § 664 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 843 Abs. 1
BGB § 843 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 86/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007

Verkündet am 4.4.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Schifffahrtsobergericht auf die mündliche Verhandlung vom 16.2.2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Werth

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg/Havel vom 24. April 2003 teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 752,51 € für die Zeit ab 1. Juli 2009 bis 15. Juli 2040 zu zahlen, und zwar jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe weiterer 217,69 € für die Zeit ab 1. Juli 2009 bis 15. Juli 2040 zu zahlen, und zwar jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres und Zug um Zug gegen den Nachweis der Beschäftigung von zwei Haushaltshilfen.

Die Beklagte zu 2. wird weiter verurteilt, Sicherheit in Höhe von 365.000,00 € im Hinblick auf die für die Zeit ab 1. Juli 2009 zu zahlende Rente zu leisten.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen der Beklagten und der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit über sie nicht rechtskräftig entschieden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 37 %, die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu 48 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 3. tragen jeweils die Klägerin zu 39 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. zu 61 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 2. zu 63 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen die Streithelferin zu 37 %, die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu 48 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 15 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Revision tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 41 %, die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu 35 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 24 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 3. tragen jeweils die Klägerin zu 33 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 2. zu 59 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen die Streithelferin zu 41 %, die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu 35 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 24 %.

Von den Kosten der Revision tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 11 %, die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu 54 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 35 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 3. tragen jeweils die Klägerin zu 12 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. zu 88 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 2. zu 89 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen die Streithelferin zu 11 %, die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu 54 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die am ... 1957 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis in Anspruch, das am 1.7.2000 auf dem Binnenschiff "..." stattgefunden hat.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 255.645,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 16.10.2000 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 22.016,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 23.5.2001 zum Ausgleich ihres Erwerbsschadens in der Zeit ab 1.7.2000 bis 30.6.2001 zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ab für die Zeit ab 1.7.2000 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende monatliche Rente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres zu zahlen, und zwar bis 28.5.2037, wobei für die Zeit bis 1.7.2009 ein Mindestbetrag von 2.629,46 € monatlich gefordert wird,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 610.314,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 558.932,10 € ab 3.2.2001 und aus weiteren 51.382,83 € ab 13.11.2002 zu zahlen,

5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unglücksfall vom 1.7.2000, insbesondere die notwendigen Umbaukosten für das Schloss V..., zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

6. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das BMS "..." nebst Zubehör für die Forderungen gemäß den Anträgen zu 2. und zu 4. in Höhe von insgesamt 632.331,61 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus 580.948,78 € ab 3.2.2001 und aus weiteren 51.382,83 € ab 13.11.2002 zu dulden,

7. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in das BMS "..." nebst Zubehör hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Anträgen zu 1., zu 3. und 5. und dem Kostenantrag sich ergebenden Forderungen, Zinsen und Kosten zu dulden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, den Beschluss über seine Berichtigung vom 23.6.2003 und das Senatsurteil vom 25.2.2004 verwiesen.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 24.4.2003 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 697.034,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 644.430,68 € ab 3.2.2001 und aus weiteren 52.203,41 € ab 25.5.2001 sowie zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 2.368,97 € für die Zeit ab 1.5.2003 bis 1.6.2005, letzteres Zug um Zug gegen den Nachweis der Beschäftigung von zwei Haushaltshilfen, verurteilt. Es hat festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, insbesondere die notwendigen Umbaukosten des Schlosses V..., zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es hat die Beklagte zu 2. verurteilt, für die titulierten Zahlungsansprüche sowie die Kostenerstattungsansprüche die Zwangsvollstreckung in das Schiff "..." nebst Zubehör zu dulden, und festgestellt, dass die Beklagte zu 2. auch zur Duldung der Zwangsvollstreckung für die sich aus dem Feststellungsausspruch ergebenen Forderungen der Klägerin verpflichtet ist. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und auf das Senatsurteil vom 25.2.2004 Bezug genommen.

Das Urteil ist den Parteien am 30.4.2003 zugestellt worden. Die Beklagte zu 1. hat am 19.5.2003 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 19.7.2003 am Montag, dem 21.7.2003, begründet hat. Die Beklagten zu 2. und zu 3. haben am 23.5.2003 Berufung eingelegt und diese am 26.6.2003 begründet. Die Klägerin hat am 28.5.2003 Berufung eingelegt, die sie am 30.6.2003 begründet hat. Sie hat darüber hinaus am 14.7.2003 Anschlussberufung eingelegt und diese begründet.

Durch Senatsurteil vom 25.2.2004 ist unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen und der weitergehenden Anschlussberufung das Urteil des Amtsgerichts vom 24.4.2003 teilweise abgeändert und neu gefasst worden. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 255.645,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 3.2.2001, zur Zahlung einer Schadensrente in Höhe von insgesamt 22.511,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 21.102,75 € ab 25.5.2001 und aus weiteren 913,93 € ab 1.6.2001 für die Zeit ab 1.7.2000 bis 30.6.2001, zur Zahlung einer Schadensrente in Höhe von insgesamt 42.409,97 € für die Zeit ab 1.7.2001 bis 31.12.2003, zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 1.413,67 € für die Zeit ab 1.1.2004 bis 1.6.2005 und in Höhe von 1.507,74 € für die Zeit ab 2.6.2005 bis 1.7.2009, zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe weiterer 955,30 € für die Zeit ab 1.1.2004 bis 1.6.2005 und in Höhe weiterer 1.012,42 € für die Zeit ab 2.6.2005 bis 1.7.2009, jeweils Zug um Zug gegen den Nachweis der Beschäftigung einer zweiten Haushaltshilfe, sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 419.830,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 3.2.2001 verurteilt worden. Es ist festgestellt worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unglücksfall vom 1.7.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte zu 2. ist verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung in das Binnenmotorschiff "..." nebst Zubehör im Hinblick auf die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von 22.016,68 € und auf Zahlung von 419.830,68 €, jeweils nebst Zinsen, zu dulden und Sicherheit in Höhe von 160.000,00 € im Hinblick auf die für die Zeit ab 1.1.2004 zu zahlende Rente zu leisten. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Begründung wird auf den Tenor und die Gründe des Urteils verwiesen.

Gegen das Senatsurteil vom 25.2.2004 haben die Klägerin und die Beklagten Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 12.7.2005 die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat er das Senatsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Rentenanträge für die Zeit ab 1.7.2009 und der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Kosten des Umbaus des Schlosses V... abgewiesen und Kosten der privatärztlichen Behandlung in Höhe von 3.692,04 € als nicht erstattungsfähig angesehen worden sind, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 3.692,04 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 3.2.2001 verurteilt und im weiteren Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen; die weitergehende Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 12.7.2005 Bezug genommen.

Zu den Kosten des Umbaus des Schlosses V... ist die Klägerin von der Feststellungs- auf die Leistungsklage übergegangen und hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 318.360,00 € beantragt. Dazu haben die Parteien am 16.2.2007 einen Teilvergleich geschlossen, durch den sich die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 220.000,00 € verpflichtet haben und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg/Havel vom 24.4.2003 abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für die Zeit ab 1. Juli 2009 bis 28. August 2040 eine monatliche Rente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juni und 1. Oktober eines jeden Jahres unbedingt zu zahlen, wobei ein Mindestbetrag in Höhe von 2.500,00 € brutto, hilfsweise 1.500,00 € netto, monatlich gefordert wird,

2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, für die Ansprüche gemäß Ziffer 1. Sicherheit zu leisten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung und Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 9.3.2007, 19.3.2007, 20.2.2007 und 27.3.2007 ergänzend vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Parteien und die Anschlussberufung der Klägerin sind, soweit über sie zu befinden ist, zulässig und teilweise begründet.

1.

Das auf die Zahlung einer Schadensrente in der Zeit bis 28.8.2040 gerichtete Klagebegehren ist nach § 264 ZPO zulässig und insoweit begründet, als der Klägerin für die Zeit ab 1.7.2009 bis 15.7.2040 ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 970,20 € zusteht , wovon 217,67 € Zug um Zug gegen den Nachweis der Beschäftigung von zwei Haushaltshilfen zu zahlen sind.

Der Anspruch besteht aus §§ 77 Abs. 1 BinSchG, 664 Abs. 1 HGB, 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB infolge des Schadensereignisses am 1.7.2000. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Senatsurteils vom 25.2.2004 und des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2005 Bezug genommen.

Zur Höhe der zu entrichtenden Rente kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin (Bl. 2205 d.A.) und ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung in der Zeit ab 1.7.2009 keines ihrer Kinder mehr ständig in ihrem Haushalt leben wird. Daher hat sich die Bemessung der Rente nach dem Zeitbedarf eines Zwei-Personen-Haushalts zu richten, der nach der Tabelle 1 zum Arbeitszeitbedarf in Haushalten bei Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) in der hier heranzuziehenden 4. Anspruchsstufe 59 Stunden wöchentlich beträgt. Eine Erhöhung wegen zu erwartender Besuche der Kinder ist nicht angezeigt; dem ist durch die Einordnung in die 4. und damit höchste Anspruchsstufe in der Tabelle bereits hinreichend Rechnung getragen. Im Hinblick auf die vollzeitige Beschäftigung einer Haushaltshilfe schon vor dem Schadensereignis am 1.7.2000 ist deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von - derzeit - 38,5 Stunden in Abzug zu bringen, sodass ein anrechenbarer Zeitbedarf in Höhe von (59 Stunden - 38,5 Stunden =) rund 21 Stunden verbleibt. Mit diesem Zeitbedarf ist die Klägerin aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in die Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrags Öffentlicher Dienst/Bund-West, entsprechend der Vergütungsgruppe IX a des Bundesangestellten-Tarifs, einzustufen, für die sich nach der Tabelle 5 im Anhang bei Schulz-Borck/ Hofmann (a.a.O.) ein monatliches Einkommen in Höhe von 752,51 € netto und 970,20 € brutto ergibt. Aus den Gründen der Entscheidung des Amtsgerichts und des Senatsurteils vom 25.2.2004, auf die auch insoweit Bezug genommen wird, ist uneingeschränkt lediglich die Zahlung des monatlichen Nettobetrages geschuldet und der Bruttobetrag nur Zug um Zug gegen den Nachweis der Beschäftigung einer zweiten Haushaltshilfe auszukehren.

Zur zeitlichen Dauer der Rentenzahlung ist zu beachten, dass die im früheren Bundesgebiet lebende Klägerin sich unmittelbar vor der Vollendung ihres 50. Lebensjahres am ... 1957 befindet. Für die Zeit danach ist von einer weiteren Lebenserwartung der Klägerin von 33,12 Jahren auszugehen (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2006 für die Bundesrepublik Deutschland, Tafel 2.28), weshalb die Verurteilung der Beklagten auf die Zeit bis - zur Monatsmitte gerundet - 15.7.2040 zu beschränken ist.

2.

Im Hinblick auf die nach Vorstehendem bestehenden Ansprüche macht die Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Sicherheitsleistung geltend. Die diesbezügliche Erweiterung der Anschlussberufung ist ebenfalls nach § 264 ZPO zulässig. Der Anspruch auf die Sicherheit folgt aus den Gründen Senatsurteils vom 25.2.2004 sowie des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2005, von denen abzuweichen der weitere Vortrag der Parteien keinen Anlass gibt, aus § 843 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich an der überschlägigen Berechnung des Gesamtbetrags der für die Zeit ab 1.7.2009 anstehenden Zahlungen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100, 101 ZPO und berücksichtigt die unterschiedlichen Beteiligungen der Beklagten am Rechtsstreit.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da nach der durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2005 herbeigeführten Klärung der Rechtslage weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Inhalt der Schriftsätze vom 9.3.2007, 19.3.2007, 20.3.2007 und 23.3.2007 gebietet die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht.

Ende der Entscheidung

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