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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 7 U 86/07
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 38 Abs. 1
GmbHG § 38 Abs. 2
GmbHG § 51 Abs. 1 Satz 2
GmbHG § 51 Abs. 4
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 86/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 5.12.2007

Verkündet am 5.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert.

Es wird festgestellt,

1. dass die Abberufung des Klägers in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2006 unwirksam ist und die Geschäftsführerstellung des Klägers über den 18. Juli 2006 fortbesteht,

2. dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers unwirksam ist und das Anstellungsverhältnis über den 18. Juli 2007 fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Beklagte wurde als GmbH durch Gesellschaftsvertrag vom 15.02.2000 (Bl. 22 - 38 d.A.) gegründet. Der Kläger hält 35 % der Anteile; die weitere Gesellschafterin B... L... hält die übrigen Anteile (65 %). Beide Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern bestellt, wobei dem Kläger die kaufmännische und der Mitgeschäftsführerin L... die technische Geschäftsführung oblag.

Die Beklagte befasste sich ausschließlich mit dem Betrieb einer Seniorenresidenz in G.... Die Betriebstätte der Beklagten befand sich auf einem unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstück. Der ursprünglich auf die Dauer eines Jahres zwischen dem Zwangsverwalter und der Beklagten geschlossene Pachtvertrag vom 01.02.2000 (Bl. 88 - 98 d.A.) wurde - zuletzt - durch Vereinbarung vom 27.12.2005 (Bl. 99 - 103 d.A.) bis zum 30.01.2007 verlängert. In dem Pachtvertrag vom 01.02.2000 war eine monatliche Mindestpacht von 70.000,00 DM sowie ein "Mehrerlös/Überschuss-Mehrbetrag" vereinbart, welcher von den Vertragsparteien vierteljährlich anhand der von der Beklagten vollständig offen zu legenden Buchführungs- und Abrechnungsunterlagen einverständlich festzustellen war (Bl. 90/91 d.A.). Die als Krankenschwester ausgebildete Mitgeschäftsführerin L... betrieb auf dem Grundstück in G... - zusätzlich - eine Hauskrankenpflege.

Mit Schreiben vom 26.05.2006 (Bl. 105 d.A.) drohte der Zwangsverwalter dem Kläger, wegen nicht vorgelegter Geschäftsunterlagen und rückständigem Pachtzins das Pachtverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Die angedrohte Kündigung mit sofortiger Wirkung sprach der Zwangsverwalter sodann mit Schreiben vom 12.06.2006 (Bl. 108, 109 d.A.) aus. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 23.06.2006 (Bl. 116 - 119 d.A.) der Kündigung. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben ließ der Zwangsverwalter der Beklagten durch Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 03.08.2006 (Bl. 115 d.A.) mitteilen, er sei "interessiert, das Pacht- bzw. Nutzungsverhältnis geordnet bis zum Vertragsende, 31.01.2007, fortzuführen bzw. abzuwickeln" (Bl. 115 d.A.).

Mit Schreiben vom 29.06.2006 (Bl. 39, 40 d.A.) berief die Mitgeschäftsführerin L... eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zum 07.07.2007 ein, in der das weitere Vorgehen im Hinblick auf die mit Schreiben vom 12.06.2007 erklärte außerordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses erörtert werden sollte. Zu dieser Gesellschafterversammlung erschien der Kläger nicht. Frau L... berief sodann mit Schreiben vom 07.07.2006 (Bl. 113, 114 d.A.) zu einer weiteren außerordentlichen Gesellschafterversammlung zum 18.07.2006 ein, in welcher die Tagesordnungspunkte der fehlgeschlagenen Gesellschafterversammlung erneut behandelt werden sollten; mit Schreiben vom 14.07.2006 (Bl. 51, 52 d.A.) erweiterte sie die Tagesordnung u. a. dahin, dass der Kläger als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführervertrages zu erklären sei.

In der Gesellschafterversammlung vom 18.07.2006 wurde der Kläger als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit der Stimme von Frau L... abberufen und sein Geschäftsführervertrag fristlos gekündigt (Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 18.07.2006 - Bl. 76 - 78 d.A.).

In der am 26.012007 zwischen der Beklagten und dem Zwangsverwalter getroffenen Abrechnungsvereinbarung (Bl. 226 - 235 d.A.) erklärte der Verpächter, dass über den 31.01.2007 hinaus eine Fortführung des Pachtverhältnisses nicht in Betracht komme.

Mit Schreiben vom 10.02.2007 berief die Gesellschafterin L... eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zum 21.02.2007 ein; die Tagesordnung sah u. a. die Liquidation der Beklagten sowie die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführervertrages vor (Bl. 206 d.A.). Ausweislich des Protokolls über die Gesellschafterversammlung vom 21.02.2007 (bl. 233 - 235 d.A.) wurden die angekündigten Beschlüsse gefasst.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die in der Gesellschafterversammlung vom 18.07.2007 ausgesprochene Abberufung als Geschäftsführer und gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrages. Er wirft der Gesellschafterin L... ihrerseits gesellschaftswidriges Verhalten vor.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass seine Abberufung in der Gesellschaftsversammlung vom 18.07.2006 unwirksam ist und seine Geschäftsführerstellung über den 18.07.2006 fortbesteht,

2. weiterhin festzustellen, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses unwirksam ist und das Anstellungsverhältnis über den 27.07.2006 fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sei aus wichtigem Grund berechtigt, weil er zu dem Zerwürfnis der beiden Geschäftsführer entscheidend beigetragen habe.

Der Kläger hat gegen das ihm am 26.04.2007 zugestellte Urteil am 03.05.2007 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 02.07.2007 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten (Seite 2 der Berufungserwiderung vom 24.09.2007, Bl. 333 d.A.) ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine Feststellungsanträge zu bejahen.

Der Umstand, dass durch Gesellschafterbeschluss vom 21.02.2007 zu Tagesordnungspunkt 3. (Bl. 233 d.A.) die Liquidation der Beklagten beschlossen und deren Auflösung in das Handelsregister eingetragen worden ist, führt nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ungeachtet der Beschlussfassung vom 18.07.2007 über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin Geschäftsführer der Beklagten ist. An dieser Feststellung hat er nach wie vor ein berechtigtes Interesse.

Die Liquidation ändert grundsätzlich nichts an seiner Stellung als Geschäftsführer, weil die Liquidation gemäß Ziffer VI. 2. der Satzung (Bl. 36 d.A.) durch die Geschäftsführung erfolgt. Der Senat braucht sich daher nicht mit der zwischen den Parteien streitigen Frage zu befassen, ob die Liquidation als solche wirksam beschlossen worden ist.

2.

Die Feststellungsklage des Klägers ist begründet. Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung vom 18.07.2006 ist unwirksam, ebenso ist die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses unwirksam.

a)

Allerdings leidet der Beschluss vom 18.07.2006 nicht bereits an formellen Mängeln. Soweit der Kläger auf Seite 2 der Berufungsbegründung (Bl. 303 d.A.) an seinen Bedenken gegen die Einhaltung der Ladungsfrist festhält, ist ihm nicht zu folgen.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Formalien der Beschlussfassung vom 18.07.2006 für ordnungsgemäß befunden.

Nachdem die Gesellschafterversammlung vom 07.07.2006, zu der der Kläger nicht erschienen war, durch Schreiben vom 29.06.2006 (Bl. 39, 40 d.A.) unter Einhaltung der Wochenfrist des § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ordnungsgemäß einberufen worden war, hat die Gesellschaft mit dem Einladungsschreiben vom 07.07.2006 (Bl. 113, 114 d.A.) die Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen gemäß Ziffer III. 1. lit. d) der Satzung (Bl. 27 d.A.) eingehalten; ebenso ist gemäß § 51 Abs. 4 GmbHG die Frist von drei Tagen für die Erweiterung der Tagesordnung zur Abberufung des Klägers als Geschäftsführer unter Hinweis darauf durch Schreiben vom 14.07.2006 (Bl. 51, 52 d.A.) eingehalten worden.

Ein Einladungsmangel liegt auch nicht in einer unzureichenden Mitteilung des Tagesordnungspunktes. Die Angabe "Abberufung des Klägers als Geschäftsführer" genügt als hinreichende Ankündigung der Tagesordnung (Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 51 GmbHG, Rdnr. 25) .

b)

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.07.2006, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen, ist aufgrund materiell-rechtlicher Mängel unwirksam, weil ein wichtiger Grund zur Abberufung nicht vorlag.

c)

Der Beklagten stand es nicht frei, den Kläger als Geschäftsführer jederzeit frei, ohne Vorliegen von Gründen abzuberufen, wie dies an sich in § 38 Abs. 1 GmbHG bestimmt ist. Der Gesellschaftsvertrag vom 15.02.2000 sieht nämlich für den Fall der Abberufung eines Geschäftsführers eine qualifizierte Mehrheit von 75 % vor (Ziffer III. 1. lit. h) des Gesellschaftsvertrages - Bl. 28 d.A.).

Eine Abberufung des Klägers als Geschäftsführer allein mit der Stimme der Mitgesellschafterin L... konnte nur unter der Voraussetzung wirksam beschlossen werden, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG vorgelegen hat; denn nur dann wäre ein Stimmverbot in der Person des Klägers eingetreten (Baumbach/Hueck, § 38 GmbHG, Rdnr. 45).

d)

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu der tiefgreifenden Zerrüttung des zwischen ihm und der Mitgeschäftsführerin L... bestehenden persönlichen Vertrauensverhältnisses entscheidend beigetragen und damit einen wichtigen Grund für seine Abberufung als Geschäftsführer gegeben hat.

Der rechtliche Ansatz des Landgerichts entspricht den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen: Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer einer GmbH untereinander so zerstritten, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, so kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein Verhalten zu dem Zerwürfnis - entscheidend - beigetragen hat (OLG Naumburg GmbHR 1996, 934, 937 unter Hinweis auf BGH ZIP 1992, 760, 761 und OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 884, 885; Baumbach/Hueck, § 38 GmbHG, Rdnr. 11).

aa)

Die Parteien stimmen darin überein, dass zwischen dem Kläger und der Mitgeschäftsführerin L... eine tiefgreifende Zerrüttung besteht. Der Kläger stellt dies ausdrücklich auf Seite 2 der Berufungsbegründung fest (Bl. 303 d.A.); die Beklagte spricht von einer "durch den Kläger provozierten Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Geschäftsführer untereinander", mit der Folge, dass "eine ordnungsgemäße Leitung der Beklagten nicht mehr möglich erschien" (Seite 9 der Klageerwiderung vom 13.11.2006 - Bl. 71 d.A.).

bb)

Die vom Landgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, der Kläger habe entscheidend zu dem Zerwürfnis beigetragen.

(1)

Das Landgericht hat gemeint, der Kläger habe der Beklagten wiederholt ein kollusives Zusammenwirken mit dem Verpächter und dem Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft, D..., vorgehalten, ohne diese Anschuldigungen näher belegt zu haben.

Es ist zwar richtig, dass die Beklagte in diesem Prozess als wichtigen Grund für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer angeführt hat, dieser habe "wiederholt" (Seite 9 der Klageerwiderung - Bl. 71 d.A.) haltlose Anschuldigungen im Hinblick auf ein behauptetes kollusives Zusammenwirken zwischen der Geschäftsführerin L... und Dritten geäußert. Insoweit hat die Beklagte jedoch ausschließlich (Bl. 71 d.A.) auf das Schreiben des Klägers vom 27.06.2006 (Bl. 41 - 47 d.A.) verwiesen.

Ganz abgesehen davon, dass die Beklagte mit dem Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom 27.06.2006 nur einen einzigen Vorfall nennt, also nichts dafür vorträgt, der Kläger habe sich "wiederholt" gegen sie gewandt, kann dem Schreiben des Klägers für sich gesehen nicht entnommen werden, er habe "haltlose Anschuldigungen" zu einem kollusiven Zusammenwirken geäußert. Der Kläger hat insoweit als Erwiderung auf das Schreiben der Beklagten vom gleichen Tag (Bl. 183, 184 d.A.) ausgeführt, " dass der Gesamtzusammenhang Ihres Schreibens in seiner Intention schwer nachvollziehbar ist und im Übrigen die Besorgnis entstehen lässt, dass Ihrerseits möglicherweise aufgrund vorheriger Abstimmung mit Herrn K... auf einer Akzeptanz der in der Sache unbegründeten und mithin unwirksamen Kündigung angestrebt wird" (Bl. 41, 42 d.A.). Die von der Beklagten beanstandete Äußerung des Klägers ist noch als zurückhaltend formuliert anzusehen, was aus der Verwendung der Worte "Besorgnis" und "möglicherweise" zu erkennen ist. Hierin bereits"haltlose Anschuldigungen" zu sehen, erscheint nicht angemessen; es handelte sich möglicherweise nur um einen Verdacht des Klägers.

Selbst wenn die Äußerung des Klägers als "Anschuldigung" zu qualifizieren wäre, könnte dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, es sei Sache des Klägers "die Anschuldigungen" zu belegen. Insoweit hat das Landgericht die Darlegungslast verkannt. Es handelt sich nämlich um einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, den die Beklagte zu belegen hätte, nicht aber der Kläger. Soweit der Kläger seinerseits im Prozess weiter ausführt, um zu dem Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens Stellung zu nehmen, ist er gleichfalls nicht darlegungsbelastet, weil es nichts daran ändert, dass die Beklagte einen wichtigen Grund darzulegen hat. Infolgedessen sind die Ausführungen des Landgerichts zu der Deutung des Klägers im Hinblick auf die Abrechnungsvereinbarung vom 26.01.2007 (Seite 9 Mitte des Urteils) ohne Relevanz.

Allein mit dem Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens, der dem Kläger schon nicht als "wiederholt" zur Last gelegt werden kann, kommt das Landgericht in seiner Wertung zu dem Ergebnis: "Die unberechtigten Vorwürfe des Klägers haben maßgeblich zur Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Gesellschaftern beigetragen" (Seite 9 unten des Urteils). Diese Wertung ist jedoch nicht sachgerecht, und zwar schon deswegen, weil es sich um einen einzigen Vorfall handelt, dem noch nicht die Bedeutung eines "haltlosen Vorwurfs" beigelegt werden kann.

(2)

Das Landgericht hat dem Kläger des Weiteren vorgehalten, er habe die Kooperation mit Frau L... verweigert. Hierfür nennt das Landgericht zwei Gründe. Zum einen die Reaktion des Klägers auf das Schreiben von Frau L... vom 27.06.2006 (Bl. 183, 184 d.A.) und zum anderen das an den Zwangsverwalter K... gerichtete Schreiben des Klägers vom 23.06.2006 (Bl. 116 - 119 d.A.).

Zum ersten vom Landgericht angeführten Grund:

Die Gesellschafterin L... hat in ihrem Schreiben vom 27.06.2006 (Bl. 183, 184 d.A.) die Kündigung des Zwangsverwalters in dessen Schreiben vom 12.06.2006 (Bl. 108, 109 d.A.) und das von dem Kläger daraufhin an den Zwangsverwalter gerichtete Schreiben vom 23.06.2006 (Bl. 116 - 119 d.A.), das sie "nicht ohne weiters gut heißen" (Bl. 183 d.A.) wollte, zum Anlass genommen, das weitere Vorgehen gegenüber dem Zwangsverwalter - unter Einbeziehung eines unabhängigen Anwaltsbüros - im Gesellschafterkreis besprechen zu wollen.

Richtig ist, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 27.06.2006 (Bl. 41 - 47 d.A.) der Gesellschafterin L... gegenüber keine Bereitschaft gezeigt hat, auf ihre Vorschläge insoweit einzugehen. Ob sich daraus allerdings der Vorwurf einer Kooperationsverweigerung herleiten lässt, erscheint jedenfalls fraglich. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Vorschlag, "ein unabhängiges Anwaltsbüro" zu beauftragen, für den Kläger als Rechtsanwalt, dem die kaufmännische Geschäftsführung zugewiesen war, ein Eingriff in seine Aufgabenstellung bedeutete. Es erscheint daher noch nachvollziehbar, dass der Kläger sich auf einen solchen Vorschlag nicht einlassen wollte. Von daher gesehen kann nicht schon die Rede davon sein, der Kläger habe eine Kooperation mit der Gesellschafterin L... verweigert; er war vielmehr mit ihrem Vorschlag so nicht einverstanden.

Die spätere Entwicklung hat auch die Einschätzung des Klägers dahin bestätigt, dass die außerordentliche Kündigung des Zwangsverwalters "schlichtweg unwirksam" (Bl. 42 d.A.) sei. Der Zwangsverwalter hat nämlich, nachdem er die Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Schreibens des Klägers vom 23.06.2006 (Bl. 116 - 119 d.A.) durch die Rechtsanwälte B... und Partner hatte prüfen lassen, an seiner außerordentlichen Kündigung nicht festgehalten, wie sich aus dem Schreiben der Rechtsanwälte B... und Partner vom 03.08.2006 ergibt. Insofern könnte der Inhalt dieses Schreibens gegen die Darstellung der Beklagten sprechen, die Abstandsnahme des Zwangsverwalters von seinem Räumungsverlangen beruhe auf der Mitteilung der Geschäftsführerin L..., der Kläger sei als Geschäftsführer abberufen worden (Seite 8 der Klageerwiderung vom 13.11.2006 - Bl. 70 d.A.).

Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich letzthin eine Besprechung im Gesellschafterkreis unter Mitwirkung eines unabhängigen Anwaltsbüros zur Abwendung der Folgen der außerordentlichen Kündigung des Pachtverhältnisses nicht als unabdingbar darstellte. Denn der Kläger hatte bereits mit seinem Schreiben vom 23.06.2006 hinreichende Gründe angeführt, die den Zwangsverwalter zur Aufgabe seiner Kündigung veranlassten. Unter Berücksichtigung des vom Kläger für die Gesellschaft erreichten Ergebnisses, kann dem Kläger insoweit noch nicht mangelnde Kooperationsbereitschaft vorgehalten werden, auch wenn es an sich nicht richtig war, dass er sich den Vorschlägen der Mitgesellschafterin nicht anschloss.

Zum zweiten vom Landgericht angeführten Grund:

Das Landgericht hat schließlich gemeint, der Mangel an Dialogfähigkeit des Klägers zeige sich auch in seinem an den Zwangsverwalter gerichteten Schreiben vom 23.06.2006. Der Kläger habe eigenmächtig gehandelt, weil er das Schreiben nicht zuvor mit der Mitgesellschafterin besprochen habe. Das Landgericht hat den Inhalt des Schreibens dahin gewertet, der Kläger habe durch seine darin enthaltenen Vorwürfe gegenüber dem Zwangsverwalter von vornherein die Tür zu Verhandlungen zugeschlagen (Seite 10 des Urteils).

Ob der Kläger, wie das Landgericht gemeint hat, eigenmächtig gehandelt hat, könnte angesichts der Aufgabenverteilung in Bezug auf die Geschäftsführung der Beklagten bereits fraglich, kann aber letztlich dahinstehen. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe mit seinen Äußerungen die Tür zu Verhandlungen zugeschlagen, trifft ersichtlich nicht zu; hätte der Kläger nicht reagiert, wäre es beim Ausspruch der außerordentlichen Kündigung geblieben. Insoweit bestand in erster Linie Handlungsbedarf, wie der Kläger richtig erkannt hat. Außerdem, und das ist entscheidend, hat die Reaktion des Klägers dazu geführt, dass der Zwangsverwalter seine Kündigung nicht aufrechterhalten hat, wie das Schreiben der Rechtsanwälte B... und Partner vom 03.08.2006 belegt.

Nicht zu folgen ist dem Landgericht in seiner Einschätzung, das Schreiben des Klägers vom 23.06.2006 habe bewirkt, dass die Bereitschaft des Verpächters, den Vertrag zu verlängern, gegen Null gehe (Seite 11 des Urteils). Entgegen der Annahme des Landgerichts stand die eine Vertragsverlängerung zu jenem Zeitpunkt nicht an; vielmehr war allein die außerordentliche Kündigung abzuwenden. Eine Vertragsverlängerung stand in der Entschließungsfreiheit des Zwangsverwalters, wobei dieser - außerdem - Rücksicht auf die Zwangsverwalterverordnung nehmen musste, wie dies bereits in § 3 des Pachtvertrages vom 01.02.2000 (Bl. 88 d.A.) zum Ausdruck gekommen ist. Im Übrigen zeigt die spätere Entwicklung, dass eine Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht an der Person des Klägers scheiterte. Auf Seite 2 der Abrechnungsvereinbarung 26.01.2007 (Bl. 227 d.A.) hat der Zwangsverwalter eine Anzahl von Gründen genannt, die aus seiner Sicht eine Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht zuließen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Gesellschafterin L... zu Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung die Geschäfte der Beklagten bereits mehr als sechs Monate allein geführt hat. Dies zeigt, dass sie allein den Anforderungen des Zwangsverwalters nicht gerecht werden konnte.

cc)

Soweit das Landgericht den Vorwurf des Klägers, die Gesellschafterin L... habe die Seniorenresidenz für ihre Hauskrankenpflege unentgeltlich genutzt, außer Acht gelassen hat, ist dies richtig. Denn es steht nur die Frage zur Beantwortung an, ob der Kläger durch sein Verhalten einen außerordentlichen Kündigungsgrund abgegeben hat. Insoweit stellt sich die Frage, ob er - durch die ihm zur Last gelegten Vorwürfe - entscheidend zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses beigetragen hat.

Das Landgericht hat offen gelassen, ob die weiteren Vorwürfe der Beklagten, der Kläger habe seine Pflichten als kaufmännischer Geschäftsführer im Hinblick auf die Einreichung der Jahressteuerabschlüsse für 2004 und 2005 nicht erfüllt, eine Abberufung rechtfertigten. Das ist in der Tat deshalb zweifelhaft, weil hierfür die Mitwirkung beider Gesellschafter unerlässlich war und ist. Eine einseitige Zuweisung von Verantwortung zu Lasten des Klägers lässt sich insoweit ohne weiteres nicht feststellen.

e)

Mit Rücksicht darauf, dass die von dem Landgericht angeführten Erwägungen nicht die Feststellung zulassen, der Kläger habe entscheidend zu dem Zerwürfnis der Gesellschafter beigetragen, lag ein wichtiger Grund nicht vor, der die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wie auch die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses gerechtfertigt hätte.

3.

Die Schriftsätze der Beklagten vom 07.11.2007 und 30.11.2007 geben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 164.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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